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Urteil

7 K 3343/14

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGGE:2015:0916.7K3343.14.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. T a t b e s t a n d Der Kläger wendet sich gegen eine erweiterte Gewerbeuntersagung. Der Kläger ist alleinvertretungsberechtigter Geschäftsführer der F. C. V. (HR B °°°°°) und der F1. Q. V. (HR B °°°°°). Die F1. C. V. ist seit dem 2. August 2012 mit dem Gewerbe „Durchführung von Transporten sowie Handel mit °°°°°“ angemeldet. Die F1. Q. V. war seit dem 1. August 2013 mit dem Gewerbe „Durchführung von Transporten aller Art, Handel mit °°°°°“ angemeldet. Die Abmeldung des Gewerbes der F1. Q1. V. erfolgte zum 31. Januar 2015. Durch Urteil des Landgerichts °°°°° vom 2. Mai 2013 (Az.: °°°°°) wurde der Kläger wegen Urkundenfälschung in drei Fällen und Steuerhinterziehung in elf Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und vier Monaten verurteilt. Nach den Feststellungen des Landgerichts °°°°° fingierte der Kläger als faktischer Geschäftsführer der F1. °°°°° GmbH und der F2. °°°°° GmbH & Co. KG für die Steuermonate November 2010 bis September 2011 jeweils Eingangsrechnungen über umsatzsteuerpflichtige Leistungen und machte diese zum Gegenstand der Umsatzsteuervoranmeldung. Hieraus ergaben sich ungerechtfertigte Umsatzsteuervoranmeldungen in Höhe von insgesamt 258.554,01 Euro. Die Beklagte leitete im Juli 2013 ein Verfahren zur Gewerbeuntersagungen gegen die F1. C. V. sowie gegen den Kläger persönlich ein. Mit Schreiben vom 24. Juli 2013 teilte das Finanzamt C. mit, dass gegen die F1. C. V. aktuell Steuerrückstände in Höhe von 54.419,51 Euro bestünden. Die Berufsgenossenschaft für T°°°°° teilte mit Schreiben vom 30. Juli 2013 mit, dass gegen die F1. C. V. Beitragsforderungen in Höhe von 5.083,28 Euro bestünden. Die F1. C. V. habe keine Zahlungen geleistet; es sei ein Zwangsvollstreckungsverfahren eingeleitet worden. Durch Beschluss des Amtsgerichts F. vom 23. August 2013 (Az.: °°°°°) wurde wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung das Insolvenzverfahren über das Vermögen der F1. C. V. eröffnet. Die Beklagte setzte daraufhin das Gewerbeuntersagungsverfahren gegen die F1. C. V. aus. Das Untersagungsverfahren gegen den Kläger wurde fortgeführt. Mit Schreiben vom 10. März 2014 teilte die C1. W. mit, dass gegen die F1. C. V. Beitragsforderungen in Höhe von 4.089,15 Euro bestünden, die zur Insolvenz angemeldet worden seien. Für die F1. Q. V. seien Beitragsforderungen in Höhe von 2.243,48 Euro offen. Das Finanzamt C. teilte mit Schreiben vom 7. April 2014 mit, dass für die F1. C. V. Steuerrückstände in Höhe von 47.862,40 Euro und für die F1. Q. V. Steuerrückstände in Höhe von 3.147,91 Euro bestünden. Das Zahlungsverhalten beider Firmen sei als unzureichend zu bezeichnen. Die Umsatzsteuervoranmeldungen und Lohnsteueranmeldungen für die Q. V. würden teilweise verspätet abgegeben. Mit Ordnungsverfügung vom 17. Juli 2014, zugestellt am 22. Juli 2014, untersagte die Beklagte dem Kläger auf Dauer die künftige selbständige gewerbliche Tätigkeit in dem bislang unselbständig ausgeübten Gewerbe „Durchführung von Transporten sowie Handel mit °°°°°“. Weiter untersagte sie dem Kläger die Ausübung aller anderen Gewerbetätigkeiten sowie die Tätigkeit als Vertretungsberechtigter eines Gewerbetreibenden oder als mit der Leitung eines Gewerbetreibenden beauftrage Person. Zur Begründung führte sie unter anderem aus: Die Maßnahmen erfolgten auf der Rechtsgrundlage von § 35 Abs. 1, 7 und 7a Gewerbeordnung ‑ GewO ‑. Der Kläger sei im Hinblick auf die strafrechtliche Verurteilung durch das Landgericht °°°°° vom 2. Mai 2013 und die Steuer- und Beitragsrückstände der von ihm als Geschäftsführer geführten Gesellschaften F1. C. V. und F1. Q. V. als unzuverlässig anzusehen. Nach § 35 Abs. 7a GewO könne die Gewerbeuntersagung auch gegen Vertretungsberechtigte oder mit der Leitung des Gewerbebetriebs beauftragte Personen ausgesprochen werden. Die Pflichtverletzungen der Gesellschaften F1. C. V. und F1. Q. V. seien dem Kläger als alleinvertretungsberechtigtem Geschäftsführer maßgeblich zuzurechnen. Der Kläger habe es trotz bereits erfolgter Vollstreckungsmaßnahmen zugelassen, dass weitere Steuer- und Beitragsrückstände aufgelaufen seien. Die Maßnahme sei erforderlich. Der durch das Landgericht °°°°° festgestellte Steuerschaden sei erheblich. Auch die an den Tag gelegte gesetzwidrige Energie, um den Betrieb der in dem Urteil des Landgerichts °°°°° genannten Unternehmen trotz offensichtlicher Illiquidität fortzusetzen, belege die Erforderlichkeit der Maßnahme. Darüber hinaus sei dem Kläger die Untersagung aller anderen Gewerbe zu untersagen, da davon auszugehen sei, dass dieser in andere Gewerbe ausweichen werde. Der Kläger hat am 28. Juli 2014 Klage erhoben. Eine gewerberechtliche Unzuverlässigkeit liege nicht vor. Die Gewerbeuntersagung sei unverhältnismäßig. Die Beklagte habe vor einer Untersagung ein milderes Mittel ergreifen müssen, wie etwa eine Abmahnung, die Überwachung oder Erteilung von Auflagen. Dies sei auch deshalb geboten, weil er inzwischen seine Freiheitsstrafe verbüßt habe und ihm die Unrechtmäßigkeit des Handelns verdeutlich worden sei. Zudem habe er den durch die Straftat entstandenen Steuerschaden erheblich gemindert. Bereits zum Zeitpunkt der Verurteilung seien die Steuerschulden in Höhe von rund 100.000,‑‑ Euro getilgt worden. Seitdem seien weitere Zahlungen erfolgt. Auch die erweiterte Gewerbeuntersagung sei nicht erforderlich. Es bestünden keine Anhaltspunkte für die Annahme, dass er in eine andere gewerbliche Tätigkeit ausweichen werde. Für eine solche Befürchtung lägen keine weiteren positiven Anhaltspunkte vor. Die Beklagte habe schließlich nicht die Sperrwirkung des § 12 GewO beachtet. Über das Vermögen der F1. C. V. sei bereits im August 2013 das Insolvenzverfahren eröffnet worden. Die Regelung des § 12 GewO sei auch in dem gegen ihn persönlich gerichteten Untersagungsverfahren anzuwenden. Der Kläger beantragt, die Ordnungsverfügung der Beklagten vom 17. Juli 2014 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung bezieht die Beklagte sich auf die Gründe des angefochtenen Bescheids. Sie trägt ergänzend vor: Die erweiterte Gewerbeuntersagung sei verhältnismäßig. Angesichts der schwerwiegenden Straftaten sei diese erforderlich und geboten. Das Handeln des Klägers als Vertretungsberechtigter der F1. C. V. und der F1. Q. V. habe zudem dazu geführt, dass der Allgemeinheit weitere erhebliche Steuer- und Beitragsausfälle entstanden seien. Inzwischen sei über das Vermögen beider Gesellschaften das Insolvenzverfahren eröffnet worden. Die Sperrwirkung des § 12 GewO gelte nur für das Gewerbeuntersagungsverfahren gegen die F1. C. V. und betreffe nicht das gegen den Kläger persönlich geführte Untersagungsverfahren. Im Übrigen sei die Untersagung nicht vorrangig auf die ungeordneten Vermögensverhältnisse der Gesellschaften, sondern auf das strafbare Verhalten und damit auf die persönliche Unzuverlässigkeit des Klägers zurückzuführen. Durch Beschluss vom 4. August 2015 ist der Rechtsstreit auf den Berichterstatter als Einzelrichter übertragen worden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und den Verwaltungsvorgang der Beklagten Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die Entscheidung ergeht durch den Einzelrichter (§ 6 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung ‑ VwGO ‑). Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg. Die Ordnungsverfügung der Beklagten vom 17. Juli 2014 ist rechtmäßig (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Beklagte hat dem Kläger die Gewerbeausübung zu Recht auf der Grundlage von § 35 Abs. 7a i. V. m. Abs. 1 Satz 1 und 2 GewO untersagt. Das Gericht verweist zur Vermeidung von Wiederholungen gemäß § 117 Abs. 5 VwGO auf die Begründung der angefochtenen Ordnungsverfügung, der das Gericht folgt. Ergänzend weist das Gericht auf Folgendes hin: Maßgeblich für die Beurteilung der Zuverlässigkeit des Gewerbetreibenden und der Rechtmäßigkeit der Gewerbeuntersagung ist der Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Untersagungsverfügung. St. Rspr.: BVerwG, Urteil vom 15. April 2015 ‑ 8 C 6/14 ‑, juris; BVerwG, Urteil vom 2. Februar 1982 ‑ 1 C 146/80 ‑, juris; OVG NRW, Beschluss vom 25. März 2015 ‑ 4 B 1480/14 ‑, juris. Soweit sich die Gewerbeuntersagung auf die Verletzung öffentlich-rechtlicher Erklärungs- und Zahlungspflichten durch die Gesellschaften (F1. C. V. , F1. Q3. V. ) und mittelbar durch den Kläger stützt, kommt es danach nicht darauf an, ob die Steuer- und Beitragsrückstände nach Wirksamwerden der Ordnungsverfügung ganz oder teilweise beglichen worden sind. Im Übrigen sind die Abgabenrückstände der durch den Kläger geführten Gesellschaften, soweit ersichtlich, auch während des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nicht reduziert worden, sondern weiter angestiegen: Nach der Auskunft des Finanzamts C. vom 15. September 2015 bestanden für die F1. C. V. zuletzt Rückstände in Höhe von insgesamt 55.243,40 Euro (Steuerforderungen in Höhe von 44.103,90 Euro zuzüglich Säumniszuschläge in Höhe von 11.139,50 Euro). Für die F1. Q2. V. bestanden Rückstände in Höhe von 48.071,81 Euro (Steuerforderungen in Höhe von 46.494,31 Euro zuzüglich Säumniszuschläge in Höhe von 1.577,50 Euro). Nach Auskunft der BG W. vom gleichen Tag waren zuletzt Beitragsrückstände für die F1. C. V. in Höhe von 4.843,02 Euro und für die F1. Q. V. in Höhe von 2.905,70 Euro vermerkt. Soweit der Kläger in der mündliche Verhandlung erstmals vorgetragen hat, dass nunmehr sämtliche Steuerforderungen durch die F2. °°°°° GmbH & Co. KG gezahlt worden seien, rechtfertigt dies keine andere Beurteilung. Wie dargelegt, führen nachträglich geleistete Zahlungen nicht zur Rechtswidrigkeit der Untersagungsverfügung. Im Übrigen ist nicht ersichtlich, dass entsprechende Zahlungen erfolgt sind. Nach der Auskunft des Finanzamts C1. vom 15. September 2015 sind zuletzt keine Zahlungen geleistet worden. Der Kläger hat keine Belege über die behaupteten Zahlungen vorgelegt. Zudem wird ‑ soweit aus den vorliegenden Unterlagen ersichtlich ‑ auch die F2. °°°°° GmbH & Co. KG durch den Kläger als Geschäftsführer geleitet. In diesem Zusammenhang ist weder nachvollziehbar, aus welchem Rechtsgrund die F2. °°°°° GmbH & Co. KG auf die Steuerschulden der anderen Gesellschaften geleistet haben sollte noch warum diese Zahlung ‑ soweit hierfür ein Rechtsgrund bestehen sollte ‑ erst jetzt erfolgten. Den Kläger würde insoweit in jedem Fall ‑ sei es in seiner Eigenschaft als Geschäftsführer der F1. C. V. und F1. Q. V. oder in seiner Eigenschaft als Geschäftsführer der F2. °°°°° GmbH & Co. KG ‑ der Vorwurf treffen, dass fällige Steuerschulden nicht rechtzeitig gezahlt worden sind. Eine befreiende Leistung auf die Steuerschulden wäre zudem nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorliegend nur nach Maßgabe von § 82 Insolvenzordnung ‑ InsO ‑ möglich. Die Gewerbeuntersagung war nach § 35 Abs. 7a i. V. m. Abs. 1 Satz 1 GewO zum Schutz der Allgemeinheit erforderlich. Weniger belastende Maßnahmen ‑ wie eine „Abmahnung“, die laufende Überwachung des Betriebs oder Erteilung von Auflagen ‑ sind entgegen dem Vorbringen des Klägers nicht vorrangig zu ergreifen. Im Hinblick auf das strafbare Handeln des Klägers im unmittelbaren Zusammenhang mit dem Gewerbebetrieb und der umfassenden Tätigkeit des Klägers als (faktischer) Geschäftsführer verschiedener, teils wechselnder Gesellschaften (vgl. die Mitteilung des Finanzamts C1. vom 7. April 2014) ist ein effektiver Schutz der Allgemeinheit nur durch eine Untersagung gewährleistet. Im Fall einer „Abmahnung“, der Überwachung und der Erteilung von Auflagen wäre davon auszugehen, dass weiter Abgabe- und Erklärungspflichten verletzt und die öffentlichen Steuern und Beiträge nicht vollständig gezahlt würden. Dem Kläger steht dagegen grundsätzlich die Möglichkeit offen, die Wiedergestattung des Gewerbes nach § 35 Abs. 6 GewO zu beantragen. Die Beklagte hat das ihr nach § 35 Abs. 7a GewO zustehende Ermessen fehlerfrei ausgeübt. Bei der Gewerbeuntersagung gegen Vertretungsberechtigte und mit der Leitung des Gewerbebetriebs betraute Personen ist die Ermessensentscheidung nach § 35 Abs. 7a GewO danach auszurichten, wie wahrscheinlich ein Ausweichen in eine selbständige Tätigkeit ist. Insoweit gilt inhaltlich nichts anderes als bei der erweiterten Gewerbeuntersagung, bei der die Gefahr des Ausweichens in andere Gewerbe zu beurteilen ist. Der Verwaltungsentscheidung nach § 35 Abs. 7a GewO muss deshalb zumindest konkludent entnommen werden können, das Ausweichen in eine gewerbliche Tätigkeit sei so wahrscheinlich, dass die Untersagung erfolgen solle. BVerwG, Urteil vom 19. Dezember 1995 ‑ 1 C 2/93 ‑, juris. Die Gefahr des Ausweichens in eine selbständige Tätigkeit folgt entsprechend den Grundsätzen bei der erweiterten Gewerbeuntersagung bereits daraus, dass trotz der bereits bestehenden Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden ‑ bzw. vorliegend des Vertretungsberechtigten ‑ an der bisherigen Tätigkeit festgehalten wird. Die Gewerbeuntersagung ist dabei schon dann zulässig, wenn keine besonderen Umstände vorliegen, die es ausschließen, dass der Vertretungsberechtigte in eine selbständige Tätigkeit ausweicht. Vgl. zur erweiterten Gewerbeuntersagung: BVerwG, Urteil vom 15. April 2015 ‑ 8 C 6/14 ‑, juris, m. w. N. Nach dieser Maßgabe sind Ermessensfehler nicht ersichtlich. Die Beklagte hat das ihr zustehende Ermessen erkannt und ausgeübt. Die Ermessenserwägungen der Beklagten sind auch in der Sache nicht zu beanstanden. Die Beklagte stützt ihre Ermessenentscheidung insoweit unter anderem darauf, dass der Kläger als Geschäftsführer der F1. C. V. und später der F1. Q. V. die Geschäfte trotz der bereits bestehenden Abgabenrückstände und der drohenden und schließlich eingetretenen Insolvenz fortführte und zudem ‑ im Hinblick auf die in den Jahren 2010 und 2011 geführten Geschäfte ‑ auch nicht vor strafbaren Handlungen zurückschreckte, um den Betrieb der Gesellschaften fortzuführen, die sich in finanziellen Schwierigkeiten befanden. Den Ausführungen in dem Bescheid kann insoweit jedenfalls konkludent entnommen werden, dass ein Ausweichen in eine selbständige Tätigkeit als wahrscheinlich erachtet wird. Die Beklagte hat auch das ihr bei der erweiterten Gewerbeuntersagung nach § 35 Abs. 7a i. V. m. Abs. 1 Satz 2 GewO zustehende Ermessen fehlerfrei ausgeübt. Die insoweit erforderliche Wahrscheinlichkeit der anderweitigen Gewerbeausübung folgt wie ausgeführt schon daraus, dass der Gewerbetreibende ‑ bzw. vorliegend der Vertretungsberechtigte ‑ trotz Unzuverlässigkeit an seiner Tätigkeit festgehalten hat, wodurch er regelmäßig seinen Willen bekundet hat, sich auf jeden Fall gewerblich zu betätigen. Die erweiterte Gewerbeuntersagung ist unter dem Gesichtspunkt wahrscheinlicher anderweitiger Gewerbeausübung schon dann zulässig, wenn keine besonderen Umstände vorliegen, die es ausschließen, dass der Gewerbetreibende ‑ bzw. vorliegend der Vertretungsberechtigte ‑ in andere Gewerbe ausweicht. St. Rspr.: BVerwG, Urteil vom 15. April 2015 ‑ 8 C 6/14 ‑, juris, m. w. N. Nach dieser Maßgabe sind Ermessensfehler nicht ersichtlich. Die Beklagte hat zutreffend dargelegt, dass im Hinblick auf die Fortführung des Gewerbes keine besonderen Gesichtspunkte erkennbar seien, die eine anderweitige Gewerbeausübung ausschließen. In diesem Zusammenhang hat die Beklagte zudem darauf verwiesen, dass die Umstände, die zur Unzuverlässigkeit des Klägers führen, gewerbeübergreifend seien. Diese Erwägungen der Beklagten sind nicht zu beanstanden. Entgegen dem Vorbringen des Klägers müssen dagegen keine weiteren besonderen Anhaltspunkte bestehen und dargelegt werden, dass und inwieweit ein Ausweichen in andere Gewerbe im Fall des Klägers als wahrscheinlich erachtet wird. Der (erweiterten) Gewerbeuntersagung gegenüber dem Kläger als Vertretungsberechtigtem steht auch nicht die Sperrwirkung des § 12 GewO entgegen. Die Schutzwirkung des § 12 GewO bezieht sich nur auf den Gewerbetreibenden, über dessen Vermögen ein Insolvenzverfahren eröffnet worden ist, nicht aber auf den Vertretungsberechtigten, gegen den ein gesondertes Gewerbeuntersagungsverfahren geführt wird. Hess. VGH, Beschluss vom 1. November 2011 ‑ 8 A 1660/11.Z ‑, juris; BayVGH, Beschluss vom 9. Juli 2012 ‑ 22 ZB 12.164 ‑, juris; VG Gießen, Urteil vom 6. Juli 2011 ‑ 8 K 1342/10.GI ‑, juris. Danach sperrt das über das Vermögen der F1. C. V. am 23. August 2013 eröffnete Insolvenzverfahren nur die Gewerbeuntersagung gegenüber der Gesellschaft, nicht aber gegenüber dem Kläger persönlich. Unabhängig hiervon gilt § 12 GewO nur für solche Gewerbeuntersagungen, die auf die ungeordneten Vermögensverhältnisse des Gewerbetreibenden ‑ hier der Gesellschaft ‑ zurückzuführen sind. Demgegenüber stützt sich die Gewerbeuntersagung vorliegend auch und maßgeblich auf die der Verurteilungen durch das Landgericht °°°°° zugrunde liegenden strafbaren Handlungen im Zusammenhang mit der gewerblichen Tätigkeit. Die Kostenentscheidung ergeht gemäß § 154 Abs. 1 VwGO. Die Regelung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung ‑ ZPO ‑.