Beschluss
6z L 1806/15
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGGE:2015:0929.6Z.L1806.15.00
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Tenor
1. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
2. Der Streitwert wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
1. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. 2. Der Streitwert wird auf 5.000,- Euro festgesetzt. Gründe: Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat keinen Erfolg. Die Antragstellerin hat nicht gemäß § 123 VwGO i. V. m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO glaubhaft gemacht, dass ihr ein Anspruch auf Zuteilung des begehrten Studienplatzes im Studiengang Pharmazie nach den für das Wintersemester 2015/2016 maßgeblichen Regeln und tatsächlichen Verhältnissen zusteht. Die Antragsgegnerin hat den Antrag der Antragstellerin zu Recht vom Zulassungsverfahren ausgeschlossen. Nach § 3 Abs. 7 Satz 1 und 3 der Verordnung über die zentrale Vergabe von Studienplätzen durch die Stiftung für Hochschulzulassung (VergabeVO) ist vom Vergabeverfahren ausgeschlossen, wer die Bewerbungsfristen des § 3 Abs. 2 Satz 1 VergabeVO versäumt oder notwendige Unterlagen nicht bis zum Ablauf der Fristen des § 3 Abs. 7 Satz 2 VergabeVO vorlegt. Zwar hat die Antragstellerin sich fristgerecht in elektronischer Form um einen Studienplatz beworben. Jedoch hätte das ausgedruckte und unterschriebene Antragsformular der Antragsgegnerin anschließend bis zu dem für „Alt-Abiturienten“ geltenden Zeitpunkt ‑ 15. Juni - zugehen müssen (§ 3 Abs. 6 Satz 4 VergabeVO). Dies ist nicht geschehen. Die Antragstellerin hat den Papierausdruck ihres Antrags erst am 10. Juli 2015 unterschrieben und er ist am 13. Juli 2015 bei der Antragsgegnerin eingegangen. Bei den genannten Fristen handelt es sich um so genannte „Ausschlussfristen“, bei denen eine Fristverlängerung ebenso wenig möglich ist wie eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen unverschuldeter Fristversäumung. Dies ergibt sich aus § 32 Abs. 5 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) in Verbindung mit § 3 Abs. 2 Satz 1 und § 3 Abs. 7 Satz 2 VergabeVO. § 32 Abs. 5 VwVfG bestimmt, dass die Wiedereinsetzung unzulässig ist, wenn sich aus einer Rechtsvorschrift ergibt, dass sie ausgeschlossen ist. § 3 Abs. 2 Satz 1 und § 3 Abs. 7 Satz 2 VergabeVO sind solche Rechtsvorschriften; sie bestimmen durch den jeweils am Ende enthaltenen Klammerzusatz ausdrücklich, dass es sich bei den dort genannten Fristen um Ausschlussfristen handelt. Vor diesem Hintergrund kommt es auf ein etwaiges Verschulden der Antragstellerin bei der Fristversäumung nicht an. Vgl. dazu nur VG Gelsenkirchen, Gerichtsbescheide vom 20. Februar 2013 - 6z K 3970/12 - und vom 26. Februar 2015 - 6z K 4312/14 - sowie Beschluss vom 13. Oktober 2014 - 6z L 1513/14 -, alle abrufbar unter www.nrwe.de. Nach ständiger Rechtsprechung ist die Bestimmung dieser Ausschlussfristen sachgerecht und notwendig und unterliegt daher keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Sie findet ihre Rechtfertigung darin, dass das von der Antragsgegnerin in vergleichsweise kurzer Zeit durchzuführende Auswahl- und Verteilungsverfahren erst in Gang gesetzt werden kann, wenn sämtliche für die Auswahl und die Verteilung erheblichen Daten aller Bewerber feststehen. Die Auswahl und – daran anschließend – die Verteilung auf die Studienorte ist nur möglich, wenn für jeden Bewerber die maßgeblichen Kriterien feststehen, da sich bei dem einheitlichen Vergabeverfahren jede Entscheidung zugunsten eines Studienbewerbers zum Nachteil eines anderen Studienbewerbers auswirkt. Zwischen den Bewerbern muss eine Rangfolge hergestellt werden. Wären noch nach Ablauf der Ausschlussfrist vorgelegte Unterlagen zu berücksichtigen, würde das zu ständigen Verschiebungen in der Rangfolge führen, was der Antragsgegnerin die – rechtzeitige – Zuteilung der Studienplätze unmöglich machen würde. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 12. September 2011 - 13 A 1090/11 - und vom 7. Dezember 2010 - 13 B 1481/10 -, beide www.nrwe.de; VG Gelsenkirchen, Gerichtsbescheid vom 13. Dezember 2012 - 6z K 4229/12 -, www.nrwe.de. Auch die Differenzierung zwischen „Alt-Abiturienten“ und „Neu-Abiturienten“ in § 3 Abs. 2 und Abs. 7 VergabeVO ist vor diesem Hintergrund gerechtfertigt. Sie verschafft der Antragsgegnerin den notwendigen Spielraum, um die Zulassungsanträge der „Neu-Abiturienten“, denen die Bewerbung zu einem früheren Zeitpunkt nicht möglich ist, noch zeitgerecht erfassen und bearbeiten zu können. Unabhängig davon lägen die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand auch nicht vor. Denn es lässt sich nicht feststellen, dass das Versäumen der Frist nicht von der Antragstellerin zu vertreten ist. Ihre Erklärung, sie habe wegen des „Poststreiks“ zunächst von einer Übersendung des Papierantrags abgesehen, überzeugt insoweit nicht. Abgesehen von den Möglichkeiten, ein anderes Zustellunternehmen als die Deutsche Post AG zu beauftragen oder den Antrag persönlich zu der Antragsgegnerin zu transportieren, wäre es zumindest angezeigt gewesen, den Versuch einer Übersendung des Papierantrags zu unternehmen. Zwischen der elektronischen Antragstellung am 5. Mai 2015 und dem Ablauf der Frist für den Papierantrag am 15. Juni 2015 lag eine Zeitspanne von knapp sechs Wochen. Da der Postzustellungsbetrieb infolge des Streiks keineswegs vollständig zum Erliegen gekommen ist, hätte bei rechtzeitiger Absendung durchaus die Möglichkeit bestanden, dass eine entsprechende Postsendung die Antragsgegnerin fristgerecht erreicht. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2, § 52 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes und entspricht der ständigen Praxis der beschließenden Kammer in Verfahren dieser Art.