Urteil
7a K 782/14.A
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGGE:2015:0902.7A.K782.14A.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. 1 Tatbestand: 2 Die 1990 geborene Klägerin, marokkanische Staatsangehörige, heiratete im März 2013 den deutschen Staatsangehörigen S. P. , dessen Familie ebenfalls aus Marokko stammt. Am 30. September 2013 wurde der Klägerin zur Familienzusammenführung ein Visum für die Bundesrepublik Deutschland, gültig vom 30. September 2013 bis zum 28. Dezember 2013 erteilt. Am 6. Oktober 2013 reiste die Klägerin auf dem Luftweg in die Bundesrepublik Deutschland ein; noch im selben Monat verließ sie das Bundesgebiet wieder. Im Dezember 2013 reiste die Klägerin erneut ein und stellte am 8. Januar 2014 einen Asylantrag. Zur Begründung trug sie vor, ihr Ehemann habe sie aufgefordert, wieder nach Marokko zu gehen. Warum, wisse sie nicht. Daraufhin sei sie in Marokko ständig von ihrem Bruder bedroht worden. Er sei der Meinung, sie müsse zu ihrem Ehemann zurück. Auf Vorhalt eines Schreibens der Caritas, wonach die neue Familie der Klägerin ihre Jungfräulichkeit angezweifelt habe, erklärte die Klägerin, das habe sie so nie gesagt. 3 Mit Bescheid vom 15. Januar 2014 lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) die Asylgewährung ab und stellte fest, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht vorliegen. Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2-7 AufenthG seien nicht gegeben. Es forderte die Klägerin zur Ausreise nach Marokko binnen einer gesetzten Frist auf und drohte die Abschiebung an. 4 Hiergegen hat die Klägerin Klage vor dem Verwaltungsgericht B. erhoben, das das Verfahren mit Beschluss vom 13. Februar 2014 an das örtlich zuständige Verwaltungsgericht °°°°° verwiesen hat. 5 Zur Begründung trägt die Klägerin vor, ihr Ehemann habe Zweifel an ihrer Jungfräulichkeit geltend gemacht. Dieser Vorwurf sei vermutlich nur ein Vorwand gewesen, um sich von ihr scheiden lassen zu können. Aus Scham habe sie diese Problematik bei ihrer Anhörung durch das Bundesamt nicht erwähnt. Ihr Bruder halte die Zweifel an der Jungfräulichkeit im Zeitpunkt der Heirat für berechtigt und glaube dem Ehemann. Er sehe es als große Schande für die Familie an, dass die Klägerin von ihrem Ehemann zurück geschickt wurde, und verlange, dass sie zu ihrem Ehemann zurückkehre. Er bedrohe sie mit dem Tode, wenn sie in Marokko bleibe. In Marokko habe sie in einem kleinen Dorf außerhalb der Stadt P1. gelebt. Da sie den Schulbesuch vor dem Abitur abgebrochen habe, sei nicht davon auszugehen, dass sie in Marokko ohne Unterstützung ihrer Familie ihren Lebensunterhalt sicherstellen könne. 6 Die Klägerin beantragt, 7 1. die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 15. Januar 2014 zu verpflichten, die Klägerin als Asylberechtigte anzuerkennen und ihr die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, 8 2. die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 15. Januar 2014 zu verpflichten, der Klägerin subsidiären internationalen Schutz zuzuerkennen, 9 hilfsweise 10 festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG vorliegen. 11 Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, 12 die Klage abzuweisen. 13 Sie verweist zur Begründung auf die Gründe des angefochtenen Bescheides. 14 Wegen der weiteren Einzelheiten wird Bezug genommen auf die Gerichtsakten und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten sowie die die der Stadt F. geführte Ausländerpersonalakte der Klägerin. Die Klägerin ist in der mündlichen Verhandlung zu ihrem Asylbegehren angehört worden. Wegen des Ergebnisses wird auf die Sitzungsniederschrift vom 2. September 2015 verwiesen. 15 Entscheidungsgründe: 16 Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der angefochtene Bescheid des Bundesamtes vom 15. Januar 2014 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 VwGO). 17 Die Klägerin hat keinen Anspruch auf asylrechtlichen Schutz im engeren Sinne (Art. 16a Abs. 1 Grundgesetz - GG -). Danach genießen politisch Verfolgte Asylrecht. Politisch verfolgt in diesem Sinne ist derjenige, dessen Leib, Leben oder persönliche Freiheit in Anknüpfung an seine politische Überzeugung, an seine religiöse Grundentscheidung oder an für ihn unverfügbare Merkmale, die sein Anderssein prägen (sog. asylerhebliche Merkmale), gefährdet oder verletzt werden. Politische Verfolgung im Sinne des Art. 16a Abs. 1 GG ist dabei grundsätzlich staatliche Verfolgung. Die Verfolgung muss daher von einem Träger überlegener, in der Regel hoheitlicher Macht ausgehen, der der Verletzte unterworfen ist ("unmittelbare staatliche Verfolgung"). Eine von nichtstaatlicher Seite, also insbesondere von Privatpersonen oder nichtstaatlichen Organisationen, ausgehende Verfolgung wird dabei dem Staat zugerechnet, wenn er die Verfolgung billigt oder fördert, ferner, wenn er nicht willens oder ‑ trotz vorhandener Gebietsgewalt ‑ nicht in der Lage ist, die Betroffenen gegen Übergriffe zu schützen. 18 Vgl. z.B. Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschlüsse vom 26. November 1986 ‑ 2 BvR 1058/85 ‑, BVerfGE 74, 51 ff. und vom 23. Januar 1991 ‑ 2 BvR 902/85, 515 u. 1827/89 ‑, BVerfGE 83, 216 ff; Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Beschluss vom 24. März 1995 ‑ 9 B 747.94 ‑, Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 177. 19 Das hat die Klägerin nicht im Ansatz geltend gemacht. 20 Mit dem Antrag auf Asyl wird neben der Anerkennung als Asylberechtigter auch internationaler Schutz im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 Asylverfahrensgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. September 2008 (BGBl. I S. 1798), das durch Art. 1 des Gesetztes vom 28. August 2013 (BGBl. I S. 3474) geändert worden ist ‑ AsylVfG ‑ beantragt (§ 13 Abs. 2 AsylVfG). Internationaler Schutz im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 AsylVfG umfasst den Schutz vor Verfolgung nach dem Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge in Form der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft sowie den subsidiären Schutz im Sinne der Richtlinie 2011/95/EU. 21 Die Klägerin hat auch keinen Anspruch auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 1 AsylVfG. 22 Nach § 3 Abs. 1 AsylVfG ist ein Ausländer Flüchtling, wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischer Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will oder in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will. Als Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylVfG definiert § 3a Abs. 1 AsylVfG Handlungen, die aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen oder in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher Weise betroffen ist. Mögliche Verfolgungshandlungen werden in § 3a Abs. 2 AsylVfG aufgezählt. Als Verfolgungsgrund kommen nach § 3b Abs. 1 Nr. 4a AsylVfG auch Handlungen in Betracht, die an das Geschlecht der Person anknüpfen. Eine Verfolgung im Sinne dieser Bestimmungen kann nach § 3c AsylVfG auch von nichtstaatlichen Akteuren ausgehen, sofern der Staat oder ihn beherrschende Parteien oder Organisationen einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor der Verfolgung zu bieten. 23 Sieht man in dem Vortrag der Klägerin, sie werde in Marokko von ihrem Bruder bedroht, da dieser davon ausgehe, dass sie bei ihrer Heirat nicht mehr jungfräulich gewesen sei, grundsätzlich einen Anknüpfungspunkt für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und unterstellt den Vortrag der Klägerin als wahr, so ist jedenfalls davon auszugehen, dass der marokkanische Staat willens und in der Lage ist, Schutz vor dieser Verfolgung zu bieten. Die Kammer geht davon aus, dass die Klägerin den Bedrohungen durch ihren Bruder und ihren Vater ‑ hinsichtlich Beider als wahr unterstellt ‑ in Marokko nicht schutzlos ausgeliefert wäre. 24 Die von der Klägerin befürchteten Übergriffe vor allem seitens ihres Bruders stellen kriminelles Unrecht dar, gegen das der marokkanische Staat grundsätzlich vorgeht. Das wird von der Klägerin nicht in Abrede gestellt. Sie hat nicht vorgetragen, dass sie um polizeilichen Schutz nachgesucht und diesen nicht erhalten hat. Zudem hat die Klägerin in der Vergangenheit bereits Schutz durch Verwandte erfahren. So hat sie vorgetragen nach ihrer Rückkehr aus Deutschland vorübergehend bei Verwandten untergekommen zu sein. Während ihres Aufenthalts in Deutschland ist sie zudem von einem Onkel vor Übergriffen durch den Bruder gewarnt worden. Die Klägerin hat somit in Marokko weiterhin Rückhalt durch die Großfamilie. 25 Die Klägerin ist zudem in der Nähe von P1. , einer Industrie- und Wirtschaftsmetropole Marokkos mit über 400.000 Einwohnern, aufgewachsen. Es ist davon auszugehen, dass sie bei einer Rückkehr nach Marokko in P1. nicht vom gesellschaftlichen, wirtschaftlichen und sozialen Leben ausgegrenzt und erheblichen Diskriminierungen ausgesetzt sein wird. Die Situation der Frauen in Städten Marokkos ist ‑ jedenfalls nach Inkrafttreten einer neuen Verfassung im Jahre 2011 ‑ nicht schutzlos. Die das ländliche Leben noch prägende Situation traditionell-islamischer Zwänge ist in den Städten nicht vorherrschend. 26 Vgl. Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 28. November 2014 (Stand: September 2014), zu 1.8 m.w.N. 27 Insbesondere mit Blick darauf, dass die Klägerin ihre Schulbildung erst kurz vor Erreichen des Abiturs abgebrochen hat, sie erst 25 Jahre alt und kinderlos ist, ist davon auszugehen, dass sie in der Lage sein wird, sich eine wirtschaftliche und soziale Lebensgrundlage aufzubauen und ein eigenständiges Leben zu führen. 28 Die Klägerin hat auch keinen Anspruch auf die Feststellung internationalen subsidiären Schutzes im Sinne der Richtlinie 2011/95/EU durch die Beklagte. 29 Die Richtlinie 2011/95/EU wird insoweit durch § 4 AsylVfG umgesetzt. Danach besteht ein Anspruch auf die Feststellung des subsidiären Schutzes, wenn der Ausländer stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Als ernsthafter Schaden gilt die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe, Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung oder eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit als Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konfliktes. 30 Derartige Gefahren sind für die Klägerin nach Überzeugung der Kammer nicht ersichtlich. Sie hat dies auch nicht geltend gemacht. 31 Die Klägerin hat schließlich auch keinen Anspruch auf die Feststellung nationalen subsidiären Schutzes. Ein (national begründetes) Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG ist nicht gegeben. Für eine Gefahr im Sinne dieser Vorschrift in Verbindung mit der Europäischen Menschenrechtskonvention ist nichts ersichtlich. Auch die Voraussetzungen eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG liegen nicht vor. Nach dieser Vorschrift soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Dies setzt das Bestehen individueller Gefahren voraus. Die Feststellung nationalen subsidiären Schutzes kommt nur zur Vermeidung einer verfassungswidrigen Schutzlücke (Art. 1, Art. 2 Abs. 2 GG) in Betracht, d.h. nur zur Vermeidung einer extremen konkreten Gefahrenlage in dem Sinne, dass dem Ausländer sehenden Auges der sichere Tod droht oder er schwerste Gesundheitsbeeinträchtigungen zu erwarten hätte. 32 Vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Juni 2008 - 10 C 43.07-, juris. 33 Das Gericht ist in dem gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung davon überzeugt, dass der Klägerin einer solchen extremen Gefahrenlage im Falle ihrer Rückkehr nach Marokko nicht ausgesetzt ist. Dazu verweist die Kammer auf die vorstehenden Ausführungen. 34 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83 b Abs. 1 AsylVfG nicht erhoben. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, 711 ZPO.