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Beschluss

6a L 1582/15.A

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGGE:2015:0730.6A.L1582.15A.00
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Tenor

Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage (6a K 3269/15.A) wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage (6a K 3269/15.A) wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. G r ü n d e : Der Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung seiner Klage (6a K 3269/15.A) gegen den Bescheid des Bundesamtes vom 14. Juli 2015 anzuordnen, hat keinen Erfolg. Ungeachtet der Frage, ob der vorliegende Eilantrag möglicherweise bereits mangels Einhaltung der insoweit maßgeblichen Antragsfrist von einer Woche (§ 34a Abs. 2 Satz 1 AsylVfG) unzulässig ist, ist der Antrag jedenfalls unbegründet. Die Klage gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 14. Juli 2015 hat gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 75 AsylVfG grundsätzlich keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht kann jedoch gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen, wenn das Interesse des Antragstellers, von der Vollziehung des Bescheides vorläufig verschont zu bleiben, das öffentliche Interesse an der Vollziehung des Bescheides überwiegt. Bei der insoweit vorzunehmenden Interessenabwägung sind vor allem die Erfolgsaussichten der Klage zu berücksichtigen. Stellt sich bei summarischer Betrachtung heraus, dass die Klage aller Voraussicht nach keinen Erfolg haben wird, hat das Aussetzungsinteresse des Antragstellers hinter dem öffentlichen Vollziehungsinteresse zurückzustehen. Dies ist hier der Fall. Der Bescheid vom 14. Juli 2015, mit dem das Bundesamt das Asylverfahren für unzulässig erklärt und die Abschiebung des Antragstellers nach Schweden angeordnet hat, wird sich im Hauptsacheverfahren aller Voraussicht nach als rechtmäßig erweisen. Ein Asylantrag ist gemäß § 27a AsylVfG unzulässig, wenn ein anderer Staat auf Grund von Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder eines völkerrechtlichen Vertrages für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist. In diesem Falle ist gemäß § 34a Abs. 1 AsylVfG durch das Bundesamt die Abschiebung in den zuständigen Staat anzuordnen; einer vorherigen Androhung und Fristsetzung bedarf es nicht. Vorliegend ist nach der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist, (sog. „Dublin III-Verordnung“) vom 26. Juni 2013 das Königreich Schweden der für die Durchführung des Asylverfahrens zuständige Staat. Da der Antragsteller ausweislich der EURODAC-Datenbank in Schweden den ersten Asylantrag gestellt hat und aus Schweden in das Bundesgebiet eingereist ist, ist gemäß Art. 3 Abs. 1 und 2, Art. 7 Abs. 1 und Art. 13 der VO (EU) Nr. 604/2013 dieser Staat für die Prüfung des Asylantrags zuständig und hat gemäß Art. 18 der VO (EU) Nr. 604/2013 den Antragsteller wieder aufzunehmen. Diese Verpflichtung hat das Königreich Schweden mit Schreiben an das Bundesamt vom 8. April 2015 auch anerkannt. Der Antragsteller hat keine Gesichtspunkte vorgetragen, die diese Einschätzung in Frage stellen könnten. Die Antragsgegnerin ist auch nicht etwa gemäß Art. 3 Abs. 2 VO (EU) Nr. 604/2013 verpflichtet, den Antrag selbst zu prüfen, weil Flüchtlingen in Schweden in verfahrens- oder materiell-rechtlicher Hinsicht kein hinreichender Schutz gewährt würde oder sonstige „systemische Schwachstellen“ bei der Behandlung von Asylbewerbern bestünden. Allgemein zur Frage der systemischen Mängel EuGH, Urteil vom 21. Dezember 2011 – Rs. C-411/10 und Rs. C-493/10 –, NVwZ 2012, 417, und BVerwG, Beschluss vom 19. März 2014 – 10 B 6.14 –, juris. Für entsprechende Mängel in Bezug auf das Königreich Schweden sieht das Gericht nach Recherche in den einschlägigen Datenbanken keine Anhaltspunkte. Vgl. VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 15. August 2014 – 6a L 1165/14.A –; VG Aachen, Beschluss vom 6. Juni 2014 – 7 L 322/14 –, juris; VG Osnabrück, Beschluss vom 19. Februar 2014 – 5 B 12/14 –, juris; VG München, Beschluss vom 24. Januar 2014 – M 4 S 14.30061 –, juris; VG Göttingen, Beschluss vom 17. Oktober 2013 – 2 B 844/13 –, juris (jeweils mit weiteren Nachweisen). Nähere und aktuelle Informationen über das schwedische Asylsystem und die dortigen Unterbringungs- und Versorgungsbedingungen bietet etwa der von der schwedischen Caritas und dem Europäischen Flüchtlingsrat erstellte „National Country Report Sweden“ (Stand: April 2015), abrufbar in der Datenbank „aida“ (www.asylumineurope.org). Sonstige Umstände, aufgrund derer die Antragsgegnerin zu Gunsten des Antragstellers ihr Selbsteintrittsrecht nach Art. 17 der VO (EU) Nr. 604/2013 hätte ausüben müssen, sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylVfG.