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Urteil

7a K 1818/15.A

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGGE:2015:0708.7A.K1818.15A.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. T a t b e s t a n d Der am °°° April °°°° geborene Kläger ist ghanaischer Staatsangehöriger. Nach den Angaben aus dem Eurodac-System beantragte er am 13. November 2013 in Italien seine Anerkennung als Asylberechtigter bzw. als Flüchtling. Im Oktober 2014 reiste der Kläger in das Bundesgebiet ein und beantragte dort am 4. Februar 2015 seine Anerkennung als Asylberechtigter. Am 25. Februar 2015 richtete die Beklagte ein Übernahmeersuchen an Italien, das unbeantwortet blieb. Mit Bescheid vom 7. April 2015, zugestellt am 9. April 2015, lehnte die Beklagte den Asylantrag als unzulässig ab und ordnete die Abschiebung nach Italien an. Der Asylantrag sei unzulässig, da Italien für die Behandlung des Asylantrags zuständig sei. Außergewöhnliche humanitäre Gründe für die Ausübung des Selbsteintrittsrechts seien nicht ersichtlich. Der Kläger hat am 17. April 2015 Klage erhoben und zugleich die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes beantragt (Az.: 7a L 841/15.A). Das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen in Italien wiesen systemische Mängel auf. Eine Unterkunft, die Sicherung des Lebensunterhalts und medizinische Grundversorgung seien in Italien nicht gewährleistet. Der Kläger beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 7. April 2015 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung bezieht die Beklagte sich auf den angefochtenen Bescheid. Mit Beschluss vom 27. April 2015 hat das Gericht den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes abgelehnt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des Verwaltungsvorgangs der Beklagten Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Das Gericht kann trotz Ausbleibens der Beteiligten in der mündlichen Verhandlung entscheiden, da die ordnungsgemäß geladenen Beteiligten hierauf in der Ladung hingewiesen worden sind (§ 102 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung ‑ VwGO ‑). I. Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg. Der Bescheid der Beklagten vom 7. April 2015 ist rechtmäßig (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). 1. Der Asylantrag des Klägers ist gemäß § 27a Asylverfahrensgesetz ‑ AsylVfG ‑ unzulässig, weil ein anderer Staat auf Grund von Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist. Die Bestimmung der Zuständigkeit richtet sich gemäß Art. 49 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 (Dublin III-VO) für Asylanträge, die vor dem 1. Januar 2014 gestellt wurden, nach der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 (Dublin II-VO). Dagegen findet die Dublin III-VO auf die danach gestellten Anträge und ‑ unabhängig von dem Zeitpunkt der Antragstellung ‑ auf die nach dem Inkrafttreten gestellten Gesuche um Aufnahme oder Wiederaufnahme eines Antragsstellers für das dabei zu beachtende Verfahren Anwendung. Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Juni 2014 ‑ 10 C 7/13 ‑, juris. Vorliegend ist Italien für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig, da der Kläger sich seit 2013 in Italien aufgehalten und dort nach den Angaben des Eurodac-Systems am 13. November 2013 einen Asylantrag gestellt hat (Art. 10, 13 Dublin II-VO). Gemäß Art. 25 Abs. 2 Dublin II-VO (Art. 20 Abs. 1 lit c) Dublin II-VO) ist davon auszugehen, dass dem (Wieder-)Aufnahmeersuchen stattgegeben worden ist, da Italien innerhalb der Frist von zwei Wochen keine Antwort erteilt hat. Der Zuständigkeit Italiens und der Überstellung nach Italien stehen keine Hinderungsgründe entgegen. Die Beklagte ist nicht aufgrund systemischer Mängel zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts (Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO) verpflichtet. Das ist nur dann der Fall, wenn systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in dem zuständigen Mitgliedstaat ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass der Asylbewerber tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union ‑ GRCharta ‑ (Art. 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention ‑ EMRK ‑) ausgesetzt zu werden. Es ist derzeit nicht davon auszugehen, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen in Italien systemische Schwachstellen aufweisen. Eingehend: OVG NRW, Urteil vom 7. März 2014 ‑ 1 A 21/12.A ‑, juris; ferner OVG NRW, Urteil vom 24. April 2015 ‑ 14 A 2356/12.A ‑, juris; Beschluss vom 28. April 2014 ‑ 11 A 522/14.A ‑, juris; ‑ jeweils m. w. N. Dies gilt jedenfalls für solche Antragsteller, die nicht zu dem Kreis der besonders schutzbedürftigen Personen zählen. VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 26. März 2015 ‑ 7a L 498/15.A.; Beschluss vom 13. März 2015, 7a L 462/15.A ‑ juris; Beschluss vom 6. März 2015 ‑ 7a L 327/15.A ‑. In den genannten Entscheidungen hat die Kammer ausgeführt: „Die Kammer hält an ihrer bisherigen Rechtsprechung vgl. u. a. Urteil vom 18. Dezember 2014 ‑ 7a K 4590/14.A, Beschluss vom 13. November 2014 ‑ 7a L 1718/14.A, beide nrwe, wonach festgestellte systemische Mängel des Asylverfahrens in Italien, die auch gegenwärtig noch nicht beseitigt sind, für alle Asylbewerber ungeachtet ihrer individuellen Verhältnisse schwere Rechtsverletzungen i. S. d. Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union ‑ EUGrdRCH ‑, Art. 3 der europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten ‑ EMRK ‑ nach sich ziehen, die eine Selbsteintrittspflicht der Bundesrepublik nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO begründen, nicht mehr uneingeschränkt fest. Vielmehr geht sie nach der jüngsten Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte ‑ EGMR ‑ Urteil 51428/10 vom 13. Januar 2015 ‑ A.M.E. vs. The Netherlands, davon aus, dass systemische Mängel des Asylverfahrens in Italien für den Kreis der Antragsteller, die nicht zu einem besonders schützenswerten Personenkreis („underprivileged and vulnerable population group in need of special protection“, s. EGMR, Urteil vom 13. Januar 2015, a.a.O.) i. S. der Genfer Konvention und der ihr folgenden Richtlinien zur Festlegung von Mindestnormen für die Aufnahme von Asylbewerbern in den Mitgliedsstaaten ‑ Aufnahmerichtlinien ‑ (Richtlinie 2013/33/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013) zählen, nicht den Schweregrad einer Verletzung von Art. 3 EMRK erreichen. Gesunde Männer ohne Familienangehörige, die den Weg aus ihrer Heimat nach Italien allein geschafft haben, sind den dort vorzufindenden Schwierigkeiten und Engpässen bei der Unterbringung und Versorgung regelmäßig weit eher gewachsenen als dies für Familien mit Kindern oder Minderjährige zutrifft. Sie sind grundsätzlich in der Lage, auch eine Übergangsfrist unter schwierigen Bedingungen auszuhalten, ohne dass dies zu einer Rechtsverletzung im oben dargelegten Sinne führt.“ Der Kläger gehört als alleinstehender, männlicher Antragsteller nicht zu dem Kreis der besonders schutzbedürftigen bzw. verletzlichen Personen. Der Kläger ist nach seinen Angaben auf die Unterstützung seiner Familie nicht angewiesen, hat sich zunächst fünf Monate in Libyen und danach, von November 2013 bis Oktober 2014, rund zehn Monate in Italien aufgehalten. Darüber hinaus ist der Kläger auch nicht im Hinblick auf die zuletzt vorgelegte ärztliche Bescheinigung der Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie Dr. M. der M1. -Klinik I. vom 29. Juni 2015 dem Kreis der besonders schutzbedürftigen Personen zuzuordnen. Nach der ärztlichen Bescheinigung befindet sich der Kläger seit dem 9. Juni 2015 in ambulanter fachpsychiatrischen Behandlung mit der Diagnose „Schwere depressive Episode, V. a. (F 32.2)“ und „Anpassungsstörung, z. A. (F 43.2)“. Zwar genießen Personen mit psychischen Störungen grundsätzlich besonderen Schutz (vgl. Art. 21 der Richtlinie 2013/33/EU ‑ Aufnahmerichtlinie). Die vorgelegte fachärztliche Bescheinigung kann jedoch eine solche Schutzbedürftigkeit nicht belegen. Dieser lässt sich bereits nicht hinreichend eindeutig entnehmen, dass der Kläger unter einer psychischen Störung leidet. Die Diagnose enthält vielmehr die Bemerkung „V. a“ (Verdacht auf) bzw. „z. A.“ (zur Abklärung bzw. zum Ausschluss), was darauf hindeutet, dass ein gesicherter Befund bislang nicht vorliegt. Unabhängig hiervon lässt sich der Bescheinigung nicht entnehmen, auf welcher Grundlage die Diagnose erstellt wurde und wie sich die Krankheit im vorliegenden Fall darstellt. Es ist insbesondere nicht ersichtlich, wie häufig der Kläger sich in Behandlung gefunden hat, wie schwer die Symptome sind, seit wann von einer Erkrankung auszugehen ist und inwieweit eine Behandlungsbedürftigkeit besteht. Die Bescheinigung enthält damit insgesamt keine hinreichend konkreten Angaben, die den Schluss zulassen, dass der Kläger aufgrund einer Erkrankung bei einer Überstellung nach Italien tatsächlich Gefahr liefe, einer erniedrigenden oder unmenschlichen Behandlung ausgesetzt zu sein. Der Kläger hat auch auf den Hinweis des Gerichts keine weitere Bescheinigung vorgelegt. Das Gericht hat den Kläger insoweit mit Schreiben vom 10. Juni 2015 zur Vorlage eines ärztlichen Attests aufgefordert und diesen nach Eingang der ärztlichen Bescheinigung vom 29. Juni 2015 darauf hingewiesen, dass der vorgelegten Bescheinigung eine hinreichend Schutzbedürftigkeit nicht zu entnehmen sein dürfte. Ein weiteres fachärztliches Attest hat der Kläger nicht vorgelegt. 2. Die Abschiebungsanordnung rechtfertigt sich aus § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG. Danach ordnet das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge die Abschiebung in den für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat an, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann. Das ist hier der Fall. Ein zielstaatsbezogenes Abschiebungshindernis gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG liegt ebenfalls nicht vor. Für den Kläger besteht in Italien keine erhebliche Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit. Eine solche Gefährdung kann der vorgelegten Bescheinigung, wie oben ausgeführt, nicht entnommen werden. Der Bescheinigung lässt sich insbesondere nicht entnehmen, dass und in welchem Umfang eine ärztliche Behandlung und medizinische Versorgung erforderlich ist und inwiefern eine Verschlechterung droht. Unabhängig hiervon ist nicht ersichtlich, dass eine gegebenenfalls erforderliche Behandlung von psychischen Störungen in Italien nicht zureichend gewährleistet wäre. In Italien existiert grundsätzlich ein kostenfreier Zugang zu allen medizinischen Leistungen. Vgl. hierzu VG Düsseldorf, Beschluss vom 17. Juli 2014 ‑ 17 L 1018/14.A ‑, juris, mit Verweis auf: Auswärtiges Amt, Auskunft vom 21. Januar 2013, Ziff. 8.1 und auf Bericht der Deutschen Botschaft „Sozialpolitische Informationen Italien“ aus Januar 2012, S. 25 f.; vgl. hierzu auch: BAMF, Leitfaden Italien, Oktober 2014, S. 15 f. Eine ausreichende medizinische Versorgung in Italien kann zusätzlich dadurch sicher gestellt werden, dass die Beklagte die italienischen Behörden vor der Überstellung über eine Erkrankung und die individuellen Bedürfnisse informiert. Vgl. VG Würzburg, Beschluss vom 5. März 2014 ‑ W S 14.30235 ‑, juris. Ein inlandsbezogenes Abschiebungshindernis gemäß § 60a Abs. 2 Aufenthaltsgesetz ‑ AufenthG ‑, das bei der Abschiebungsanordnung nach § 34a AsylVfG zu berücksichtigen ist, OVG NRW, Beschluss vom 30. August 2011 ‑ 18 B 1060/11 ‑, juris, liegt nicht vor. Die Abschiebung des Klägers ist im Hinblick auf die ärztliche Bescheinigung vom 29. Juni 2015 nicht aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich. Insbesondere ist auf der Grundlage der ärztlichen Bescheinigung nicht von einer krankheitsbedingten Reiseunfähigkeit auszugehen. Für die Annahme eines inlandsbezogenen Abschiebungshindernisses wegen Gesundheitsgefahren ist erforderlich, dass eine Gesundheitsverschlechterung von erheblichem Gewicht zu erwarten ist. Bei einer psychischen Erkrankung, wie sie hier in Rede steht, kann vom Vorliegen eines inlandsbezogenen Vollstreckungshindernisses im genannten Sinn außer in Fällen einer Flugreise- bzw. Transportuntauglichkeit im engen Sinne nur ausgegangen werden, wenn entweder im Rahmen einer Abschiebung die ernsthafte Gefahr einer Selbsttötung des Ausländers droht, der auch nicht durch ärztliche Hilfen oder in sonstiger Weise wirksam begegnet werden kann oder wenn dem Ausländer unmittelbar durch die Abschiebung bzw. als unmittelbare Folge davon sonst konkret eine erhebliche und nachhaltige Verschlechterung des Gesundheitszustands droht. OVG NRW, Beschluss vom 28. Dezember 2010 ‑ 18 B 1599/10 ‑, juris; OVG NRW, Beschluss vom 15. August 2008 ‑ 18 B 538/08 ‑, juris. Hiervon ist im Fall des Klägers auf der Grundlage der vorgelegten ärztlichen Bescheinigung vom 29. Juni 2015 nicht auszugehen. Die ärztliche Bescheinigung enthält, wie ausgeführt, keine Angaben zur Dauer und Schwere der Krankheit, zu deren Ursachen und zur Behandlungsbedürftigkeit. Insbesondere lässt sich der Bescheinigung nicht entnehmen, dass eine Suizidgefährdung besteht. II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylVfG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2,711 Zivilprozessordnung ‑ ZPO ‑.