Beschluss
7a L 1398/15.A
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGGE:2015:0713.7A.L1398.15A.00
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Tenor
- 1.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt Dr. H. wird abgelehnt.
- 2.
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Entscheidungsgründe
1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt Dr. H. wird abgelehnt. 2. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. G r ü n d e I. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt, da die beabsichtigte Rechtsverfolgung – wie sich aus den nachstehenden Ausführungen ergibt (unter II.) – keine hinreichenden Aussichten auf Erfolg bietet (§ 166 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 Zivilprozessordnung – ZPO –). II. Der Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage 7a K 2902/15.A gegen die Abschiebungsanordnung nach Österreich im Bescheid der Antragsgegnerin vom 11. Juni 2015 anzuordnen, hat in der Sache keinen Erfolg. Die gemäß § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung fällt zu Lasten des Antragstellers aus. Es bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Abschiebungsanordnung. Gemäß § 34a Abs. 1 Satz 1 und 2 Asylverfahrensgesetz – AsylVfG – ordnet das Bundesamt, wenn die Abschiebung in einen sicheren Drittstaat (§ 26a AsylVfG) oder in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat (§ 27a AsylVfG) erfolgen soll, die Abschiebung an, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann. Nach § 27a AsylVfG ist ein Asylantrag unzulässig, wenn ein anderer Staat auf Grund von Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft oder eines völkerrechtlichen Vertrages für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist. Hierzu gehören insbesondere die Regelungen der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 (Dublin III-VO). Vorliegend ist Österreich für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig. Eine Zuständigkeit Österreichs ist bereits deshalb gegeben, weil dieses dem Übernahmeersuchen der Antragsgegnerin vom 17. April 2015 mit Schreiben vom 23. April 2015 zugestimmt hat. Eine weitere Prüfung der Zuständigkeit anhand der Regelungen der Art. 7 ff. Dublin III-VO ist danach nicht geboten. Maßgeblich ist insoweit allein, dass Österreich dem Wiederaufnahmegesuch stattgeben und damit seine Zuständigkeit erklärt hat. Denn die Dublin III-Verordnung gewährt dem Antragsteller regelmäßig keinen subjektiven, einklagbaren Rechtsanspruch darauf, dass sein Asylantrag in einem bestimmten Mitgliedstaat geprüft wird, sondern dient der schnellen und verbindlichen Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 2. Juni 2015 – 14 A 1140/14.A –, juris; VG Düsseldorf, Beschluss vom 1. April 2015 – 13 L 1031/15.A –, juris; VG Oldenburg, Beschluss vom 20. Februar 2014 – 3 B 145/14 –, juris mit Verweis auf EuGH, Urteil vom 10. Dezember 2013 – C 394/12 –, juris. Die Zuständigkeit Österreichs ist im Übrigen auch unabhängig hiervon nach den Regelungen der Dublin III-Verordnung (Art. 3 Abs. 2, 23 Abs. 2 und 3 Dublin III-VO) gegeben. Soweit der Antragsteller vorträgt, im Jahr 2014 aus der Türkei und damit einem Drittstaat kommend die Seegrenze zu Griechenland überschritten zu haben, ist die nach Art. 13 Abs. 1 Dublin III-VO zunächst gegebene Zuständigkeit Griechenlands gemäß Art. 3 Abs. 2 UAbs. 2 Dublin III-VO entfallen, da davon auszugehen ist, dass Asylverfahren und Aufnahmebedingungen dort systemische Schwachstellen aufweisen. Vgl. etwa OVG NRW, Beschluss vom 7. Oktober 2009 – 8 B 1433/09.A – juris. Die Zuständigkeitsprüfung ist demnach anhand der Kriterien der Dublin III-Verordnung fortzusetzen. Eine Zuständigkeit Ungarns gemäß Art. 3 Abs. 2 UAbs. 1 Dublin III-VO, in dem der Antragsteller nach den Angaben aus dem Eurodac-System am 3. Oktober 2014 einen Asylantrag gestellt hat, ist nach Art. 23 Abs. 3 Dublin III-VO auf Österreich übergegangen. Denn der Antragsteller hat nach den Angaben aus dem Eurodac-Systems am 5. Oktober 2014 einen weiteren Asylantrag in Österreich gestellt, das nach der Auskunft Ungarns innerhalb der Frist des Art. 23 Abs. 2 UAbs. 1 Dublin III-VO kein Wiederaufnahmegesuch an Ungarn gerichtet hat. Die Zuständigkeit Österreichs ist nicht nach Art. 3 Abs. 2 UAbs. 2 Dublin III-VO aufgrund von systemischen Schwachstellen des Asylverfahrens oder der Aufnahmebedingungen in dem Aufnahmestaat entfallen. Insoweit ist die Antragsgegnerin nicht zur Ausübung ihres Selbsteintrittsrechts (Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO) verpflichtet. Das ist nur dann der Fall, wenn systemische Schwachstellen des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in dem zuständigen Mitgliedstaat ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass der Asylbewerber tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union – GRCharta – (Art. 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention – EMRK –) ausgesetzt zu werden. Dies ist im Fall von Österreich weder ersichtlich noch hat der Antragsteller dies geltend gemacht. Die Abschiebung kann nach dem Stand des Eilverfahrens durchgeführt werden. Zielstaats- oder inlandsbezogene Abschiebungshindernisse sind nicht ersichtlich und von dem Antragsteller nicht konkret geltend gemacht worden. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylVfG.