Beschluss
6a L 1338/15.A
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGGE:2015:0706.6A.L1338.15A.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die aufschiebende Wirkung der Klage (6a K 2800/15.A) gegen den Bescheid vom 11. Juni 2015 wird angeordnet. Die Kosten des (gerichtsgebührenfreien) Verfahrens trägt die Antragsgegnerin. 1 G r ü n d e : 2 Der Antrag der Antragsteller, 3 die aufschiebende Wirkung ihrer Klage (6a K 2800/15.A) gegen den Bescheid des Bundesamtes vom 11. Juni 2015 anzuordnen, 4 ist zulässig und begründet. 5 Die Klage gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 11. Juni 2015 hat gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 75 AsylVfG grundsätzlich keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht kann jedoch gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen, wenn das Interesse des Antragstellers, von der Vollziehung des Bescheides vorläufig verschont zu bleiben, das öffentliche Interesse an der Vollziehung des Bescheides überwiegt. Bei der insoweit vorzunehmenden Interessenabwägung sind vor allem die Erfolgsaussichten der Klage zu berücksichtigen. Stellt sich bei summarischer Betrachtung heraus, dass die Klage aller Voraussicht nach keinen Erfolg haben wird, hat das Aussetzungsinteresse des Antragstellers hinter dem öffentlichen Vollziehungsinteresse zurückzustehen. 6 Hier bestehen ernstliche Zweifel im Hinblick auf die Ablehnung des Asylantrags der Antragsteller als offensichtlich unbegründet. Ein Asylantrag ist gemäß § 30 Abs. 1 AsylVfG dann offensichtlich unbegründet, wenn die Voraussetzungen für eine Anerkennung als Asylberechtigter und die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht vorliegen. Die Beurteilung als offensichtlich unbegründet ist dann gerechtfertigt, wenn im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung an der Richtigkeit der tatsächlichen Feststellungen vernünftigerweise kein Zweifel bestehen kann und sich bei einem solchen Sachverhalt nach allgemein anerkannter Rechtsauffassung die Ablehnung des Asylantrags geradezu aufdrängt. Erweist sich der Asylantrag als nicht offensichtlich, sondern lediglich schlicht unbegründet, hat das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung anzuordnen. 7 Vgl. zu alldem BverfG, Beschlüsse vom 21. Juli 2000 – 2 BvR 1429/98 –, juris, vom 8. März 1995 – 2 BvR 2148/94 –, DVBl. 1995, 846, und vom 28. April 1994 – 2 BvR 2709/93 –, DVBl. 1994, 921; Finkelnburg/Külpmann/Dombert, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 5. Aufl. 2008, Rdnr. 1262. 8 Vorliegend bestehen unter Zugrundelegung der jetzigen Sach- und Rechtslage (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG) ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes. Zwar drängt es sich vorliegend geradezu auf, die Anerkennung der Antragsteller als Asylberechtigte abzulehnen, da diese wegen ihrer Einreise über einen sicheren Drittstaat ersichtlich ausscheidet. Ernstliche Zweifel bestehen indes daran, dass auch die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht vorliegen (Ziffer 1. des Bescheides). Der Umstand, dass die Antragsteller zur Begründung ihrer Anträge maßgeblich auf Geschehnisse abstellen, die nach ihrem Vortrag im Zusammenhang mit dem politischen Engagement des Antragstellers zu 1. für die Partei Vereinigte Nationale Bewegung, die bis zu den Parlamentswahlen 2012 Regierungspartei war und seitdem zur Opposition zählt, stehen, berührt den Aspekt der politischen Überzeugung des Antragstellers zu 1. und damit ein in § 60 Abs. 1 AufenthG ausdrücklich genanntes verfolgungsrelevantes Merkmal. Zwar hat es sich bei dem Übergang der Parlamentsmehrheit (2012) und des Präsidentenamts (2013) in Georgien nach den vorliegenden Erkenntnissen grundsätzlich um einen friedlichen demokratischen Machtwechsel gehandelt. Aus den dem Gericht vorliegenden Erkenntnissen ergeben sich indes Anhaltspunkte dafür, dass Angehörige der „Vereinigten Nationalen Bewegung“ im Anschluss an den Regierungswechsel verhaftet worden sind und dass ein Teil dieser Verhaftungen möglicherweise auch politisch motiviert gewesen sein könnte. Diese Verhaftungen haben sich wohl im Wesentlichen auf ehemalige Regierungsmitglieder und hohe Beamte des früheren Regimes beschränkt, wobei bislang nicht bekannt geworden ist, dass unter der neuen Regierung einfache Anhänger oder Mitglieder der früheren Regierungspartei mit schwersten Konsequenzen für Leib und Leben verfolgt werden. 9 Näher dazu das Urteil der Kammer vom 10. Februar 2015 –6a K 1029/14.A – mit Nachweisen zur Erkenntnislage. 10 Dass sich die Ablehnung der Zuerkennung der Voraussetzungen der Flüchtlingseigenschaft geradezu aufdrängt, vermag das Gericht vor diesem Hintergrund angesichts der Behauptung des Antragstellers zu 1., als Leiter eines Wahllokals gewählt worden zu sein, nicht festzustellen. 11 Ungeachtet dessen bestehen durchaus Anhaltspunkte dafür, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft zu Gunsten der Antragsteller möglicherweise nicht vorliegen könnten. Auf diese, die Besonderheiten der Antragsbegründungen des Antragstellers zu 1. und der Antragstellerin zu 2. betreffenden Anhaltspunkte wird in dem angegriffenen Bescheid der Antragsgegnerin ausführlich eingegangen. Dies ohne einen eigenen Eindruck von den Antragstellern zu beurteilen vermag das Gericht indes nicht. 12 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83 b AsylVfG.