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Beschluss

6 L 1904/15

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGGE:2015:1012.6L1904.15.00
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Tenor
  • 1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Eilverfahren wird abgelehnt.

  • 2. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

  • 3. Der Streitwert wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Eilverfahren wird abgelehnt. 2. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Der Streitwert wird auf 5.000,- Euro festgesetzt. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Eilverfahren ist abzulehnen, weil die Rechtsverfolgung aus den nachfolgend dargelegten Gründen von Beginn an nicht die nach § 166 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) i.V.m. § 114 Zivilprozessordnung (ZPO) erforderliche hinreichende Aussicht auf Erfolg geboten hat. Der nach § 123 Abs. 1 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zulässige Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist nicht begründet. Der Antragsteller hat nicht gemäß § 123 VwGO i. V. m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO glaubhaft gemacht, dass ihm ein Anspruch auf Zuteilung des begehrten Zweitstudienplatzes im Studiengang Tiermedizin nach den für das Wintersemester 2015/2016 maßgeblichen Regeln und tatsächlichen Verhältnissen zusteht. Studienplätze im Studiengang Tiermedizin werden gemäß § 1 Satz 2 Vergabeverordnung (VergabeVO) i. V. m. ihrer Anlage 1 in einem zentralen Vergabeverfahren nach Maßgabe der §§ 6 ff. VergabeVO vergeben. Dabei werden die Studienplätze für Zweitstudienbewerber nach § 17 VergabeVO in Verbindung mit deren Anlage 3 vergeben. Die Rangfolge wird durch eine Messzahl bestimmt, die aus dem Ergebnis der Abschlussprüfung des Erststudiums und dem Grad der Bedeutung der Gründe für das Zweitstudium ermittelt wird. Die Antragsgegnerin hat dem Antragsteller zunächst in rechtlich nicht zu beanstandender Weise und wie in Absatz 2 der Anlage 3 zur VergabeVO vorgesehen drei Punkte für das von ihm erzielte Ergebnis der Abschlussprüfung seines Erststudiums Agrarwissenschaft – „gut“ – zuerkannt. Dem Antragsteller waren mangels zwingender beruflicher Gründe keine neun Punkte nach der Fallgruppe 1 des Abs. 3 der Anlage 3 zur VergabeVO zuzuerkennen. „Zwingende berufliche Gründe“ liegen vor, wenn ein Beruf angestrebt wird, der nur aufgrund zweier abgeschlossener Studiengänge ausgeübt werden kann. Das Vorliegen „zwingender beruflicher Gründe“ setzt voraus, dass normativ vorgeschrieben ist, dass der angestrebte Beruf nur aufgrund von zwei abgeschlossenen Studiengängen ausgeübt werden kann, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 23. April 2009 – 13 B 269/09 –, www.nrwe.de, unter Verweis auf OVG NRW, Beschluss vom 7. Januar 1997 – 13 E 1382/96 –, juris, was hier ersichtlich nicht der Fall ist. Die Antragsgegnerin hat die Gründe, die der Antragsteller zur Begründung seines Zweitstudiums geltend gemacht hat, zu Recht nicht mit sieben Punkten nach der Fallgruppe 3 des Absatzes 3 Satz 1 der Anlage 3 zur VergabeVO bewertet. „Besondere berufliche Gründe“ für ein Zweitstudium liegen vor, wenn die berufliche Situation dadurch erheblich verbessert wird, dass der Abschluss des Zweitstudiums das Erststudium sinnvoll ergänzt. Dies ist der Fall, wenn die durch das Zweitstudium in Verbindung mit dem Erststudium angestrebte Tätigkeit als Kombination zweier studiengangspezifischer Tätigkeitsfelder anzusehen ist, die im Regelfall nicht bereits von Absolventen einer der beider Studiengänge wahrgenommen werden kann, und der Betroffene nachweisbar diese Tätigkeit anstrebt. Es kommt mithin darauf an, ob eine solche berufliche Tätigkeit angestrebt wird, und in welcher Weise beide Studienabschlüsse diese Berufsausübung fördern. Entscheidend ist also die konkrete individuelle Berufsplanung. Dabei muss zwischen den Inhalten des Erststudiums und des angestrebten Zweitstudiums ein sachlicher Zusammenhang hergestellt werden. Der Bewerber muss darlegen, welche Voraussetzungen für das angestrebte Berufsziel durch den bisherigen beruflichen Werdegang (z. B. im Erststudium) erworben worden sind und welche Voraussetzungen durch das Zweitstudium für das angestrebte Berufsziel erbracht werden. Dabei ist aber zu berücksichtigen, dass die von einem Studienbewerber durch ein Zweitstudium angestrebte Verbesserung seiner beruflichen Situation kein hinreichend anerkennenswerter Beweggrund für ein Zweitstudium ist, wenn er sein Ziel ebenso durch eine geringere Inanspruchnahme hochschulischer Ausbildungsressourcen, z.B. im Wege eines Gaststudiums, erreichen kann. Vgl. (zur bisherigen Rechtslage) OVG NRW, Beschlüsse vom 15. März 2000 – 13 B 76/00 –, vom 11. Januar 2011 –13 B 1614/10 – und vom 27. November 2012 – 13 B 1222/12 –. Ausgehend von diesen Maßstäben ist den von dem Antragsteller in seiner schriftlichen Begründung für sein Zweitstudienbegehren dargelegten – und angesichts der Ausschlussfrist nach § 3 Abs. 7 VergabeVO allein maßgeblichen – Gründen nicht der für die Fallgruppe 3 erforderliche Grad der Bedeutung beizumessen. Der Antragsteller führt aus, bereits zum Zeitpunkt der Aufnahme seines Studiums der Agrarwissenschaft zum Wintersemester 2012/2013 habe er eigentlich Tiermedizin studieren wollen, allerdings hätten die Noten seines Abiturs eine sofortige Studienaufnahme nicht zugelassen. Daher habe er zunächst Agrarwissenschaften studiert, allerdings ohne seinen Berufswunsch Tierarzt aus dem Blick zu verlieren, und sein Studium - soweit es möglich gewesen sei - in Richtung Tierhaltung, Tiergesundheit und Tierernährung gelenkt. Er sei der Meinung, dass die Kombination der betriebswirtschaftlichen, tierzüchterischen, landtechnischen und tierernährungs-technischen Aspekte der Agrarwissenschaft und der tiergesundheitlichen, kurativen Aspekte der Veterinärmedizin viele Vorteile für sein Berufsziel als Tierarzt böten. Dem vermag die Kammer zu folgen. Die Kammer geht aber nicht davon aus, dass neben einem Studium der Veterinärmedizin ein Vollstudium der Agrarwissenschaft die berufliche Situation insoweit erheblich verbessert, als der Abschluss des Zweitstudiums das Erststudium sinnvoll ergänzt, also eine Doppelqualifikation angestrebt wird, die vom Berufsbild vorgegeben ist. Es ist zwar durchaus nachvollziehbar, dass die in seinem Erststudium erworbenen Kenntnisse im Bereich der Agrarwissenschaften aus den von dem Antragsteller dargelegten Überlegungen von Vorteil sein können. Seine Ausführungen zu dem von ihm möglicherweise - konkret geht das aus seinem Motivationsschreiben nicht hervor - angestrebten Ziel, als Großtierpraktiker zu arbeiten, lassen aber nicht darauf schließen, dass diese Vorteile derart umfassende Kenntnisse im Bereich der Agrarwissenschaften voraussetzen, dass sie – im Sinne einer sinnvollen Ergänzung – ein Vollstudium der Agrarwissenschaften voraussetzen. Der Begriff der sinnvollen Ergänzung in Fallgruppe 3 ist dahingehend auszulegen, dass nicht jede aus subjektiver Bewerbersicht sinnvolle Ergänzung eines Erststudiums durch ein Zweitstudium erfasst werden soll. So verstanden führte ein Zweitstudium fast regelmäßig zur Eingruppierung in Fallgruppe 3. Erforderlich und geboten ist vielmehr eine objektive Bewertung, ob ein Berufsbild existiert, zu dem man als Bewerber durch faktische Umstände und nicht rechtliche Voraussetzungen – sonst Fallgruppe 1– realistischer Weise nur Zugang nach Absolvierung zweier Studiengänge findet. Das ist bei der von dem Antragsteller angestrebten Tätigkeit als Tierarzt nicht der Fall. Ob die von dem Antragsteller geltend gemachten Gründe möglicherweise als „sonstige berufliche Gründe“ eingeordnet werden können, kann vorliegend dahinstehen. Die damit verbundene Zuerkennung von 4 Punkten würde zwar zu einer Messzahl von 5 führen, mit der der letzte ausgewählte Bewerber zugelassen werden konnte. Eine Messzahl von 5 Punkten würde indes nicht zur Zuweisung eines Studienplatzes an den Antragsteller führen. Da zum Wintersemester 2015/2016 nicht alle Bewerber mit der Messzahl 5 zugelassen werden konnten, war gem. § 18 Abs. 2 VergabeVO auf nachrangige Kriterien abzustellen. Hier wäre der Antragsteller an dem nachrangigen Kriterium der Losnummer gescheitert. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 52 Abs. 2 i.V.m. § 53 Abs. 2 Nr. 1 des Gerichtskostengesetzes und entspricht der Praxis des erkennenden Gerichts in Verfahren der vorliegenden Art.