Urteil
7a K 2545/15.A
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGGE:2015:0804.7A.K2545.15A.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Bescheid der Beklagten vom 22. Mai 2015 wird aufgehoben. Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. 1 T a t b e s t a n d 2 Der am 10. Oktober 1996 geborene Kläger ist ghanaischer Staatsangehöriger. Er verließ nach seinen Angaben Mitte 2010 sein Heimatland und reiste über Niger und Libyen zunächst ca. im August 2014 in Italien ein. Am 21. August 2014 reiste er in das Bundesgebiet ein. Er wurde zunächst mit einer Gruppe von Minderjährigen in B. untergebracht, wo ein Verfahren zur Altersfeststellung eingeleitet wurde. Am 14. November 2014 wurde der Kläger in X. aufgegriffen. Bei ihm wurde ein Schreiben des Stadtjugendamtes N. vom 2. Oktober 2014 aufgefunden. Der Kläger wurde zur Erstaufnahmeeinrichtung nach X. gebracht, wo am 13. Januar 2015 sein Asylantrag registriert wurde. 3 Am 6. Februar 2015 richtete die Beklagte ein Übernahmeersuchen an Italien. Eine Antwort der italienischen Behörden erfolgte nicht. 4 Mit Bescheid vom 22. Mai 2015 lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers als unzulässig ab (Ziffer 1.) und ordnete die Abschiebung nach Italien an (Ziffer 2.). 5 Am 5. Juni 2015 hat der Kläger Klage erhoben und um Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nachgesucht. Es sei bereits nicht erkennbar, ob tatsächlich ein Übernahmegesuch an Italien gestellt worden sei. In anderen Fällen sei es dazu gekommen, dass verschlüsselte Ersuchen dem Zielstaat nicht zugegangen seien. Zudem widerspreche der Bescheid dem im Dublin-System stark ausgeprägten Schutz unbegleiteter Minderjähriger. Denn bei seiner Einreise im August 2014 sei der Kläger noch minderjährig gewesen. Er habe unmittelbar nach seiner Einreise Asyl begehrt. Zu einer formal wirksamen Antragstellung sei es jedoch wegen des zunächst eingeleiteten Verfahrens zur Altersfeststellung nicht gekommen. Gemäß Art. 7 Abs. 2 der Dublin III-Verordnung, welche nicht zwischen der Meldung als Asylsuchender und der formal wirksamen Antragstellung unterscheide, sei auf den ersten Antrag auf internationalen Schutz abzustellen. Nach Art. 6 Abs. 1 UA 2 der Asylverfahrensrichtlinie 2013/32/EU hätte innerhalb von sechs Arbeitstagen die Registrierung des Asylantrags des Klägers erfolgen müssen. Dies sei nicht geschehen, was der Kläger nicht zu vertreten habe. Im Einklang mit Art. 8 Abs. 1 der Dublin III-Verordnung sei daher die Bundesrepublik Deutschland zuständig für die Durchführung des Asylverfahrens des Klägers. Unabhängig davon sei der äußerst junge Kläger allein aufgrund seines Alters bei Antragstellung eine vulnerable Person. Bereits deshalb habe eine Überstellung des Klägers nach Italien zu unterbleiben. 6 Mit Beschluss vom 2. Juli 2015 (Az.: 7a L 1211/15.A) hat die Kammer den Eilantrag abgelehnt. 7 Der Kläger beantragt schriftsätzlich, 8 den Bescheid der Beklagten vom 22. Mai 2015 aufzuheben. 9 Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, 10 die Klage abzuweisen. 11 Sie sie ist der Auffassung, aus der in der Akte befindlichen Empfangsbestätigung ergebe sich, dass die italienischen Behörden das Übernahmeersuchen erhalten hätten. Hinsichtlich der Frage, ob der Kläger als Minderjähriger zu behandeln sei, sei auf den Zeitpunkt der Antragstellung am 13. Januar 2015 abzustellen. Gründe dafür, warum der Kläger gehindert gewesen sein sollte, seinen Asylantrag früher zu stellen, seien nicht erkennbar. 12 Die Beteiligten haben sich durch Schriftsatz vom 14. Juli 2015 und durch Generalerklärung vom 26. Januar 2015 mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt. 13 Wegen der weiteren Einzelheiten wird Bezug genommen auf die Gerichtsakte, einschließlich der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten. 14 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e 15 Die Entscheidung ergeht im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung (§ 101 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung ‑ VwGO ‑). 16 Die zulässige Klage hat in der Sache Erfolg. 17 Die Klage ist als Anfechtungsklage zulässig. Diese ist gegen die Entscheidung nach §§ 27a, 34a Asylverfahrensgesetz ‑ AsylVfG ‑ statthaft und zugleich ausreichend, weil die isolierte Aufhebung der Entscheidungen zu Ziffern 1. und 2. des Bescheides zur gesetzlichen Verpflichtung des Bundesamtes führt, das Asylverfahren durchzuführen (vgl. §§ 31, 24 AsylVfG). Mit der Aufhebung des Bescheides vom 22. Mai 2015 ist das Verfahrenshindernis für die inhaltliche Prüfung des Asylgesuchs beseitigt. 18 OVG NRW, Urteil vom 7. März 2014 ‑ 1 A 21/12.A ‑, juris. 19 Die Klage hat in der Sache Erfolg. Der Bescheid der Beklagten vom 22. Mai 2015 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). 20 Die Ablehnung des Asylantrags als unzulässig gemäß § 27a AsylVfG (Ziffer 1.) ist ‑ abweichend von der im Beschluss vom 2. Juli 2015 (7a L 1211/15.A) geäußerten vorläufigen Rechtsauffassung - rechtswidrig. Denn der Antragsteller hat aus Art. 8 Abs. 4 der Dublin III-VO i.V.m. Art 6 Abs. 2 Satz 2 GG (Schutz des Kindeswohls) einen Anspruch auf Durchführung seines Asylverfahrens durch die Bundesrepublik Deutschland. Die Abschiebungsanordnung gemäß § 34 Abs. 1 AsylVfG (Ziffer 2.) hat ebenfalls keinen Bestand, da die Zuständigkeit Italiens nicht gegeben ist. 21 Gemäß Art. 8 Abs. 4 der Dublin III-VO ist bei Abwesenheit eines Familienangehörigen, eines seiner Geschwister oder eines Verwandten im Sinne der Absätze 1 und 2 der Mitgliedstaat zuständig, in dem der unbegleitete Minderjährige seinen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, sofern es dem Wohl des Minderjährigen dient. Verfassungsrechtlich verankert ist der Schutz des Kindeswohls in Art 6 Abs. 2 GG. 22 Vgl. hierzu: BVerfG, Beschluss vom 29. Oktober 1998 ‑ 2 BvR 1206/98 -, juris, Rn. 77. 23 Aufgrund der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs, 24 Urteil vom 6. Juni 2013, M.A. u.a. vs. UK, - C-648/11-, juris, 25 zur inhaltlich identischen Vorgängerbestimmung des Art. 6 Satz 2 der Dublin II-VO ist Art. 8 Abs. 4 der Dublin III-VO mit Blick auf die besondere Schutzbedürftigkeit Minderjähriger dahingehend auszulegen, dass unbegleitete Minderjährige, die in einem anderen Mitgliedstaat einen Asylantrag gestellt haben, grundsätzlich nicht in einen anderen Mitgliedstaat zu überstellen sind, in dem sie den ersten Asylantrag gestellt haben. Unbegleitete Minderjährige sind damit von Wiederaufnahmeverfahren ausgenommen; die Prüfung des Schutzgesuchs ist vom Aufenthaltsstaat selbst - hier von der Bundesrepublik Deutschland - durchzuführen. 26 Vgl. VG Aachen, Beschluss vom 22. April 2015 ‑ 5 L 15/15.A ‑, juris. 27 "Unbegleiteter Minderjähriger" ist gemäß Art. 2 Buchstabe j) Dublin III-VO ein Minderjähriger, der ohne Begleitung eines für ihn nach dem Recht oder nach den Gepflogenheiten des betreffenden Mitgliedstaats verantwortlichen Erwachsenen in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einreist, solange er sich nicht tatsächlich in der Obhut eines solchen Erwachsenen befindet. "Minderjähriger" ist nach der Definition in Art. 2 Buchstabe i) Dublin III-VO ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser unter 18 Jahren. Maßgeblicher Zeitpunkt für das Zuständigkeitskriterium der Minderjährigkeit ist nach der sogenannten Sachverhaltsversteinerungsregel des Art. 7 Abs. 2 Dublin III-VO der Sachverhalt zum Zeitpunkt der Stellung des ersten Antrages auf internationalen Schutz. 28 Anhaltspunkte dafür, dass sich ein Familienangehöriger, ein Geschwister oder ein Verwandter des Klägers in einem Mitgliedstaat aufhält, bestehen nicht, so dass der Anwendungsbereich des Art. 8 Abs. 4 der Dublin III-VO eröffnet ist. Der Kläger hat seinen ersten Asylantrag auch zu einem Zeitpunkt gestellt, als er noch minderjährig war. 29 Vorliegend steht aufgrund der Geburtsurkunde des Klägers fest, dass dieser am 10. Oktober 1996 geboren wurde. Am 10. Oktober 2014 wurde er somit 18 Jahre. Nach dem EURODAC-Treffer wurde er am 15. August 2014 in Italien erkennungsdienstlich behandelt; einen Asylantrag hat er dort aber offenbar nicht gestellt. Jedenfalls hat der Kläger jedoch nach seiner Einreise in das Bundesgebiet am 21. August 2014 vor Erreichen der Volljährigkeit Asyl in der Bundesrepublik Deutschland beantragt. Zwar erfolgte die erstmalige formale Antragsaufnahme offenbar erst am 13. Januar 2015 und damit zu einem Zeitpunkt, als der Kläger bereits volljährig war. Bereits der Umstand, dass für den Kläger in B. ein Verfahren zur Altersfeststellung eingeleitet wurde, zeigt jedoch, dass die dort zuständigen Behörden davon ausgingen, dass bereits ein Asylverfahren eingeleitet worden war. Offenbar wurde der Kläger zu diesem Zeitpunkt auch durch das Jugendamt der Stadt N. betreut. Denn als er am 14. November 2014 in X. aufgegriffen wurde, führte er ein vor seinem 18. Geburtstag ausgestelltes Dokument des Jugendamtes N. vom 2. Oktober 2014 mit sich. Vor diesem Hintergrund kommt es insbesondere im Hinblick auf den in der Dublin III-Verordnung zum Ausdruck kommenden Minderjährigenschutz für die Frage, ob der Asylantrag vor Erreichen der Volljährigkeit gestellt wurde, nicht auf den Zeitpunkt der formalen Stellung des Asylantrages an. Wie der vorliegende Fall zeigt, wird der Zeitpunkt der Registrierung des Asylbegehrens ohnehin häufig von bürokratischen Umständen bestimmt. Denn auch nachdem der Kläger nach seinem Aufgreifen in X. am 14. November 2014 in eine Erstaufnahmeeinrichtung gebracht wurde, erfolgte die formale Aufnahme des Asylantrages erst am 13. Januar 2015, also 2 Monate später. 30 Da der Kläger somit bei Asylantragstellung minderjährig war, ist er als besonders schutzbedürftig zu behandeln. Nach der Rechtsprechung des EuGH ist dem raschen Zugang des - bei Antragstellung - minderjährigen Klägers zur Prüfung seines Antrages auf internationalen Schutz vorrangige Bedeutung beizumessen gegenüber dem - in erster Linie von finanziellen Erwägungen getragenen - Interesse der Mitgliedstaaten an einer Einhaltung der übrigen, nachrangigen Zuständigkeitskriterien der Dublin III-VO. Da somit die Bundesrepublik und nicht Italien für die Überprüfung des Asylantrags des Klägers zuständig ist, ist die Abschiebungsanordnung nach Ziffer 2. des Bescheides der Beklagten vom 22. Mai 2015 ebenfalls rechtswidrig und aufzuheben. 31 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83 b AsylVfG. 32 Die Regelung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung ‑ ZPO ‑.