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Urteil

9 K 2394/15

VG GELSENKIRCHEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei nachgewiesenem gelegentlichem Cannabiskonsum und fehlendem Trennungsvermögen zwischen Konsum und Fahren ist die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 3 Abs.1 S.1 StVG i.V.m. § 46 Abs.1 FeV rechtmäßig. • Eine THC‑COOH-Konzentration von rund 100 ng/ml im Blutserum begründet die Annahme gelegentlichen Konsums. • Zum Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung kann die Fahrerlaubnis entzogen werden, ohne zuvor ein medizinisch‑psychologisches Gutachten einzuholen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen.
Entscheidungsgründe
Entziehung der Fahrerlaubnis bei gelegentlichem Cannabiskonsum und fehlendem Trennungsvermögen • Bei nachgewiesenem gelegentlichem Cannabiskonsum und fehlendem Trennungsvermögen zwischen Konsum und Fahren ist die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 3 Abs.1 S.1 StVG i.V.m. § 46 Abs.1 FeV rechtmäßig. • Eine THC‑COOH-Konzentration von rund 100 ng/ml im Blutserum begründet die Annahme gelegentlichen Konsums. • Zum Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung kann die Fahrerlaubnis entzogen werden, ohne zuvor ein medizinisch‑psychologisches Gutachten einzuholen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen. Der Kläger, Inhaber einer Fahrerlaubnis, wurde am 28.01.2015 bei einer Verkehrskontrolle angehalten; er räumte ein, am Vortag einen Joint geraucht zu haben und stimmte einer Blutentnahme zu. Das toxikologische Gutachten ergab THC 13 ng/ml und THC‑COOH 101 ng/ml Blutserum; das Gutachten sprach für regelmäßigen bzw. zumindest gelegentlichen Konsum. Die Behörde entzog mit Verfügung vom 22.04.2015 die Fahrerlaubnis und forderte Abgabe des Führerscheins. Der Kläger klagte und erklärte, er habe nur gelegentlich in der Freizeit konsumiert, den Konsum nach dem Vorfall eingestellt und lasse eine Haaranalyse vom 29.07.2015 keinen Drogenkonsum der letzten sechs Monate erkennen. Die Behörde beantragte Klageabweisung; sie stützte sich auf die Ordnungsverfügung. • Maßgeblich ist die Sach‑ und Rechtslage zum Zeitpunkt des Verfügungs­erlasses (§ 113 Abs.1 VwGO). • Rechtsgrundlage ist § 3 Abs.1 S.1 StVG i.V.m. § 46 Abs.1 FeV; nach Anlage 4 Ziff.9.2.2 FeV ist ungeeignet, wer gelegentlich Cannabis konsumiert und nicht zwischen Konsum und Fahren trennt. • Gelegentlicher Konsument ist, wer zumindest zweimal Cannabisprodukte konsumiert; eine THC‑COOH‑Konzentration oberhalb von 100 ng/ml spricht für gelegentlichen Konsum (rechtliche Rechtsprechung und OVG‑Leitsätze). • Der Kläger erfüllte diese Kriterien: die Laborwerte (THC‑COOH 101 ng/ml) und sein Eingeständnis sprechen für gelegentlichen Konsum. • Fehlendes Trennungsvermögen zwischen Konsum und Fahren liegt vor, wenn Betroffene unter Cannabiseinfluss ein Fahrzeug geführt haben; hier belegt die THC‑Konzentration von 13 ng/ml zum Zeitpunkt der Blutentnahme die Fahruntauglichkeit am 28.01.2015. • Vor Erlass der Verfügung bestand kein hinreichender Nachweis einer wiedererlangten Fahreignung; ein solcher Nachweis erfordert grundsätzlich eine medizinisch‑psychologische Begutachtung (§ 11 Abs.7 FeV entfällt nicht durch nachträgliche Abstinenznachweise). • Ein Ermessen bestand nicht zugunsten der Behörde; die Entziehung war geboten. Gebühren, ZFER‑Meldung, Zwangsgeldandrohung und Kostenfestsetzung sind rechtmäßig begründet (GebOSt, § 3 Abs.2 S.3 StVG). Die Klage wird abgewiesen. Das Gericht bestätigt die Rechtmäßigkeit der Entziehung der Fahrerlaubnis vom 22.04.2015, weil der Kläger zum maßgeblichen Zeitpunkt als gelegentlicher Cannabiskonsument anzusehen war und nicht zwischen Konsum und Fahren trennen konnte; die Laborwerte und das Geständnis begründeten diese Annahme. Ein medizinisch‑psychologischer Nachweis der wiedererlangten Fahreignung lag nicht vor, sodass die Behörde zu Recht den Führerschein entziehen und Gebühren sowie Kosten festsetzen durfte. Der Kläger trägt die Verfahrenskosten; die Entscheidung ist vorläufig vollstreckbar.