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Urteil

6a K 4482/14.A

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGGE:2015:0630.6A.K4482.14A.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Soweit die Klage in der mündlichen Verhandlung zurückgenommen worden ist, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, tragen die Kläger. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Den Klägern wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. 1 Tatbestand: 2 Der 1985 geborene Kläger zu 1., seine 1983 geborene Ehefrau, die Klägerin zu 2., und das 2002 geborene gemeinsame Kind, der Kläger zu 3. sind aserbaidschanischer Staats- und Volkszugehörigkeit. Sie reisten ihren eigenen Angaben nach am 7. Juli 2013 auf dem Landwege in die Bundesdesrepublik Deutschland ein. 3 Im Rahmen der persönlichen Anhörung vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge am 26. Juli 2013 in C. machte der Kläger zu 1. im Wesentlichen geltend, sie seien Flüchtlinge und hätten in Aserbaidschan unter schlechten Bedingungen gelebt. Die letzten vier Jahre hätten sie in einem Wagen in C1. gelebt. Seine Eltern seien bereits verstorben. Ob er weitere Verwandte in Aserbaidschan habe, könne er nicht sagen. Es gebe dort keine Existenzgrundlage für sie. Einen Arbeitsplatz habe er nicht finden können, da er dafür entweder hätte Bestechungsgelder zahlen müssen oder einflussreiche Verwandte haben müsste. Vor zwei Jahren sei er mit akuten Schmerzen zum Arzt gegangen. Dieser habe nach einer CT Untersuchung, die er selbst bezahlt habe, einen Hirntumor festgestellt und ihm Medikamente verschrieben. Diese habe er jedoch nicht genommen, da er sie nicht habe bezahlen können. Sein Sohn verfüge nur über 10 % Sehkraft. Die Ausreise habe die Lehrerin seines Sohnes organisiert und finanziert. 4 Die Klägerin zu 2. machte bei ihrer Anhörung am selben Tage im Wesentlichen geltend, ihre Eltern seien verstorben, sie habe keine Verwandte im Heimatland. Die Polizei hätte sie nicht in Ruhe gelassen. Da sie keine Papiere gehabt hätten habe die Polizei gewollt, dass sie dort verschwinden. Sie sei krank und hätte deshalb nicht arbeiten können. Sie habe Asthma, das sei schon in Aserbaidschan von einem Arzt festgestellt worden. Sie sei aber aus Kostengründen nur einmal bei diesem Arzt gewesen. Behandelt worden sei das Asthma auch in Aserbaidschan mit einem Aerosol-Spray. Dieses Spray und noch ein weiteres Medikament, das gegen ihre Ohnmachtsanfälle wirke, dessen Namen sie aber nicht kenne, bekomme sie auch in Deutschland. Sie habe auch noch eine Neurose, erhöhten Hirn/Augeninnendruck und Magenschmerzen. 5 Ärztliche Atteste wurden im Verwaltungsverfahren nicht vorgelegt. 6 Mit Bescheid vom 24. September 2014 lehnte das Bundesamt den Asylantrag und den Antrag auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft der Kläger als offensichtlich unbegründet ab. Zudem stellte die Behörde fest, dass der subsidiäre Schutzstatus nicht zuzuerkennen sei und Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) nicht vorlägen. Das Bundesamt forderte die Kläger unter Androhung der Abschiebung nach Aserbaidschan zur Ausreise binnen einer Woche auf. 7 Am Montag, dem 6. Oktober 2014 haben die Kläger die vorliegende Klage erhoben und zur Begründung diverse ärztliche Atteste vorgelegt. Für die Klägerin zu 2. wurden Atteste der Gastroenterologischen und Hepatologischen Schwerpunktpraxis Dr. med. K. Q. und P. F. vom 24. Januar und vom 16. Juli 2014 sowie vom 18. Mai 2015 eingereicht, ein undatierter Arztbrief der Internistischen Gemeinschaftspraxis X. -F1. , ebenfalls Dr. med. K. Q. und P. F. sowie Dr. med. N. Q1. und des weiteren ein Attest der Fachärztin für Allgemeinmedizin Dr. A. vom 13. Mai 2015. In dem vorgenannten Attest der Frau Dr. A. vom 13. Mai 2015 wird der Klägerin zu 2. neben einer Schwangerschaft, pauschal eine Angststörung, eine depressiven Episode und eine chronische Hepatitis C bestätigt. Die weiteren vorgenannten Atteste konkretisieren die diagnostizierte Hepatitis C und bestätigen eine kontinuierliche Aktivität der Erkrankung, die bereits zu ansteigenden Leberwerten geführt hätte, was wiederum Anzeichen eines drohenden Leberschadens sei. Eine Leberzirrhose bzw. ein hepatozelluläres Karzinom als Folge einer chronischen Lebererkrankung könnte im gegenwärtigen Zeitpunkt mit einer 90 prozentigen Chance verhindert werden, wenn eine erforderliche Therapie nunmehr beginnen würde. Für den Kläger zu 1. wurde ein Attest des Rheumazentrums Ruhrgebiet vom 22. Dezember 2014 vorgelegt. Dort wurde der Kläger zum Ausschluss des Verdachts auf eine entzündlich-rheumatische Erkrankung untersucht, die sich nicht bestätigt hat. Desweiteren legte der Kläger zu 1. ein Attest der Radiologie I. vom 4. März 2015 über eine Kernspintomographie seines Kopfes vor, wonach der Verdacht auf einen Hirntumor sich nicht bestätigt hat. Darüber hinaus wurden zwei Atteste des St. Marien Hospitals F1. vom 28. April und 23. Mai 2015, jeweils ausgestellt nach Krankenhausaufenthalten, vorgelegt. In dem ersten Attest wird dem Kläger eine rezidivierende depressive Störung ohne psychotische Symptome (F.33.2), eine posttraumatische Belastungsstörung (F43.1) und Nikotinabhängigkeit (F17.2) attestiert, in dem zweiten Attest hingegen neben der nach wie vor bestehenden Nikotinabhängigkeit eine depressive Anpassungsstörung (F.43.2). 8 Zur weiteren Begründung der Klage wird ausgeführt, dass sowohl der Kläger zu 1. als auch die Klägerin zu 2. auf ständige Medikamenteneinnahme angewiesen seien und im Heimatland keinen Zugang zu diesen Medikamenten erhalten würden. 9 Soweit die Klage zunächst auch auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, die Anerkennung als Asylberechtigte, die Zuerkennung subsidiären Schutzes und die Feststellung eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 5 AufenthG gerichtet gewesen ist, haben die Kläger sie in der mündlichen Verhandlung zurückgenommen. 10 Sie beantragen nunmehr nur noch, 11 die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 24. September 2014 zu verpflichten festzustellen, dass ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 7 S.1 AufenthG für sie hinsichtlich Aserbaidschans vorliegt. 12 Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, 13 die Klage abzuweisen. 14 Sie nimmt zur Begründung Bezug auf die Ausführungen im ablehnenden Bescheid. 15 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. 16 Entscheidungsgründe: 17 Soweit die Klage in der mündlichen Verhandlung zurückgenommen worden ist (Asylanerkennung), war das Verfahren gemäß § 92 Abs. 3 S. 1 VwGO einzustellen. 18 Die verbliebene Klage ist zulässig, aber unbegründet. 19 Die Entscheidung des Bundesamtes ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO); die Kläger haben auf der Grundlage der gemäß § 77 Abs. 1 Asylverfahrensgesetz (AsylVfG) maßgeblichen Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung keinen Anspruch auf auf Feststellung eines (nationalen) Abschiebungsverbotes gemäß Abs. 7 S. 1 Aufenthaltsgesetz (AufenthG). 20 Nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG soll von der Abschiebung in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für den Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Eine (individuelle) Gefahr im Sinne von § 60 Abs. 5 AufenthG kann allerdings auch bestehen, wenn der Ausländer an einer Erkrankung leidet, die sich aufgrund der Verhältnisse im Abschiebezielstaat voraussichtlich verschlimmern wird. Erforderlich aber auch ausreichend ist insoweit, dass sich die vorhandene Erkrankung aufgrund zielstaatsbezogener Umstände in einer Weise zu verschlimmern droht, die zu einer erheblichen und konkreten Gefahr für Leib und Leben führt, d.h. eine wesentliche Verschlimmerung der Erkrankung alsbald nach der Rückkehr des Ausländers zu erwarten ist. 21 Vgl. BVerwG, Urteile vom 9. September 1997 - 9 C 48.96 -, BVerwGE 105, 383 ff., und vom 17. Oktober 2006 - 1 C 18.05 -, BVerwGE 127, 33 (36); Beschluss vom 17. August 2011 - 10 B 13.11 u.a. -, juris. 22 Dies kann vor allem dann der Fall sein, wenn in dem Abschiebezielstaat dringend erforderliche Behandlungsmöglichkeiten fehlen oder wenn solche Behandlungsmöglichkeiten zwar vorhanden, für den betreffenden Ausländer aber aus finanziellen oder sonstigen persönlichen Gründen nicht erreichbar sind. 23 Vgl. nur BVerwG, Urteil vom 29. Oktober 2002 - 1 C 1.02 -, DVBl. 2003, 463. 24 Von einer abschiebungsschutzrelevanten Verschlechterung des Gesundheitszustandes kann allerdings nicht schon dann gesprochen werden, wenn „lediglich“ die Heilung eines Krankheitszustandes im Abschiebungsfall nicht zu erwarten ist. Das Abschiebungsverbot dient nämlich nicht dazu, dem ausreisepflichtigen erkrankten Ausländer die Heilung seiner Erkrankung im Rahmen des sozialen Systems der Bundesrepublik Deutschland zu eröffnen; vielmehr stellt es allein den Schutz vor gravierenden Beeinträchtigungen von Leib und Leben im Zielstaat einer Abschiebung oder Rückkehr sicher. Eine Gefahr im Sinne von § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG ist daher auch nicht schon bei jeder befürchteten ungünstigen Entwicklung des Gesundheitszustands, sondern nur dann anzunehmen, wenn außergewöhnlich schwere körperliche oder psychische Schäden bei einer Rückkehr in den Zielstaat drohen. 25 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 24. Mai 2006 - 1 B 118.05 -, juris; OVG NRW, Urteile vom 30. Oktober 2006 - 13 A 2820/04.A -, juris, und vom 27. Januar 2015 - 13 A 1201/12.A -, juris; VG Gelsenkirchen, Urteile vom 22. Dezember 2014 - 19a K 1931/13.A - und vom 6. Februar 2015 - 17a K 2984/14.A -. 26 Hinreichend konkret ist die Gefahr schließlich nur dann, wenn eine nach den vorstehend beschriebenen Anforderungen relevante Verschlechterung des Gesundheitszustands alsbald nach der Rückkehr des Betroffenen in sein Heimatland, also innerhalb eines überschaubaren Zeitraums einzutreten droht. 27 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 27. Januar 2015 - 13 A 1201/12.A -, juris; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 21. November 2014 - 3a K 2901/14.A -. 28 Um ein entsprechendes Abschiebungshindernis feststellen zu können, ist allerdings eine hinreichend konkrete Darlegung der gesundheitlichen Situation erforderlich, die in der Regel durch ein ärztliches Attest zu untermauern ist. Zwar ist der Verwaltungsprozess grundsätzlich durch den in § 86 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 VwGO statuierten Amtsermittlungsgrundsatz geprägt. Aus § 86 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 VwGO und § 74 Abs. 2 AsylVfG ergibt sich jedoch die Pflicht der Beteiligten, an der Erforschung des Sachverhalts mitzuwirken, was in besonderem Maße für Umstände gilt, die – wie eine Erkrankung – in die eigene Sphäre des Beteiligten fallen. Insoweit muss von einem Kläger, der sich zur Begründung eines Abschiebungshindernisses auf eine Erkrankung beruft, ein Mindestmaß an substantiiertem, durch ein ärztliches Attest belegtem Vortrag erwartet werden. 29 Vgl. dazu nur VG München, Urteil vom 24. Februar 2012 - M 22 K 10.30780 -, juris; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 17. Juli 2012 - 6a K 4667/10.A -, juris; siehe auch OVG NRW, Beschluss vom 2. Januar 2012 - 13 A 2586/11.A -, juris; Bergmann, in: Renner, Ausländerrecht, Kommentar, 10. Aufl. 2013, § 74 AsylVfG Rdnr. 25 ff. 30 Zur Substantiierung gehört dabei, wenn eine Posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) im Raum steht, angesichts der Unschärfe des Krankheitsbildes sowie seiner vielfältigen Symptome regelmäßig die Vorlage eines gewissen Mindestanforderungen genügenden fachärztlichen Attests, aus dem sich nachvollziehbar ergeben muss, auf welcher Grundlage der Arzt zu seiner Diagnose gelangt ist und wie sich die Krankheit im konkreten Fall darstellt. 31 Grundlegend dazu BVerwG, Urteil vom 11. September 2007- 10 C 8.07 -, BVerwGE 129, 251 ff. 32 Ein diesen Anforderungen entsprechendes Vorbringen der Kläger ist nicht gegeben. Hinsichtlich des Klägers zu 1. ist in den vorgelegten ärztlichen Stellungnahmen des Rheumazentrums S. vom 22. Dezember 2014 und der Radiologie I. vom 4. März 2015 über eine Kernspintomographie schon keine Diagnose enthalten. Beide Untersuchungen dienten erkennbar dem Zweck zunächst vermutete Erkrankungen des Klägers zu 1. auszuschließen. Was die beiden weiteren den Kläger zu 1. betreffenden Atteste des St. Marien Hospitals F1. vom 28. April und 23. Mai 2015 anbelangt, genügen diese Atteste nicht den aufgezeigten Anforderungen. Die Atteste lassen schon nicht erkennen, auf welche Weise der Facharzt zu seinen Diagnosen gelangt ist und wie sich ein Behandlungsabbruch auf die diagnostizierten Erkrankungen auswirken würde. Hinzukommt, dass in diesen beiden Entlassungsberichten, dessen Ausstellungsdaten nur etwa 25 Tage auseinanderliegenden, dem Kläger zu 1. ohne jede weitere Erläuterung unterschiedliche psychische Erkrankungen bestätigt werden. Im ersten Entlassungsbericht nach einem stationären Aufenthalt vom 7. bis zum 30. April 2015 wird dem Kläger eine rezidivierende depressive Störung ohne psychotische Symptome (F.33.2), eine posttraumatische Belastungsstörung (F43.1) und Nikotinabhängigkeit (F17.2) attestiert, in dem Entlassungsbericht nach einem stationären Aufenthalt der nur eine Woche nach der vorangegangenen Entlassung begann und am 26. Mai 2015 endete, wird dem Kläger zu 1. hingegen neben der nach wie vor bestehenden Nikotinabhängigkeit „nur“ eine depressive Anpassungsstörung (F.43.2) bestätigt. Völlig unklar bleibt, ob damit die zuvor festgestellten Diagnosen sich während des zweiten stationären Aufenthaltes als unzutreffend erwiesen haben und wie belastbar die nunmehr attestierte psychische Erkrankung des Klägers zu 1. diagnostiziert wurde. Hinsichtlich der Klägerin zu 2. werden in dem vorgelegten Attest der Fachärztin für Allgemeinmedizin Dr. A. vom 13. Mai 2015 neben einer zwischenzeitlich beendeten Schwangerschaft lediglich stichwortartig die Diagnosen Angststörung, depressive Episode und chronische Hepatitis C aufgezählt, ohne dass Schwere, Behandlungsbedürftigkeit und Prognose in irgendeiner Weise näher dargelegt würden. Auch die weiteren Atteste betreffend die festgestellte Hepatitis C der Klägerin zu 2. genügen ebenfalls nicht den vorstehenden Anforderungen. Die an die behandelnde Allgemeinmedizinerin Dr. A. gerichteten Arztberichte der Gastroenterologischen und Hepatologischen Schwerpunktpraxis von Dr. med. K. Q. und P. F. vom 24. Januar 2014, vom 16. Juli 2014 und vom 18. Mai 2015, sowie ein undatierter, offenbar die Berichte vom 24. Januar und 16. Juli 2014 bestätigender, Bericht belegen, dass die Klägerin unter einer chronischen Hepatitis C leidet, die sie sich mutmaßlich ein Jahr vor der Ausreise aus Aserbaidschan zugezogen hat. Ebenfalls geht jedoch aus den Berichten hervor, dass diese Erkrankung gegenwärtig auch im Bundesgebiet, möglicherweise aus Kostengründen, nicht behandelt wird, ohne dass es zu einer erheblichen Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Klägerin zu 2. gekommen ist. Um jedoch beurteilen zu können, ob eine relevante Verschlechterung des Gesundheitszustands der Klägerin zu 2. alsbald nach ihrer Rückkehr in ihr Heimatland, also innerhalb eines überschaubaren Zeitraums einzutreten droht, hätte es weiterer Ausführungen in den Attesten bedurft, wie sich der Zustand der Klägerin zu 2. aufgrund der Hepatitis C künftig entwickeln wird. Auf die Darstellung der bei der Klägerin konkret zu erwartende Krankheitsentwicklung und etwaige dadurch ausgelöste Folgeerkrankungen kann vorliegend auch nicht verzichtet werden, da sich aus den allgemein zugänglichen Quellen eine durchaus unterschiedliche Entwicklungsmöglichkeit, insbesondere hinsichtlich zu erwartender Folgeerkrankungen ergibt. 33 Vgl. Wikipedia zu Hepatitis C, wonach es bei (nur) etwa 20 % der chronisch Erkrankten langfristig, nach etwa 20 bis 30 Jahren, zu einer Leberzirrhose kommen kann, woraus sich wiederum eine Leberkrebserkrankung entwickeln kann. 34 Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 2 VwGO, § 83 b AsylVfG.