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Beschluss

18a L 1441/15.A

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGGE:2015:0812.18A.L1441.15A.00
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Leitsätze

1. Mit dem Ablauf der sechsmonatigen Überstellungsfrist geht die Zuständigkeit für die Bearbeitung eines Asylbegehrens gemäß Art. 29 Abs. 1 u. 2 AsylVfG auf die Bundesrepublik Deutschland über und die Voraussetzungen für eine Abschiebungsanordnung in den ursprünglich zuständigen europäischen Mitgliedstaat entfallen.

2. Der aufgrund des Ablaufs der Überstellungsfrist erfolgende Zuständigkeitsübergang begründet ein subjektives Recht, auf das sich Asylbewerber im gerichtlichen Verfahren berufen können.

Tenor

1.              Dem Antragsteller wird für das Abänderungsverfahren Prozesskostenhilfe gewährt und Rechtsanwalt N.          aus C.      beigeordnet.

2.              Unter Abänderung des Beschlusses des Gerichts vom16. April 2015 – 18a L 355/15.A – wird die aufschiebende Wirkung der Klage 18a K 906/15.A gegen die im Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom  13. Februar 2015 in Ziffer 2 enthaltene Abschiebungsanordnung nach Ungarn angeordnet.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Mit dem Ablauf der sechsmonatigen Überstellungsfrist geht die Zuständigkeit für die Bearbeitung eines Asylbegehrens gemäß Art. 29 Abs. 1 u. 2 AsylVfG auf die Bundesrepublik Deutschland über und die Voraussetzungen für eine Abschiebungsanordnung in den ursprünglich zuständigen europäischen Mitgliedstaat entfallen. 2. Der aufgrund des Ablaufs der Überstellungsfrist erfolgende Zuständigkeitsübergang begründet ein subjektives Recht, auf das sich Asylbewerber im gerichtlichen Verfahren berufen können. 1. Dem Antragsteller wird für das Abänderungsverfahren Prozesskostenhilfe gewährt und Rechtsanwalt N. aus C. beigeordnet. 2. Unter Abänderung des Beschlusses des Gerichts vom16. April 2015 – 18a L 355/15.A – wird die aufschiebende Wirkung der Klage 18a K 906/15.A gegen die im Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 13. Februar 2015 in Ziffer 2 enthaltene Abschiebungsanordnung nach Ungarn angeordnet. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Gründe: 1. Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe für das Abänderungsverfahren beruht auf § 166 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in Verbindung mit §§ 114, 115 der Zivilprozessordnung (ZPO), da die Rechtsverfolgung aus den nachstehenden Gründen hinreichende Aussicht auf Erfolg hat. Der Antragsteller erfüllt die wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Gewährung von Prozesskostenhilfe. Sofern man den Antrag des Antragstellers dahin verstünde, den Beschluss vom 16. April 2015 – 18a L 355/15.A – hinsichtlich der Ablehnung der Gewährung von Prozesskostenhilfe in Ziffer 1 des Beschlusses abzuändern, wäre ein solcher bereits nicht statthaft, da ein Abänderungsverfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO ausweislich seines Wortlauts ausschließlich gegen Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 der Vorschrift zulässig ist. 2. Der Antrag, unter Abänderung des Beschlusses des erkennenden Gerichts vom 16. April 2015 – 18a L 355/15.A – die aufschiebende Wirkung der Klage 18a K 906/15.A gegen die im Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 13. Februar 2015 in Ziffer 2 enthaltene Abschiebungsanordnung nach Ungarn anzuordnen, hat Erfolg. Der gemäß § 80 Abs. 7 VwGO statthafte Antrag an das Gericht ist zulässig und begründet. Nach § 80 Abs. 7 Satz 1 VwGO kann das Gericht der Hauptsache jederzeit – von Amts wegen oder (wie vorliegend) nach § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO auf Antrag eines Beteiligten – einen Beschluss nach Abs. 5 der Norm über die Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung einer gegen eine belastende behördliche Maßnahme erhobenen Anfechtungsklage ändern oder aufheben. Das Abänderungsverfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO trägt dem Umstand Rechnung, dass Veränderungen während des Hauptsacheverfahrens eintreten können, auf die trotz Rechtskraft des Beschlusses zur Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes reagiert werden muss. Maßgeblich ist eine entscheidungserhebliche Änderung der Sach- und Rechtslage. Prüfungsmaßstab ist allein, ob nach der derzeitigen Sach- und Rechtslage die Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der erhobenen Klage wegen veränderter Umstände geboten ist. Soweit ein Beteiligter den Antrag stellt, kann der Antrag nur damit begründet werden, dass sich entscheidungserhebliche Umstände, auf denen die ursprüngliche Entscheidung beruhte, geändert haben oder im ursprünglichen Verfahren nicht geltend gemacht werden konnten (§ 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO). Prozessrechtliche Voraussetzung für die Ausübung der dem Gericht der Hauptsache zustehenden Abänderungsbefugnis ist somit eine Änderung der maßgeblichen Umstände, auf die die frühere Entscheidung gestützt war. Liegt eine solche Änderung nicht vor, ist dem Gericht eine Entscheidung in der Sache verwehrt, weil sie auf eine unzulässige Rechtsmittelentscheidung hinausliefe. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. August 2008– 2 VR 1.08 – (juris Rz. 4 ff.). Der Ablauf der in Art. 29 Abs. 1 der Verordnung EU Nr. 604/2013 – Dublin III-VO –normierten Überstellungsfrist stellt eine in diesem Sinne beachtliche Änderung der Sach- oder Rechtslage dar. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 4. Juli 2014– 11 B 789/14.A – zur Dublin II-VO. Nach Maßgabe dessen liegen veränderte Umstände vor. Die Überstellungsfrist des Art. 29 Abs. 1 Dublin III-VO ist abgelaufen. Entgegen der Rechtsauffassung der Antragsgegnerin beginnt die sechsmonatige Überstellungsfrist nicht erst mit der Bekanntgabe des Beschlusses zu laufen, mit dem der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes abgelehnt worden ist. Art. 29 Abs. 1 Dublin III-VO bestimmt, dass die Überstellung spätestens innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach der Annahme des Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuchs durch einen anderen Mitgliedstaat oder der endgültigen Entscheidung über einen Rechtsbehelf oder eine Überprüfung, wenn diese gemäß Artikel 27 Abs. 3 aufschiebende Wirkung hat, erfolgt. In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass die Entscheidung über den Rechtsbehelf die (rechtskräftige) gerichtliche Entscheidung über die Klage gegen die Überstellungsentscheidung im Hauptsacheverfahren ist. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 7. März 2014 – 1 A 21/12.A –, DVBl 2014, 790 (juris Rz. 53); Beschluss vom 8. September 2014 – 13 A 1347/14.A (juris Rz. 5 ff.); VG Köln, Urteil vom 27. August 2014 – 3 K 411/14.A – (juris Rz. 24 ff.). Danach ist, nachdem die ungarische Zustimmung zur Überstellung am 29. Januar 2015 erfolgt war, die sechsmonatige Überstellungsfrist, für deren Verlängerung keine Gründe ersichtlich sind, mit Ablauf des 29. Juli 2015 abgelaufen. Der Antragsteller kann sich auch auf den aus dem Ablauf der Überstellungsfrist folgenden Übergang der Zuständigkeit auf die Antragsgegnerin sowie die hieraus in dem gemäß 77 Abs. 1 S. 1 des Asylverfahrensgesetzes – AsylVfG – maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung resultierende Rechtswidrigkeit der in Ziff. 2 des streitgegenständlichen Bescheides getroffenen Abschiebungsanordnung berufen. Aufgrund des Ablaufs der Überstellungsfrist hat der Antragsteller gemäß §§ 24, 31 AsylVfG ein subjektiv-öffentliches Recht auf Prüfung seines Schutzgesuchs durch die Antragsgegnerin. Diese darf auf der Rechtsgrundlage der §§ 27a, 34a AsylVfG die weitere Prüfung eines Asylantrages nur dann ablehnen und eine Abschiebungsanordnung in einen anderen Mitgliedstaat erlassen, wenn dieser andere Staat auf Grund von Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder eines völkerrechtlichen Vertrages für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, ist der Verwaltungsakt rechtswidrig. Der Antragsteller wird durch Ziffer 2 des streitgegenständlichen Bescheides in seiner Rechtstellung aus §§ 24, 31 AsylVfG materiell beeinträchtigt, wenn die Antragsgegnerin die Prüfung seines Schutzgesuchs mit Verweis auf die Zuständigkeit eines anderen Staates ablehnt, obwohl dessen Zuständigkeit mit Ablauf der Überstellungsfrist gemäß Art. 29 Abs. 1 Dublin III-VO auf sie übergegangen ist. Vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 5. Mai 2015– 22 K 2179/15.A – (juris Rz. 33 ff.). Zwar können sich Asylantragsteller im Rahmen der gerichtlichen Überprüfung von Bescheiden gemäß §§ 27a, 34a AsylVfG unter Berücksichtigung des Anwendungsvorrangs des Unionsrechts grundsätzlich nicht auf eine fehlerhafte Anwendung des Verfahrens und der Kriterien der Dublin III-VO berufen. Der Europäische Gerichtshof hat nämlich in Bezug auf die frühere Verordnung (EU) Nr. 343/2003 – Dublin II-VO – entschieden, dass der betreffende Ausländer in einem Fall, in dem ein Mitgliedstaat seiner Aufnahme nach Maßgabe des in Art. 10 Abs. 1 Dublin II-VO niedergelegten Kriteriums zugestimmt hat (Mitgliedstaat der ersten Einreise), der Heranziehung dieses Kriteriums nur damit entgegentreten kann, dass er systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in diesem Mitgliedstaat geltend macht, die ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass er tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta ausgesetzt zu werden. Vgl. EuGH, Urteil vom 10. Dezember 2013 (Abdullahi)– C-394/12 – (juris Rz. 60). Dies gilt auch im Rahmen der gemäß §§ 27a, 34a AsylVfG erforderlichen Prüfung, ob ein anderer Staat auf Grund von Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder eines völkerrechtlichen Vertrages für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist. Dem vom Europäischen Gerichtshof aufgestellten Rechtssatz ist jedoch nicht die uneingeschränkte Aussage zu entnehmen, dass die Dublin-Verordnungen keine Vorschriften enthalten, die Asylantragstellern subjektive Rechte verleihen. So führte auch der Generalanwalt in seinem Schlussantrag vom 11. Juli 2013 unter Nennung u.a. der Vorschriften über die Rechte bei Minderjährigkeit und über den Ablauf der Überstellungsfrist aus, dass diese Vorschriften letztlich über die Rechtsstellung der Mitgliedstaaten im Bereich der durch die Verordnung geregelten Beziehungen hinausgehen und dem Asylbewerber ein spezifisches und eigenes subjektives Recht verleihen. Vgl. Schlussantrag des Generalanwalts zur Rechtssache C-394/12 (Abdullahi), Rz. 46. Hinzu kommt, dass die genannte Entscheidung ausdrücklich in Bezug auf die Normen und Kriterien des 3. Kapitels der Dublin II-VO ergangen war, vgl. EuGH, Urteil vom 10. Dezember 2013, a.a.O.(juris Rz. 49), die sich jedoch nur zur erstmaligen Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates verhalten und nicht die Folgen eines – wie im Falle des Ablaufs der Überstellungsfrist – späteren Zuständigkeitswechsels betreffen. Vgl. VG Köln, Urteile vom 27. August 2014– 3 K 411/14.A – (juris Rz. 37 ff.) und vom12. November 2014 – 3 K 7539/14.A – (juris Rz. 42). Dementsprechend ist die Überstellungsfrist kein Kriterium des 3. Kapitels der jeweiligen Dublin-Verordnungen, sondern war seinerzeit im 5. Kapitel der Dublin II-VO geregelt. Auch in dem hier maßgeblichen Regelungswerk der Dublin III-VO sind die Überstellungsfrist und der als Folge ihres Ablaufs erfolgende Zuständigkeitsübergang systematisch nicht den im 3. Kapitel geregelten Kriterien zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates zugeordnet, sondern Bestandteil des im 6. Kapitel normierten Aufnahme- und Wiederaufnahmeverfahrens. Gegen eine Anwendung dieser Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs auf Fälle des Ablaufs der Überstellungsfrist spricht, dass sie, ebenso wie die wörtlich hierauf Bezug nehmenden Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 19. März 2014 – 10 B 6.14 – (juris Rz. 7) und vom 6. Juni – 10 B 35.14 – (juris Rz. 6), gerade an die von der Zustimmungserklärung des ersuchten Mitgliedstaates ausgehende, für das zwischenstaatliche Verhältnis verbindliche Wirkung anknüpft. Diese Wirkung ist jedoch nicht unbefristet, sondern wird vielmehr durch Art. 29 Abs. 1 u. 2 Dublin III-VO begrenzt mit der Folge, dass die Zuständigkeit nach Ablauf der Überstellungsfrist gemäß Art. 29 Abs. 2 Dublin III-VO auf den ersuchenden Mitgliedstaat übergeht. Vgl. VG Minden, Urteil vom 19. März 2015– 10 K 2658/14.A – (juris Rz. 56 ff.). In diesem Kontext spricht auch der vom Europäischen Gerichtshof herangezogene Aspekt der Verfahrensbeschleunigung, die im Interesse sowohl der Asylbewerber als auch der teilnehmenden Staaten liegt, vgl. EuGH, a.a.O. (juris Rz. 53), im Falle des Ablaufs der Überstellungsfrist nicht gegen, sondern gerade für eine subjektiv-rechtliche Dimension der Vorschrift. Nach dem ursprünglichen Vorschlag der Europäischen Kommission für eine Verordnung des Rates zur Festlegung von Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des für die Prüfung eines Asylantrags zuständigen Mitgliedstaates dient die Festlegung von Bestimmungen, die im Falle einer Fristüberschreitung Konsequenzen ermöglichen, unter anderen dem Zweck, sicherzustellen, dass jeder Asylbewerber effektiv Zugang zu den Verfahren zur Bestimmung der Flüchtlingseigenschaft hat. Vgl. VG Minden, Urteil vom 19. März 2015, a.a.O.(juris Rz. 85 ff.), m.w.N. In unmittelbarem Zusammenhang hiermit steht das weitere Ziel des Unionsgesetzgebers, das Problem des „Refugee in orbit“, dessen Asylantrag über längere Zeit in keinem Mitgliedstaat geprüft wird, zu vermeiden. Vgl. VG Minden, Urteil vom 19. März 2015, a.a.O.(juris Rz. 89), m.w.N. Es bedarf keiner weiteren Darlegung, dass dieses gerade auch durch die Überstellungsfrist geschützte Recht des Asylbewerbers, dass sein Asylbegehren zumindest in einem der Staaten (innerhalb angemessener Frist) geprüft wird, sowohl nach nationalem Recht als auch nach europarechtlichen Vorschriften zweifellos subjektiv-rechtlich geschützt ist. Vgl. VG Gelsenkirchen, Urteil vom 30. Januar 2015– 2a K 3534/14.A – (juris Rz. 16) und Beschluss vom17. Februar 2015 – 6a L 239/15.A – (juris Rz. 19). Nach alledem sind die Voraussetzungen der Abschiebungsanordnung gemäß § 34a AsylVfG mit dem Ablauf der Überstellungsfrist entfallen. 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylVfG.