Beschluss
6a L 1467/15.A
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGGE:2015:0713.6A.L1467.15A.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage (6a K 3044/15.A) wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. 1 G r ü n d e : 2 Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes hat keinen Erfolg. 3 Die Klage gegen die in dem Bescheid der Antragsgegnerin vom 16. Juni 2015 enthaltene Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung hat gemäß § 75 Asylverfahrensgesetz (AsylVfG) grundsätzlich keine aufschiebende Wirkung. Gemäß § 80 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in Verbindung mit § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylVfG kann das Gericht die aufschiebende Wirkung anordnen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen. 4 Vorliegend bestehen unter Zugrundelegung der jetzigen Sach- und Rechtslage (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG) keine ernstlichen Zweifel daran, dass das Bundesamt den Asylantrag als offensichtlich unbegründet ablehnen durfte und damit zugleich auch keine erheblichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts im Sinne von § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylVfG. 5 Ein Asylantrag ist gemäß § 30 Abs. 1 AsylVfG dann offensichtlich unbegründet, wenn die Voraussetzungen für eine Anerkennung als Asylberechtigter und die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht vorliegen. Die Beurteilung als offensichtlich unbegründet ist dann gerechtfertigt, wenn im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung an der Richtigkeit der tatsächlichen Feststellungen vernünftigerweise kein Zweifel bestehen kann und sich bei einem solchen Sachverhalt nach allgemein anerkannter Rechtsauffassung die Ablehnung des Asylantrags geradezu aufdrängt. Erweist sich der Asylantrag als nicht offensichtlich, sondern lediglich schlicht unbegründet, hat das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung anzuordnen. 6 Vgl. zu alldem BVerfG, Beschlüsse vom 21. Juli 2000 –2 BvR 1429/98 –, juris, vom 8. März 1995 – 2 BvR 2148/94 –, DVBl. 1995, 846, und vom 28. April 1994 – 2 BvR 2709/93 –, DVBl. 1994, 921. 7 Gemessen daran ist die getroffene Entscheidung in dem angefochtenen Bescheid hinsichtlich der Flüchtlingseigenschaft (Ziffer 1 des Bescheides), der Asylberechtigung (Ziffer 2 des Bescheides), des subsidiären internationalen Schutzes (Ziffer 3 des Bescheides) und der nationalen zielstaatsbezogenen Abschiebungshindernisse (Ziffer 4 des Bescheides) nicht zu beanstanden. Zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen nimmt das Gericht insoweit zunächst auf die Begründung des Ablehnungsbescheides vom 16. Juni 2015 Bezug (§ 77 Abs. 2 AsylVfG). 8 Die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft scheidet ersichtlich aus. Der Antragsteller hat zur Begründung seines Asylantrags keine Umstände vorgetragen, aus denen sich eine die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft rechtfertigende, ihm drohende Verfolgungsgefahr in Georgien ergibt. Die vom Antragsteller geschilderten Geschehnisse stellen keine Verfolgung im Sinne des § 3 AsylVfG dar. Es ist bereits nicht erkennbar, dass die von ihm geschilderten Erlebnisse an eines der in § 3 AsylVfG genannten verfolgungsrelevanten Merkmale anknüpfen. Zudem ist nicht ansatzweise geltend gemacht, dass die geschilderten Handlungen einem der in § 3c AsylVfG genannten Akteure zugerechnet werden könnten. Der Antragsteller ist bei seiner persönlichen Anhörung mit keinem Wort darauf eingegangen, von wem die geschilderten (Verfolgungs-)Handlungen ausgegangen sein sollen. 9 Aus diesem Grund kommt auch eine Anerkennung als Asylberechtigter ersichtlich nicht in Betracht. 10 Anhaltspunkte für Umstände, aufgrund derer die Gewährung subsidiären Schutzes nach § 4 AsylVfG in Betracht käme, sind ebenfalls nicht erkennbar. 11 Auch die Feststellung schließlich, dass Abschiebungshindernisse nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG in Bezug auf Georgien nicht vorliegen, begegnet keinen ernstlichen Zweifeln. Nach dem allenfalls in Betracht zu ziehenden § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Hier kommen als gefahrbegründende Umstände allein die angeblich gegen den Antragsteller ausgesprochenen Drohungen und der – offenbar einmalige – tätliche Angriff auf ihn in Betracht. Der Antragsteller hat diese Bedrohungen indes nicht hinreichend substantiiert und schlüssig dargetan. Seine Schilderungen erschöpfen sich in äußerst vagen, im Wesentlichen undetaillierten Angaben, die er auch auf Nachfrage, etwa zur Art der angeblich erlittenen Verletzungen, nicht wesentlich präzisiert hat. Unterlagen – etwa über seinen Krankenhausaufenthalt oder die Vernehmung bei der Polizei wegen des Brandes auf dem Grundstück seines Freundes –, die seine Angaben belegen könnten, hat er ebenfalls nicht vorgelegt. Vor dem Hintergrund, dass der Antragsteller das Geld für den Autokauf von einem Verwandten – seinem Geschäftspartner – erhalten haben will, bleibt zudem bereits unklar, wem der Antragsteller angeblich Geld schulden und wer ihn bedroht haben soll. 12 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO und § 83b AsylVfG.