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Urteil

17 K 1839/08

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGGE:2015:0827.17K1839.08.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Berufung wird zugelassen. 1 Tatbestand: 2 Der Kläger beantragte am 20. März 2008 bei der Beklagten die Erteilung eines Reisepasses. Dabei verweigerte er die Abgabe seiner Fingerabdrücke sowie die Vorlage eines biometrietauglichen Passbildes. Die Beklagte lehnte daraufhin die Entgegennahme bzw. weitere Bearbeitung des Passantrages (mündlich) ab, weil die Erfassung biometrischer Daten im Passgesetz in Umsetzung verbindlicher europarechtlicher Vorgaben vorgeschrieben sei. 3 Am 26. März 2008 hat der Kläger Klage erhoben. 4 Er begehrt die Erteilung eines Reisepasses, ohne darin Fingerabdrücke und ein Gesichtsbild von ihm elektronisch zu erfassen. Er führt zur Begründung aus: 5 Er sei auf einen Pass dringend angewiesen. Er benötige ihn beruflich sowie privat für Auslandsreisen und bspw. für Übernachtungsmeldungen in Hotels. Die maßgebliche Verordnung (EG) Nr. 2252/2004 sei sowohl in formeller als auch in materieller Hinsicht rechtswidrig und damit ungültig. Die Verordnung sei - wie unter Bezugnahme auf umfängliche Literatur und Rechtsprechung vorgetragen wird - ohne hinreichende Ermächtigungsgrundlage und nicht verfahrensordnungsgemäß, vornehmlich ohne hinreichende Anhörung erlassen worden. Durch die Verpflichtung zu zwei biometrischen Verfahren (Gesichtsbild und Fingerabdruck) würden das durch Art. 8 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) und Art. 8 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC) geschützte Grundrecht auf Schutz persönlicher Daten verletzt und fundamentale, auch grundgesetzlich geschützte Menschenrechte (Menschenwürde, Persönlichkeitsrecht, Datenschutzrechte, Freizügigkeit, Gleichheit und Unschuldsvermutung) missachtet. Einmal im Umlauf seien biometrische Daten nicht mehr „rückholbar“ und könnten missbräuchlich verwendet werden. 6 Der diese Verordnung in deutsches Recht umsetzende § 4 PassG verstoße gegen Art. 20 Abs. 1, Art. 23 GG, weil der deutsche Gesetzgeber kein eigenes Bundesgesetz erlassen, sondern lediglich eine EU-Verordnung ohne hinreichende Kontrolle durch das deutsche nationale Parlament „abgeschrieben“ habe. 7 Der durch die Verordnung angeordnete Eingriff in die Grundrechte einschließlich des Grundrechts auf Gewährleistung der Integrität und Vertraulichkeit informationstechnischer Systeme sei unverhältnismäßig. Eine Eignung des biometrischen Passes sei mit Blick auf die Fehlerraten bei Grenzkontrollen (FAR und FRR) nicht gegeben. Es gebe vielfältige Möglichkeiten für eine Umgehung der biometrischen Merkmale, wobei die dem entgegenwirkende Technik zu unausgereift sei und zudem ebenfalls umgangen werden könne. Grenzbeamte arbeiteten zuverlässiger als die Technik. Auch sei die Speicherung von biometrischen Daten mit hohen Fehlerquellen verbunden. Fingerabdrücke ließen sich leicht fälschen und die biometrischen Daten (Gesichtsbild) änderten sich im Lauf der Zeit und/oder nach Erkrankungen. Problematisch sei die Haltbarkeit der RFID Chips in den Reisepässen und ihre Angriffsanfälligkeit gegen unbefugtes Auslesen. Es gebe keine Sicherheit vor Hackerangriffen und einer missbräuchlichen Datennutzung, wie zahlreiche - im Einzelnen aufgelistete - Vorfälle der letzten Jahre belegten. Inzwischen sei bekannt, dass Daten ohne Wissen der Betroffenen oder staatlicher deutscher Stellen in anderen Staaten ausgespäht würden. Auch zur Erreichung des Ziels, terroristische Anschläge zu verhindern, seien biometrische Pässe nicht geeignet. Eine Gefahr für die Sicherheit sei nämlich vor allem die Verwendung echter Pässe mit einer erschlichenen Identität. Zudem seien Terroristen potentielle Selbstmörder. Die Bürger gerieten in den rechtswidrigen Generalverdacht, Verbrechen zu begehen. Das Recht auf Transparenz würde verletzt. 8 Die vorgesehene Speicherung von Rohdatensätzen, die einen überschießenden Informationsgehalt aufwiesen, der Rückschlüsse sogar auf bestimmte Krankheiten zulasse, sei hinsichtlich der Erkennungssicherheit auch nicht erforderlich. Die Verwendung reduzierter Datensätze in Form von extrahierten Templates sei als datenschutzrechtlich milderes Mittel vorzuziehen. Ein solches milderes Mittel zum Erreichen einer hohen Fälschungssicherheit wäre der Verzicht auf die Aufnahme biometrischer Merkmale in den Pass und die Verwendung eines herkömmlichen Reisepasses mit hohem Sicherheitsstandard, der beispielsweise sämtliche Sicherheitsmerkmale des früheren deutschen Reisepasses aufweise. Passfälschungen deutscher Reisepässe seien in der Vergangenheit in einem zu vernachlässigendem Umfang vorgekommen. Ebenfalls seien das biometrische Verfahren der Iriserkennung sowie die Messung von Gehirnströmen als datenschutzrechtlich milderes Mittel in Betracht zu ziehen. 9 Unter Abwägung aller Aspekte, insbesondere des niedrigen Sicherheitsgewinns sowie der hohen demokratiekonstitutiven Bedeutung des Grundrechts auf Schutz personenbezogener Daten und der Gefahr des Datenmissbrauchs und von Manipulationen durch Dritte sei die Maßnahme in der ausgeführten Weise nicht verhältnismäßig im engeren Sinne. Dies folge zudem daraus, dass staatliche Stellen durch die gewählten biometrischen Merkmale Daten in höchster Qualität erhielten, die zukünftig zentral erfasst werden könnten. Es fehle jegliche Befristung und/oder eine gesetzliche Garantie, dass die biometrischen Daten nicht missbraucht würden. Gänzlich unkontrollierbar sei der Umgang mit den biometrischen Daten durch Staaten außerhalb der EU. 10 Die gesetzlichen Regelungen seien auch nicht zumutbar, da keine tatsächlichen Anhaltspunkte für das Vorliegen einer konkreten Gefahr bestünden. Die verfassungsrechtlichen Voraussetzungen für sog. Vorfeldeingriffe lägen nicht vor. 11 Über den Passinhaber könnten komplette Bewegungsprofile erstellt werden. Der Bürger könne nicht mehr frei über seinen Aufenthalt und seine Reisen bestimmen. Hierin läge ein Eingriff in das Grundrecht auf Freizügigkeit. 12 Auch der Gleichheitsgrundsatz sowie die Religionsfreiheit seien verletzt. Die Erfassung biometrischer Daten sondere Behinderte, Asiaten oder dunkelhäutige Menschen aus. Die Erkennungsleistung sei bei diesen nicht gewährleistet bzw. nehme bei über 60jährigen ab. Auch würden Fingerabdrücke und Gesichtsbilder weiblicher Personen von Computern nicht so gut erkannt wie die von männlichen. Die bei diesen Personengruppen mithin notwendigen, sichtbaren Kontrollen dauerten länger, wodurch diese diskriminiert würden. Menschen, die sich aus politischen oder religiösen Gründen verschleierten, seien gezwungen, sich vor Fremden zu entschleiern oder auf ihre Ausreisefreiheit zu verzichten. 13 Über Dritte (Banken, Hotels) könnten Straftäter missbräuchlich an fremde Fingerabdrücke gelangen und diese an Tatorten hinterlassen. Dadurch würden schuldlose Menschen belastet und gegen die rechtsstaatliche Unschuldsvermutung verstoßen, die es gebiete, dass nicht der Einzelne seine Unschuld beweisen müsse. 14 Die Zwangsabgabe von Gesichtsbildern und Fingerabdrücken verstoße zudem gegen mehrere Normen des Strafgesetzbuches (§§ 185, 238, 240 StGB). Darüber hinaus verletze die Verordnung (EG) 2252/2004 bzw. § 4 PassG zahlreiche weitere Reglungen der GRC sowie verschiedene Gleichheitssätze und Diskriminierungsverbote und verursache eine für den Bürger unzumutbare Kostenlast. 15 Ein im Jahr 2010 erhobenes einstweiliges Rechtsschutzbegehren des Klägers auf Ausstellung eines vorläufigen Reiseausweises blieb erfolglos (VG Gelsenkirchen- 17 L 3/10 -; OVG NRW - 19 B 230/10 -). 16 Mit Beschluss vom 15. Mai 2012 - 17 K 3382/07 -, juris, hat das erkennende Gericht in einem vergleichbare Rechtsfragen betreffenden Klageverfahren beschlossen, den Rechtsstreit in entsprechender Anwendung von § 94 VwGO auszusetzen, um eine Vorabentscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) zur Frage der Gültigkeit des Art. 1 Abs. 2 der VO Nr. 2252/2004 einzuholen. 17 Mit weiterem, rechtskräftig gewordenem Beschluss vom 31. Juli 2012 hat das erkennende Gericht das vorliegende Klageverfahren entsprechend § 94 VwGO wegen Vorgreiflichkeit des vorbenannten Vorabentscheidungsverfahrens beim EuGH - C-291/12 - ausgesetzt. 18 Mit Urteil vom 17. Oktober 2013 – C-291/12 –, juris, hat der EuGH entschieden, dass die Prüfung der Vorlagefrage nichts ergeben habe, was die Gültigkeit von Art. 1 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 2252/2004 des Rates vom 13. Dezember 2004 über Normen für Sicherheitsmerkmale und biometrische Daten in von den Mitgliedstaaten ausgestellten Pässen und Reisedokumenten in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 444/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Mai 2009 beeinträchtigen könnte. Wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf das Urteil Bezug genommen. 19 Der Kläger hat im Februar 2014 auf gerichtliche Nachfrage mitgeteilt, das vorstehende Klageverfahren weiterführen zu wollen und nachfolgend, zuletzt mit Schriftsätzen vom 3. und 20. August 2015, im Wesentlichen geltend gemacht: 20 Die Entscheidung des EuGH binde nur die unmittelbar Verfahrensbeteiligten und befasse sich lediglich mit der Abgabe von Fingerabdrücken. Er, der Kläger, wehre sich ausdrücklich auch gegen die Erfassung biometrischer Gesichtsbilder. Der EuGH prüfe überdies nicht die Vereinbarkeit von § 4 PassG sowie der VO (EG) Nr. 2252/2004 mit der deutschen Verfassung. Die insoweit bestehende Verfassungswidrigkeit habe er - der Kläger - ausführlich dargelegt. Hinzu komme ein Verstoß gegen den Subsidiaritätsgrundsatz. Das Verwaltungsgericht müsse den Fall zumal angesichts der Amtsermittlungspflicht dem Bundesverfassungsgericht gemäß Art. 100 Abs. 1 GG vorlegen. Andernfalls läge ein Verstoß gegen Art. 19 Abs. 4 GG und/oder gegen den gesetzlichen Richter gemäß Art. 101 GG vor. 21 Die Allgemeingültigkeitsregelung nach Art. 288 Satz 2 Vertrag über die Arbeitsweise der Europäische Union (AEUV) stehe dem nicht entgegen, weil die VO (EG) Nr. 2252/2004 nicht klar und eindeutig sei. Das Bundesverfassungsgericht habe sich die Überprüfung einer Grundgesetzverletzung durch EU-Verordnungen in Ausnahmefällen vorbehalten, nämlich bei mangelndem Grundrechtsschutz, einer Kompetenzüberschreitung und in Fällen einer Identitätskontrolle. Davon erfasst seien besonders sensible Grundrechte (Menschenwürde und allgemeines Persönlichkeitsrecht) sowie die Staatsprinzipien Demokratie und Rechtsstaat. Diese seien vorstehend verletzt. 22 Hervorzuheben sei die gesetzgeberische Verpflichtung, Grundrechte zu stärken und nicht zu schwächen. Insbesondere sei die Erfassung von Fingerabdrücken und Bildern nicht erforderlich und schon deshalb unverhältnismäßig, weil schon nach den staatlichen Angaben Fingerabdrücke und Gesichtsbilder jeweils isoliert als zuverlässig gelten würden. Die Erhebung beider biometrischer Merkmale sei daher unnötig und verfassungswidrig. Die Datenskandale der letzten Jahre, die der EuGH nicht berücksichtigt habe, insbesondere die Ausspähaktionen der NSA bewiesen, dass der Grundsatz der Datenenthaltsamkeit gelten müsse und es keine sicheren Daten gebe. Biometrische Pässe könnten keine terroristischen Anschläge verhindern. Die Bundesrepublik Deutschland spioniere zusammen mit anderen Geheimdiensten die gesamte Bevölkerung aus und sei ein Überwachungsstaat. Spätestens jetzt müsse die Geschichte zur Rechtsverletzung neu geschrieben und jedem Deutschen ein grundrechtsgleiches Widerstandsrecht eingeräumt werden. 23 Der Kläger beantragt, 24 die Beklagte zu verpflichten, ihm einen Reisepass ohne elektronische Speicherung seines Gesichtsbildes und seiner Fingerabdrücke auszustellen. 25 Die Beklagte beantragt, 26 die Klage abzuweisen. 27 Sie trägt vor, die dem Klagebegehren entgegenstehenden Regelungen in § 4 Abs. 3 i.V.m. § 6 Abs. 2 PassG seien zwingend. Gesetzlich normierte Ausnahmegründe, vornehmlich in Gestalt medizinischer Gründe, seien vom Kläger nicht dargelegt worden. Da der Kläger als Passbewerber nicht seiner Verpflichtung nachgekommen sei, bei der Abnahme der Fingerabdrücke mitzuwirken, sei ihm ein Reisepass zu Recht verweigert worden. 28 Entscheidungsgründe: 29 Die zulässige Verpflichtungsklage ist nicht begründet. 30 Der Kläger hat keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Ausstellung eines Reisepasses ohne elektronische Speicherung seiner Fingerabdrücke und seines Gesichtsbildes (§ 113 Abs. 5 VwGO). Einem solchen Anspruch stehen zwingende gesetzliche Regelungen entgegen. 31 Nach § 4 Abs. 3 Satz 1 PassG ist auf Grund der Verordnung (EG) Nr. 2252/2004 des Rates vom 13.12.2004 über Normen für Sicherheitsmerkmale und biometrische Daten in von den Mitgliedstaaten ausgestellten Pässen und Reisedokumenten u.a. der Reisepass mit einem elektronischen Speichermedium zu versehen, auf dem neben den Angaben zur Person und zur Art des Passes nach Absatz 2 Satz 2 das Lichtbild und Fingerabdrücke gespeichert werden. Die Fingerabdrücke werden nach Absatz 4 Satz 1 in der Regel in Form des flachen Abdrucks des linken und rechten Zeigefingers des Passbewerbers gespeichert. Nach § 6 Abs. 2 Satz 3 2. Halbsatz PassG hat ein Passbewerber, soweit in den Pass Fingerabdrücke aufzunehmen sind, bei der Abnahme der Fingerabdrücke mitzuwirken. Die gesetzliche Regelung lässt in § 4 Abs. 4 Satz 2 PassG bei besonderen Gründen (Fehlen eines Zeigefingers, ungenügende Qualität des Fingerabdrucks) eine alternative Speicherung des Daumens oder anderer Finger und in § 4 Abs. 4 Satz 3 PassG Ausnahmen von der Speicherung nur in den Fällen zu, in denen die Abnahme von Fingerabdrücken aus medizinischen Gründen, die nicht nur vorübergehender Art sind, unmöglich ist. Letzteres ist vom Kläger weder dargelegt worden, noch sonst ersichtlich. Die Sonderreglung für Kinder gemäß § 4 Abs. 4a PassG findet ersichtlich keine Anwendung. 32 Das deutsche Passgesetz folgt in § 4 Abs. 3 PassG den verbindlichen Vorgaben der Verordnung (EG) Nr. 2252/2004 und setzt diese in einem nationalen Gesetz um. Aus Art. 1 Abs. 1 und 2 dieser Verordnung folgt die ausdrückliche Verpflichtung der Mitgliedsstaaten, die im Anhang zur Verordnung aufgeführten Mindestsicherheitsnormen zu erfüllen. Gemäß Abs. 1 Satz 1 der Verordnung „müssen“ die von den Mitgliedstaaten ausgestellten Pässe und Reisedokumente die im Anhang aufgeführten Mindestsicherheitsnormen erfüllen. Nach Abs. 2 der Verordnung „sind“ die Pässe und Reisedokumente mit einem Speichermedium mit einem hohen Sicherheitsstandard versehen, das ein Gesichtsbild enthält. Die Mitgliedstaaten fügen auch zwei Fingerabdrücke…hinzu. Die Daten sind zu sichern, und das Speichermedium muss eine ausreichende Kapazität aufweisen und geeignet sein, die Integrität, die Authentizität und die Vertraulichkeit der Daten sicherzustellen. 33 Die Bestimmungen zur elektronischen Speicherung von Fingerabdrücken und Gesichtsbild im Pass sind weder europarechts- noch verfassungswidrig. 34 In den Fällen, in denen das innerstaatliche Recht auf zwingenden Gemeinschaftsvorschriften beruht, die den Mitgliedstaaten betreffend die maßgeblichen Regelungen keinen Entscheidungsspielraum belassen, wie es hier der Fall ist, können die innerstaatlichen Vorschriften grundsätzlich nicht am Maßstab des Grundgesetzes gemessen werden. In solchen Fällen ist die Gültigkeit der zugrundeliegenden Gemeinschaftsvorschrift im Vorabentscheidungsverfahren gemäß Art. 267 Abs. 1 lit b) AEUV zu klären, wenn diesbezügliche Zweifel im Hinblick auf die Vereinbarkeit dieser Vorschrift mit primärem Gemeinschaftsrecht bestehen. 35 Vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. Oktober 2011- 1 BvL 3/08 -, BVerfGE 129, 186-208, juris,RdNr. 44; vgl. auch den den Beteiligten bekannten Vorlagebeschluss der Kammer vom 15. Mai 2012- 17 K 3382/07 -, juris, RdNr. 13 f m.w.N. 36 Derartige Zweifel, wie sie im vorzitierten Vorlagebeschluss zusammenfassend dargelegt worden sind und wie sie auch vom Kläger des vorstehenden Verfahrens nachdrücklich geltend gemacht werden, bestehen zum maßgeblichen Zeitpunkt der vorliegenden Entscheidung nicht (mehr). Der EuGH hat in Beantwortung des Vorlagebeschlusses vom 15. Mai 2012 mit dem im Tatbestand zitierten Urteil vom 17. Oktober 2013 entschieden, dass die Prüfung der Vorlagefrage nichts ergeben habe, was die Gültigkeit von Art. 1 Abs. 2 der des Rates vom 13. Dezember 2004 über Normen für Sicherheitsmerkmale und biometrische Daten in von den Mitgliedstaaten ausgestellten Pässen und Reisedokumenten in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 444/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Mai 2009 beeinträchtigen könnte. Diese Auslegung des Unionsrechts durch den Gerichtshof der Europäischen Union ist grundsätzlich verbindlich (vgl. Art. 267 Satz 1 Buchst b, Art. 288 UAbs. 2 AEUV). 37 Vgl. BVerfG, Beschluss vom 6. Juli 2010 - 2 BvR 2661/06 - sowie dessen Vorlagebeschluss vom 14. Januar 2014- 2 BvE 13/13, 2 BvR 2728/13, 2 BvR 2729/13, 2 BvR 2730/13, 2 BvR 2731/13 -, jeweils juris. 38 Die Entscheidung des EuGH vom 17. Oktober 2013 und deren jedenfalls faktische Verbindlichkeit erstrecken sich entgegen der Auffassung des Klägers nicht etwa lediglich auf die elektronische Speicherung von Fingerabdrücken, sondern auch auf die Erfassung und Speicherung des vom Passbewerber zu fertigenden Gesichtsbildes. 39 In den Schlussanträgen des Generanwalts N. vom 13. Juni 2013 zum Vorlagebeschluss der Kammer, 40 EuGH, Schlussanträge vom 13.06.2013, C-291/12, Celex-Nr. 62012CC0291, juris, 41 wird unter Bezugnahme auf die Ergebnisse der Arbeiten der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation (ICAO) das Gesichtsbild konkret als wichtiges interoperables biometrische Merkmal in Bezug genommen (RdNr. 52). Sodann verweist der Generalstaatsanwalt darauf, dass die „bloße Aufnahme eines Gesichtsbilds“ (also ohne zusätzliche Erfassung biometrischer Fingerabdrücke) zwar weniger beeinträchtige (als die zudem in die Erwägungen einzubeziehende Möglichkeit der Iriserkennung), sich jedoch angesichts der „Entwicklung des äußeren Erscheinungsbildes“ im Bedarfsfall für die Kontrollbehörden als nicht ebenso effizient erweise, um die Identität einer Person und die rechtmäßige Verbindung zwischen dieser und dem Pass zu bestätigen (RdNr. 54). Auch wird darauf verwiesen, dass die Behörden, denen die Grenzkontrolle an den Außengrenzen der Union obliege, nunmehr „neben dem Gesichtsbild über zwei zusätzliche biometrische Merkmale verfügen (38)“ (a.a.O., RdNr. 48.). In der in Bezug genommenen Fußnote 38 wird angemerkt, dass angesichts der Gültigkeitsdauer eines Passes im Allgemeinen von zehn Jahren ohne Weiteres einsichtig sei, dass „dieses Bild wegen der möglichen Veränderungen der äußeren Erscheinung des rechtmäßigen Passinhabers kein besonders verlässliches Kontrollmerkmal darstellt bzw. zumindest nicht ausreicht“. 42 Der EuGH legt im Urteil vom 17. Oktober 2013 im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung dar, dass die Erfassung und Abnahme von Fingerabdrücken „ebenso wie die Aufnahme des Gesichtsbilds“ nicht zu einer besonderen körperlichen oder psychischen Unannehmlichkeit für den Betroffenen führe und führt sodann aus: „49. Zwar kommt die Erfassung der Fingerabdrücke zur Aufnahme des Gesichtsbilds hinzu. Gleichwohl kann nicht ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass die Kumulierung zweier Vorgänge, die der Personenidentifizierung dienen, als solche zu einem schwerwiegenderen Eingriff in die durch die Art. 7 und 8 der Charta anerkannten Rechte führte, als wenn diese Vorgänge getrennt betrachtet würden. 50. So enthalten… die dem Gerichtshof vorgelegten Akten auch nichts, was die Feststellung zuließe, dass die Erfassung der Fingerabdrücke und die Aufnahme des Gesichtsbilds schon deshalb einen schwerwiegenderen Eingriff in diese Rechte bewirkten, weil sie gleichzeitig erfolgten.“ 43 Dies erhellt ohne Zweifel, dass der EuGH seiner rechtlichen Würdigung die- verpflichtende - Kombination beider biometrischer Merkmale in Gestalt von Fingerabdrücken und Gesichtsbild entscheidungserheblich zu Grunde gelegt hat. 44 Ebenfalls ist es zur Überzeugung der Kammer offenkundig, dass die VO (EG) Nr. 2252/2004 nicht gegen den - vom EuGH nicht ausdrücklich in Bezug genommenen - Subsidiaritätsgrundsatz verstößt. 45 Vgl. dazu Erwägungsgrund 8 der VO EG 2009/444. 46 Eine Pflicht zur (erneuten) Vorlage der sich aus den vom Kläger gerügten Rechtsverletzungen ergebenden Rechtsfragen an den EuGH im Wege des Vorabentscheidungsverfahrens, 47 vgl. zu den Voraussetzungen im Einzelnen: BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 04. März 2015 - 1 BvR 3280/14 -, juris, Rn. 20 ff, 48 besteht hiernach nicht. 49 Steht mithin verbindliches Gemeinschaftsrecht in Gestalt der Verordnung (EG) Nr. 2252/2004 i.V.m. § 4 Abs. 3 PassG dem Klagebegehren entgegen, kann die Klage schon deshalb keinen Erfolg haben. 50 Eine besondere Konstellation, die aufgrund der vom Kläger reklamierten vielfältigen (Grund-) Rechtsbeeinträchtigungen für das erkennende Gericht ausnahmsweise eine Vorlage gemäß Art. 100 Art. 1 GG an das Bundesverfassungsgericht gebieten könnte, besteht nicht. 51 Eine offensichtliche Kompetenzüberschreitung durch die Union, die das Bundesverfassungsgericht im Rahmen der sog. ultra-vires-Kontrolle zu einer Überprüfung verpflichten könnte, vermag die Kammer ebenso wenig festzustellen wie eine Verletzung der Verfassungsidentität (sog. Verfassungsidentitätsvorbehalt). 52 Vgl. dazu BVerfG, Urteil vom 30. Juni 2009 - 2 BvE 2/08,2 BvE 5/08, u.a. -, (Lissabon), BVerfGE 123, 267 <353 f.>, juris; BVerfG, Beschluss vom 06. Juli 2010 - 2 BvR2661/06 -, (Honeywell), BVerfGE 126, 286 <302 f.>, juris. 53 Vor allem ist auch in der vorstehenden Fallkonstellation durch die Europäische Union ein wirksamer Schutz der Grundrechte gegenüber der Hoheitsgewalt der Union generell gewährleistet, der dem vom Grundgesetz als unabdingbar gebotenen Grundrechtsschutz im Wesentlichen gleich zu achten ist. 54 Vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. Oktober 2011 a.a.O, juris, RdNr. 46 m.w.N. 55 Das folgt vornehmlich aus den Ausführungen des EuGH im Urteil vom 17. Oktober 2013 – C-291/12 –. Der EuGH prüft insbesondere, ob mit der VO (EG) Nr. 2252/2004 und der diese umsetzenden Regelungen in § 4 PassG die Grundrechte auf Achtung des Privatlebens und auf Schutz personenbezogener Daten verletzt werden. Der Gerichtshof gelangt mit umfänglichen Erwägungen zu dem Ergebnis, dass mit der Erfassung und Speicherung biometrischer Daten zwar ein Eingriff in diese Rechte verbunden sei, dieser aber durch die dem Gemeinwohl dienenden Zielsetzungen (Schutz vor Fälschung von Pässen und die Verhinderung betrügerischer Verwendung von Pässen, d.h. deren Verwendung durch andere Personen als ihren rechtmäßigen Inhaber) gerechtfertigt sei und auch der Wesensgehalt dieser Rechte nicht verletzt sowie deren Einschränkungen verhältnismäßig seien. 56 Diese Erwägungen, auf deren Einzelheiten die Kammer zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug nimmt, lassen keinen Raum für die Annahme, auf europäischer Ebene werde in der vorstehenden Konstellation ein ausreichender Grundrechtsschutz (ausnahmsweise) nicht gewährleistet. Dies gilt umso mehr, als der EuGH in einem weiteren, die Speicherung biometrischer Fingerabdrücke und Gesichtsbilder in Reisepässen betreffenden Vorlageverfahren unter Bezugnahme auf das Urteil T. (C-291/12) entschieden hat, dass Art. 4 Abs. 3 der Verordnung Nr. 2252/2004 in der durch die Verordnung Nr. 444/2009 geänderten Fassung dahin auszulegen ist, dass er die Mitgliedstaaten (auch) nicht dazu verpflichtet, in ihren Rechtsvorschriften zu garantieren, dass die aufgrund der Verordnung erhobenen und gespeicherten biometrischen Daten nicht zu anderen Zwecken als zur Ausstellung eines Reisepasses oder Reisedokuments erhoben, verarbeitet und verwendet werden, da ein solcher Aspekt nicht in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fällt. 57 EuGH, Urteil vom 16. April 2015 - C-446/12 bis C-449/12, C-446/12, C-447/12, C-448/12, C-449/12 -, juris. 58 Gegenstand dieses Verfahrens waren ausdrücklich auch die durch die Charta der Grundrechte der Europäischen Union garantierten Grundrechte, insbes. Art. 7 und 8 GRC. 59 Unabhängig davon greifen die Einwände des Klägers zur Überzeugung der Kammer nicht durch und verstoßen die maßgeblichen deutschen Passbestimmungen insbesondere nicht gegen deutsches Verfassungsrecht. Auch deshalb kommt eine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht gemäß Art. 100 Abs. 1 GG - respektive ein abermaliges Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH - nicht in Betracht. 60 Die Bedenken des Klägers bezüglich eines verfassungsgemäßen Zustandekommens des § 4 PassG verfangen nicht. Es besteht kein durchgreifender Zweifel, dass der deutsche Gesetzgeber ein eigenständiges Bundesgesetz erlassen hat und die formalen verfassungsrechtlichen Voraussetzungen für das Zustandekommen des Gesetzes erfüllt sind. 61 Auch eine Grundrechtsverletzung ist nicht zu bestätigen. 62 Insbesondere wird das durch Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG geschützte allgemeine Persönlichkeitsrecht nicht verletzt. 63 Dieses gewährt unter den modernen Bedingungen der Datenverarbeitung den Schutz des Einzelnen vor unbegrenzter Erhebung, Speicherung, Verwendung und Weitergabe seiner persönlichen Daten und gewährleistet die Befugnis des Einzelnen, grundsätzlich selbst über die Preisgabe und Verwendung seiner persönlichen Daten zu bestimmen. Dieses Recht auf sog. "informationelle Selbstbestimmung" ist jedoch nicht schrankenlos. Der Einzelne muss grundsätzlich Einschränkungen dieses Rechts im überwiegenden Allgemeininteresse hinnehmen. Diese Beschränkungen bedürfen nach Art. 2 Abs. 1 GG einer (verfassungsmäßigen) gesetzlichen Grundlage, aus der sich die Voraussetzungen und der Umfang der Beschränkungen klar und für den Bürger erkennbar ergeben und die damit dem rechtsstaatlichen Gebot der Normenklarheit entspricht. Bei seinen Regelungen hat der Gesetzgeber ferner den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten. Dieser mit Verfassungsrang ausgestattete Grundsatz folgt bereits aus dem Wesen der Grundrechte selbst, die als Ausdruck des allgemeinen Freiheitsanspruchs des Bürgers gegenüber dem Staat von der öffentlichen Gewalt jeweils nur soweit beschränkt werden dürfen, als es zum Schutz öffentlicher Interessen unerlässlich ist. 64 Vgl. BVerfG, Urteil vom 15. Dezember 1983 - 1 BvR 209/83 -, BVerfGE 65, 1 und juris 65 Die Abnahme und Speicherung von Fingerabdrücken im Reisepass findet in den § 4 Abs. 3 und 4 PassG eine - verfassungsgemäß zustande gekommene - gesetzliche Grundlage, aus der sich deren Voraussetzungen und der Umfang der Beschränkungen des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung eindeutig ergeben. 66 Diese Regelungen sind auch verhältnismäßig. Daran vermögen die vom Kläger aufgezeigten Unzulänglichkeiten, die mit der Erfassung und Speicherung bzw. der Kontrolle der biometrischen Daten verbunden sind, eben so wenig etwas zu ändern wie die nicht zu verkennenden und nicht gänzlich auszuschließenden Risiken eines unsachgemäßen, wenn nicht missbräuchlichen Gebrauchs dieser Daten, sei es durch staatliche Stellen, sei es durch von vornherein unbefugte Dritte. Gleichwohl ist aus den Erwägungen des Urteils des EuGH zu der einschlägigen Problematik auch eine grundrechtsrelevante Verletzung einer geschützten Rechtsposition im Ergebnis nicht gegeben. 67 Die benannten Risiken und Unzulänglichkeiten haben der Generalanwalt N. und ihm im Ergebnis folgend der EuGH bei ihren rechtlichen Bewertungen erkannt und ebenfalls nicht in Zweifel gezogen. 68 Der Generalanwalt konstatiert ausdrücklich, dass das gewählte biometrische Verfahren „nicht unfehlbar“ sei und „aus dem Pass kein völlig fälschungssicheres oder unzerstörbares Dokumente macht“; dies könne aber nicht zur Folge haben, dass es für die Erreichung des verfolgten Zwecks ungeeignet wäre, da „bis heute kein Verfahren gefunden wurde, das unfehlbar wäre“ (a.a.O., RdNr. 49). Dabei hatte er auch die Gefahren eines Auslesens sowohl durch Fälscher als auch durch Drittstaaten, die bei der Passkontrolle an ihren Grenzen aus den Pässen von Unionsbürgern deren darin enthaltene Fingerabduckbilder auslesen und einer unkontrollierten Verwendung zuführen, im Blick (a.a.O., RdNr. 51 mit Fußnote 44 und RdNr. 55). In den Schlussbemerkungen legt er abschließend dar, dass mit dem eingeführten System nicht absolut jedes Risiko durch betrügerische Verwendung oder Fälschung ausgeschlossen werde, jedoch der Gesetzgeber alles Notwendige getan habe, um im Rahmen des Möglichen sicherzustellen, dass die persönlichen Daten…nach Treu und Glauben und auf rechtmäßige Weise verarbeitet werden. 69 Dem folgend legt auch der EuGH eine gewisse Fehleranfälligkeit und eine nicht ausgeschlossene missbräuchliche Verwendungsmöglichkeit der biometrischen Daten zu Grunde (vgl. RdNr. 42 ff, 58 ff). In diesem Zusammenhang verweist er darauf, dass es nicht entscheidend darauf ankomme, dass die genannte Methode „nicht völlig zuverlässig“ sei. Es reiche vielmehr aus, dass die Methode, auch wenn sie die „Akzeptanz unbefugter Personen“, also die illegale Einreise von Personen ins Unionsgebiet, nicht völlig ausschließe, die Gefahr solcher Akzeptanzen, die bestehen würde, wenn sie nicht angewandt würde, doch erheblich vermindere (RdNr. 43). Eine ausnahmsweise vorkommende fälschliche Zurückweisung befugter Personen führe nicht zu einer automatischen Verweigerung der Einreise in das Unionsgebiet (RdNr. 44). Gesamtwürdigend sei festzustellen, dass dem Gerichtshof nicht zur Kenntnis gebracht worden sei, dass es Maßnahmen gäbe, die hinreichend wirksam zum Ziel des Schutzes vor betrügerischer Verwendung von Reisepässen beitragen könnten und dabei weniger schwerwiegend in die durch die Art. 7 und 8 der Charta anerkannten Rechte eingriffen als das auf den Fingerabdrücken beruhende Verfahren (RdNr. 53). 70 Dem pflichtet die Kammer in Ansehung des Grundrechts auf informationelle Selbstbestimmung bei. Es ist zur gerichtlichen Überzeugung unmittelbar einsichtig, dass es das Bestreben, im Unionsraum einheitlich gestaltete Pässe mit einheitlichen Sicherheitsstandards vorzusehen, nachdrücklich erleichtert, dem Missbrauch von Pässen und Reisedokumenten entgegen zu wirken. Diesem bedeutsamen und gewichtigen öffentlichen Interesse müssen sich die persönlichen Interessen eines Bürgers, einen Reisepass ohne biometrische Merkmale zu erhalten, unterordnen. Das gilt umso mehr als im deutschen Passrecht Reglungen zum Umgang mit den biometrischen Daten enthalten sind, zum Schutz des Bürgers die über die VO (EG) Nr. 2252/2004 hinausgehen. Insbesondere ist in § 4 Abs. 3 Satz 3 PassG ausdrücklich das Verbot einer bundesweiten Datenbank normiert. Auch müssen, nachdem die zwei Fingerabdrücke sowie das Lichtbild vom Passhersteller in einem RFID-Chip im Reisepass übertragen worden sind, diese Daten nach Herstellung des Passes (§ 16 Abs. 3 Satz 2 PassG) bzw. Übergabe an den Passinhaber (§ 16 Abs. 2 Satz 3 PassG) bei den verarbeitenden Stellen gelöscht werden. Hierdurch wird sichergestellt, dass diese elektronischen Abbilder allein im Pass selbst verbleiben. 71 Es obliegt unter Würdigung dieses umfänglichen gesetzlichen Nutzungsregimes der persönlichen Entscheidung des Klägers, die von ihm dargelegten Risiken, die mit der Verwendung eines derartigen - den gesetzlich vorgegebenen Mindestanforderungen genügenden - Passes einhergehen können, abzuwägen gegen die Einschränkungen vornehmlich seiner Ausreisefreiheit, die für ihn mit der Nichterteilung eines (solchen) Reisepasses ggf. verbunden sind. 72 Vgl. im Ergebnis auch VG Dresden, Urteil vom 14. September 2011 - 6 K 1234/09 -, juris; das nachfolgende Berufungsverfahren, vgl. OVG Bautzen, Beschluss vom11. April 2013 - 3 A 778/11 - und - 3 A 301/13 -, hat sich im Anschluss an die Entscheidung des EuGH vom 17. Oktober 2013 erledigt. 73 Auch ein im Übrigen vom Kläger gerügter Grundrechtseingriff, der zur Verfassungswidrigkeit der nationalen Regelungen führen würde, ist nicht zu bestätigen. Insbesondere vermag die Kammer nicht die Überzeugung einer gleichheitswidrigen diskriminierenden Behandlung verschiedener gesellschaftlicher Gruppen und von Frauen und älteren Menschen bzw. einen verfassungswidrigen Eingriff in die Religionsfreiheit (strenggläubiger, sich verschleiernder Musliminen) zu gewinnen. Ein etwaiger (unterstellter) Eingriff in den Schutzbereich der Grundrechte aus Art. 3 und 4 GG wäre aus den oben angeführten Gründen, vornehmlich mangels einer für alle diese Personengruppen gleich geeigneten und zugleich weniger belastenden Alternative im Ergebnis gerechtfertigt und hinzunehmen. 74 Inwiefern mit der Ausstellung von biometrische Merkmale enthaltenden Reisepässen als solche eine für die Bürger verfassungswidrig unzumutbare Kostenlast verbunden sein könnte, erschließt sich der Kammer nicht. Eine derartige Unzumutbarkeit ist vom Kläger auch nicht substantiiert dargelegt worden. Die Höhe der Gebührenpflicht im Einzelfall ist nicht Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits. 75 Nicht zu folgen vermag die Kammer schließlich der Auffassung, die gesetzlich angeordnete, auf verbindlichen EU-Vorgaben beruhende Erfassung und Speicherung der biometrischen Daten verletze Normen des deutschen Strafgesetzbuches. 76 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO und die Entscheidung über die Zulassung der Berufung auf § 124 a Abs. 1 Satz 1, § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO.