Urteil
6 K 846/13
VG GELSENKIRCHEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Nachbar hat keinen Anspruch auf bauaufsichtliches Einschreiten, wenn keine Verletzung öffentlich-rechtlicher Vorschriften mit drittschützender Wirkung ersichtlich ist.
• Abstandflächen- und Erschließungsvorschriften der BauO NRW dienen überwiegend öffentlichen Interessen und begründen nicht ohne Weiteres subjektiv-öffentliche Nachbarrechte.
• Zivilrechtliche Vereinbarungen (z. B. Grunddienstbarkeit, Kaufvertrag) sind nicht durch die Verwaltungsgerichtsbarkeit zu prüfen; daraus folgende Ansprüche gegen Nachbarn sind zivilrechtlich geltend zu machen.
Entscheidungsgründe
Kein Anspruch auf bauaufsichtliches Einschreiten wegen verengter Garagendurchfahrt • Ein Nachbar hat keinen Anspruch auf bauaufsichtliches Einschreiten, wenn keine Verletzung öffentlich-rechtlicher Vorschriften mit drittschützender Wirkung ersichtlich ist. • Abstandflächen- und Erschließungsvorschriften der BauO NRW dienen überwiegend öffentlichen Interessen und begründen nicht ohne Weiteres subjektiv-öffentliche Nachbarrechte. • Zivilrechtliche Vereinbarungen (z. B. Grunddienstbarkeit, Kaufvertrag) sind nicht durch die Verwaltungsgerichtsbarkeit zu prüfen; daraus folgende Ansprüche gegen Nachbarn sind zivilrechtlich geltend zu machen. Die Kläger sind Eigentümer eines Einfamilienhauses ohne direkte Zuwegung zur öffentlichen Straße; die Zufahrt erfolgt über einen 3 m breiten Grundstücksstreifen, der teilweise durch eine Garagenanlage der Beigeladenen führt. Im Kaufvertrag von 1985 wurde ein Wegerecht zugunsten der Kläger vereinbart und im Grundbuch eingetragen. Nach Renovierung und Bildung von Wohn- und Teileigentum 2010 nutzen die Beigeladenen die Garagenanlage, wobei die westliche Garage als Durchfahrt dient und eine Dachterrasse angelegt wurde. Die Kläger beantragten 2011 bei der Bauaufsichtsbehörde ordnungsbehördliches Einschreiten zur Schaffung einer durchgehenden 3 m breiten und uneingeschränkt hohen Zufahrt; die Behörde lehnte 2013 ab. Die Kläger rügen darüber hinaus Gefährdungen bei Rettungseinsätzen, behaupten Wertminderung und verweisen auf die Baugenehmigung; sie klagen auf Verpflichtung der Behörde zum Einschreiten. Das Verwaltungsgericht verhandelte nach Akten und Ortstermin. • Anwendbare Normen: § 4, § 5, § 6, § 61 BauO NRW; § 113 Abs. 5, § 154 VwGO. • Die Bauaufsichtsbehörde hat nach § 61 BauO NRW Ermessen, verpflichtet jedoch zum Einschreiten, wenn eindeutig eine Vorschrift verletzt ist, die drittschützende Wirkung zugunsten der Kläger hat. • Abstandflächenrecht (§ 6 BauO NRW): Die südliche Wand der Garagenanlage erzeugt Abstandflächen, die auf dem Grundstück der Beigeladenen liegen; ein zu Lasten der Kläger wirkender Verstoß ist nicht feststellbar. Selbst wenn die Privilegierung nach § 6 Abs. 11 BauO NRW entfallen wäre, läge eine etwaige Abstandfläche auf dem Nachbargrundstück J.----weg 27, nicht auf dem Grundstück der Kläger, sodass kein Nachbarrecht der Kläger betroffen wäre. • Erschließungs- und Rettungsanforderungen (§ 4, § 5 BauO NRW): Die Vorgaben für befahrbare Zufahrten gelten überwiegend dem Gemeinwohl; für Gebäude geringer Höhe und kurze Entfernungen reichen engere Durchgänge. Vorliegend bestehen keine Anhaltspunkte, dass die Voraussetzungen für eine zwangsweise Herstellung einer 3 m breiten, 3,50 m hohen Zufahrt nach § 4 oder § 5 BauO NRW gegeben sind. • Zivilrechtliche Rechte (Kaufvertrag, Grunddienstbarkeit, Baulast): Ansprüche aus Kaufvertrag oder Grunddienstbarkeit sind zivilrechtlich zu verfolgen und begründen keinen Verwaltungsanspruch auf Einschreiten; eine Baulast besteht nicht, und eine Baulast begründet regelmäßig kein subjektiv-öffentliches Recht. • Eigentumsgarantien (Art. 14 GG): Eine behauptete Wertminderung führt nicht unmittelbar zu einem Anspruch auf bauordnungsbehördliches Einschreiten, da die Regelung der Erschließung dem Bauordnungsrecht zugewiesen ist. • Verfahrensrechtlich: Die Klage ist zulässig, aber unbegründet; die Behörde hat ihr pflichtgemäßes Ermessen nicht verletzend ausgeübt. Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger haben keinen Anspruch auf das begehrte bauordnungsbehördliche Einschreiten zur Schaffung einer durchgehenden 3 m breiten und uneingeschränkt hohen Zufahrt; es ist kein Verstoß gegen nachbarschützende Vorschriften der BauO NRW erkennbar und die einschlägigen Regelungen dienen überwiegend dem öffentlichen Interesse. Zivilrechtliche Ansprüche aus Kaufvertrag oder Grunddienstbarkeit sind vor den ordentlichen Gerichten geltend zu machen; eine Baulast besteht nicht und begründet hier keine subjektiv-öffentlichen Rechte. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens; die Entscheidung ist vorläufig vollstreckbar.