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Urteil

17 K 2126/14

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGGE:2015:0911.17K2126.14.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. 1 Tatbestand: 2 Der 1956 geborene Kläger ist selbständig als Rechtsanwalt und Notar tätig und wendet sich gegen die Pflicht zur Übermittlung statistischer Daten auf elektronischem Weg. 3 Mit Schreiben vom 15. Oktober 2013 unterrichtete der Beklagte den Kläger im Rahmen der Strukturerhebung im Dienstleistungsbereich für das Erhebungsjahr 2012 gemäß § 17 Bundesstatistikgesetz (BStatG) über seine Auskunftspflicht nach dem Dienstleistungsstatistikgesetz (DIStatG) und bat unter Hinweis auf § 11a BStatG um elektronische Übermittlung der fraglichen Daten. Mit Schreiben vom 3. Dezember 2013 erinnerte der Beklagte den Kläger an seine auf elektronischem Weg zu erfüllende Auskunftspflicht. 4 Mit Schreiben vom 12. Dezember 2013 machte der Kläger geltend, dass er nicht verpflichtet sei, Auskünfte „per Onlinemeldung“ abzugeben. Er arbeite generell nicht „online in dieser Art und Weise“ und verfüge auch nicht über die notwendige Hard- bzw. Software. Er nehme keinerlei Internettätigkeiten vor. Fragebögen in Papierform möge man ihm zuleiten. 5 Der Beklagte wertete das Schreiben des Klägers als Antrag auf Erteilung einer Ausnahme von der elektronischen Auskunftspflicht gemäß § 11a Abs. 2 Satz 2 BStatG und hörte den Kläger mit Schreiben vom 19. März 2014 zur beabsichtigten Ablehnung des Antrages an. 6 Mit Schreiben vom 21. März 2014 wies der Kläger darauf hin, seiner Auskunftspflicht auf „analogem“ Wege nachgekommen zu sein. Eine Verpflichtung zur Online-Auskunft bestehe nicht. 7 Mit Bescheid vom 22. April 2014 lehnte der Beklagte den Antrag des Klägers auf Erteilung einer „Befreiung“ nach § 11a Abs. 2 BStatG ab. Nach der zum 1. August 2013 in Kraft getretenen Regelung des § 11a Abs. 2 BStatG bestehe für Betriebe und Unternehmen keine Wahlfreiheit mehr zwischen Auskunftserteilung in Papierform oder im Wege der elektronischen Meldung der Daten. Vielmehr gelte nunmehr eine Verpflichtung zur Nutzung elektronischer Verfahren. Der Kläger müsse dieser Verpflichtung zukünftig nachkommen. Die Voraussetzungen für die Erteilung einer Ausnahme von dieser seien im Falle des Klägers nicht gegeben. Allein der Umstand, dass der Kläger elektronische Übermittlungswege nicht bedienen könne oder wolle, reiche dafür nicht aus. Eine unbillige Härte liege nicht vor. 8 Der Kläger hat am 5. Mai 2014 Klage erhoben. Es liege ein Verstoß gegen Art. 3 GG vor. Ebenso sei ein ungerechtfertigter Eingriff in Art. 2 Abs. 1 GG gegeben. Die elektronische Datenübermittlung sei mangels technischer Voraussetzungen vor allem bei Behörden noch nicht Rechtsalltag geworden. Keine Rechtsanwaltskanzlei sei darauf eingerichtet, jegliche Daten in digitaler Form übermitteln zu können. Eine generelle elektronische Datenübermittlung an Behörden, Gerichte oder ähnliche Institutionen finde in seiner Kanzlei noch nicht statt und sei für ihn „im aktuellen Zeitfenster“ unzumutbar. Die Pflicht zur Nutzung der elektronischen Übermittlungsform treffe ihn unverhältnismäßig hart und stelle daher eine unbillige Härte dar. Er arbeite selbst „generell nach wie vor nicht online in dieser Art und Weise“ und nutze das Internet generell nicht für seine eigenen Zwecke. Seine Kanzlei arbeite „hauptsächlich analog“, lediglich seine Mitarbeiter verwalteten die Homepage und die Emailadresse. Auf seinem „Schreibtisch“ sei keine Software installiert, mit der er die in Rede stehenden Fragebögen ausfüllen könne. Ob auf den von seinen Beschäftigten genutzten Computern ein Ausfüllen möglich sei, wisse er nicht. Es könne ihm nicht zugemutet werden, sensible Daten über ein Onlineportal zu versenden, zumal die vom Beklagten angebotene Verbindung nicht sicher vor unbefugten Zugriffen geschützt sei. Das bei der Übermittlung zu aktivierende JavaSkript enthalte erhebliche Schwachstellen. Er sei aus Altersgründen mit Datenverarbeitungsvorgängen „nicht so vertraut“. Das Ausfüllen der Fragebögen in digitaler Form stelle deshalb für ihn eine außerordentliche zeitliche Belastung dar. Diese im Vergleich zum „analogen“ Verfahren zusätzliche zeitliche Inanspruchnahme sei eine Ungleichbehandlung, die nicht hinzunehmen sei. Da der Beklagte seiner Entscheidung sachfremde Erwägungen zugrunde gelegt habe, sei die Ablehnung ermessensfehlerhaft erfolgt. 9 Der Kläger beantragt sinngemäß, 10 den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 22. April 2014 zu verpflichten, ihm eine Ausnahme nach § 11a Abs. 2 Satz 2 Bundesstatistikgesetz für die Übermittlung von Daten nach dem Dienstleistungsstatistikgesetz zu erteilen. 11 Der Beklagte beantragt, 12 die Klage abzuweisen. 13 Der Kläger betreibe ein Notariat und eine Rechtsanwaltskanzlei und damit ein Unternehmen bzw. ein Betrieb i.S.d. § 11a Abs. 2 BStatG. Daher sei er zur elektronischen Übermittlung verpflichtet. § 11a BStatG nehme nur Privatpersonen von der Pflicht zur elektronischen Datenübermittlung aus. Ein Verstoß gegen Art. 3 GG sei nicht ersichtlich. Ebenso wenig bestehe eine Sicherheitslücke bei der Datenübertragung. Es würden die neuesten anerkannten Verschlüsselungstechniken nach den Standards des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik angewandt. Durch ein Bündel von Maßnahmen sei auch die Vertraulichkeit beim Verarbeitungsprozess der Daten gewährleistet. Eine zeitliche Mehrbelastung durch die geforderte digitale Übermittlung sei nicht gegeben. Die auszufüllenden Erhebungsbögen seien mit den früheren in Papierform identisch. Dass sich der Kläger möglicherweise erst in die elektronischen Programme einarbeiten müsse, stelle keine unzumutbare Härte dar. 14 Mit Beschluss vom 31. August 2015 ist der Rechtsstreit dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen worden. Die Beteiligten haben auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet. 15 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen. 16 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : 17 Mit Einverständnis der Beteiligten entscheidet das Gericht ohne mündliche Verhandlung, § 101 Abs. 2 VwGO. 18 Die zulässige Verpflichtungsklage ist nicht begründet. Der Kläger hat im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung keinen Anspruch auf Erteilung einer Ausnahme gemäß § 11a Abs. 2 Satz 2 BStatG. Der diesen Anspruch versagende Bescheid des Beklagten vom 22. April 2014 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. 19 Nach § 11a Abs. 2 Satz 1 BStatG sind Betriebe und Unternehmen verpflichtet, für die Übermittlung der für eine Bundesstatistik zu erhebenden Daten elektronische Verfahren zu nutzen, wenn ihnen diese zur Verfügung gestellt werden. Nach Satz 2 dieser Vorschrift kann die zuständige Stelle zur Vermeidung unbilliger Härten auf Antrage eine Ausnahme zulassen. 20 Der Kläger ist als selbständig tätiger Rechtsanwalt und Notar freiberuflich tätig (vgl. § 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG) und gehört damit nach § 2 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 Nr. 4, § 5 Abs. 1 Satz 1 und 2 DIStatG zu den Betrieben i.S.d. § 11a Abs. 2 Satz 1 BStatG, die zur elektronischen Datenübermittlung grundsätzlich verpflichtet sind. Das wird vom Kläger letztlich auch nicht in Abrede gestellt, wie sein Klagebegehren auf Erteilung einer Ausnahme von dieser Verpflichtung belegt und bedarf von daher keiner weiteren Erörterung. 21 Mit Blick auf § 1 Abs. 2 Satz 1 DIStatG und die darin normierte jährliche Erhebungsperiode ist bereits zweifelhaft, ob eine vom Kläger offenbar begehrte dauerhafte Ausnahme nach § 11a Abs. 2 Satz 2 BStatG rechtlich überhaupt in Betracht kommt. Denn dem Kläger steht bereits ein Anspruch auf eine auf einzelne Erhebungsjahre beschränkte und derart befristete Ausnahme nicht zu. 22 Das Vorliegen einer unbilligen Härte i.S.d. vorzitierten Regelung kann nicht festgestellt werden. Der darauf bezogene Vortrag des Klägers gibt dafür nichts her. Das gilt zunächst für seine Behauptung, aus Altersgründen mit Datenverarbeitungsvorgängen nicht vertraut zu sein und das Internet selber generell nicht zu nutzen. Denn der Kläger ist nicht gehindert, sich bei Eingabe der fraglichen Daten der Hilfe Dritter zu bedienen oder andere Personen gänzlich mit der Eingabe zu betrauen. Dafür dürften etwa seine Kanzleimitarbeiter in Betracht kommen, die nach seinem Vorbringen seine Homepage und seine Emailadresse verwalten und von daher entsprechende Kenntnisse haben dürften. Gegenteiliges hat der Kläger jedenfalls nicht vorgetragen und wäre auch kaum plausibel. Der von ihm behauptete höhere Zeitaufwand, der für sich genommen ohnehin keine unbillige Härte i.S.d. § 11a Abs. 2 Satz 2 BStatG darstellen würde, ließe sich damit ebenfalls weitestgehend vermeiden. Den vom Kläger befürchteten Unsicherheiten bei der Datenübermittlung ist der Beklagte überzeugend entgegen getreten. Auf dessen Ausführungen in den Schriftsätzen vom 27. Mai 2014 und 17. Juli 2014 wird verwiesen. 23 Vgl. im Übrigen auch VG Regensburg, Beschluss vom 6. März 2014 - RN 5 S 14.291 - und Gerichtsbescheid vom 5. Mai 2014 - RN 5 K 14.292 -, jeweils juris. 24 Soweit der Kläger im gegebenen Prüfungszusammenhang geltend macht, seine Kanzlei sei nicht darauf eingerichtet, generell elektronische Datenübermittlung vorzunehmen, so führt auch dies nicht zu einer abweichenden Bewertung. Zwar kommt die Erteilung einer Ausnahme nach § 11a Abs. 2 Satz 2 BStatG grundsätzlich in Betracht, wenn die technischen Voraussetzungen zur elektronischen Datenübermittlung bei einem Auskunftspflichtigen nicht bzw. noch nicht vorliegen, 25 Vgl. die Gesetzesbegründung zu § 11a Abs. 2 Satz 2 BStatG in BT-Drs. 557/12, S. 87, 26 und/oder erhebliche, im Einzelfall nicht zumutbare Investitionen mit einer Anschaffung entsprechender technischer Gerätschaften verbunden wären. Dass dies hier der Fall ist, kann indes nicht festgestellt werden. Die ausweichenden und unpräzisen Antworten des insoweit darlegungspflichtigen Klägers auf wiederholte Anfragen des Gerichts, welche konkreten technischen Voraussetzungen für eine elektronische Übermittlung der fraglichen Daten fehlen würden, lassen ebenso wie sein Vorbringen im Übrigen jedenfalls nicht den Schluss zu, dass sein Büro - in dem er ausweislich des Briefkopfes seiner Schriftsätze u.a. mit einer Steuerberaterin kooperiert - nicht über die notwendigen technischen Voraussetzungen verfügt bzw. diese mit zumutbarem Aufwand verfügbar gemacht werden können. Diese Annahme ist angesichts der im Gesetz zur Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013 (BGBl. I, S. 3786) - ERV-Gesetz - vorgesehenen stufenweisen (vgl. Art. 26 ERV-Gesetz) flächendeckenden Einführung des elektronischen Rechtsverkehrs auch fernliegend. Danach ist auf der ersten Stufe bereits ab dem 1. Januar 2016 auf der Grundlage des § 31a BRAO i.d.F. des Art. 7 Nr.2 des ERV-Gesetzes ein elektronisches Anwaltspostfach für jeden eingetragenen Rechtsanwalt einzurichten, über das zukünftig die elektronische Kommunikation im Justizbereich abgewickelt werden wird. Spätestens zum 1. Januar 2022 besteht eine bundesweite Verpflichtung zur elektronischen Kommunikation im Justizbereich. Vor diesem Hintergrund ist jedenfalls für eine Unzumutbarkeit der Anschaffung etwaig fehlender technischer Voraussetzungen weder etwas dargetan noch sonst ersichtlich. 27 Sind damit die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 11a Abs. 2 Satz 2 BStatG nicht gegeben, ist von vornherein kein Raum für eine Ermessensbetätigung. Die dahingehenden Ausführungen des Klägers gehen somit an der Rechtslage vorbei. 28 Den Eingriff in sein nicht schrankenlos gewährleistetes Recht aus Art. 2 Abs. 1 GG muss der Kläger als auf gesetzlicher Grundlage basierende verhältnismäßige Einschränkung seiner allgemeinen Handlungsfreiheit hinnehmen. Der gerügte Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG liegt nicht vor. Soweit in § 11a Abs. 2 Satz 1 BStatG allein Betriebe und Unternehmen verpflichtet werden, durfte der Gesetzgeber angesichts der nahezu flächendeckenden Nutzung elektronischer Datenübermittlung im Geschäftsleben davon ausgehen, dass diese Einrichtungen in aller Regel über die erforderlichen technischen Voraussetzungen verfügen. Die in der zitierten Vorschrift vorgenommene Differenzierung basiert damit auf sachgerechten Erwägungen. Die Regelung in § 11a Abs. 2 Satz 2 BStatG dient im Übrigen auch dem Zweck, im Einzelfall sachlich nicht gerechtfertigte Verpflichtungen zur elektronischen Übermittlung zu verhindern und genügt damit den aus Art. 3 Abs. 1 GG folgenden verfassungsrechtlichen Anforderungen zur Vermeidung willkürlicher Ungleichbehandlungen. 29 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.