Urteil
9 K 1302/13
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGGE:2015:0804.9K1302.13.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Klage zurückgenommen wurde. Die im Bescheid der Beklagten vom 24. Januar 2013 angeordnete Befristung sowie die in diesem Bescheid angeordnete Auflage Nr. 1 werden aufgehoben. Die Klägerin und die Beklagte tragen jeweils die Hälfte der Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die jeweilige Vollstreckungsschuldnerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die jeweilige Vollstreckungsgläubigerin zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. 1 Tatbestand: 2 Die Klägerin ist ein Unternehmen, das gewerblich Altkleider und Altschuhe in Sammelcontainern im Bringsystem sammelt. 3 Die Aufgaben des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers nimmt im Gebiet der Beklagten die B. f°°°°° I.°°°°° wahr. Aufgrund des aktuellen Abfallwirtschaftskonzeptes erfolgt die Sammlung von Alttextilien seit Ende 2014 durch die B. f°°°°° I.°°°°° in Kooperation mit karitativen Verbänden. 4 Mit Schreiben vom 29. August 2012 zeigte die Klägerin eine gewerbliche Sammlung von Alttextilien der Beklagten an. In der Anzeige gab sie an: Sie habe im Stadtgebiet der Beklagten im Jahr 2011 8,56 Mg Alttextilien gesammelt. Mit einer Menge in dieser Höhe werde auch für das Jahr 2012 gerechnet. Es werde nur mit aufgestellten Sammelbehältern gesammelt, die mehrfach wöchentlich bis monatlich angefahren würden. Die gesammelte Ware werde nach Isernhagen transportiert und in dem dortigen Lager sortiert und verwertet. Ausgesonderte Abfälle würden durch die °°° B°°°°° S°°°° I. mbH entsorgt. Der Anzeige beigefügt waren u.a. ein auf die Klägerin ausgestelltes Entsorgungsfachbetriebszertifikat vom 17. November 2011 sowie eine Auflistung der Containerstandorte, aus der sich ergab, dass die Klägerin lediglich drei Container am Standort „Am H.---markt °“ bewirtschaftet. 5 Unter dem 4. September 2012 bestätigte die Beklagte den Eingang der Anzeige und teilte mit, dass noch weitere – im Einzelnen benannte – Angaben/Unterlagen benötigt würden. Sie wies darauf hin, dass Sondernutzungserlaubnisse für private Altkleidercontainer auf öffentlichen Flächen nicht erteilt würden. 6 Die Klägerin teilte mit Schreiben vom 30. Oktober 2012 der Beklagten u.a. mit, dass im Stadtgebiet seit 1996 lediglich am Standort „Am H.---markt “ gesammelt werde. Eine Ausweitung oder Veränderung sei nicht geplant. 7 In einer Stellungnahme der B. f°°°°° I1. vom 31. Oktober 2012 teilte diese u.a. mit: Sie sei vor Jahren aus der eigenständigen Textilsammlung ausgestiegen, um das Feld den im Stadtgebiet ansässigen karitativen Organisationen zu überlassen. Mangels eigener Sammlung durch den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger sei ein auf das Abfallrecht gestütztes Vorgehen gegen die Vielzahl der vorliegenden Sammelanträge nicht erfolgversprechend. Die Anzeige der Klägerin sei unvollständig. Die Benennung der Standplätze sowie der Nachweis der Berechtigung zur Nutzung derselben liege nicht vor. 8 Unter dem 11. Januar 2013 übersandte die Klägerin eine Rechnung der °°°,- T. -X. GmbH für den Standort „Am H.---markt °“. 9 Mit Bescheid vom 24. Januar 2013 befristete die Beklagte die angezeigte Sammlung der Klägerin bis zum 31. Dezember 2015. Des Weiteren ordnete sie neben zwei weiteren Auflagen folgende Auflage an: 10 „1. Die Sammlung wird auf die auf dem Grundstück Am H.---markt °, °°°°° I1. (Parkplatz der Firma S. ) aufgestellten drei Alttextiliencontainer beschränkt.“ 11 Sie begründete dies damit, dass vor dem Hintergrund einer möglichen Sammlung von Alttextilien durch B. f°°°°° I°°°° die angezeigte Sammlung auf die angezeigten und bereits aufgestellten Alttextiliencontainer zu beschränken und die Sammlung zu befristen sei. Die Angabe der eingesammelten Alttextil-/Altschuhmengen diene der Ermittlung des Gesamtaufkommens an Alttextilien im Stadtgebiet. 12 Die Klägerin hat am 28. Februar 2013 Klage erhoben. Zunächst hat sie begehrt, die unter dem 24. Januar 2013 ausgesprochene Befristung und zusammen mit ihr verfügten Auflagen aufzuheben. Nachfolgend hat sie ihr Begehren auf die Aufhebung der Befristung und der Auflage Nr. 1 beschränkt. 13 Zur Begründung des verbliebenen Klagebegehrens führt sie aus: Der Stellungnahme der f°°°°° I°°°° B. sei nicht zu entnehmen, dass diese eine eigene Sammlung von Alttextilien für die Zukunft plane. Die in dem angefochtenen Bescheid vom 24. Januar 2013 als Ermächtigungsgrundlage zitierte Regelung in § 18 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 KrWG i.V.m. § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 KrWG sei nicht anwendbar, da es sich bei der von ihr angezeigten Sammlung nicht um eine gemeinnützige Sammlung handele. Der stattdessen anwendbare § 18 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 KrWG biete keine ausreichende Grundlage für die Befristung. Es bestünden keine Zweifel daran, dass sie die von ihr gesammelten Alttextilien einer ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung zuführe. Auch sei nicht ersichtlich, warum überwiegende öffentliche Interessen der von ihr angezeigten Sammlung entgegenstünden. Eine Gefährdung der Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers könne hinsichtlich solcher Abfälle, die von diesem gar nicht gesammelt würden, nicht bestehen. Die getroffene Regelung stelle sich als unzulässige „Befristung auf Vorrat“ dar. Derartige prophylaktische Befristungen sehe das KrWG nicht vor. 14 Für die Beurteilung der Rechtswidrigkeit des Bescheides sei auf den Zeitpunkt der Behördenentscheidung abzustellen, so dass sich auch nichts dadurch ändere, dass der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger zwischenzeitlich eine eigene Sammlung eingerichtet habe. Das KrWG sehe keine „präventive“ Untersagung im Wege der Befristung vor. Eine solche Befristung könne nur dann rechtmäßig ergehen, wenn bereits im Zeitpunkt des Erlasses des Bescheides überwiegende öffentliche Interessen nachweisbaren wären. Dies könne aber nie der Fall sein, wenn eine kommunale Sammlung zu diesem Zeitpunkt überhaupt noch nicht geplant gewesen sei. 15 Die unter Ziffer 1 des Bescheides als Auflage ausgesprochene räumliche Beschränkung der angezeigten Sammlung sei nicht als eigenständige Regelung zu begreifen. Die Anzeige sei auf den einen Standort und die dort aufgestellten drei Container beschränkt. Eine etwaige Erweiterung sei neu anzuzeigen. Sofern Ziffer 1 so zu verstehen sei, dass auch für die Zukunft jede ihrem Ausmaß nach weitergehende Sammlung im Stadtgebiet untersagt sei, wäre eine solche Untersagungsverfügung aus den zuvor genannten Gründen erst recht unzulässig. Sie verstehe die Befristung so, dass sie nicht befugt sei, ihre Sammlung über den 1. Januar 2016 hinaus im Stadtgebiet der Beklagten fortzusetzen. Dies solle wohl selbst dann gelten, wenn sie drei Monate vor dem 1. Januar 2016 die Fortsetzung ihrer Sammlung im Stadtgebiet anzeigen würde. 16 Zudem sei ihr aufgrund des erkennbaren Regelungsgehalts der Auflage Nr. 1 untersagt, ihre Sammlung örtlich innerhalb des Stadtgebietes zu verlagern oder mehr als die am bisherigen Standort aufgestellten drei Container für ihre Sammlung zu nutzen. 17 Die Klägerin beantragt, 18 die im Bescheid der Beklagten vom 24. Januar 2013 angeordnete Befristung sowie die in diesem Bescheid angeordnete Auflage Nr. 1 aufzuheben. 19 Die Beklagte beantragt, 20 die Klage abzuweisen. 21 Sie führt aus: Bei der Verwendung des Wortes „gemeinnützig“ und der Zitierung von § 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 KrWG im angefochtenen Bescheid handele es sich um redaktionelle Fehler ohne negative Auswirkungen für die Klägerin. Bei der Befristung und den Auflagen handele es sich um eigenständige Verwaltungsakte, die nach pflichtgemäßen Ermessen in die Anzeigenbestätigung aufgenommen worden seien. Die Befristung sei sinnvoll, um erneut die Voraussetzungen der Sammlung prüfen zu können. So könne sich die Ausgangslage für die Beurteilung der Zulässigkeit der Sammlung ändern, beispielsweise durch Hinzutreten neuer Sammler oder neuer Erfassungsangebote des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers. Eine Verlängerung der Sammlung sei jederzeit möglich, sollte sich nach Fristablauf herausstellen, dass die Abfälle weiterhin einer ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung zugeführt werden und überwiegende öffentliche Interessen i.S.v. § 17 Abs. 3 KrWG der Sammlung (noch) nicht entgegenstehen. 22 Die Auflage Nr. 1 sei in Zusammenhang mit Hinweis Nr. 1 zu sehen und solle sicherstellen, dass sich die Klägerin auf den angezeigten Umfang der Sammlung beschränke und eine etwaige Erweiterung der Sammlung anzeige. Eine Untersagung einer weitergehenden Sammlung für die Zukunft sei mit der Auflage nicht verbunden. Die Klägerin könne eine Ausweitung der Sammlung jederzeit neu anzeigen. Sofern sie die Sammlung allerdings ohne Anzeige ausweite, eröffne Auflage Nr. 1 ihr – der Beklagten – die Möglichkeit, die Auflage selbständig ohne neue Untersagungsverfügung durchzusetzen. 23 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e: 24 Soweit die Klage zurückgenommen wurde, ist das Verfahren gemäß § 92 Abs. 3 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) einzustellen. Es handelt sich um eine teilweise Klagerücknahme und nicht nur um eine Präzisierung des Klageantrags, da die Klägerin ursprünglich alle in dem Bescheid getroffenen vier Regelungen angefochten hat und sich die Klage nunmehr auf die Anfechtung der Befristung und der Auflage Nr. 1 beschränkt. 25 Die zulässige Klage ist begründet. Die im Bescheid der Beklagten vom 24. Januar 2013 angeordnete Befristung und die Auflage Nr. 1 sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). 26 Mögliche Rechtsgrundlage für Befristung und Auflage ist § 18 Abs. 5 Satz 1 KrWG. Danach kann die zuständige Behörde eine angezeigte Sammlung von Bedingungen abhängig machen, sie zeitlich befristen oder Auflagen für sie vorsehen, soweit dies erforderlich ist, um die Erfüllung der Voraussetzungen von § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 oder Nr. 4 KrWG sicherzustellen. 27 Diese beiden Rechtsvorschriften verstoßen nicht gegen höherrangiges Recht. Bei europarechtskonformer Auslegung der §§ 17, 18 KrWG sind diese Bestimmungen mit dem Europarecht vereinbar. Zwar stellen gesetzliche Überlassungspflichten im Abfallrecht Beschränkungen der Warenverkehrsfreiheit (Art. 28 ff. Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union - AEUV) und der Wettbewerbsfreiheit (Art. 101 ff. AEUV) dar. Diese sind aber europarechtlich durch Art. 106 Abs. 2 Satz 1 AEUV gerechtfertigt. Danach gelten die Vorschriften der Verträge für Unternehmen, die mit Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse betraut sind, soweit die Anwendung dieser Vorschriften nicht die Erfüllung der ihnen übertragenen besonderen Aufgabe rechtlich oder tatsächlich verhindert. Bei der Abfallentsorgung aus privaten Haushalten handelt es sich um eine Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse im Sinne von Art. 106 Abs. 2 AEUV, die grundsätzlich durch gesetzliche Regelung einem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger zugewiesen werden kann. 28 Vgl. zu § 13 Abs. 1 Satz 1 KrW-/AbfG: BVerwG, Urteil vom 18. Juni 2009 - 7 C 16/08 -, juris Rn. 40 unter Bezugnahme auf das „Arnheim-Urteil“ des Europäischen Gerichtshofs, EuGH, Urteil vom 10. November 1998, - Rs. C-360/96 -. 29 Eine Beschränkung der Warenverkehrsfreiheit und der Wettbewerbsfreiheit ist nach Art. 106 Abs. 2 AEUV gerechtfertigt, soweit die Abfallentsorgung ohne monopolartige öffentlich-rechtliche Entsorgungsstrukturen rechtlich oder tatsächlich verhindert würde. 30 Dem Umstand, dass die Rechtfertigung der Überlassungspflicht für Abfälle an gewisse Voraussetzungen anknüpft, wird durch die in § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 KrWG geregelte Ausnahme von der Überlassungspflicht Rechnung getragen. Danach ist eine Ausnahme der Überlassungspflicht für Abfälle vorgesehen, die durch gewerbliche Sammlung einer ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung zugeführt werden, soweit überwiegende öffentliche Interessen dieser Sammlung nicht entgegenstehen. Das Merkmal „überwiegende öffentliche Interessen“ ist unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zu Art. 106 Abs. 2 AEUV auszulegen. 31 Vgl. BT-Drucks. 17/6052, S. 87 rechte Spalte, zweiter Absatz. 32 Gegen § 17 KrWG bestehen auch keine verfassungsrechtlichen Bedenken. Bei einem partiellen Ausschluss privater Entsorgungsunternehmen aus der Verwertung von Hausmüllbestandteilen handelt es sich um eine Berufsausübungsregelung im Sinne von Art. 12 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG), die durch vernünftige Erwägungen des Allgemeinwohls gerechtfertigt sein kann. 33 Vgl. zu der im Wesentlichen gleichlautenden Vorgängerreglung § 13 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 KrW-/AbfG: BVerwG, Urteil 18. Juni 2009 - 7 C 16.08 -, juris Rn. 36. 34 Ob die Überlassungspflicht gerechtfertigt ist, ist in jedem Einzelfall zu prüfen. Dafür gibt die Ausnahmeregelung in § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 KrWG über das Merkmal „überwiegende öffentliche Interessen“ bei verfassungskonformer Auslegung genügend Raum. 35 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 15. August 2013 - 20 A 2798/11 -, juris Rn. 109 ff. 36 Die Befristung und die Auflage Nr. 1 sind rechtswidrig. Sie genügen allerdings den formell–rechtlichen Anforderungen an einen Verwaltungsakt. 37 Es hat die zuständige Behörde gehandelt. Die Beklagte ist als untere Umweltschutzbehörde gemäß § 38 Landesabfallgesetz NRW (LAbfG NRW) i.V.m. § 1 Abs. 1, 2 Satz 1 Nr. 3 und Abs. 3 Zuständigkeitsverordnung Umweltschutz (ZustVU) in Verbindung mit Teil A des Verzeichnisses zu dieser Verordnung für den Vollzug des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes zuständig. Auch wenn in der Zuständigkeitsverordnung Umweltschutz nur von dem Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz die Rede ist, gilt sie nach § 6 Abs. 2 Satz 1 ZustVU auch für die Zeit nach Erlass des Kreislaufwirtschaftsgesetzes, weil die in Rede stehende Aufgabe ab dem 1. Juni 2012 (Inkrafttreten des KrWG) nicht wesentlich in ihrem Inhalt geändert worden ist. 38 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 15. August 2013 – 20 A 2798/11 –, juris Rn. 39. 39 Die Beklagte ist zwar gemäß § 5 Abs. 1 LAbfG NRW öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger und es kann unter dem Gesichtspunkt des Neutralitätsgebotes des Staates, das aus dem Rechtsstaatsprinzip folgt, problematisch sein, wenn bei einem Rechtsträger unterschiedliche Aufgaben zusammenfallen, bei deren Wahrnehmung es zu einem Interessenkonflikt kommen kann. Eine neutrale Aufgabenwahrnehmung, die den rechtsstaatlichen Anforderungen Rechnung trägt, ist aber dann gegeben, wenn behördenintern für eine organisatorische und personelle Trennung beider Aufgabenbereiche gesorgt ist. 40 Vgl. BVerwG, Urteil vom 18. März 2009 – 9 A 39.07 -, juris Rn. 24, OVG NRW, Beschluss vom 9. Dezember 2013 – 20 B 205/13 -, juris Rn. 11. 41 Diese Voraussetzung ist bei der Beklagten erfüllt. Die Funktionen des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers und der unteren Abfallbehörde nehmen für das Stadtgebiet der Beklagten unterschiedliche Stellen wahr. Als öffentlich–rechtlicher Entsorgungsträger bedient sich die Beklagte der B. f°°°°° I°°°° , eine Anstalt des öffentlichen Rechts. Diese untersteht der Aufsicht des Dezernates II der Beklagten, dessen Leiter der Kämmerer ist Die Funktion der unteren Abfallbehörde wird hingegen von dem Fachbereich 54 des Dezernats V der Verwaltung der Beklagten ausgeübt. 42 Die Befristung ist materiell rechtswidrig. Abgesehen davon, dass bereits die Voraussetzungen für eine Befristung nach § 18 Abs. 5 Satz 1 KrWG i.V.m. § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 KrWG nicht gegeben sein dürften, liegt ein Ermessensfehler vor. Für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist der Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung maßgebend. Anders als bei der Untersagung einer Sammlung nach § 18 Abs 5 Satz 2 KrWG handelt es sich bei der Befristung nicht um einen Dauerverwaltungsakt, für dessen Beurteilung auf den Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung abzustellen wäre. 43 Vgl. zum maßgeblichen Zeitpunkt im Falle der Untersagung einer Sammlung: OVG NRW, Urteil vom 15. August 2013 - 20 A 2798 /11 -, juris, Rn. 31 f; BayVGH, Beschluss vom 11. März 2014 - 20 ZB 13.2510 -, juris, Rn. 9. 44 Dauerverwaltungsakte sind solche Verfügungen, die einen fortwährenden Regelungsgehalt haben, und deren Rechtsgrundlage verlangt, dass ihre tatbestandlichen Voraussetzungen während des gesamten Wirkungszeitraums der Regelung vorliegen. 45 Vgl OVG NRW, Urteil vom 4. Mai 2015 – 19 A 2097/14 –, juris Rn. 23. 46 Die Befristung hat keinen auf Dauer wirkenden Regelungsgehalt. Bei dem Anzeigeverfahren nach § 18 KrWG bedarf der Anzeigende keiner Genehmigung oder Erlaubnis zum Sammeln, sondern er darf nach Ablauf von drei Monaten sammeln, solange die angezeigte Sammlung nicht untersagt wird. Im Falle der Befristung der Sammlung ist die Klägerin hier mit Ablauf der Befristung so gestellt, als habe sie die Sammlung (noch) nicht angezeigt. Die Sammlung ab dem 1. Januar 2016 ist damit (noch) nicht untersagt. Dies ergibt sich insbesondere aus dem im Bescheid vom 24. Januar 2013 enthaltenen Hinweis Nr. 1, wonach eine Verlängerung der Sammlung nach Ablauf der Befristung oder eine Ausweitung der Sammlung spätestens drei Monate vorher schriftlich anzuzeigen sei. Da es sich bei dem Verfahren nach § 18 Abs. 1 KrWG um ein reines Anzeige- und nicht um ein Genehmigungsverfahren handelt, ist mit der Befristung auch nicht die Genehmigung der Sammlung bis zum Ablauf der Befristung verbunden, sondern es geht damit lediglich eine (zumindest) bis zum Ablauf der Befristung nicht erfolgte Untersagung einher. 47 Bei der in Betracht kommenden Rechtsgrundlage der Befristung in 18 Abs. 5 Satz 1 KrWG handelt es sich um eine Ermessensvorschrift. Ermessensentscheidungen hat das Gericht gemäß § 114 Satz 1 VwGO daraufhin zu prüfen, ob die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Es kann dahinstehen, ob nicht bereits deshalb ein Ermessensnichtgebrauch vorliegt, weil die Beklagte in der Begründung formuliert „….. war die angezeigte Sammlung auf die angezeigten und bereits aufgestellten Alttextilcontainer zu beschränken und die Sammlung zu befristen .“ Es finden sich keinerlei Erwägungen dazu, dass hier Ermessen ausgeübt worden ist. Jedenfalls handelt es sich bei dem zur Befristung angeführten Grund der möglichen eigenen Sammlung durch die B. f°°°°° I°°°° nicht um einen sachgerechten Grund. Es war zum Zeitpunkt der Behördenentscheidung noch nicht einmal eine Sammlung der B. f°°°°° I°°°° geplant. Einer gewerblichen Sammlung vorsorglich Grenzen aufzuerlegen, um eine eventuell zukünftige Sammlung des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers bzw. eines bestimmten Drittbeauftragen ohne Konkurrenz durchführen zu können, ist kein von § 17 Abs. 3 KrWG erfasster Schutzzweck. 48 Vgl. VG Münster, Urteil vom 24. Oktober 2014 – 7 K 3111/13 –, juris Rn. 37 49 Zudem fehlen Ermessenserwägungen zur Dauer der Befristung. 50 Die in dem Bescheid der Beklagten vom 24. Januar 2013 verfügte Auflage Nr. 1 ist ebenfalls rechtswidrig. Maßgeblicher Beurteilungszeitpunkt für die Sach- und Rechtslage ist hier – wie bei der Befristung – der der Behördenentscheidung. Bei dieser Auflage handelt es sich nicht um einen Dauerverwaltungsakt, da sie keinen auf Dauer wirkenden Regelungsgehalt hat. Die Auflage schließt keine Umsetzung oder Ausweitung der Sammlung auf Dauer aus, sondern führt nur dazu, dass für solche Maßnahmen ein neues Anzeigeverfahren notwendig ist. Dies ergibt sich aus dem Umstand, dass es sich bei dem in § 18 KrWG geregelten Verfahren nicht um ein Genehmigungs- oder Erlaubnisverfahren, sondern um ein Anzeigeverfahren handelt und aus dem Hinweis Nr. 1 in dem Bescheid vom 24. Januar 2013. Die Beklagte weist die Klägerin in ihm darauf hin, dass eine Ausweitung der Sammlung oder eine Umsetzung der Container auf andere Grundstücke spätestens drei Monate vorher schriftlich anzuzeigen sei. 51 Die Auflage Nr. 1 ist unabhängig davon, dass die Voraussetzungen von § 18 Abs. 5 Satz 1 KrWG nicht vorliegen dürften, zumindest ermessensfehlerhaft. Es fehlt insoweit ebenfalls an einem sachgerechten Grund. Zum Zeitpunkt der Behördenentscheidung waren die in Auflage Nr. 1 angeordneten Beschränkungen nicht zum Schutze der Funktionsfähigkeit der B. f°°°°° I°°°° erforderlich, da diese zu diesem Zeitpunkt weder eine Sammlung von Alttextilien durchführte noch plante. 52 Weder die Befristung noch die Auflage wären auf der Grundlage von § 62 KrWG rechtmäßig. Auch diese Norm räumt der Beklagten Ermessen ein. Die Beklagte hat sie ihrer Entscheidung nicht zugrundegelegt, so dass für diese Vorschrift relevante Ermessenserwägungen nicht vorliegen. 53 Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1 Satz 1, 155 Abs. 2 VwGO. Da die Klägerin mit der Klage zunächst alle vier Regelungen des Bescheides vom 24. Januar 2013 angefochten und diese Klage später auf die Anfechtung von zwei Regelungen beschränkt hat, hat sie in Höhe der zurückgenommenen Klage die Kosten des Verfahrens zu tragen. Wegen des Obsiegens der verbliebenen Klage hat die Beklagte insoweit die Kosten zu tragen. 54 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung.