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Beschluss

17a L 1517/15.A

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGGE:2015:0728.17A.L1517.15A.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die aufschiebende Wirkung der Klage 17a K 3132/15.A gegen den Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 7. Juli 2015 wird angeordnet. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. 1 G r ü n d e : 2 Im vorliegenden Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes entscheidet gemäß § 76 Abs. 4 Satz 1 des Asylverfahrensgesetzes (AsylVfG) der Berichterstatter als Einzelrichter. 3 Der Antrag des Antragstellers hat Erfolg. 4 Der Antrag ist zulässig. Insbesondere hat der Antragsteller die Frist des § 34a Abs. 2 Satz 1 AsylVfG, wonach Anträge nach § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) gegen die Abschiebungsanordnung innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe zu stellen sind, gewahrt. 5 Der Antrag ist auch begründet. 6 Gemäß § 80 Abs. 5 VwGO kann das Gericht die aufschiebende Wirkung einer Klage ganz oder teilweise anordnen, wenn bei Abwägung der widerstreitenden Interessen das private Interesse des Antragstellers an der Aussetzung der Vollziehung das öffentliche Vollzugsinteresse überwiegt. Maßgebliche – aber nicht ausschließliche – Grundlage der Abwägungsentscheidung sind die Erfolgsaussichten in der Hauptsache, soweit diese sich bei summarischer Prüfung im vorliegenden Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes abschätzen lassen. 7 Diese Interessenabwägung fällt hier zugunsten des Antragstellers aus, da die Klage in der Hauptsache zu dem nach § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung über den vorläufigen Rechtsschutzantrag Aussicht auf Erfolg hat. Die Abschiebungsanordnung nach Ungarn im Bescheid vom 7. Juli 2015 erweist sich bei summarischer Betrachtung zum gegenwärtigen Zeitpunkt aller Voraussicht nach als rechtswidrig. 8 § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG bestimmt für den Fall, dass ein Ausländer in einen sicheren Drittstaat (§ 26a AsylVfG) oder in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat (§ 27a AsylVfG) abgeschoben werden soll, dass das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) die Abschiebung in diesen Staat anordnet, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann. Gegenüber dem Antragsteller ist die Abschiebung nach Ungarn angeordnet worden, da dieser Staat gemäß Art. 18 Abs. 1 Buchst. b) der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (sog. "Dublin III-Verordnung") für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig sei. 9 Ungarn dürfte jedoch nach den Regelungen der Dublin III-VO nicht für die Durchführung des Asylverfahrens des Antragstellers zuständig sein. Zwar hat Ungarn unter dem 8. Juni 2015 seine Zustimmung zu dessen Wiederaufnahme erklärt. Allerdings vermag eine gemäß Art. 25 Dublin III-VO erfolgte Zustimmung keinen Zuständigkeitsübergang zu bewirken und stellt insbesondere auch keine Ausübung eines Selbsteintritts gemäß Art. 17 Dublin III-VO dar. 10 Vgl. zu den vergleichbaren Regelungen der Dublin II‑Verordnung: OVG Saarland, Urteil vom 9. Dezember 2014 – 2 A 313/13 – und VG Berlin, Beschluss vom 8. April 2014 – 33 L 81.14 A -, jeweils juris. 11 Der Antragsteller hat vielmehr aus Art. 8 Abs. 4 der Dublin III-VO i.V.m. Art. 6 Abs. 2 Satz 2 GG (Schutz des Kindeswohls) einen Anspruch auf Durchführung seines Asylverfahrens durch die Bundesrepublik Deutschland. 12 Gemäß Art. 8 Abs. 4 der Dublin III-VO ist bei Abwesenheit eines Familienangehörigen, eines seiner Geschwister oder eines Verwandten im Sinne der Absätze 1 und 2 der Mitgliedstaat zuständig, in dem der unbegleitete Minderjährige seinen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, sofern es dem Wohl des Minderjährigen dient. Verfassungsrechtlich verankert ist der Schutz des Kindeswohls in Art. 6 Abs. 2 GG. 13 Vgl. hierzu: BVerfG, Beschluss vom 29. Oktober 1998- 2 BvR 1206/98 -, juris, Rn. 77. 14 Der Antragsteller ist ein unbegleiteter Minderjähriger im Sinne dieser Bestimmung. Weder das Bundesamt noch Ungarn haben Zweifel an dem von ihm benannten Geburtsdatum ( . ) angemeldet. Zudem hat der Antragsteller angegeben, einen Personalausweis und eine Geburtsurkunde vorlegen zu können; derartige Dokumente sind allerdings nicht zum Verwaltungsvorgang gelangt. Tragfähige Anhaltspunkte dafür, dass sich ein Familienangehöriger, ein Geschwister oder ein Verwandter des Antragstellers (vgl. zu den Begrifflichkeiten Art. 2 lit. g) und h) Dublin III-VO) rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhält (vgl. Art. 8 Abs. 1 Dublin III-VO), sind auf der Grundlage der Angaben des Antragstellers nicht verifizierbar. Dahingehende Feststellungen hat auch das Bundesamt nicht getroffen. Erst Recht ist keine Einzelfallprüfung durchgeführt worden, ob ein sich etwaig in einem anderen Mitgliedstaat aufhaltender Verwandter für den Antragsteller sorgen kann (vgl. Art. 8 Abs. 2 Dublin III-VO). Der Anwendungsbereich des Art. 8 Abs. 4 der Dublin III-VO ist folglich eröffnet. 15 Aufgrund der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs, 16 Urteil vom 6. Juni 2013, M.A. u.a. vs. UK, - C-648/11 -, juris, 17 zur inhaltlich vergleichbaren Vorgängerbestimmung des Art. 6 Satz 2 der Dublin II-VO ist Art. 8 Abs. 4 der Dublin III-VO mit Blick auf die besondere Schutzbedürftigkeit Minderjähriger dahingehend auszulegen, dass unbegleitete Minderjährige, die in einem anderen Mitgliedstaat einen Asylantrag gestellt haben, grundsätzlich nicht in einen anderen Mitgliedstaat zu überstellen sind, in dem sie den ersten Asylantrag gestellt haben. Unbegleitete Minderjährige bilden eine Kategorie besonders gefährdeter Personen, so dass es nach Auffassung des EuGH wichtig sei, dass sich das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats nicht länger als unbedingt nötig hinzieht. Unbegleitete Minderjährige sind damit von Wiederaufnahmeverfahren ausgenommen; die Prüfung des Schutzgesuchs ist vom Aufenthaltsstaat selbst - hier von der Bundesrepublik Deutschland - durchzuführen. 18 Vgl. OVG Saarland, Urteil vom 9. Dezember 2014– 2 A 313/13 –, VG Berlin, Beschluss vom 8. April 2014– 33 L 81.14.A –, VG Potsdam, Beschluss vom 4. Juli 2014 – 6 L 500/14.A – und VG Aachen, Beschluss vom 22. April 2015 – 5 L 15/15.A -, jeweils juris; vgl. auch Bergmann, Das Dublin-Asylsystem, ZAR 2015, 81 (88, Fn. 61), wonach sich der Minderjährige gewissermaßen aussuchen könne, wo er sein Asylverfahren durchführen will; a.A.: VG Düsseldorf, Beschluss vom 17. April 2014– 13 L 247/14.A -. 19 Etwas anderes kann nur dann gelten, wenn der Asylantrag des Antragstellers schon im ersten Mitgliedstaat in der Sache zurückgewiesen wurde und nachfolgend in einem anderen Mitgliedstaat ein „identischer Antrag“ gestellt wird. 20 EuGH, Urteil vom 6. Juni 2013 a.a.O., RdNr. 63 und OVG Saarland, Urteil vom 9. Dezember 2014 a.a.O, juris, RdNr. 29 ff. 21 Das Vorliegen einer solchen Ausnahmekonstellation ist hier weder auf der Grundlage der Zustimmungserklärung Ungarns zur Wiederaufnahme des Antragstellers noch sonst ersichtlich. 22 Die mithin im Fall des Antragstellers einschlägige Regelung des Art. 8 Abs. 4 Dublin III-VO begründet für diesen auch eine subjektive Rechtsposition. Das gilt unbeschadet dessen, dass die Vorschriften des 3. Kapitels der Dublin III-VO dem jeweiligen Antragsteller regelmäßig nicht das subjektive Recht auf ein Verfahren durch einen bestimmten Mitgliedstaat vermitteln. 23 Vgl. dazu OVG Lüneburg, Beschluss vom 7. April 2015– 2 LA 33/15 – und (zur Dublin II-VO) OVG NRW, Beschluss vom 2. Juni 2015 – 14 A 1140/14.A -, jeweils juris. 24 Denn angesichts der Ausführungen des Europäischen Gerichtshofs im zitierten Urteil vom 6. Juni 2013 ist davon auszugehen, dass Art. 8 Abs. 4 Dublin III-VO grundrechtlich „aufgeladen“ ist und im spezifischen Interesse des Asylbewerbers liegt. Der Gerichtshof stellt ausdrücklich auf das in Art. 24 Abs. 2 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankerte Grundrecht ab, wonach bei allen Kinder betreffenden Maßnahmen öffentlicher Stellen oder privater Einrichtungen „das Wohl des Kindes eine vorrangige Erwägung sein muss“ (a.a.O., RdNr. 58; vgl. auch Art 6 Abs. 1 Dublin III-VO). 25 Die Durchführung des Verfahrens des Antragstellers in der Bundesrepublik Deutschland dient seinem Wohl. Das folgt schon aus den genannten generellen Erwägungen des Europäischen Gerichtshofs zum Minderjährigenschutz. Zudem dürften gerade die spezifischen Verhältnisse in Ungarn ein solches Verständnis gebieten. Das gilt unabhängig davon, dass die Kammer die in der Rechtsprechung umstrittene Frage zum Vorliegen systemischer Schwachstellen i.S.d. Art. 3 Abs. 2 UA 2 Dublin III-VO in Ungarn bislang verneint hat. 26 Vgl. Urteile vom 5. Mai 2015 – 17a K 5916/14.A – und vom 28. Mai 2015 - 17a K 190/15. A – m.w.Nw; so auch - die neueste Auskunftslage auswertend - die 18a. Kammer des erkennenden Gerichts, Beschluss vom 23. Juli 2015– 18a L 1218/15.A -. 27 Denn nach der Erkenntnislage ist davon auszugehen, dass auch Minderjährige, die auf der Grundlage des Dublin-Verfahrens nach Ungarn zurückgeführt werden, dort inhaftiert werden. Hiervon sind selbst (Familien mit) Kleinkinder(n) betroffen. 28 Vgl. Country Report – Hungary der Asylum Information Database (aida) mit Stand vom 17. Februar, S. 51, abrufbar unter:http://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_-_hungary_thirdupdate_final_february_2015.pdf; vgl. zur Unterbringung/Situation Minderjähriger in Ungarn im Einzelnen: VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 10. Juni 2015– 18a L 789/15.A – m.w.Nw. 29 Hiernach bestehen sogar Bedenken, ob überhaupt eine mit dem Kindeswohl zu vereinbarende Unterbringung des Antragstellers derzeit in Ungarn gewährleistet wäre und kann jedenfalls nicht zweifelhaft sein, dass die Durchführung des Asylverfahrens in der Bundesrepublik Deutschland statt in Ungarn dem Wohl des Antragstellers im Sinne des Art. 8 Abs. 4 Dublin III-VO dient. 30 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylVfG.