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Urteil

6a K 3957/14.A

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGGE:2015:0826.6A.K3957.14A.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, tragen die Kläger.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Den Klägern wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, tragen die Kläger. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Den Klägern wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand: Der am °°°°° geborene Kläger zu 1. und die am °°°°° geborene Klägerin zu 2. sind seit 2004 miteinander verheiratet. Sie sind georgische Staatsangehörige kurdischer Volkszugehörigkeit und Zeugen Jehovas. Die in den Jahren 2005 und 2007 geborenen Klägerinnen zu 3. und 4. sind ihre gemeinsamen Kinder. Die Eltern des Klägers zu 1. und dessen Bruder leben in Georgien; seine Schwester lebt in Polen. Auch die Eltern, eine Schwester und zwei Brüder der Klägerin zu 2. leben in Georgien. Bereits im Jahre 2009 verließen die Kläger ihr Heimatland und reisten nach Polen ein, wo sie einen Asylantrag stellten. Nachdem dieser Antrag abgelehnt worden war, lebten die Kläger offenbar noch mehrere Jahre lang illegal in Polen. Anfang September 2013 reisten die Kläger von Polen aus auf dem Landweg in das Bundesgebiet ein und stellten einen Asylantrag. Bei der am 5. September 2013 durchgeführten Anhörung durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: „Bundesamt“) gab der Kläger zu 1. an: Er habe neun Jahre lang die Mittelschule in U. besucht und anschließend den Beruf des Friseurs erlernt. Seit seinem zwölften Lebensjahr sei er Zeuge Jehovas; er sei über eine Tante dazu gekommen. Die Ehe zwischen ihm und der Klägerin zu 2. sei seinerzeit von den Eltern arrangiert worden, er liebe seine Frau aber. Diese habe nach drei Jahren Ehe auch die Religion der Zeugen Jehovas angenommen. Mit dem georgischen Staat habe er keine Probleme; seine Religion sei „in Georgien anerkannt“. Er habe aber Probleme mit seiner Familie und derjenigen seiner Ehefrau. Seine Schwiegereltern hätten seine Ehefrau mehrfach von ihm weggenommen. Sie hätten seine Tochter bereits im Alter von 13 Jahren verheiraten wollen. Er wolle nicht, dass seine Kinder nach den kurdischen Werten aufwüchsen. Sich an den georgischen Staat zu wenden, habe keinen Sinn, denn seine Familie und die seiner Frau seien sehr reich. Die Klägerin zu 2. erklärte bei ihrer Anhörung, sie habe neun Jahre lang die Mittelschule besucht und dann Wirtschaft an der Hochschule studiert, aber nicht in dem Beruf gearbeitet. Als ihre Eltern erfahren hätten, dass sie Zeugen Jehovas seien, hätten sie Druck ausgeübt und insbesondere ihre Kinder beeinflussen wollen. Sie hätten sie auch von ihrem Mann trennen wollen. Die Kinder hätten im Alter von zwölf Jahren verheiratet werden sollen. Die Kurden bewahrten ihre Traditionen sehr stark. Die einzige Motivation für die Ausreise sei das Wohl ihrer Kinder gewesen. In einen anderen Teil Georgiens könnten sie nicht ausreisen; die Familie würde sie überall finden. An die Polizei hätten sie sich aus moralischen Gründen nicht wenden können. Das Bundesamt wandte sich anschließend mit einem Übernahmeersuchen nach der „Dublin II-Verordnung“ an die Republik Polen. Diese stimmte unter dem 12. November 2013 der Rücküberstellung der Kläger zu. Mit Bescheid vom 19. November 2013 erklärte das Bundesamt die Asylanträge für unzulässig und ordnete die Abschiebung der Kläger nach Polen an. Dagegen erhoben die Kläger am 4. Dezember 2013 Klage vor dem erkennenden Gericht (°°°°°). Nach Ablauf der Überstellungsfrist hob das Bundesamt den Bescheid unter dem 16. Mai 2014 auf; das Klageverfahren wurde für in der Hauptsache erledigt erklärt. Mit Bescheid vom 15. August 2014 lehnte das Bundesamt den Asylantrag und den Antrag auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ab. Zudem stellte die Behörde fest, dass der subsidiäre Schutzstatus nicht zuzuerkennen sei und Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 S. 1 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) nicht vorlägen. Das Bundesamt forderte die Kläger zur Ausreise binnen einer Woche auf und drohte ihnen die Abschiebung nach Georgien an. Zur Begründung führte die Behörde aus: Die begründete Furcht vor einer Verfolgung oder einem ernsthaften Schaden sei nicht glaubhaft gemacht worden. Am 3. September 2014 haben die Kläger die vorliegende Klage erhoben, zu deren Begründung sie auf ihre Ausführungen im Verwaltungsverfahren verweisen. Zudem haben sie ärztliche Atteste betreffend den Gesundheitszustand der Klägerinnen zu 2. und 4. vorgelegt. Die Kläger beantragen, die Beklagte unter Aufhebung der Ziffern 1 und 3 bis 5 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 15. August 2014 zu verpflichten, ihnen die Flüchtlingseigenschaft sowie subsidiären internationalen Schutz zuzuerkennen, hilfsweise, die Beklagte unter Aufhebung der Ziffer 4. und 5. des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 15. August 2014 zu verpflichten, festzustellen, dass ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 5 oder § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG hinsichtlich Georgiens besteht. Die Beklagte beantragt (schriftsätzlich), die Klage abzuweisen. Sie nimmt Bezug auf die angefochtene Entscheidung. In der mündlichen Verhandlung vom 26. August 2015 sind die Kläger zu 1. und 2. zu den Vorgängen in Georgien eingehend persönlich angehört worden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten und der Stadt Herne ergänzend Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Die Entscheidung des Bundesamtes ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO). Ob die Voraussetzungen für die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens (§ 71a AsylVfG) nach der bereits vorliegenden Ablehnung des Asylantrags in Polen überhaupt vorgelegen haben, mag dahin stehen. Die Kläger haben auf der Grundlage der gemäß § 77 Abs. 1 Asylverfahrensgesetz (AsylVfG) maßgeblichen Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung jedenfalls keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft im Sinne von § 3 Abs. 1 AsylVfG, auf Feststellung von subsidiärem Schutz im Sinne von § 4 AsylVfG oder auf Feststellung eines (nationalen) Abschiebungsverbotes gemäß § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 S. 1 Aufenthaltsgesetz (AufenthG). 1. Die Kläger haben keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 Abs. 1 AsylVfG. Nach dieser Vorschrift ist – unter Berücksichtigung der unionsrechtlichen Vorgaben – einem Ausländer dann internationaler Schutz im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 2 AsylVfG in Form der Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe (Nr.1) außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will (Nr. 2a) oder in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will (Nr. 2b). Von einer „Verfolgung“ kann dabei nur ausgegangen werden, wenn dem Einzelnen in Anknüpfung an die genannten Merkmale gezielt Rechtsverletzungen zugefügt werden, die ihn ihrer Intensität nach aus der übergreifenden Friedensordnung der staatlichen Einheit ausgrenzen, so dass der davon Betroffene gezwungen ist, in begründeter Furcht vor einer ausweglosen Lage sein Heimatland zu verlassen und im Ausland Schutz zu suchen. An einer gezielten Rechtsverletzung fehlt es hingegen regelmäßig bei Nachteilen, die jemand aufgrund der allgemeinen Zustände in seinem Herkunftsstaat zu erleiden hat, etwa in Folge von Naturkatastrophen, Arbeitslosigkeit, einer schlechten wirtschaftlichen Lage oder infolge allgemeiner Auswirkungen von Unruhen, Revolutionen und Kriegen. Vgl. OVG NRW, Urteile vom 14. Dezember 2010 - 19 A 2999/06.A -, vom 10. Mai 2011 - 3 A 133/10.A -, vom 2. Juli 2013 - 8 A 2632/06.A -, und vom 3. November 2014 - 18 A 2638/07.A -, juris, jeweils mit weiteren Nachweisen und unter maßgeblicher Bezugnahme auf BVerfG, Beschluss vom 10. Juli 1989 - 2 BvR 502/86 u.a. -, BVerfGE 80, 315 ff. Die Furcht vor Verfolgung ist begründet, wenn sie aufgrund der im Herkunftsland des Klägers gegebenen Umstände in Anbetracht seiner individuellen Lage mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht. Dies setzt voraus, dass bei einer zusammenfassenden Würdigung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen als die dagegen sprechenden. Dabei ist eine „qualifizierende“ Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung anzulegen. Es kommt darauf an, ob in Anbetracht dieser Umstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Betroffenen Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann. Vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013 - 10 C 23.12 -, BVerwGE 146, 67 (81), OVG NRW, Urteil vom 17. August 2010 - 8 A 4063/06.A -, juris, Rn. 35 ff., jeweils mit weiteren Nachweisen. Es obliegt dem Schutz vor Verfolgung Suchenden, die Voraussetzungen hierfür glaubhaft zu machen. Er muss in Bezug auf die in seine eigene Sphäre fallenden Ereignisse und persönlichen Erlebnisse eine Schilderung abgeben, die geeignet ist, seinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft lückenlos zu tragen. Ein in diesem Sinne schlüssiges Schutzbegehren setzt im Regelfall voraus, dass der Schutz Suchende konkrete Einzelheiten seines individuellen Verfolgungsschicksals vorträgt und sich nicht auf unsubstantiierte allgemeine Darlegungen beschränkt. Er muss nachvollziehbar machen, wieso und weshalb gerade er eine Verfolgung befürchtet. An der Glaubhaftmachung von Verfolgungsgründen fehlt es regelmäßig, wenn er im Laufe des Verfahrens unterschiedliche Angaben macht und sein Vorbringen nicht auflösbare Widersprüche enthält, wenn seine Darstellungen nach der Lebenserfahrung oder auf Grund der Kenntnis entsprechender vergleichbarer Geschehensabläufe unglaubhaft erscheinen oder er sein Vorbringen im Laufe des Asylverfahrens steigert, insbesondere, wenn er Tatsachen, die er für sein Begehren als maßgebend bezeichnet, ohne vernünftige Erklärung erst spät in das Asylverfahren einführt. Vgl. zu alledem nur OVG NRW, Urteil vom 2. Juli 2013 - 8 A 2632/06.A -, juris, mit weiteren Nachweisen. Ausgehend von diesen Grundsätzen liegen die Voraussetzungen der Flüchtlingseigenschaft im Falle der Kläger nicht vor. Das Gericht geht nicht davon aus, dass den Klägern bei einer Rückkehr nach Georgien mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit landesweit Verfolgung im Sinne von § 3 Abs. 1 AsylVfG droht. Dies gilt zunächst mit Blick auf die Religionszugehörigkeit der Kläger. Dass die Kläger wegen ihrer – aus Sicht der Kammer glaubhaft vorgetragenen – Zugehörigkeit zu den Zeugen Jehovas mit Verfolgungshandlungen des georgischen Staates zu rechnen hätten, haben sie selbst nicht geltend gemacht. Der Kläger zu 1. hat vielmehr bei der Anhörung gegenüber dem Bundesamt erklärt, seine Religion sei „in Georgien anerkannt“. Dass den Klägern mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ernsthafte Gefahr durch ihre eigenen (jesidischen) Familien wegen des Wechsels zu den Zeugen Jehovas droht, ist ebenfalls nicht festzustellen. Der Kläger zu 1. hat vorgetragen, er sei bereits zum Zeitpunkt der Eheschließung mit der Klägerin zu 2. im Jahre 2004 Zeuge Jehovas gewesen. Dennoch hat er bis zur Ausreise noch etliche Jahre in Georgien gelebt – und zwar ausweislich der Angaben gegenüber dem Bundesamt in demselben Haus wie seine Eltern –, ohne dass es zu Übergriffen wegen seines Religionswechsels gekommen wäre. Dass seine Familienangehörigen ernsthaft versucht hätten, ihn durch physischen oder psychischen Druck von der Ausübung seiner Religion abzuhalten, hat der Kläger zu 1. nicht ansatzweise geltend gemacht. Er hat lediglich erklärt, wahrscheinlich würden sie, die Kläger, inzwischen nicht mehr als Jesiden betrachtet, in solchen Fällen werde man „verstoßen“. Auch hinsichtlich der von den Klägern behaupteten Gefahr der Zwangsverheiratung ihrer Töchter sind die Voraussetzungen für eine Flüchtlingseigenschaft – in Betracht käme nach Lage der Dinge wohl nur eine Flüchtlingseigenschaft der Klägerinnen zu 3. und 4. – nicht festzustellen. Zu konstatieren ist insoweit zunächst, dass eine Zwangsheirat bislang nicht stattgefunden hat; es ist lediglich die Verabredung einer späteren Verheiratung der Klägerin zu 3. mit einem entfernten Verwandten getroffen worden. Eine asylerhebliche Verfolgung der Klägerin zu 3. könnte in der zukünftig zu befürchtenden zwangsweisen Durchsetzung der Eheschließung und dem zwangsweisen Vollzug der geschlossenen Ehe liegen. Es ist jedoch schon nicht erkennbar, warum die Kläger zu 1. und 2., die eine arrangierte Ehe für ihre Töchter verständlicherweise ablehnen, der Heirat nicht entgegen treten können. Die Kläger zu 1. und 2. haben weder dem Bundesamt noch dem Gericht gegenüber deutlich gemacht, das sie sich mit ihren Eltern und Verwandten wegen der Eheschließung ernsthaft auseinander gesetzt hätten. Es mag dem jesidischen Selbstverständnis entsprechen, dass die Entscheidung der Älteren akzeptiert wird. Da die Kläger zu 1. und 2. sich aber ohnehin bereits entschieden haben, sich von der jesidischen Religion und Kultur abzuwenden, wäre zu erwarten, dass sie das Recht ihrer Töchter auf ein selbstbestimmtes Leben gegenüber der Familie entschieden verteidigen. Davon war indes in den Schilderungen der Kläger nicht die Rede; die Kläger haben in Georgien offenbar nicht einmal den Versuch unternommen, ihre Eigenständigkeit – etwa durch eine räumliche Trennung von den Eltern des Klägers zu 1. – durchzusetzen. Dass ein solcher Schritt in Georgien nicht möglich gewesen wäre, haben die Kläger letztlich nicht dargetan. Ihre Erklärungen zu den Reaktionen der jesidischen Gemeinschaft auf abweichendes Verhalten (Tötung, Steinigung) sind trotz entsprechender Nachfragen sehr oberflächlich und pauschal geblieben. Ein konkreter Vortrag wäre insoweit aber erforderlich, weil objektive Erkenntnisse über entsprechende Gewalttaten unter Jesiden im Kaukasus in der jüngeren Vergangenheit nicht vorliegen. Dass die Familie trotz des Religionswechsels des Klägers zu 1. und seiner Weigerung, an jesidischen Festen und Bräuchen teilzunehmen, viele Jahre lang gemeinsam mit den Eltern des Klägers zu 1. in deren Haus hat wohnen dürfen, spricht im Übrigen deutlich gegen ein rigides Vorgehen des jesidischen Umfeldes der Kläger auf abweichendes Verhalten. Schließlich hat der Kläger zu 1. in der mündlichen Verhandlung selbst angegeben, im Falle einer Abkehr von den jesidischen Glaubensüberzeugungen werde man von der jesidischen Gemeinschaft „verstoßen“; von Repressalien war insoweit nicht die Rede. Dass es für die Kläger zu 1. und zu 2. unmöglich wäre, sich schützend vor ihre Töchter zu stellen, ist nach alledem nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit anzunehmen. Selbst wenn man entgegen den vorstehenden Überlegungen die konkret drohende Gefahr einer gewaltsamen Durchsetzung der Zwangsverheiratung annähme und darin eine an ein asylerhebliches Merkmal – in Betracht käme insoweit die Verfolgung wegen der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe, die gemäß § 3b Abs. 1 Nr. 4 AsylVfG unter Umständen auch durch das Geschlecht vermittelt werden kann, oder wegen der Nationalität der Klägerinnen zu 3. und 4., welche gemäß § 3b Abs. 1 Nr. 3 AsylVfG nicht auf die Staatsangehörigkeit beschränkt ist – anknüpfende Verfolgung sähe, wäre die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft im Übrigen nicht angezeigt. Die Verfolgung durch einen nicht-staatlichen Akteur ist nämlich gemäß § 3c Nr. 3 AsylVfG nur dann für die Flüchtlingseigenschaft ausreichend, wenn der betreffende Staat erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens ist, wirksamen Schutz vor Verfolgung zu bieten, wobei ein solcher Schutz gemäß § 3d Abs. 2 S. 2 AsylVfG generell gewährleistet ist, wenn der Staat geeignete Schritte einleitet, um die Verfolgung zu verhindern, beispielsweise durch wirksame Rechtsvorschriften zur Ermittlung, Strafverfolgung und Ahndung von Handlungen, die eine Verfolgung darstellen, und wenn der Ausländer Zugang zu diesem Schutz hat. In Bezug auf den georgischen Staat ist festzustellen, dass dieser grundsätzlich über eine funktionierende Strafrechtspflege verfügt, so dass die von den Klägern in den Raum gestellten Übergriffe (Tötung, Steinigung, Entführung) entsprechende Sanktionen nach sich ziehen würden. Dass der georgische Strafverfolgungsapparat zu Gunsten von Jesiden nicht tätig würde, diese also keinen Zugang zu dem entsprechenden Schutz hätten, ist nach der bestehenden Erkenntnislage nicht anzunehmen. Vgl. ausführlich zur Behandlung der Jesiden in Georgien die Urteile der Kammer vom 8. Juli 2011 - 6a K 2281/10.A -, und vom 30. August 2011 - 6a K 2822/10.A -, abrufbar bei juris und unter www.nrwe.de, mit weiteren Nachweisen. Die Kläger haben auch nicht konkret dargetan, warum sie sich bei gewaltsamen Übergriffen ihrer Familien oder des jesidischen Umfeldes nicht an die georgischen Polizeibehörden sollten wenden können. Ihre Erklärungen, dass man dies „aus moralischen Gründen“ nicht tun könne (so die Klägerin zu 2. bei der Bundesamts-Anhörung) bzw. dass dies einen Verrat an der Familie bedeuten würde (so der Kläger zu 1. in der mündlichen Verhandlung), vermögen nicht zu überzeugen. Nachdem die Kläger sich durch den Wechsel der Religion und die Ausreise aus dem Heimatland von der Familie und der jesidischen Gemeinschaft losgesagt haben, lassen sich Gründe der jesidischen Kultur oder der familiären Rücksichtnahme kaum gegen ein Einschalten der Polizei anführen. Dass es nicht nur moralisch gerechtfertigt, sondern sogar dringend angezeigt wäre, sich an die Polizei zu wenden, wenn die Eltern der Kläger zu 1. und 2. oder dritte Personen den Versuch unternehmen sollten, eine Zwangsheirat der Klägerinnen zu 3. und 4. gegen deren Willen und denjenigen der Kläger zu 1. und 2. mit Gewalt durchzusetzen, versteht sich angesichts des Gewichts und des menschenrechtswidrigen Charakters entsprechender Übergriffe von selbst. Ob die Kläger sich nicht in einem anderen Teil Georgiens niederlassen und damit der behaupteten Verfolgung durch ihre Familien entziehen könnten (§ 3e AsylVfG), mag dahinstehen. 2. Den Klägern ist auch nicht gemäß § 4 Abs. 1 AsylVfG subsidiärer Schutz zuzuerkennen. Subsidiär schutzberechtigt ist nach dieser Vorschrift, wer stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, ihm drohe in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden. Als ernsthafter Schaden gilt die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe (Nr. 1), Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung (Nr. 2) oder eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (Nr. 3). Die vorgenannten Gefahren müssen dabei gemäß § 4 Abs. 3 i. V. m. § 3c AsylVfG in der Regel von dem in Rede stehenden Staat oder den ihn beherrschenden Parteien oder Organisationen ausgehen. Die Bedrohung durch nichtstaatliche Akteure kann hingegen nur dann zu subsidiärem Schutz führen, wenn der betreffende Staat selbst nicht willens oder nicht in der Lage ist Schutz zu gewähren. Bei der Prüfung, ob dem Kläger im Falle einer Rückkehr in sein Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht, gilt ebenfalls der oben dargelegte Prüfungsmaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit. Insoweit gilt das Gesagte. Dass den Klägern – namentlich den Klägerinnen zu 3. und 4. – bei einer Rückkehr in das Heimatland die Zufügung eines entsprechenden Schadens drohen würde und dass sie sich dagegen nicht – etwa durch die Einschaltung der Polizei - würden schützen können, vermag das Gericht auf der Grundlage ihres Vortrags nicht festzustellen. 3. Auch die Voraussetzungen eines (zielstaatsbezogenen) Abschiebungshindernisses nach § 60 Abs. 5 oder § 60 Abs. 7 AufenthG vermag das Gericht nicht festzustellen. In Betracht kommt vorliegend allenfalls das Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG. Danach soll von der Abschiebung in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für den Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. a) Mit Blick auf die geltend gemachten Erkrankungen der Klägerinnen zu 2. und zu 4. lassen sich die Voraussetzungen für ein zielstaatsbezogenes Abschiebungshindernis nach § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG nicht feststellen. Eine (individuelle) Gefahr im Sinne dieser Vorschrift kann allerdings auch bestehen, wenn der Ausländer an einer Erkrankung leidet, die sich aufgrund der Verhältnisse im Abschiebezielstaat voraussichtlich verschlimmern wird. Erforderlich aber auch ausreichend ist insoweit, dass sich die vorhandene Erkrankung aufgrund zielstaatsbezogener Umstände in einer Weise zu verschlimmern droht, die zu einer erheblichen und konkreten Gefahr für Leib und Leben führt, d.h. eine wesentliche Verschlimmerung der Erkrankung alsbald nach der Rückkehr des Ausländers zu erwarten ist. Vgl. BVerwG, Urteile vom 9. September 1997 - 9 C 48.96 -, BVerwGE 105, 383 ff., und vom 17. Oktober 2006 - 1 C 18.05 -, BVerwGE 127, 33 (36); Beschluss vom 17. August 2011 - 10 B 13.11 u.a. -, juris. Dies kann vor allem dann der Fall sein, wenn in dem Abschiebezielstaat dringend erforderliche Behandlungsmöglichkeiten fehlen oder wenn solche Behandlungsmöglichkeiten zwar vorhanden, für den betreffenden Ausländer aber aus finanziellen oder sonstigen persönlichen Gründen nicht erreichbar sind. Vgl. nur BVerwG, Urteil vom 29. Oktober 2002 - 1 C 1.02 -, DVBl. 2003, 463. Von einer abschiebungsschutzrelevanten Verschlechterung des Gesundheitszustandes kann allerdings nicht schon dann gesprochen werden, wenn „lediglich“ die Heilung eines Krankheitszustandes im Abschiebungsfall nicht zu erwarten ist. Das Abschiebungsverbot dient nämlich nicht dazu, dem ausreisepflichtigen erkrankten Ausländer die Heilung seiner Erkrankung im Rahmen des sozialen Systems der Bundesrepublik Deutschland zu eröffnen; vielmehr stellt es allein den Schutz vor gravierenden Beeinträchtigungen von Leib und Leben im Zielstaat einer Abschiebung oder Rückkehr sicher. Eine Gefahr im Sinne von § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG ist daher auch nicht schon bei jeder befürchteten ungünstigen Entwicklung des Gesundheitszustands, sondern nur dann anzunehmen, wenn außergewöhnlich schwere körperliche oder psychische Schäden bei einer Rückkehr in den Zielstaat drohen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 24. Mai 2006 - 1 B 118.05 -, juris; OVG NRW, Urteile vom 30. Oktober 2006 - 13 A 2820/04.A -, juris, und vom 27. Januar 2015 - 13 A 1201/12.A -, juris; VG Gelsenkirchen, Urteile vom 22. Dezember 2014 - 19a K 1931/13.A - und vom 6. Februar 2015 - 17a K 2984/14.A -. Hinreichend konkret ist die Gefahr schließlich nur dann, wenn eine nach den vorstehend beschriebenen Anforderungen relevante Verschlechterung des Gesundheitszustands alsbald nach der Rückkehr des Betroffenen in sein Heimatland, also innerhalb eines überschaubaren Zeitraums einzutreten droht. Vgl. nur OVG NRW, Urteil vom 27. Januar 2015 - 13 A 1201/12.A -, juris; VG Gelsenkirchen, Urteile vom 21. November 2014 - 3a K 2901/14.A - und vom 10. März 2015 - 6a K 3476/13 -. Um ein entsprechendes Abschiebungshindernis feststellen zu können, ist eine hinreichend konkrete Darlegung der gesundheitlichen Situation erforderlich, die in der Regel durch ein ärztliches Attest zu untermauern ist. Zwar ist der Verwaltungsprozess grundsätzlich durch den in § 86 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 VwGO statuierten Amtsermittlungsgrundsatz geprägt. Aus § 86 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 VwGO und § 74 Abs. 2 AsylVfG ergibt sich jedoch die Pflicht der Beteiligten, an der Erforschung des Sachverhalts mitzuwirken, was in besonderem Maße für Umstände gilt, die – wie eine Erkrankung – in die eigene Sphäre des Beteiligten fallen. Insoweit muss von einem Kläger, der sich zur Begründung eines Abschiebungshindernisses auf eine Erkrankung beruft, ein Mindestmaß an substantiiertem, durch ein ärztliches Attest belegtem Vortrag erwartet werden. Vgl. nur VG Gelsenkirchen, Urteile vom 17. Juli 2012 - 6a K 4667/10.A -, juris, und vom 4. Februar 2014 - 5864/12.A -, juris; siehe auch OVG NRW, Beschluss vom 2. Januar 2012 - 13 A 2586/11.A -, juris, sowie Bergmann, in: Renner, Ausländerrecht, Kommentar, 10. Aufl. 2013, § 74 AsylVfG Rdnr. 25 ff. Ein solcher Vortrag ist vorliegend nicht gegeben. Hinsichtlich der Klägerin zu 2. diagnostiziert das Attest des Facharztes T. vom 10. August 2015 „depressive Antriebsstörungen mit nervöser Unruhe und Schlafstörungen“. Sie werde medikamentös mit Antidepressiva behandelt und sei auch weiterhin auf nervenärztliche Behandlung angewiesen. Diese Angaben genügen nicht den aufgezeigten Anforderungen. Welchen Hintergrund die Erkrankung hat, welchen Erfolg die bisherige Therapie zeitigt und welche Prognose aus Sicht des Arztes zu stellen ist, wird nicht in substantiierter Weise deutlich. Auch unter ergänzender Heranziehung des Attests des Facharztes Dr. L. vom 30. Dezember 2013, in dem seinerzeit eine generalisierende Angststörung festgestellt, eine Posttraumatische Belastungsstörung hingegen ausdrücklich verneint worden ist, lässt sich für den entscheidungserheblichen heutigen Zeitpunkt keine hinreichende Grundlage für die Zuerkennung eines Abschiebungshindernisses oder weitere Aufklärungsmaßnahmen durch das Gericht feststellen. Dasselbe gilt für die Klägerin zu 4. Der vorgelegte Ambulanzbericht der LWL-Klinik S. vom 17. August 2015, in dem die Diagnose einer Phobischen Störung des Kindesalters gestellt und der Verdacht auf eine posttraumatische Belastungsstörung geäußert wird, beschreibt den Hintergrund und die Grundlage der Diagnose nur oberflächlich. Warum die Klägerin zu 4. sich offenbar erst im Sommer 2015 in ärztliche Behandlung begeben hat und welche Prognose für den Fall einer Rückkehr in das Heimatland zu stellen wäre, ist dem Attest nicht zu entnehmen. Auch wenn man das Vorliegen der im Raum stehenden psychischen Erkrankungen unterstellte, würde daraus im Übrigen nicht ohne Weiteres ein Abschiebungshindernis im Sinne von § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG folgen. Die Kammer geht davon aus, dass die Möglichkeit zur Behandlung auch schwerwiegender psychischer Erkrankungen in Georgien grundsätzlich gegeben ist. Nach der jüngsten verfügbaren Einzelauskunft (Auswärtiges Amt an das VG T1.---- vom 19. Juli 2012) ist beispielsweise die Behandlung sowohl einer Posttraumatischen Belastungsstörung als auch einer schweren depressiven Störung in Georgien möglich und sie wird jedenfalls bei festgestellter Auto- oder Heteroaggressivität sowie bei Kindern im Alter von weniger als 16 Jahren weitgehend kostenfrei gewährleistet. Vgl. zur Gesundheitsversorgung in Georgien insgesamt auch die D-A-CH-Analysen „Georgien: Medizinische Versorgung – Behandlungsmöglichkeiten“ und „Das georgische Gesundheitswesen im Überblick – Struktur, Dienstleistungen und Zugang“, beide Juni 2011, sowie BAMF/International Organization for Migration: Länderinformationsblatt Georgien, Juni 2014, S. 18 ff. b) Hinsichtlich der Gefahr im Zusammenhang mit der im Raum stehenden Zwangsverheiratung der Klägerinnen zu 3. und 4. gilt das oben Gesagte: Sie ist schon nicht hinreichend konkret dargetan. Zudem würde sie nicht alsbald nach der Rückkehr in das Heimatland, sondern erst nach einigen Jahren virulent. c) Eine Gefahr im Sinne von § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG droht auch nicht wegen der allgemeinen Versorgungslage in Georgien. Dabei ist zu berücksichtigen, dass Gefahren, denen die Bevölkerung eines Staates oder die Bevölkerungsgruppe, welcher der Kläger angehört, allgemein ausgesetzt ist, im Rahmen von Abschiebestopp-Anordnungen nach § 60a Abs. 1 AufenthG berücksichtigt werden, der insoweit eine Sperrwirkung entfaltet. Ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG vermag eine solche allgemeine Gefahr nur zu begründen, wenn dem Betroffenen mit Blick auf den verfassungsrechtlich unabdingbar gebotenen Schutz insbesondere des Lebens und der körperlichen Unversehrtheit nicht zuzumuten ist, in sein Heimatland zurückzukehren, weil er dort einer extremen Gefahrenlage dergestalt ausgesetzt wäre, dass er im Falle seiner Abschiebung gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert würde. Die (allgemeine) Gefahr muss dabei nach Art, Ausmaß und Intensität von einem solchen Gewicht sein, dass sich hieraus bei objektiver Betrachtung für den Ausländer die begründete Furcht ableiten lässt, selbst in erheblicher Weise ein Opfer der extremen Gefahrenlage zu werden. Die Gefahr muss dem Betroffenen – über den oben genannten, etwa bei § 60 Abs. 1 AufenthG anwendbaren Maßstab hinausgehend – mit hoher Wahrscheinlichkeit drohen und sich alsbald nach der Rückkehr realisieren. Nur unter den vorgenannten Voraussetzungen gebieten es die Grundrechte, dem Betroffenen trotz des Fehlens einer bei allgemeinen Gefahren grundsätzlich gebotenen politischen Leitentscheidung nach § 60a Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG Abschiebungsschutz zu gewähren. Vgl. zu alldem nur BVerwG, Urteile vom 29. Juni 2010 - 10 C 10.09 -, InfAuslR 2010, 458 ff., und vom 13. Juni 2013 - 10 C 13.12 -, BVerwGE 147, 8 ff., sowie OVG NRW, Urteil vom 29. Oktober 2010 - 9 A 3642/06.A -, Juris. Dass die Kläger im Falle der Abschiebung nach Georgien einer extremen Gefahrenlage in dem dargelegten Sinne ausgeliefert wären, vermag das Gericht nicht zu erkennen. Den der Kammer vorliegenden Erkenntnissen lässt sich insgesamt entnehmen, dass trotz der Folgen der Konflikte um die Regionen T2. und B. mit Binnenflüchtlingsströmen etc. durch das Zusammenwirken des georgischen Staates mit internationalen und nationalen Hilfsorganisationen eine Grundversorgung mit Wohnraum, Nahrung und medizinischer Unterstützung gewährleistet ist. Unter diesen Umständen kann nicht davon ausgegangen werden, dass eine Extremgefahr in dem oben beschriebenen Sinne vorliegt, dass die Kläger also bei einer Rückkehr nach Georgien alsbald mit hoher Wahrscheinlichkeit schwersten Gefahren für Leib und Leben ausgesetzt wären. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83 b AsylVfG.