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Beschluss

6z L 1905/15

VG GELSENKIRCHEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Antrag auf einstweilige Anordnung nach §123 VwGO ist unbegründet, wenn der Antragsteller nicht glaubhaft macht, einen Anspruch auf Teilnahme am Auswahlverfahren zu haben. • Für das zentrale Vergabeverfahren der Studienplätze in Humanmedizin sind die Vorgaben der VergabeVO bindend; fehlende oder nicht in der vorgegebenen Form vorgelegte Unterlagen führen zum Ausschluss (§3 Abs.7 VergabeVO). • Die Forderung nach einer amtlich beglaubigten Fotokopie der Hochschulzugangsberechtigung ist in einem Massenzulassungsverfahren verhältnismäßig. • Nach §3 Abs.7 Satz2 VergabeVO sind Nachreichungen nach der Ausschlussfrist (31. Juli) unzulässig; Wiedereinsetzung ist ausgeschlossen (§32 Abs.5 VwVfG).
Entscheidungsgründe
Ausschluss bei fehlender amtlich beglaubigter Zeugnisvorlage im zentralen Vergabeverfahren • Ein Antrag auf einstweilige Anordnung nach §123 VwGO ist unbegründet, wenn der Antragsteller nicht glaubhaft macht, einen Anspruch auf Teilnahme am Auswahlverfahren zu haben. • Für das zentrale Vergabeverfahren der Studienplätze in Humanmedizin sind die Vorgaben der VergabeVO bindend; fehlende oder nicht in der vorgegebenen Form vorgelegte Unterlagen führen zum Ausschluss (§3 Abs.7 VergabeVO). • Die Forderung nach einer amtlich beglaubigten Fotokopie der Hochschulzugangsberechtigung ist in einem Massenzulassungsverfahren verhältnismäßig. • Nach §3 Abs.7 Satz2 VergabeVO sind Nachreichungen nach der Ausschlussfrist (31. Juli) unzulässig; Wiedereinsetzung ist ausgeschlossen (§32 Abs.5 VwVfG). Die Antragstellerin beantragte Teilnahme am zentralen Vergabeverfahren für Medizinstudienplätze für das Wintersemester 2015/2016. Die Antragsgegnerin verlangt für die Hochschulzugangsberechtigung die Vorlage einer amtlich beglaubigten Fotokopie; diese Vorgabe ist verbindlich. Der Antragstellerin lag im Bewerbungsverfahren keine formwirksam amtlich beglaubigte Abschrift des Abiturzeugnisses bei; ein später im September 2015 nachgereichtes beglaubigtes Exemplar konnte wegen der Nachreichungs-Ausschlussfrist (31. Juli) nicht berücksichtigt werden. Die Antragstellerin machte geltend, sie habe sich auf die Praxis ihrer Schule verlassen; sie begehrte mit einstweiliger Anordnung die Berücksichtigung ihres Nachreichens. Das Gericht prüfte, ob ein Anspruch auf Teilnahme unter den tatsächlichen und verfahrensrechtlichen Voraussetzungen bestand. • Zulässigkeit: Der Antrag nach §123 Abs.1 Satz2 VwGO war zulässig, jedoch unbegründet, da kein glaubhaft gemachter Anspruch auf Beteiligung vorlag. • Anforderungen der VergabeVO: Nach §1, §3 und §§6 ff. VergabeVO sind Zulassungsanträge und deren Form von der Antragsgegnerin zu regeln; fehlende oder nicht formgerechte Unterlagen führen zum Ausschluss nach §3 Abs.7 VergabeVO. • Beglaubigungserfordernis: Die Antragsgegnerin durfte die Vorlage einer amtlich beglaubigten Fotokopie verlangen; dies ist in einem Massenverfahren verhältnismäßig, weil es die Echtheit sicherstellt und Manipulationen vorbeugt. • Form der Beglaubigung: Die Mindestanforderungen an eine amtlich beglaubigte Fotokopie entsprechen den Erläuterungen der Antragsgegnerin und den Anforderungen des §33 VwVfG; das zuerst vorgelegte Exemplar wies diese Formvoraussetzungen nicht auf. • Ausschlussfrist: Nach §3 Abs.7 Satz2 VergabeVO ist die Nachreichungsfrist eine Ausschlussfrist, so dass Nachreichungen nach dem 31. Juli nicht mehr berücksichtigt werden dürfen; daraus folgt nach §32 Abs.5 VwVfG, dass Wiedereinsetzung ausgeschlossen ist. • Keine Relevanz des Verschuldens: Da die Ausschlussfrist von vornherein Wiedereinsetzung ausschließt, ist ein etwaiges Verschulden der Antragstellerin bei Fristversäumnis unerheblich. Der Antrag auf Erlass der einstweiligen Anordnung wurde abgelehnt; die Antragstellerin trägt die Verfahrenskosten. Es bestand kein Anspruch auf Berücksichtigung des im September nachgereichten beglaubigten Zeugnisses, weil das ursprünglich eingereichte Exemplar nicht formwirksam amtlich beglaubigt war und Nachreichungen nach der Ausschlussfrist des 31. Juli nicht berücksichtigt werden dürfen. Die Regelung der VergabeVO, die Formvorgaben und die Ausschlussfrist sind verfahrensgerecht und verhältnismäßig, insbesondere zur Gewährleistung eines fristgerechten und fairen Massenverfahrens. Aufgrund dessen war die einstweilige Anordnung nicht begründet; der Streitwert wurde auf 5.000,00 € festgesetzt.