Beschluss
6a L 1671/15.A
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGGE:2015:1002.6A.L1671.15A.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wir-kung der Klage (6a K 3451/15.A) wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens,für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. 1 G r ü n d e : 2 Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes hat keinen Erfolg. 3 Die Klage gegen die in dem Bescheid der Antragsgegnerin vom 30. Juni 2015 enthaltene Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung hat gemäß § 75 Asylverfahrensgesetz (AsylVfG) grundsätzlich keine aufschiebende Wirkung. Gemäß § 80 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in Verbindung mit § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylVfG kann das Gericht die aufschiebende Wirkung anordnen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen. 4 Vorliegend bestehen unter Zugrundelegung der jetzigen Sach- und Rechtslage (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG) keine ernstlichen Zweifel daran, dass das Bundesamt den Asylantrag als offensichtlich unbegründet ablehnen durfte und damit zugleich auch keine erheblichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes im Sinne von § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylVfG. 5 Ein Asylantrag ist gemäß § 30 Abs. 1 AsylVfG dann offensichtlich unbegründet, wenn die Voraussetzungen für eine Anerkennung als Asylberechtigter und die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht vorliegen. Die Beurteilung als offensichtlich unbegründet ist dann gerechtfertigt, wenn im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung an der Richtigkeit der tatsächlichen Feststellungen vernünftigerweise kein Zweifel bestehen kann und sich bei einem solchen Sachverhalt nach allgemein anerkannter Rechtsauffassung die Ablehnung des Asylantrags geradezu aufdrängt. Erweist sich der Asylantrag als nicht offensichtlich, sondern lediglich schlicht unbegründet, hat das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung anzuordnen. 6 Vgl. zu alldem BVerfG, Beschlüsse vom 21. Juli 2000 ‑ 2 BvR 1429/98 -, Juris, vom 8. März 1995 - 2 BvR 2148/94 -, DVBl. 1995, 846, und vom 28. April 1994 - 2 BvR 2709/93 -, DVBl. 1994, 921. 7 Gemessen daran ist die getroffene Entscheidung in dem angefochtenen Bescheid hinsichtlich der Flüchtlingseigenschaft (Ziffer 1 des Bescheides), der Asylberechtigung (Ziffer 2 des Bescheides), des subsidiären internationalen Schutzes (Ziffer 3 des Bescheides) und der nationalen zielstaatsbezogenen Abschiebungshindernisse (Ziffer 4 des Bescheides) nicht zu beanstanden. Die Kammer nimmt insoweit zunächst zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen auf die Begründung des Ablehnungsbescheides vom 30. Juni 2015 Bezug (§ 77 Abs. 2 AsylVfG). 8 Der Antragsteller hat keine ihm drohende politische Verfolgung glaubhaft gemacht, so dass die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ausscheidet. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylVfG ist einem Ausländer dann internationaler Schutz in Form der Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe (Nr.1) außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will (Nr. 2a) oder in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will (Nr. 2b). Von einer „Verfolgung“ kann dabei nur ausgegangen werden, wenn dem Einzelnen in Anknüpfung an die genannten Merkmale gezielt Rechtsverletzungen zugefügt werden, die ihn ihrer Intensität nach aus der übergreifenden Friedensordnung der staatlichen Einheit ausgrenzen, so dass der davon Betroffene gezwungen ist, in begründeter Furcht vor einer ausweglosen Lage sein Heimatland zu verlassen und im Ausland Schutz zu suchen. Die Verfolgung muss zudem von einem der in § 3c AsylVfG genannten Akteure ausgehen, also vom Staat, von den Staat ganz oder zum Teil beherrschenden Parteien und Organisationen oder von nichtstaatlichen Akteuren, gegen die der Staat keinen Schutz zu gewähren bereit oder in der Lage ist. 9 Es obliegt dem Schutz vor Verfolgung Suchenden, diese Voraussetzungen glaubhaft zu machen. Er muss in Bezug auf die in seine eigene Sphäre fallenden Ereignisse und persönlichen Erlebnisse eine Schilderung abgeben, die geeignet ist, seinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft lückenlos zu tragen. Ein in diesem Sinne schlüssiges Schutzbegehren setzt im Regelfall voraus, dass der Schutz Suchende konkrete Einzelheiten seines individuellen Verfolgungsschicksals vorträgt und sich nicht auf unsubstantiierte allgemeine Darlegungen beschränkt. Er muss nachvollziehbar machen, wieso und weshalb gerade er eine Verfolgung befürchtet. An der Glaubhaftmachung von Verfolgungsgründen fehlt es regelmäßig, wenn er im Laufe des Verfahrens unterschiedliche Angaben macht und sein Vorbringen nicht auflösbare Widersprüche enthält, wenn seine Darstellungen nach der Lebenserfahrung oder auf Grund der Kenntnis entsprechender vergleichbarer Geschehensabläufe unglaubhaft erscheinen oder er sein Vorbringen im Laufe des Asylverfahrens steigert, insbesondere, wenn er Tatsachen, die er für sein Begehren als maßgebend bezeichnet, ohne vernünftige Erklärung erst spät in das Asylverfahren einführt. 10 Vgl. zu alledem nur OVG NRW, Urteil vom 2. Juli 2013 - 8 A 2632/06.A -, juris, mit weiteren Nachweisen. 11 Der Antragsteller hat eine Verfolgung nicht in hinreichend substantiierter Form dargetan. Seine Angaben bei der Anhörung vom 25. November 2014 sind außerordentlich pauschal und lassen schon den Hintergrund der Verfolgung seines Vaters nicht recht deutlich werden. Die Erklärung, der Vater habe „auf seiner Arbeitsstelle Probleme“ gehabt, gibt die im Klage- und Antragsverfahren geltend gemachten Geschehnisse bestenfalls extrem verkürzt wieder. Die Bemerkung in der Klage- und Antragsbegründung, das Anhörungsprotokoll gebe „den vorgetragenen Sachverhalt leider und aus nicht bekannten Gründen nicht vollständig und zutreffend wieder“, ist ebenfalls unklar; ob das Protokoll den Ablauf der Anhörung unzutreffend wiedergibt oder bei der Anhörung das Geschehen nicht zutreffend geschildert worden ist, was der Erläuterung bedürfte, ist für das Gericht nicht erkennbar. 12 Auch wenn man die Klage- und Antragsbegründung sowie die Erklärungen der Eltern des Antragstellers bei ihren Anhörungen sowie die ergänzenden Stellungnahmen ihres Prozessbevollmächtigten hinzunimmt, ist eine politische Verfolgung des Antragstellers ersichtlich nicht dargetan. Denn die postulierte Verfolgung gilt dem Vater des Antragstellers. Warum der Antragsteller selbst der Gefahr weiterer Verfolgungshandlungen ausgesetzt sein soll, erschließt sich nicht. Nach den eigenen Angaben des Antragstellers haben die von ihm beschriebenen „unbekannten Männer“ ihn seinerzeit nach dem Aufenthaltsort seines Vaters befragt und dem Vater ausrichten lassen, dieser solle seinen Kontakt zu der von ihm früher beschützten Frau L. abbrechen. Vor diesem Hintergrund ist nicht erkennbar, warum dem Antragsteller bei einer Rückkehr nach Georgien heute weitere Verfolgungshandlungen drohen sollten. Sein Vater hat Frau L. nach eigenen Angaben seit dem Jahre 2012 nicht mehr gesehen. Er hält sich inzwischen vielmehr seit mehr als einem Jahr in Deutschland auf, was der Antragsteller den „Männern“ bei entsprechenden Nachfragen auch offenbaren könnte. Ein Interesse an weiteren Drangsalierungen des Antragstellers ist somit, auch wenn man die Schilderung im Klage- und Antragsverfahren als zutreffend unterstellt, nicht ersichtlich. 13 Damit kommt auch die Anerkennung als Asylberechtigter nicht in Betracht. 14 Anhaltspunkte für Umstände, aufgrund derer die Gewährung subsidiären Schutzes nach § 4 AsylVfG in Betracht käme, sind ebenfalls nicht erkennbar. 15 Auch die Feststellung schließlich, dass Abschiebungshindernisse nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG in Bezug auf Georgien nicht vorliegen, begegnet keinen ernstlichen Zweifeln. Nach dem allenfalls in Betracht zu ziehenden § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Insoweit gilt zunächst das oben Gesagte; der Vortrag des Antragstellers ist nicht geeignet, eine konkrete Bedrohung von Leib und Leben zum heutigen Zeitpunkt hinreichend plausibel zu machen. Eine solche Gefahr ist auch dann nicht anzunehmen, wenn der Antragsteller ohne seine Eltern nach Georgien zurückkehren würde. Denn dort leben nach seinen Angaben noch Tanten und Onkel von ihm mit ihren Familien sowie seine Großeltern, bei denen er sich schon vor der Ausreise für eine gewisse Zeit aufgehalten hat; zumindest für die erste Zeit nach der Rückkehr in sein Heimatland wäre ihm also Hilfe gewiss. 16 Soweit der Antragsteller auf die drohende „Trennung der Kernfamilie“ abhebt, handelt es nicht um zielstaatsbezogene Überlegungen. Über etwaige Abschiebungsverbote, die sich aus dem verfassungs- und konventionsrechtlichen Schutz der Familie ergeben könnten, hat die Ausländerbehörde zu befinden. 17 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO und § 83b AsylVfG.