Beschluss
7 L 1715/15
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGGE:2015:0825.7L1715.15.00
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Der Antrag wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt. 2. Der Streitwert wird auf 2.500,-- Euro festgesetzt. 1 G r ü n d e 2 Der Antrag, 3 die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers 7 K 3549/15 gegen die Entziehungsverfügung des Antragsgegners vom 29. Juli 2015 wiederherzustellen, 4 ist gemäß § 80 Abs. 5 VwGO zulässig, aber unbegründet. 5 Die im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens vorzunehmende Interessenabwägung fällt zu Lasten des Antragstellers aus, weil die Ordnungsverfügung, mit der dem Antragsteller die Fahrerlaubnis entzogen worden ist, bei summarischer Prüfung mit großer Wahrscheinlichkeit im Ergebnis rechtmäßig ist. Zur Begründung verweist die Kammer zunächst zur Vermeidung von Wiederholungen auf die rechtlichen und tatsächlichen Ausführungen in der angegriffenen Verfügung (vgl. § 117 Abs. 5 VwGO). 6 Ergänzend ist mit Rücksicht auf das Klage- und Antragsvorbringen Folgendes auszuführen: Maßgebend ist im vorliegenden Fall, dass der Antragsteller am 28. März 2015 gegen 06:21 Uhr ein Kraftfahrzeug unter Cannabiseinfluss im Straßenverkehr geführt hat. Der im Blut des Antragstellers nach dem Ergebnis des toxikologischen Gutachtens des Instituts für Rechtsmedizin des Universitätsklinikums E. vom 12. Mai 2015 festgestellte THC-Wert von 1,5 ng/ml übersteigt den zu § 24 a Abs. 2 Straßenverkehrsgesetz ‑ StVG ‑ durch die Grenzwertkommission festgesetzten Wert von 1 ng/ml und rechtfertigt die Annahme eines zeitnahen Konsums mit entsprechender Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit. Das Erreichen dieses Grenzwertes ist nämlich für die Annahme relevanten Cannabiseinflusses erforderlich, aber auch ausreichend. 7 Vgl. Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 21. Dezember 2004 ‑ 1 BvR 2652/03 ‑ mit zahlreichen Nachweisen aus Rechtsprechung und Literatur. 8 Durch das Führen eines Kraftfahrzeuges unter Cannabiseinfluss hat der Antragsteller bewiesen, dass er zwischen Konsum von Cannabis und Fahren nicht trennen kann. 9 Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschlüsse vom 5. Februar 2015 ‑ 16 B 8/15 ‑ juris, 1. August 2014 ‑ 16 A 2806/13 ‑, juris und 21. Mai 2014 ‑ 16 B 436/14 ‑, juris, jeweils m. w. N. 10 Der Antragsteller hat auch eingeräumt, in der Vergangenheit nahezu täglich Cannabis konsumiert zu haben. Der letzte Konsum kann allerdings nicht ‑ wie er vorträgt ‑ am 1. März 2015 stattgefunden haben. Denn nach wissenschaftlichen Erkenntnissen ist bei einem Einzelkonsum der Wirkstoff THC im Blutserum nur vier bis sechs Stunden nachweisbar. In Fällen von wiederholtem oder gar regelmäßigem Konsum kann sich diese Zeitspanne zwar auf gelegentlich über 24 Stunden verlängern. 11 OVG NRW, Beschluss vom 21. Mai 2015, ‑ 16 B 436/14 ‑, juris, m. w. N. 12 Es ist jedoch ausgeschlossen, dass nach einer nahezu 4-wöchigen Abstinenz noch THC im Blut nachweisbar ist. Der Antragsteller muss also auch noch in erheblich näherem zeitlichem Zusammenhang zur Fahrt Cannabis konsumiert haben. 13 Aufgrund des jedenfalls gelegentlichen Cannabiskonsums und des fehlenden Trennungsvermögens ist der Antragsteller nach Ziffer 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen. Ob er darüber hinaus auch nach Ziffer 9.1 der Anlage wegen Einnahme sog. harter Drogen ‑ der Antragsteller hat gegenüber der Polizei angegeben, letztmalig 2014 Kokain konsumiert zu haben ‑ ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen ist, kann dahinstehen. 14 Bei feststehender Ungeeignetheit steht dem Antragsgegner kein Ermessen zu. Angesichts dessen bestehen keine Bedenken gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Entziehungsverfügung. 15 Zudem ergibt auch eine von den Erfolgsaussichten der Hauptsache losgelöste Interessenabwägung, dass das Interesse des Antragstellers daran, seine Fahrerlaubnis wenigstens bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens nutzen zu können, hinter dem öffentlichen Interesse am Vollzug der Entziehungsverfügung zurückstehen muss. Die mit der Entziehung seiner Fahrerlaubnis verbundenen persönlichen und beruflichen Schwierigkeiten für den Antragsteller sind vergleichsweise gering. Ihnen steht das öffentliche Interesse am Schutz von Leib, Leben und Gesundheit anderer Verkehrsteilnehmer vor ungeeigneten Kraftfahrern gegenüber, das eindeutig überwiegt. 16 Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 2 VwGO. 17 Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes ‑ GKG ‑. Der Streitwert eines Klageverfahrens, das die Erteilung einer Fahrerlaubnis betrifft, ist ungeachtet der im Streit stehenden Fahrerlaubnisklassen, nach dem Auffangwert zu bemessen. Dieser ist im vorliegenden Eilverfahren zu halbieren. 18 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 4. Mai 2009 ‑ 16 E 550/09 ‑ juris.