Beschluss
2 L 1393/15
VG GELSENKIRCHEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei Abgabenbescheiden kann aufschiebende Wirkung angeordnet werden, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheids bestehen oder die Vollziehung eine unbillige Härte darstellen würde (§80 VwGO).
• Eine Geschäftsführerhaftung nach §12 Abs.1 Nr.2a,d,4b KAG NRW i.V.m. §§191,69,34 AO setzt eine schuldhafte Pflichtverletzung (z.B. Nichtabgabe von Steuererklärungen oder Nichtzahlung fälliger Steuern) voraus.
• Bei summarischer Prüfung können Haftungsteile ausgeschlossen werden, wenn ersichtlich ist, dass die haftungsbegründenden Pflichten nicht erfüllt wurden oder die Tatbestandsvoraussetzungen fehlen.
• Festsetzungsfristen für Haftungsbescheide folgen §191 AO; die Hemmungsvorschrift des §171 Abs.10 AO verlängert die Frist, verkürzt sie aber nicht.
• Ermessensfehler der Behörde sind nur anzunehmen, wenn gesetzliche Grenzen verletzt oder Zweck der Ermächtigung missachtet wurden; eine zu hoch angesetzte Haftungssumme schließt die Zulässigkeit der Inanspruchnahme nicht zwingend aus.
Entscheidungsgründe
Aufschiebende Wirkung teilweise bei Haftungsbescheid über Vergnügungssteuer; Geschäftsführerhaftung geprüft • Bei Abgabenbescheiden kann aufschiebende Wirkung angeordnet werden, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheids bestehen oder die Vollziehung eine unbillige Härte darstellen würde (§80 VwGO). • Eine Geschäftsführerhaftung nach §12 Abs.1 Nr.2a,d,4b KAG NRW i.V.m. §§191,69,34 AO setzt eine schuldhafte Pflichtverletzung (z.B. Nichtabgabe von Steuererklärungen oder Nichtzahlung fälliger Steuern) voraus. • Bei summarischer Prüfung können Haftungsteile ausgeschlossen werden, wenn ersichtlich ist, dass die haftungsbegründenden Pflichten nicht erfüllt wurden oder die Tatbestandsvoraussetzungen fehlen. • Festsetzungsfristen für Haftungsbescheide folgen §191 AO; die Hemmungsvorschrift des §171 Abs.10 AO verlängert die Frist, verkürzt sie aber nicht. • Ermessensfehler der Behörde sind nur anzunehmen, wenn gesetzliche Grenzen verletzt oder Zweck der Ermächtigung missachtet wurden; eine zu hoch angesetzte Haftungssumme schließt die Zulässigkeit der Inanspruchnahme nicht zwingend aus. Die Antragsstellerin war bis zu einem bestimmten Zeitpunkt alleinige Geschäftsführerin einer GmbH (T.). Die Kommune erließ am 8. Dezember 2014 einen Haftungsbescheid nach KAG NRW i.V.m. AO und machte die Antragstellerin für ausstehende Vergnügungssteuern unterschiedlicher Beträge für die Jahre 2010 und weitere Jahre in Anspruch. Die Antragstellerin beantragte vorläufigen Rechtsschutz gegen die Vollziehung des Bescheids. Streitgegenstand ist, ob die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen ist und ob die Voraussetzungen einer Geschäftsführerhaftung (Nichtabgabe von Steuererklärungen, Nichtzahlung fälliger Steuern, Vermögensvorsorgepflicht, Insolvenzreife) vorliegen. Das Gericht prüfte summarisch die Rechtmäßigkeit des Haftungsbescheids, die Erfüllung der Mitwirkungspflichten der Antragstellerin sowie Lauf und Hemmung der Festsetzungsfrist. Die Behörde hatte der Antragstellerin konkrete Fragen zur wirtschaftlichen Situation der GmbH gestellt, auf die sie nicht hinreichend Auskunft gab. Teilweise stellte das Gericht fest, dass Haftungstatbestände vorliegen, teilweise aber ernstliche Zweifel an der Haftungsbegründung bestehen. • Rechtliche Grundlagen: §80 VwGO (Aufschiebende Wirkung), §12 Abs.1 Nr.2a,d,4b KAG NRW i.V.m. §§191,69,34 AO (Geschäftsführerhaftung), §§129 ff. InsO (Insolvenzbezogene Erwägungen). • Aufschiebende Wirkung: Bei Abgaben ist sie gesetzlich ausgeschlossen, kann aber durch Interessenabwägung angeordnet werden, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit bestehen oder unbillige Härte droht (§80 Abs.5 i.V.m. Abs.4 Satz3 VwGO). • Summarische Prüfung: Ernstliche Zweifel liegen vor, wenn im Eilverfahren ein Erfolg im Hauptsacheverfahren wahrscheinlicher erscheint; das Gericht darf keine endgültigen Feststellungen, aber eine Prognose treffen. • Teilweiser Erfolg: Für die Haftung über den Betrag für Vergnügungssteuer der Automaten mit Gewinnmöglichkeit für 2010 bestehen ernstliche Zweifel an den Haftungsvoraussetzungen; daher wurde für diesen Teil aufschiebende Wirkung gewährt. • Haftungstatbestände: Für andere Haftungsbeträge (Apparate ohne Gewinnmöglichkeit für weitere Jahre und Teile der Haftung für Automaten mit/ohne Gewinn) liegen nach summarischer Prüfung Pflichtverletzungen der Geschäftsführerin vor (Nichtabgabe von Erklärungen, Nichtentrichtung fälliger Steuern). • Vermögensvorsorge und Insolvenzreife: Ob eine Vermögensvorsorgepflicht verletzt wurde oder bereits Insolvenzreife vorlag, ist anhand der wirtschaftlichen Lage der GmbH zu beurteilen; fehlende Mitwirkung der Antragstellerin bei der Aufklärung wirkt sich zu ihren Lasten aus (§93 Abs.1, §90 Abs.1 AO i.V.m. §12 Abs.1 Nr.3 KAG NRW). • Festsetzungsfrist: Die Festsetzungsfrist für Haftungsbescheide beträgt nach §191 Abs.3 AO vier Jahre; die Hemmung nach §171 Abs.10 AO verlängert die Frist, verkürzt sie aber nicht. Der Haftungsbescheid wurde fristgerecht erlassen. • Ermessen: Die Behörde hat ihr Ermessen fehlerfrei ausgeübt; eine zu hohe Haftungssumme berührt nicht zwingend die Zulässigkeit der Haftungsinanspruchnahme, da bei Vorliegen tatbestandlicher Voraussetzungen ein Haftungsbescheid zu erlassen ist. Das Gericht ordnete die aufschiebende Wirkung der Klage nur insoweit an, als die Antragstellerin für die Vergnügungssteuer der Automaten mit Gewinnmöglichkeit für das Jahr 2010 in Anspruch genommen wird, weil hierfür ernstliche Zweifel an der Haftung bestehen. Im Übrigen wurde der Antrag abgelehnt, weil für diese Teile des Haftungsbescheids nach summarischer Prüfung haftungsbegründende Pflichtverletzungen der Geschäftsführerin vorliegen (Nichtabgabe von Erklärungen, Nichtzahlung fälliger Steuern; fehlende Mitwirkung und mögliche Insolvenzreife sprechen gegen die Antragstellerin). Die Festsetzungsfrist des Haftungsbescheids war gewahrt, und es lagen keine Ermessensfehler der Behörde vor. Die Antragstellerin trägt zwei Drittel der Verfahrenskosten, die Antragsgegnerin ein Drittel; der Streitwert wurde festgesetzt. Insgesamt gewann die Antragsgegnerin überwiegend, jedoch bleibt der angegriffene Haftungsbetrag für den genannten Teil vorläufig nicht vollziehbar aufgrund ernstlicher Zweifel.