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Beschluss

7 L 1550/15

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGGE:2015:0907.7L1550.15.00
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Der Antrag wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt. 2. Der Streitwert wird auf 2.500,-- Euro festgesetzt. 1 G r ü n d e 2 Der Antrag, 3 die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers 7 K 3198/15 gegen die Entziehungsverfügung des Antragsgegners vom 1. Juli 2015 wiederherzustellen, 4 ist gemäß § 80 Abs. 5 VwGO zulässig, aber unbegründet. 5 Die im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens vorzunehmende Interessenabwägung fällt zu Lasten des Antragstellers aus, weil die Ordnungsverfügung, mit der dem Antragsteller die Fahrerlaubnis entzogen worden ist, bei summarischer Prüfung mit großer Wahrscheinlichkeit im Ergebnis rechtmäßig ist. Zur Begründung verweist die Kammer zunächst zur Vermeidung von Wiederholungen auf die rechtlichen und tatsächlichen Ausführungen in der angegriffenen Verfügung (vgl. § 117 Abs. 5 VwGO). 6 Ergänzend ist mit Rücksicht auf das Klage- und Antragsvorbringen Folgendes auszuführen: Der Antragsteller ist derzeit zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet, weil bei ihm zuletzt 2011 eine behandlungsbedürftige Alkoholabhängigkeitserkrankung diagnostiziert worden ist, die nicht überwunden ist. Der Antragsteller hat nämlich die im Falle einer solchen Erkrankung notwendige dauerhafte Abstinenz nicht eingehalten. Er ist am 7. Januar 2015 in den LVR-Kliniken T. aufgenommen worden, wo bei Einlieferung eine Atemalkoholkonzentration von 2,86 ‰ festgestellt worden ist. Alkoholabhängigkeit schließt die Kraftfahreignung unabhängig davon aus, ob der Betroffene ein Kraftfahrzeug im alkoholisierten Zustand geführt hat oder nicht. Die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis kommt im Falle einer solchen Erkrankung erst in Betracht, wenn die Alkoholabhängigkeit nicht mehr besteht und in der Regel ein Jahr Abstinenz nachgewiesen ist (vgl. Ziff. 8.3, 8.4 der Anlage 4 zu §§ 11, 13, 14 der Fahrerlaubnisverordnung ‑ FeV ‑). 7 Der Antragsteller hat zwischenzeitlich eine ambulante suchtmedizinische Behandlung wieder aufgenommen. Es steht ihm frei, nach Einhaltung einer ausreichend langen Abstinenzphase die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis unter Vorlage einer positiven medizinisch-psychologischen Begutachtung (§ 13 Nr. 2 e) FeV) zu beantragen. 8 Die Interessenabwägung fällt auch im Übrigen zulasten des Antragstellers aus. Zwar kann die Fahrerlaubnisentziehung die persönliche Lebensführung und damit die Wahrnehmung grundrechtlicher Freiheiten des Erlaubnisinhabers gravierend beeinflussen. Derartige Folgen muss der Betroffene jedoch angesichts des von fahrungeeigneten Verkehrsteilnehmern ausgehenden besonderen Risikos für die Sicherheit des öffentlichen Straßenverkehrs und des aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 Grundgesetz (GG) ableitbaren Auftrags zum Schutz vor erheblichen Gefahren für Leib und Leben hinnehmen. 9 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 10 Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 2 Gerichtskostengesetz (GKG). Das Interesse an der Fahrerlaubnis der betroffenen Klassen wird in Klageverfahren nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, 11 vgl. OVG NRW, Beschluss vom 29. Oktober 2012 - 16 B 1106/12 -, Rn. 9, juris, 12 der das Gericht folgt, mit dem Auffangwert des GKG angesetzt. Dieser ist im vorliegenden Eilverfahren zu halbieren.