Urteil
7a K 2546/15.A
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGGE:2015:0902.7A.K2546.15A.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. T a t b e s t a n d Der am . Dezember 1987 geborene Kläger ist ghanaischer Staatsangehöriger. Nach den Angaben aus dem Eurodac-System beantragte er am 25. November 2010 in Italien seine Anerkennung als Asylberechtigter bzw. als Flüchtling. Im Dezember 2014 reiste der Kläger nach seinen Angaben in das Bundesgebiet ein und beantragte dort am 23. Januar 2015 seine Anerkennung als Asylberechtigter. Am 20. Februar 2015 richtete die Beklagte ein Übernahmeersuchen an Italien, das unbeantwortet blieb. Mit Bescheid vom 20. Mai 2015 lehnte die Beklagte den Asylantrag als unzulässig ab und ordnete die Abschiebung nach Italien an. Der Asylantrag sei unzulässig, da Italien für die Behandlung des Asylantrags zuständig sei. Außergewöhnliche humanitäre Gründe für die Ausübung des Selbsteintrittsrechts seien nicht ersichtlich. Der Kläger hat am 5. Juni 2015 Klage erhoben. Das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen in Italien wiesen systemische Mängel auf. Er sei aus Italien eingereist. Er wisse nicht genau, ob er in Italien einen Asylantrag gestellt habe. Jedenfalls habe er keine Dokumente, dass über seinen Antrag jemals entschieden worden sei. Er wolle nicht zurück nach Italien. Italien sei nicht in der Lage, sich um die Asylbewerber zu kümmern. Zudem beabsichtigte die Europäische Union, Asylbewerber zukünftig zu verteilen. Es sei nicht sinnvoll, ihn nach Italien zu überstellen, um ihn dann gegebenenfalls wieder nach Deutschland zu verteilen. Der Kläger beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 20. Mai 2015 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung bezieht die Beklagte sich auf den angefochtenen Bescheid. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des Verwaltungsvorgangs der Beklagten Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Das Gericht kann trotz Ausbleibens der Beteiligten in der mündlichen Verhandlung entscheiden, da die ordnungsgemäß geladenen Beteiligten hierauf in der Ladung hingewiesen worden sind (§ 102 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung ‑ VwGO ‑). I. Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg. Der Bescheid der Beklagten vom 20. Mai 2015 ist rechtmäßig (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). 1. Der Asylantrag des Klägers ist gemäß § 27a Asylverfahrensgesetz ‑ AsylVfG ‑ unzulässig, weil ein anderer Staat auf Grund von Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist. Die Bestimmung der Zuständigkeit richtet sich gemäß Art. 49 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 (Dublin III-VO) für Asylanträge, die vor dem 1. Januar 2014 gestellt wurden, nach der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 (Dublin II-VO). Dagegen findet die Dublin III-VO auf die danach gestellten Anträge und ‑ unabhängig von dem Zeitpunkt der Antragstellung ‑ auf die nach dem Inkrafttreten gestellten Gesuche um Aufnahme oder Wiederaufnahme eines Antragsstellers für das dabei zu beachtende Verfahren Anwendung. Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Juni 2014 ‑ 10 C 7/13 ‑, juris. Vorliegend ist Italien für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig, da der Kläger sich jedenfalls seit 2010 in Italien aufgehalten und dort nach den Angaben des Eurodac-Systems am 25. November 2010 einen Asylantrag gestellt hat (Art. 10, 13 Dublin II-VO). Gemäß Art. 25 Abs. 2 Dublin III-VO ist davon auszugehen, dass dem (Wieder-)Aufnahmeersuchen stattgegeben worden ist, da Italien innerhalb der Frist von zwei Wochen keine Antwort erteilt hat. Die Zuständigkeit Italiens ist auch nicht gemäß Art. 29 Abs. 2 Dublin III-VO entfallen. Danach ist der zuständige Mitgliedstaat nicht mehr zur Aufnahme oder Wiederaufnahme verpflichtet, wenn die Überstellung nicht innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach der Annahme des Wiederaufnahmegesuchs durchgeführt wird. Vorliegend erfolgte das Wiederaufnahmegesuch am 20. Februar 2015. Dieses blieb unbeantwortet. Damit war gemäß Art. 25 Abs. 2, 42 Dublin III-VO nach Ablauf von zwei Wochen, somit am 7. März 2015, von der Stattgabe des Wiederaufnahmegesuchs auszugehen. Die sechsmonatige Überstellungsfrist endet damit gemäß Art. 42 Dublin III-VO am 8. September 2015. Der Zuständigkeit Italiens und der Überstellung nach Italien stehen keine Hinderungsgründe entgegen. Die Beklagte ist nicht aufgrund systemischer Mängel zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts (Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO, Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO) verpflichtet. Das ist nur dann der Fall, wenn systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in dem zuständigen Mitgliedstaat ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass der Asylbewerber tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union ‑ GRCharta ‑ (Art. 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention ‑ EMRK ‑) ausgesetzt zu werden. Es ist derzeit nicht davon auszugehen, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen in Italien systemische Schwachstellen aufweisen. Eingehend: OVG NRW, Urteil vom 7. März 2014 ‑ 1 A 21/12.A ‑, juris; ferner OVG NRW, Urteil vom 24. April 2015 ‑ 14 A 2356/12.A ‑, juris; Beschluss vom 28. April 2014 ‑ 11 A 522/14.A ‑, juris; ‑ jeweils m. w. N.; VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 21. Juli 2015 – 1a L 1272/15.A –, juris; VG Düsseldorf, Beschluss vom 26. Mai 2015 – 15 L 1720/15.A –, juris; a. A. VG Düsseldorf, Beschluss vom 15. Mai 2015 – 8 L 626/15.A –, juris, m. w. N. Dies gilt jedenfalls für solche Antragsteller, die nicht zu dem Kreis der besonders schutzbedürftigen Personen zählen. VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 26. März 2015 ‑ 7a L 498/15.A.; Beschluss vom 13. März 2015, 7a L 462/15.A ‑ juris; Beschluss vom 6. März 2015 ‑ 7a L 327/15.A ‑. In den genannten Entscheidungen hat die Kammer ausgeführt: „Die Kammer hält an ihrer bisherigen Rechtsprechung vgl. u. a. Urteil vom 18. Dezember 2014 ‑ 7a K 4590/14.A, Beschluss vom 13. November 2014 ‑ 7a L 1718/14.A, beide nrwe, wonach festgestellte systemische Mängel des Asylverfahrens in Italien, die auch gegenwärtig noch nicht beseitigt sind, für alle Asylbewerber ungeachtet ihrer individuellen Verhältnisse schwere Rechtsverletzungen i. S. d. Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union ‑ EUGrdRCH ‑, Art. 3 der europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten ‑ EMRK ‑ nach sich ziehen, die eine Selbsteintrittspflicht der Bundesrepublik nach Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO begründen, nicht mehr uneingeschränkt fest. Vielmehr geht sie nach der jüngsten Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte ‑ EGMR ‑ Urteil 51428/10 vom 13. Januar 2015 ‑ A.M.E. vs. The Netherlands, davon aus, dass systemische Mängel des Asylverfahrens in Italien für den Kreis der Antragsteller, die nicht zu einem besonders schützenswerten Personenkreis („underprivileged and vulnerable population group in need of special protection“, s. EGMR, Urteil vom 13. Januar 2015, a.a.O.) i. S. der Genfer Konvention und der ihr folgenden Richtlinien zur Festlegung von Mindestnormen für die Aufnahme von Asylbewerbern in den Mitgliedsstaaten ‑ Aufnahmerichtlinien ‑ (Richtlinie 2013/33/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013) zählen, nicht den Schweregrad einer Verletzung von Art. 3 EMRK erreichen. Gesunde Männer ohne Familienangehörige, die den Weg aus ihrer Heimat nach Italien allein geschafft haben, sind den dort vorzufindenden Schwierigkeiten und Engpässen bei der Unterbringung und Versorgung regelmäßig weit eher gewachsenen als dies für Familien mit Kindern oder Minderjährige zutrifft. Sie sind grundsätzlich in der Lage, auch eine Übergangsfrist unter schwierigen Bedingungen auszuhalten, ohne dass dies zu einer Rechtsverletzung im oben dargelegten Sinne führt.“ Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat auch in neueren Entscheidungen an der zitierten Rechtsprechung festgehalten. Danach ist im Hinblick auf den Schutz aus Art. 3 EMRK trotz des bestehenden Risikos, dass Asylsuchende bzw. Dublin-Rückkehrer keine Unterkunft in Italien erhalten, eine generelle Aussetzung von Rückführungen nach Italien nicht geboten. EMRK, Urteil vom 30. Juni 2015 – Nr. 39350/13 – A.S. vs. Switzerland. Neuere Erkenntnisquellen, die Anlass zu einer geänderten Beurteilung geben, sind derzeit nicht ersichtlich. Nach der Auffassung des Gerichts sind darüber hinaus systemische Schwachstellen des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen nicht schon aufgrund der gestiegenen Zahl von Asylsuchenden in Italien anzunehmen, denen keine entsprechende Zahl von Plätzen in den dortigen Unterbringungseinrichtungen gegenüber steht. Insoweit systemische Schwachstellen bejahend: VG Düsseldorf, Beschluss vom 15. Mai 2015 – 8 L 626/15.A –, juris; hiergegen: VG Düsseldorf, Beschluss vom 26. Mai 2015 – 15 L 1720/15.A –, juris. Zum einen lässt die gestiegene Zahl der in Italien neu ankommenden Schutzsuchenden keine gesicherten Rückschlüsse darauf zu, in welchem Umfang diese die in Italien zur Verfügung stehenden Unterkünfte tatsächlich in Anspruch nehmen. Selbst wenn es, wofür angesichts der großen Zahl von Schutzsuchenden Vieles spricht, jedenfalls teilweise zu Engpässen und Überbelegungen der Unterkünfte kommen sollte, ist derzeit nicht ersichtlich, dass Italien nicht willens oder in der Lage wäre, eine ausreichende Unterbringung zu gewährleisten. Insoweit kann derzeit nicht von strukturellen und damit systemischen Mängeln ausgegangen werden. Vielmehr hat Italien seit 2014 Anstrengungen unternommen, die Unterbringung sicher zu stellen. Dabei wurden die Kapazitäten erweitert. Insbesondere wurden die Kommunen aufgefordert, zusätzliche Unterkünfte für die Unterbringung der Asylsuchenden zur Verfügung zu stellen. In diesem Zusammenhang hat die Nationale Arbeitsgruppe einen Verteilungsplan für eine gleichmäßige Verteilung der Schutzsuchenden entwickelt. Nach den vorliegenden Angaben (Stand Dezember 2014) waren zuletzt rund 35.000 Schutzsuchende in solchen Einrichtungen untergebracht. AIDA (Asylum Information Database), Country Report Italy, Stand Januar 2015, S. 58 ff., 61; vgl. hierzu VG Düsseldorf, Beschluss vom 26. Mai 2015 - 15 L 1720/15.A -, juris. Nach dieser Maßgabe sind für die Personengruppe, der der Kläger zugehört, keine systemischen Schwachstellen zu bejahen. Der Kläger zählt als alleinstehender, männlicher Antragsteller nicht zu dem Kreis der besonders schutzbedürftigen bzw. verletzlichen Personen. Darüber hinaus hat der Kläger sich bereits in der Vergangenheit über einen längeren Zeitraum, nach seinen Angaben bereits seit 12 Jahren, in Italien aufgehalten. 2. Die Abschiebungsanordnung rechtfertigt sich aus § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG. Danach ordnet das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge die Abschiebung in den für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat an, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann. Das ist hier der Fall. Inlands- oder zielstaatsbezogene Umstände, die einer Abschiebung entgegenstehen, sind derzeit nicht ersichtlich und von dem Kläger nicht geltend gemacht worden. Da zudem die Überstellungsfrist bislang nicht abgelaufen ist, bedarf es keiner Klärung, ob eine Abschiebungsanordnung auch nach Fristablauf Bestand haben kann. Vgl. hierzu zuletzt VG Düsseldorf, Beschluss vom 3. Juni 2015 – 15 L 1486/15.A –, juris; Beschluss vom 12. Juni 2015 – 22 L 2072/15.A –, juris; vgl. VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 17. Februar 2015 – 6a L 239/15.A. –, juris. II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylVfG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2,711 Zivilprozessordnung ‑ ZPO ‑.