Urteil
13 K 2154/14
VG GELSENKIRCHEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Festsetzung von Straßenreinigungsgebühren nach dem modifizierten Frontmetermaßstab der Satzung ist rechtlich zulässig.
• Bei Anwendung des modifizierten Frontmetermaßstabs sind sowohl angrenzende als auch der Straße zugewandte Seiten in die Frontmeterlänge einzubeziehen; dies führt nicht zu unzulässiger Mehrfachveranlagung.
• Eine nachträgliche Erhöhung der Jahresveranlagung ist innerhalb der Festsetzungsverjährungsfrist zulässig; die Jahresgebührenveranlagung wirkt nicht als begünstigender Verwaltungsakt im Sinne einer Einschränkung der Nachforderung.
Entscheidungsgründe
Rechtmäßigkeit der Straßenreinigungsgebühren nach modifiziertem Frontmetermaßstab • Die Festsetzung von Straßenreinigungsgebühren nach dem modifizierten Frontmetermaßstab der Satzung ist rechtlich zulässig. • Bei Anwendung des modifizierten Frontmetermaßstabs sind sowohl angrenzende als auch der Straße zugewandte Seiten in die Frontmeterlänge einzubeziehen; dies führt nicht zu unzulässiger Mehrfachveranlagung. • Eine nachträgliche Erhöhung der Jahresveranlagung ist innerhalb der Festsetzungsverjährungsfrist zulässig; die Jahresgebührenveranlagung wirkt nicht als begünstigender Verwaltungsakt im Sinne einer Einschränkung der Nachforderung. Der Kläger ist Miteigentümer eines Eckgrundstücks, das an der C.-Straße mit verschiedenen Grundstücksseiten angrenzt. Die Beklagte veranlagte zunächst 2014 für die C.-Straße eine Frontlänge von 14 m und setzte Gebühren fest. Mit Bescheid vom 7.4.2014 erhöhte die Beklagte die angesetzte Frontlänge auf 71 m und forderte zusätzliche Gebühren; später korrigierte sie auf insgesamt 50 m. Der Kläger focht die Nachforderung an und rügte insbesondere Verfristung und unzulässige Mehrfachberücksichtigung, außerdem sei eine Teilberücksichtigung bereits in den Benachbarungsgrundstücken erfolgt. Die Parteien erklärten Teile des Rechtsstreits für erledigt; die verbliebene Klage richtet sich gegen die Festsetzung auf Grundlage von 50 m. Das Gericht hat ohne mündliche Verhandlung entschieden. • Rechtsgrundlage sind die Satzungsbestimmungen §§ 4, 5, 6 und 7 Abs. 1 der Satzung über Straßenreinigung und Gebührenerhebung (StrRGS). • Der modifizierte Frontmetermaßstab ist als zulässiger Wahrscheinlichkeitsmaßstab anerkannt und verletzt nicht das Gleichbehandlungsgebot. Er dient der pauschalierten Kostenumlegung und nicht der Abbildung einer konkreten Kehrstrecke. • Nach § 5 StrRGS sind sowohl angrenzende als auch der Straße zugewandte Seiten in die Frontmeterlänge einzubeziehen; Seiten gelten als zugewandt, wenn sie parallel oder in einem Winkel von weniger als 45° zur Straße verlaufen. • Die von der Beklagten ermittelte Gesamtfrontmeterlänge von 50 m ergibt sich aus Addition der direkt angrenzenden Front (ca.14 m) sowie der zugewandten Fronten (ca.15 m und 21 m) auf Grundlage der Liegenschaftskarte und der einschlägigen Rundungsregeln der Satzung. • Die Berücksichtigung hinterliegender Teillängen führt nicht zu einer unzulässigen Mehrfachveranlagung, weil die Gebühren für die Reinigung der gesamten erschlossenen Straße erhoben und alle berücksichtigten Frontmeter in die Divisorberechnung eingehen. • Die Gebührensätze wurden nach § 5 Abs. 4 StrRGS zutreffend angewandt; ein fehlerhaft angesetzter Winterdienststufensatz zuungunsten des Klägers hatte keine negativen Auswirkungen, da die tatsächlich höhere Stufe zu seinen Gunsten gilt. • Die Festsetzungsverjährung greift nicht: Nach § 12 Abs. 1 Nr.4 b) KAG NRW i.V.m. §§ 169,170 AO beträgt die Frist vier Jahre und begann erst nach Ende des Kalenderjahres, in dem der Anspruch entstanden ist. Die Jahresveranlagung 2014 schließt eine Nachforderung nicht aus, da sie keinen begünstigenden Verwaltungsakt darstellt und die in der Abgabenordnung geregelten Beschränkungen nicht entsprechend anwendbar sind. Die Klage ist im erledigten Teil einzustellen; hinsichtlich der restlichen Anfechtung ist die Klage unbegründet. Der Änderungsbescheid der Beklagten vom 7. April 2014 in der Fassung des weiteren Änderungsbescheids vom 15. September 2014 ist rechtmäßig. Die Beklagte durfte die Gesamtfrontmeterlänge von 50 m zugrunde legen und die daraus folgenden Straßenreinigungsgebühren berechnen; eine Verjährung oder unzulässige Mehrfachveranlagung liegt nicht vor. Kostenentscheidung: Die Beklagte trägt die Kosten des erledigten Teils, im Übrigen trägt der Kläger die Kosten des Verfahrens; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.