Urteil
7 K 585/15
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGGE:2015:0911.7K585.15.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. 1 T a t b e s t a n d 2 Der Kläger wendet sich gegen eine erweiterte Gewerbeuntersagung. 3 Der Kläger ist seit dem 1. März 2012 mit dem Gewerbe „Handel mit S.°°°°°“ angemeldet. 4 Mit Schreiben vom 10. Januar 2013 regte die Betriebskrankenkasse °°°°° die Einleitung eines Gewerbeuntersagungsverfahrens an. Der Kläger schulde Beiträge zur freiwilligen Krankenversicherung einschließlich von Säumniszuschlägen und Vollstreckungsgebühren in Höhe von 13.968,98 Euro. Durchgeführte Pfändungsmaßnahmen seien erfolglos geblieben. Das Finanzamt C. -N. teilte auf Anfrage der Beklagten mit Schreiben vom 12. Februar 2013 mit, dass bei dem Kläger Steuerrückstände in Höhe von 4.438,33 Euro bestünden. Es sei bereits eine Kontenpfändung vorgenommen worden. Die Berufsgenossenschaft I°°°°° teilte mit Schreiben vom 28. Februar 2013 mit, dass der Kläger keine Lohnnachweise vorgelegt habe. Der Beitrag 2008 sei durch Vollstreckungsmaßnahmen eingezogen worden. Die Vollstreckung hinsichtlich der Beiträge für 2009 bis 2011 sei erfolglos geblieben. Aktuell betrage der Beitragsrückstand 136,‑‑ Euro. Die Stadt C. teilte mit Schreiben vom 21. Januar 2013 mit, dass Forderungen in Höhe von insgesamt 15.409,99 Euro bestünden. Auf erneute Anfrage teilte die Stadt C. am 7. Oktober 2014 mit, dass aktuell keine Rückstände mehr bestünden. Auf die telefonische Anfrage der Beklagten am 7. Januar 2015 teilte die Betriebskrankenkasse einen aktuellen Beitragsrückstand in Höhe von 30.170,33 Euro, das Finanzamt C. -N. einen Steuerrückstand in Höhe von 17.360,59 Euro und die Berufsgenossenschaft I°°°°° einen Beitragsrückstand in Höhe von 60,‑‑ Euro mit. 5 Mit Ordnungsverfügung vom 8. Januar 2015, zugestellt am 12. Januar 2015, untersagte die Beklagte dem Kläger auf Dauer die weitere selbständige Ausübung des Gewerbes „Handel mit S.°°°°°“ sowie die weitere selbständige Ausübung eines jeden anderen Gewerbes. Weiter untersagte sie dem Kläger die Tätigkeit als Vertretungsberechtigter eines Gewerbetreibenden oder als mit der Leitung eines Gewerbetreibenden beauftragen Person für das angegebene und alle anderen Gewerbe. Das Gewerbe sei spätestens ab Bestandskraft der Ordnungsverfügung einzustellen. Für den Fall, dass der Kläger der Anordnung nicht fristgerecht nachkomme, drohte die Beklagte die Anwendung unmittelbaren Zwangs an. Der Kläger sei im Hinblick auf die Nichterfüllung seiner steuerlichen Zahlungs- und Erklärungspflichten als unzuverlässig anzusehen. Die Gewerbeuntersagung sei in Ausübung des eröffneten Ermessens auch auf alle weiteren Gewerbe und auf die Tätigkeit als Vertretungsberechtigter und oder als mit der Leitung beauftragte Person zu erstrecken. Es sei davon auszugehen, dass der Kläger auf andere Gewerbetätigkeiten ausweiche. Die Anordnung der Betriebsschließung sei geboten, weil nur so wirksam und ohne zeitlichen Verzug eine unzulässige Gewerbeausübung verhindert werden könne. 6 Der Kläger hat am 9. Februar 2015 Klage erhoben. Eine gewerberechtliche Unzuverlässigkeit liege nicht vor. Er übe seine Gewerbetätigkeit seit mehr als 14 Jahren aus. Bislang sei er stets seinen öffentlich-rechtlichen Pflichten nachgekommen. Die Branche leide jedoch seit einiger Zeit unter erheblichen Einbußen. Zu der derzeitigen wirtschaftlichen Lage hätten auch firmenbezogene Umstände beigetragen. Er habe die bisherigen Räumlichkeiten verlassen müssen. Die geplante Expansion ins Ausland sei aufgrund von geänderten Einfuhrbestimmungen gescheitert. Im Jahr 2013 habe er sich zwei Mal für mehrere Tage im Krankenhaus aufhalten müssen. Die angegebenen Abgabenrückstände beruhten zudem auf Schätzungen und entsprächen nicht der tatsächlichen Höhe. Wegen mehrerer Umzüge und anderer Vorkommnisse sei er gehindert gewesen, seine Steuererklärungen rechtzeitig abzugeben. Er habe bereits vor Ankündigung der Gewerbeuntersagung sein Geschäft saniert, mit den Gläubigern Vereinbarungen getroffen und Maßnahmen ergriffen. Auch habe er begonnen, seine Steuererklärungen anzufertigen. Nach Abgabe der Steuererklärungen werde er die Steuern in der tatsächlichen Höhe zahlen. Auch mit der Betriebskrankenkasse sei eine Ratenzahlungsvereinbarung in Bearbeitung. Er sei weiter gewillt und auch grundsätzlich in der Lage, seine Pflichten als Gewerbetreibender zu erfüllen. 7 Der Kläger beantragt, 8 die Ordnungsverfügung der Beklagten vom 8. Januar 2015 aufzuheben. 9 Die Beklagte beantragt, 10 die Klage abzuweisen. 11 Zur Begründung bezieht die Beklagte sich auf die Gründe des angefochtenen Bescheids. Sie trägt ergänzend vor: Das Vorbringen des Klägers, dass er sein Geschäft saniert, mit den Gläubigern Vereinbarungen getroffen und einige Maßnahmen ergriffen habe, treffe jedenfalls für die öffentlich-rechtlichen Gläubiger nicht zu. Die Betriebskrankenkasse habe nach Rücksprache mitgeteilt, dass ein Antrag auf Ratenzahlung dort nicht vorliege. Auch beim Finanzamt C. -N. lägen keine neuen Steuererklärungen oder Anträge auf Ratenzahlung vor. 12 Durch Beschluss vom 27. August 2015 ist der Rechtsstreit auf den Berichterstatter als Einzelrichter übertragen worden. 13 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und den Verwaltungsvorgang der Beklagten Bezug genommen. 14 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e 15 Die Entscheidung ergeht durch den Einzelrichter (§ 6 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung ‑ VwGO ‑). 16 Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg. 17 Die Ordnungsverfügung der Beklagten vom 8. Januar 2015 ist rechtmäßig (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Beklagte hat dem Kläger die Gewerbeausübung zu Recht auf der Grundlage von § 35 Abs. 1 Satz 1 und 2 Gewerbeordnung ‑ GewO ‑ untersagt. Das Gericht verweist insoweit zur Vermeidung von Wiederholungen gemäß § 117 Abs. 5 VwGO auf die Begründung der angefochtenen Ordnungsverfügung, der das Gericht folgt. Ergänzend weist das Gericht auf Folgendes hin: 18 Für die Rechtmäßigkeit der Ordnungsverfügung kommt es nicht darauf an, ob der Kläger die bestehenden Steuer- und Beitragsrückstände während des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens ganz oder teilweise beglichen hat oder dies beabsichtigt. Maßgeblich für die Beurteilung der Zuverlässigkeit des Gewerbetreibenden und der Rechtmäßigkeit der Gewerbeuntersagung ist der Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Untersagungsverfügung. 19 St. Rspr.: BVerwG, Urteil vom 15. April 2015 ‑ 8 C 6/14 ‑, juris; BVerwG, Urteil vom 2. Februar 1982 ‑ 1 C 146/80 ‑, juris; OVG NRW, Beschluss vom 25. März 2015 ‑ 4 B 1480/14 ‑, juris. 20 Unabhängig hiervon hat der Kläger die Abgabenrückstände während des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nicht zurückgeführt. Diese sind vielmehr erheblich angestiegen. Nach der in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Mitteilung des Finanzamts C. -N. vom 10. September 2015 bestanden zuletzt Steuerschulden (Umsatzsteuer) einschließlich der Säumniszuschläge in Höhe von insgesamt 28.308,59 Euro. Nach der Mitteilung der Betriebskrankenkasse vom 10. September 2015 beliefen sich die Beitragsrückstände einschließlich der Säumniszuschläge dort auf 38.783,87 Euro. 21 Entgegen dem Vorbringen des Klägers in der mündlichen Verhandlung ist nicht maßgeblich, ob die Forderungen auf Schätzungen beruhen. Ob die auf Schätzungen beruhenden Steuerforderungen materiell rechtmäßig sind, ist weder im Verwaltungsverfahren noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu prüfen. Maßgeblich für die Beurteilung der Zuverlässigkeit ist vielmehr allein, dass die Steuern fällig und zu entrichten sind. 22 OVG NRW, Beschluss vom 25. März 2015 ‑ 4 B 1480/14 ‑, juris. 23 Darüber hinaus hat der Kläger auch nicht konkret erläutert, welche Steuerforderungen auf Schätzungen beruhen, wie hoch die Steuerforderung nach seiner Berechnung ohne die erfolgte Schätzung wären und welche der durch Bescheid festgesetzten Forderungen bestritten und angegriffen worden sind. 24 Der Kläger hat schließlich auch nicht im Einzelnen dargelegt, dass er trotz der erheblichen Abgabenrückstände an einem sinnvollen und erfolgsversprechenden Sanierungskonzept arbeitet. Sein Vorbringen, dass er mit den Gläubigern Vereinbarungen getroffen und einige Maßnahmen ergriffen habe, hat der Kläger nicht konkret belegt. Dieser hat bislang weder mit dem Finanzamt C. -N. noch mit der Betriebskrankenkasse Vereinbarungen über Ratenzahlungen getroffen oder diese beantragt. Unabhängig hiervon ist nicht ersichtlich, ob und wie die bestehenden Forderungen aus den Gewinnen des Gewerbebetriebs beglichen werden können und wie eine regel- und planmäßige Tilgung der Rückstände in absehbarer Zeit gelingen kann. 25 Die Beklagte hat ihr Ermessen im Hinblick auf die erweiterte Gewerbeuntersagung (§ 35 Abs. 1 Satz 2 GewO) und im Hinblick auf die Auswahl des angedrohten Zwangsmittels 26 vgl. OVG NRW, Urteil vom 12. April 2011 ‑ 4 A 1449/08 ‑, juris, 27 ausgeübt. Ermessensfehler sind insoweit nicht ersichtlich. 28 Die Kostenentscheidung ergeht gemäß § 154 Abs. 1 VwGO. 29 Die Regelung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung ‑ ZPO ‑.