Beschluss
9a L 1626/15.A
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGGE:2015:0803.9A.L1626.15A.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. 1 G r ü n d e : 2 Der am 3. August 2015 eingegangene zulässige Antrag, 3 die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, die Abschiebung des Antragstellers auszusetzen, 4 ist nicht begründet. 5 Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) hat beim Erlass einer Abschiebungsanordnung nach § 34a Abs. 1 AsylVfG die rechtliche und tatsächliche Durchführbarkeit der Abschiebung und damit sowohl zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse als auch der Abschiebung entgegenstehende inlandsbezogene Vollzugshindernisse zu prüfen, so dass daneben für eine eigene Entscheidungskompetenz der Ausländerbehörde zur Erteilung einer Duldung nach § 60a Abs. 2 AufenthG kein Raum verbleibt. Dies gilt nicht nur hinsichtlich bereits bei Erlass der Abschiebungsanordnung vorliegender, sondern auch bei nachträglich auftretenden Abschiebungshindernissen und Duldungsgründen. Gegebenenfalls hat das Bundesamt die Abschiebungsanordnung aufzuheben oder die Ausländerbehörde anzuweisen, von deren Vollziehung abzusehen. 6 Ist – wie im Fall des Antragstellers – die Abschiebungsanordnung, die ein belastender Verwaltungsakt im Sinne von § 35 Satz 1 VwVfG ist, bereits unanfechtbar und damit bestandskräftig geworden und will der Betroffene eine nachträgliche Veränderung der Sachlage (oder Rechtslage) – hier ein krankheitsbedingtes Abschiebungsverbot bzw. einen Duldungsgrund – geltend machen, muss er in unmittelbarer Anwendung des § 51 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 1 VwVfG einen Antrag beim Bundesamt auf Wiederaufgreifen des Verfahrens stellen und im Hauptsacheverfahren gegebenenfalls im Wege der Verpflichtungsklage nach § 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO eine Sachentscheidung erzwingen. Der dem systematisch entsprechende statthafte Antrag im einstweiligen Rechtsschutz ist dann aber der Antrag auf einstweilige Anordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO zur Sicherung des geltend gemachten Anspruchs auf Wiederaufgreifen des Verfahrens, mit dem eine vorläufige Verhinderung der angeordneten Abschiebung erreicht werden soll, indem der Bundesrepublik Deutschland als Rechtsträgerin des Bundesamtes aufgegeben wird, der für die Abschiebung zuständigen Ausländerbehörde mitzuteilen, dass vorläufig nicht aufgrund der früheren Mitteilung und der bestandskräftigen Abschiebungsanordnung abgeschoben werden darf. 7 Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) kann eine einstweilige Anordnung zur Sicherung eines Rechts des Antragstellers nur getroffen werden, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung dieses Rechts vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Hierbei sind gemäß § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung (ZPO) das Bestehen eines zu sichernden Rechts (Anordnungsanspruch) und die besondere Eilbedürftigkeit (Anordnungsgrund) glaubhaft zu machen. 8 Derzeit ist für einen Anordnungsanspruch nichts ersichtlich. Der Antragsteller hat nicht glaubhaft gemacht, einen Antrag auf Wiederaufgreifen des Verfahrens beim Bundesamt gestellt zu haben. Ohne eine solche Antragstellung ist für den Erlass einer einstweiligen Anordnung deshalb kein Raum, weil der Antrag beim Bundesamt ohne weiteres gestellt werden kann und der Antragsteller seinerseits damit noch nicht alles getan hat, um dem Bundesamt die Möglichkeit einzuräumen, die eigene Entscheidung aufgrund angeführter Wiederaufgreifensgründe zu revidieren. 9 Einen Anordnungsanspruch kann der Antragsteller nicht aus den behaupteten systemischen Mängeln im Asylsystem Italiens herleiten. Diese Frage wurde bereits seitens des Bundesamtes mit Bescheid vom 10. April 2015 gegenüber dem Antragsteller bestandskräftig beantwortet. 10 Das Vorliegen von Wiederaufgreifensgründen ist seitens des Antragstellers nicht hinreichend glaubhaft gemacht. Es ist nichts dafür ersichtlich, dass sich die Umstände im Asylsystem Italiens seit Erlass des Bescheides des Bundesamtes am 10. April 2015 in relevanter Weise verändert haben. 11 Die Antragsgegnerin ist nicht - unabhängig von der Frage der Ausübung des Selbsteintrittsrechts gemäß Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO zugunsten des Antragstellers - nach Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 2 Dublin III-VO gehindert, diesen nach Italien zu überstellen, weil es heute im Gegensatz zum 10. April 2015 wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Mängel aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (EuGRCharta) mit sich bringen. Nach wie vor liegen die Voraussetzungen, unter denen das nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte und des Europäischen Gerichtshofs, 12 EuGH, Urteil vom 21. Dezember 2011 - C-411/10 et al. -, juris, Rn. 83 ff., 99; EGMR, Urteil vom 21. Januar 2011 - 30696/09 -, NVwZ 2011, S. 413, 13 der Fall wäre, nicht vor. Systemische Mängel in diesem Sinne können erst angenommen werden, wenn Grundrechtsverletzungen einer Art. 4 EuGRCharta bzw. Art. 3 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) entsprechenden Schwere nicht nur in Einzelfällen, sondern strukturell bedingt, eben systemisch vorliegen. Diese müssen dabei aus Sicht des überstellenden Staates offensichtlich sein. In der Diktion des Europäischen Gerichtshofs dürfen diese systemischen Mängel dem überstellenden Mitgliedstaat nicht unbekannt sein können, 14 EuGH, Urteil vom 21. Dezember 2011 - C-411/10 et al. -, juris, Rn. 94. 15 Gemessen hieran ist nicht anzunehmen, dass der Antragsteller heute Gefahr liefe, nach der Rücküberstellung nach Italien einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 EuGRCharta bzw. im Sinne von Art. 3 EMRK zu unterfallen. 16 Die Frage, ob eine Rückführung von Asylbewerbern im Rahmen des Zuständigkeitsverfahrens nach der Dublin -VO nach Italien unzulässig ist, weil ihnen auf Grund systemischer Mängel des Asylverfahrens und/oder der Aufnahmebedingungen in Italien eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 4 EUGRCharta mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht, wird nach der obergerichtlichen Rechtsprechung verneint, 17 vgl. etwa: Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein‑Westfalen (OVG NRW), Urteil vom 7. März 2014 - 1 A 21/12.A -, juris; worauf auch bereits die Beschlüsse vom 28. März 2014 - 13 A 1878/13. A -; vom 28. April 2014 - 11 A 522714.A -; vom 6. Mai 2014 - 9 A 233/13.A -, vom 30. Mai 2014 - 14 A 1138/14.A - und vom 5. Juni 2014- 14 A 1139714.A -, jeweils juris, Bezug nehmen; ferner: OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 2. Oktober 2013- 3 L 643 -; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 21. Februar 2014 - 10 A 10656/13 -, VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 16. April 2014 - A 11 S 1721713 -; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 17. Oktober 2013- 3 S 40/13 -; OVG Niedersachsen, Beschluss vom 27. Mai 2014 - 2 LA 308/13 -, jeweils juris. 18 Das OVG NRW, 19 vgl. Urteil vom 7. März 2014 - 1 A 21/12.A -, a.a.O., 20 hat dazu entschieden, dass Asylsuchende, die nach den Regelungen der EG-AsylZustVO/Dublin II-VO nach Italien überstellt werden sollen, derzeit nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit mit einer durch das Asylverfahren oder die Aufnahmebedingungen verursachten unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung i.S. des Art. 4 EUGRCharta rechnen müssen. Dabei hat das OVG NRW ausdrücklich auf die Situation des dortigen Klägers in dem entschiedenen Verfahren (junger alleinstehender Mann, der noch keinen Asylantrag in Italien gestellt hatte) und damit auf sog. Dublin-Rückkehrer abgestellt, die in Italien bislang noch keinen Asylantrag gestellt haben und keine individuellen Besonderheiten in ihrer Person - etwa im Sinne einer besonderen Verletzlichkeit oder einer Behandlungsbedürftigkeit - aufweisen. 21 Das Gericht macht sich die diesbezüglichen Ausführungen und Bewertungen des Oberverwaltungsgerichts NRW in diesem Urteil zu Eigen und schließt sich der zum damaligen Zeitpunkt getroffenen Feststellung des OVG NRW, dass obwohl sich in Teilbereichen der tatsächlichen Aufnahmebedingungen (nach wie vor) durchaus Mängel und Defizite nicht ganz unwesentlicher Art feststellen ließen, diese aber weder für sich genommen noch insgesamt als so gravierend zu bewerten seien, dass ein grundlegendes, systemisches Versagen des Mitgliedstaates vorläge, 22 vgl. OVG NRW, Urteil vom 7. März 2014 - 1 A 21/12.A -, a.a.O. Rz. 132 und 133 ff zu dem italienischen Asylverfahren und Aufnahmebedingungen i.E., 23 ausdrücklich auch für die Zeit nach Ergehen des Bescheides des Bundesamtes vom 10. April 2015 an. 24 Der Feststellung des OVG NRW steht nicht entgegen, dass die Zahl der Flüchtlinge, die Italien erreichen, in den Jahren 2014/15 – und auch in der Zeit nach dem 10.April 2015 weiter – deutlich angestiegen ist, 25 vgl. etwa Presseberichte: NZZ, vom 3. Juni 2014 "Welle von Migranten erreicht Italien"; FR, vom 2. Juni 2014 "Renzi fordert UN-Eingreifen in Libyen"; SZ, vom 23. April 2014 "Italien rettet Bootsflüchtlinge". 26 So lässt sich etwa dem Kurzbericht der Asylum Information Database (AIDA) vom 1. September 2014 entnehmen, dass bereits bisher 106.000 Bootsflüchtlinge dieses Jahr Italien erreicht haben, wobei allerdings bis August 2014 nur 36.000 Asylanträge gestellt worden seien, da viele Flüchtlinge versuchen würden, in andere Mitgliedstaaten zu reisen, ohne eine Registrierung in Italien, 27 vgl. AIDA/Italian Council for Refugees: "Italy - Over 100.000 refugees and migrants have reached Italy by sea in 2014". 28 Dem Bericht lässt sich zudem entnehmen, dass diese Zahl der ankommenden Flüchtlinge Italien wiederum vor eine große Herausforderung gestellt hat und deshalb in Italien etwa die Zahl der Aufnahmeplätze ausgeweitet und vorläufige Einrichtungen geschaffen wurden. Derzeit seien 60.000 Asylsuchende in Italien untergebracht. Allerdings gäbe es unterschiedliche Standards der Unterbringung innerhalb Italiens und die Unterbringungsmöglichkeiten seien bis an ihre Grenzen ausgeweitet worden. Es bestehen danach weiterhin Unzulänglichkeiten im italienischen Aufnahmesystem, die allerdings vor allem Flüchtlinge mit Schutzstatus und weniger die Neuankömmlinge treffen würden. Ein systemisches Versagen lässt sich diesen Ausführungen nicht entnehmen, sondern der Bericht bestätigt vielmehr die Ausführungen des OVG NRW, 29 vgl. Urteil vom 7. März 2014 - 1 A 21712.A -, a.a.O. etwa Rz. 170 unter Bezugnahme auf den Bericht des UNHCR vom Juli 2013, 30 wonach Italien den bestehenden Mängeln und Defiziten nicht schlechthin tatenlos zusieht, sondern auch Anstrengungen zur Verbesserung der bestehenden Situation unternommen hat. Diese Anstrengungen wirken auch heute fort. 31 Der Antragsteller hat ferner keine rechtlichen oder tatsächlichen Gründe glaubhaft gemacht, die nunmehr eine einstweilige Anordnung rechtfertigten, weil sie dem Vollzug der Abschiebungsanordnung entgegenstehen. 32 Von dem Bundesamt gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 34 a AsylVfG ebenfalls zu prüfende inlandsbezogene Abschiebungshindernisse und zwar nicht nur bereits vor Erlass der Abschiebungsanordnung vorliegende, sondern auch etwa danach entstandene Abschiebungshindernisse, 33 vgl. OVG NRW, Beschluss vom 30. August 2011- 18 B 1060/11 -, juris m.w.Nw. zur Rspr.; OVG Lüneburg, Beschluss vom 2. Mai 2012 - 13 MC 22/12 -, juris; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 1. Februar 2012- OVG 2 S 6.12 -; OVG Hamburg, Beschluss vom 3. Dezember 2010 - 4 Bs 223/10 -, juris; Funke-Kaiser in GK zum AsylVfG, Stand: Januar 2014, § 34 a Rz. 47, 21. und so zuletzt auch: Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom 17. September 2014 - 2 BvR 1795/14 - , juris, 34 sind nicht hinreichend glaubhaft gemacht. So fehlt es an einer hinreichenden Glaubhaftmachung der erlittenen Traumatisierung und deren nach Auffassung des Prozessbevollmächtigten mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwartenden weiteren Chronifizierung sowie der mit ihr einhergehenden schweren psychischen und gesundheitlichen Schäden bzw. Persönlichkeitsveränderungen im Falle einer Rückkehr nach Italien. 35 Zwar kann eine Erkrankung einen Anspruch auf Abschiebungsschutz begründen, wenn die Gefahr besteht, dass sich die Krankheit eines ausreisepflichtigen Ausländers wesentlich verschlechtert. Für die Bestimmung der „Gefahr“ gilt der Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit, d.h. die drohende Rechtsgutverletzung darf nicht nur im Bereich des Möglichen liegen, sondern muss mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu erwarten sein. Eine Gefahr ist dann „erheblich", wenn eine Gesundheitsbeeinträchtigung von besonderer Intensität zu erwarten ist. Das wäre der Fall, wenn sich der Gesundheitszustand des Ausländers wesentlich oder sogar lebensbedrohlich verschlechtern würde. Eine wesentliche Verschlechterung ist nicht schon bei einer befürchteten ungünstigen Entwicklung des Gesundheitszustandes anzunehmen, sondern nur bei außergewöhnlich schweren körperlichen oder psychischen Schäden. Außerdem muss die Gefahr konkret sein, was voraussetzt, dass die Verschlechterung des Gesundheitszustandes alsbald nach der Rückkehr des Betroffenen in den Dublin Mitgliedstaat eintreten wird, weil er auf die dort unzureichende Möglichkeiten zur Behandlung seiner Leiden angewiesen wäre und anderswo wirksame Hilfe nicht in Anspruch nehmen könnte. Eine zielstaatsbezogene Gefahr für Leib und Leben besteht auch dann, wenn im Dublin Mitgliedstaat die notwendige Behandlung oder Medikation seiner Erkrankung zwar allgemein zur Verfügung steht, dem betroffenen Ausländer individuell jedoch aus finanziellen oder sonstigen Gründen nicht zugänglich ist. 36 Vorliegend ist von dem Antragsteller zum Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts keine derart schwere Erkrankung dargetan. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts muss eine derartige Krankheit substantiiert vorgetragen sein, wozu regelmäßig die Vorlage eines gewissen Mindestanforderungen genügenden fachärztlichen Attestes gehört. Aus diesem muss sich nachvollziehbar ergeben, auf welcher Grundlage der Facharzt seine Diagnose gestellt hat und wie sich die Krankheit im konkreten Fall darstellt. 37 Die vom Antragsteller vorgelegte „Verordnung von Krankenhausbehandlung“ des Dr. med. Dipl. Psych. X. , Arzt für Neurologie und Psychiatrie, Psychotherapie, in der unter „Diagnose“ „mittelgradige Depression“ und „Insomnia“ eingetragen ist, genügt ersichtlich nicht diesen Mindestanforderungen. Das Gericht geht außerdem davon aus, dass die vermeintliche Erkrankung auch in Italien ohne weiteres behandelbar ist. 38 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylVfG. 39 Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 Abs. 1 RVG.