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Urteil

6a K 1834/13.A

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGGE:2015:0630.6A.K1834.13A.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. 1 Tatbestand: 2 Die 1981 in C. geborene Klägerin ist aserbaidschanische Staats- und Volksangehörige und muslimischer Religionszugehörigkeit. Sie reiste ihren eigenen Angaben zufolge mit einem Schengen Visum am 23. Juni 2012 auf dem Luftweg in die Bundesrepublik Deutschland ein und beantragte am 27. Juni 2012 ihre Anerkennung als Asylberechtigte in O. . 3 Bei ihrer Anhörung vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) am 8. August 2012 machte die Klägerin im Wesentlichen geltend, sie käme aus einer Familie von Oppositionellen und sei nach ihrem Medizinstudium Mitglied der N. -Partei geworden. Anlässlich einer Kundgebung am 22. April 2012 sei sie von zwei Sicherheitsbeamten massiv geschlagen worden. Am Folgetag habe sie sich ins Krankenhaus begeben müssen. Sie habe zahlreiche Blutergüsse gehabt und ihre Nase sei gebrochen gewesen. Diese sei erst später am 16. Mai 2012 operiert worden. Während dieser Zeit habe sie sich vom Dienst als °°°°ärztin im Krankenhaus beurlauben lassen, da sie Angst gehabt habe, ihre Arbeitsstelle zu verlieren wenn ihre Demonstrationsteilnahme dort bekannt geworden wäre. Kurz nach der Kundgebung habe sie eine Vorladung für den 28. April 2012 erhalten, zu der sie auch erschienen sei. Dort sei sie von dem Vernehmer massiv bedroht worden, insbesondere mit dem Vorwurf man werde eine von ihr begangene Straftat fingieren. Desweiteren legte die Klägerin beim Bundesamt eine ärztliche Stellungnahme der städtischen Poliklinik Nr. ° der Stadt C. über eine dort am 23. April 2012 erfolgte Erstversorgung wegen einer Nasenfraktur und blauer Flecke um die Augen vor, einen Zeitungsartikel vom 20. Juni 2012, aus dem unter Verwendung ihres Namens und eines Fotos ihres verletzten Gesichts über ihre Demonstrationsteilnahme und die dort erlittene Misshandlung berichtet werde, einen Bericht einer online-Zeitung vom 26. Dezember 2012 demzufolge nach der Klägerin gesucht werde und die Kopie zweier polizeilicher Vorladungen. 4 Mit Bescheid vom 13. März 2013 lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge den Asylantrag ab, stellte fest, dass die Voraussetzungen für die Flüchtlingseigenschaft sowie Abschiebungshindernisse nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG nicht vorliegen und forderte die Klägerin unter Androhung der Abschiebung nach Aserbaidschan zur Ausreise auf. 5 Dagegen hat die Klägerin am 3. April 2013 die vorliegende Klage erhoben. Zur Begründung hat sie ihren Vortrag aus der Anhörung vertieft und unter Vorlage einer Mitgliedsbescheinung der N. -Partei und Bestätigung ihrer diesbezüglichen Aktivitäten sowie der Kopie einer parteilichen Auszeichnung und einer Bescheinigung des aserbaidschanischen Komitees gegen Folterungen ergänzend vorgetragen neben der in der Anhörung erwähnten Demonstrationsteilnahme auch an weiteren regimekritischen Aktivitäten teilgenommen zu haben. 6 Die Klägerin beantragt, 7 die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 13. März 2013 zu verpflichten, sie als Asylberechtigte anzuerkennen und ihr die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, 8 hilfsweise, die Beklagte unter Aufhebung der Ziffern 3. und 4. des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 13. März 2013 zu verpflichten, ihr subsidiären internationalen Schutz zuzuerkennen, 9 hilfsweise, die Beklagte unter teilweiser Aufhebung der Ziffern 3. und 4. des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 13. März 2013 zu verpflichten, festzustellen, dass ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 5 oder § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG hinsichtlich Aserbaidschans besteht. 10 Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, 11 die Klage abzuweisen. 12 Sie nimmt im wesentlichen Bezug auf die angefochtene Entscheidung. 13 Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einholung einer Auskunft des Auswärtigen Amtes zur Echtheit der beiden vorgelegten polizeilichen Vorladungen und der vorgelegten Bestätigung der N. Partei vom 18. Juli 2013 sowie durch Zeugenvernehmung der Mutter der Klägerin. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Auskünfte des Auswärtigen Amtes vom 9. Dezember 2014 und 30. März 2015 und das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 27. Januar 2015 Bezug genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten ergänzend Bezug genommen. 14 Entscheidungsgründe: 15 Die Entscheidung ergeht nach § 6 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) durch die Einzelrichterin, da dieser der Rechtsstreit durch Beschluss der Kammer vom 22. April 2014 zur Entscheidung übertragen worden ist. Das Gericht kann gemäß § 102 Abs. 2 VwGO trotz des Ausbleibens eines Vertreters der Beklagten in der mündlichen Verhandlung entscheiden, da die Beteiligten ordnungsgemäß geladen und auf die Folgen eines Fernbleibens von der mündlichen Verhandlung hingewiesen worden sind. 16 Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Der angegriffene Bescheid des Bundesamtes vom 13. März 2013 verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 5 Satz 1 VwGO. 17 Die Klägerin hat auf der Grundlage der gemäß § 77 Abs. 1 Asylverfahrensgesetz (AsylVfG) maßgeblichen Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung keinen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigte, auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft im Sinne von § 3 Abs. 1 AsylVfG, auf Feststellung von subsidiärem Schutz im Sinne von § 4 AsylVfG oder auf Feststellung eines (nationalen) Abschiebungsverbotes gemäß § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 S. 1 Aufenthaltsgesetz (AufenthG). 18 Gemäß Art. 16a Abs. 1 GG genießen politisch Verfolgte Asylrecht. Politisch verfolgt in diesem Sinne ist derjenige, dessen Leib, Leben oder persönliche Freiheit in Anknüpfung an seine politische Überzeugung, an seine religiöse Grundentscheidung oder an für ihn unverfügbare Merkmale, die sein Anderssein prägen (sog. asylerhebliche Merkmale), gefährdet oder verletzt werden. Es muss sich um gezielte Rechtsverletzungen handeln, die den Einzelnen ihrer Intensität nach aus der übergreifenden Friedensordnung der staatlichen Einheit ausgrenzen. Ob eine in diesem Sinne spezifische Zielrichtung vorliegt, die Verfolgung mithin „wegen“ eines Asylmerkmales erfolgt, ist anhand ihres inhaltlichen Charakters nach der objektiv erkennbaren Gerichtetheit der Maßnahme zu beurteilen. Die Verfolgungsmaßnahme kann dem Einzelnen oder einer durch ein asylerhebliches Merkmal gekennzeichneten Gruppe – und dort allen Gruppenmitgliedern oder dem Einzelnen wegen seiner Gruppenzugehörigkeit – gelten. 19 Vgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschlüsse vom 26. November 1986 - 2 BvR 1058/85 -, BVerfGE 74, 51 ff., vom 10. Juli 1989 - 2 BvR 502, 1000, 961/86 -, BVerfGE 80, 315 (333 ff.) und vom 23. Januar 1991 - 2 BvR 902/85, 515 u. 1827/89 -, BVerfGE 83, 216 ff. = InfAuslR 1991, 200 ff.; Bergmann/Dienelt/Röseler, Ausländerrecht, 9. Aufl. 2011, Art. 16a GG RdNrn. 40 ff.; Huber/Göbel-Zimmermann, Ausländer- und Asylrecht, 2. Aufl. 2008, RdNrn. 1625 f., 1629 ff.; Marx, Kommentar zum Asylverfahrensgesetz, 7. Aufl. 2009, § 1 RdNrn. 12 ff., 52 ff. 20 Politische Verfolgung im Sinne des Art. 16a Abs. 1 GG ist dabei grundsätzlich staatliche Verfolgung. Die Verfolgung muss daher von einem Träger überlegener, in der Regel hoheitlicher Macht ausgehen, der der Verletzte unterworfen ist („unmittelbare staatliche Verfolgung“). Asylrechtsrelevante Verfolgung kann allerdings auch von Vereinigungen ausgehen, die Machtbefugnisse und Einflüsse in einem Umfang ausüben, die letztendlich hoheitlicher Gewaltausübung entsprechen („quasi-staatliche“ oder „staatsähnliche“ Stellung). Darüber hinaus kommen auch Verfolgungsmaßnahmen Dritter als politische Verfolgung in Betracht, wenn sie dem jeweiligen Staat zuzurechnen sind („mittelbare staatliche Verfolgung“). Eine von nichtstaatlicher Seite, also insbesondere von Privatpersonen oder nichtstaatlichen Organisationen, ausgehende Verfolgung wird dabei dem Staat zugerechnet, wenn er die Verfolgung billigt oder fördert, ferner, wenn er nicht willens oder – trotz vorhandener Gebietsgewalt – nicht in der Lage ist, die Betroffenen gegen Übergriffe zu schützen. 21 Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Beschluss vom 24. März 1995 - 9 B 747.94 -, Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 177; Bergmann/Dienelt/Röseler, a.a.O., Art. 16a GG RdNrn. 34 ff.; Huber/Göbel-Zimmermann, a.a.O., RdNrn. 1627 f.; Marx, a.a.O., § 1 RdNrn. 21 ff. 22 Da das Asylgrundrecht darauf gerichtet ist, dem vor politischer Verfolgung Flüchtenden Zuflucht und Schutz zu gewähren, setzt es ferner grundsätzlich einen kausalen Zusammenhang zwischen Verfolgung und Flucht voraus („Vorverfolgung“). Nachfluchtgründe können demgemäß nur eingeschränkt Berücksichtigung finden, vgl. § 28 Abs. 1 AsylVfG. 23 Vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 26. November 1986 - 2 BvR 1058/85 -, a.a.O., und vom 1. Dezember 1993 - 2 BvR 1119/93 -; Bergmann/ Dienelt/Röseler, a.a.O., Art. 16a GG RdNrn. 49 ff.; Huber/Göbel-Zimmermann, a.a.O., RdNrn. 1634 f. 24 Selbst bei Vorliegen sämtlicher der vorgenannten Voraussetzungen ist der Anspruch auf Schutzgewährung nach Art. 16a Abs. 1 GG allerdings ausgeschlossen, wenn dem Asylbewerber eine zumutbare inländische Fluchtalternative zur Verfügung steht. Zumutbar ist eine Fluchtalternative dabei dann, wenn der Asylsuchende an dem betreffenden Ort verfolgungssicher ist und ihm dort auch ansonsten keine Gefahren drohen. Insbesondere muss dort sein wirtschaftliches Existenzminimum gewährleistet sein. Dies ist in der Regel anzunehmen, wenn der Asylsuchende durch eigene Arbeit oder durch Zuwendungen von dritter Seite jedenfalls nach Überwindung von Anfangsschwierigkeiten das zu seinem Lebensunterhalt unbedingt Notwendige erlangen kann. Nicht mehr zumutbar ist die Fluchtalternative demgegenüber dann, wenn der Asylsuchende an dem verfolgungssicheren Ort bei der gebotenen grundsätzlich generalisierenden Betrachtungsweise auf Dauer ein Leben zu erwarten hat, das zu Hunger, Verelendung und schließlich zum Tode führt, oder wenn er dort nichts anderes zu erwarten hat als ein Dahinvegetieren am Rande des Existenzminimums. 25 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 31. Juli 2002 - 1 B 128.02, 1 PKH 24.02 -, InfAuslR 2002, 455 f.; Bergmann/Dienelt/Röseler, a.a.O., Art. 16a GG RdNrn. 66 ff.; Huber/Göbel-Zimmermann, a.a.O., RdNrn. 1641 ff.; Marx, a.a.O., § 1 RdNrn. 60 ff. 26 Die vom Gericht anzustellenden Prognoseerwägungen haben sich dabei an folgenden Maßstäben zu orientieren: Hat der Asylsuchende das Schicksal politischer Verfolgung schon einmal erlitten, besteht Anspruch auf Asyl bereits dann, wenn an seiner Sicherheit vor erneut einsetzender Verfolgung bei einer Rückkehr in den Heimatstaat ernstliche Zweifel bestehen, d. h. die Möglichkeit abermals einsetzender Verfolgung nicht ganz entfernt erscheint („herabgestufter Prognosemaßstab“). Ist der Asylbewerber hingegen unverfolgt ausgereist, hat er einen Anspruch auf Anerkennung nur, wenn ihm auf Grund asylrechtlich beachtlicher Nachfluchttatbestände mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung droht („gewöhnlicher Prognosemaßstab“). Dazu reicht es nicht aus, wenn eine Verfolgung nur im Bereich des Möglichen liegt; vielmehr müssen bei zusammenfassender Bewertung des zur Prüfung gestellten Sachverhalts die für eine landesweite politische Verfolgung bei Rückkehr sprechenden Umstände ein größeres Gewicht als die dagegen sprechenden Tatsachen besitzen. Entscheidend ist, ob aus der Sicht eines besonnenen und vernünftig denkenden Menschen in der Lage des Asylsuchenden nach Abwägung aller bekannten Umstände die Rückkehr in den Heimatstaat als unzumutbar erscheint. Dabei ist die Schwere des befürchteten Eingriffs in die Betrachtung einzubeziehen. 27 Vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 1. Juli 1987 - 2 BvR 467, 992/86 -, BVerfGE 76, 143, 167, und vom 10. Juli 1989 - 2 BvR 502/87 u. a. -, BVerfGE 80, 315, 333 ff.; BVerwG, Urteil vom 30. Oktober 1990 - 9 C 60.89 -, BVerwGE 87, 52 (53); Huber/Göbel-Zimmermann, a.a.O., RdNrn. 1636 ff.; Marx, a.a.O., § 1 RdNrn. 67 ff. 28 Die asylbegründenden Tatsachen müssen zur Überzeugung des Gerichts nachgewiesen werden. Für den Nachweis des individuellen Schicksals in der Heimat, aus dem der Asylbewerber seine Furcht vor politischer Verfolgung herleitet, genügt wegen der häufig bestehenden sachtypischen Beweisschwierigkeiten in der Regel eine Glaubhaftmachung. Dazu reicht auch in tatsächlich zweifelhaften Fällen ein für das praktische Leben brauchbarer Grad von Gewissheit aus, der Zweifeln schweigen gebietet, auch wenn sie nicht völlig auszuschließen sind. Insoweit kommt naturgemäß dem persönlichen Vorbringen des Asylbewerbers besondere Bedeutung zu. Der Asylbewerber ist gehalten, seine Gründe für das Vorliegen einer politischen Verfolgung schlüssig mit genauen Einzelheiten vorzutragen. Hierzu gehört, dass der Asylbewerber zu den in seine eigene Sphäre fallenden Ereignissen, insbesondere zu seinen persönlichen Erlebnissen, eine substantiierte, im Wesentlichen widerspruchsfreie und nicht wechselnde Schilderung gibt, die geeignet ist, den behaupteten Asylanspruch zu tragen. 29 Vgl. BVerwG, Urteile vom 22. März 1983, - 9 C 68.81 -, Buchholz 402.24 § 28 AuslG, Nr. 44, vom 16. April 1985 - 9 C 109.84 -, InfAuslR 1985, 244 (245 f.), und vom 12. November 1985 - 9 C 27.85 -, InfAuslR 1986, 79, sowie Beschlüsse vom 21. Juli 1989 - 9 B 239.89 -, NVwZ 1990, 171, und vom 26. Oktober 1989 - 9 B 405.89 -, NVwZ-RR 1990, 379 (380). 30 Gemessen an diesen Vorgaben ist im vorliegenden Fall eine politische Verfolgung im Sinne des Art. 16a Abs. 1 GG nicht festzustellen. Die Klägerin beruft sich im Kern darauf, im Zusammenhang mit einer Teilnahme an einer Demonstration im April 2012 in den Fokus der aserbaidschanischen Sicherheitskräfte geraten zu sein und bei einem Verhör wegen ihrer Demonstrationsteilnahme im April 2012 Opfer von sexuellen Übergriffen geworden zu sein. Ausreiseursächlich sei dann der Erhalt einer weiteren Vorladung zu einem erneuten Verhör im Juni 2012 auf derselben Polizeidienststelle durch denselben Ermittler gewesen. Diesen geschilderten Geschehensablauf hält die Einzelrichterin für in wesentlichen Teilen unglaubhaft. 31 Die Einzelrichterin geht auf Grund des gewonnenen Gesamteindrucks nach ausführlicher Befragung der Klägerin in drei mündlichen Verhandlungsterminen davon aus, dass die Klägerin im Zusammenhang mit einer Demonstration am 22. April 2012 von Sicherheitskräften so massiv geschlagen wurde, dass sie sich deshalb in ärztliche Behandlung begeben musste. Dieses Geschehen hat die Klägerin äußerst detailreich und widerspruchsfrei geschildert. Dem von der Klägerin vorgelegten Ausschnitt aus der Zeitung H. vom 20. Juni 2012, in dem über ihre Teilnahme an der Demonstration unter Verwendung eines Fotos berichtet wird, misst die Einzelrichterin hingegen zum Nachweis der Teilnahme keinerlei Beweiswert zu, da dieser Artikel in anderen Teilen erkennbar nicht den Tatsachen entspricht. In diesem Zeitungsartikel wird ebenfalls über die Teilnahme der Tante der Klägerin an der Demonstration berichtet, obwohl diese nach ihrem eigenen Bekunden im Asylverfahren und den Angaben der Klägerin gar nicht an dieser Demonstration teilgenommen hat. Auf die Frage, wie dieser Artikel entstanden ist, vermochte die Klägerin auch keine überzeugende Antwort zu geben, sondern hat sich darauf beschränkt zu behaupten, dass sei nicht ihre Schuld. Das habe der Korrespondent so geschrieben. 32 Den weiteren, bis zur Ausreise am 23. Juni 2012, geschilderten Geschehensablauf hält die Einzelrichterin indes wegen zahlreicher Widersprüche für durchgreifend unglaubhaft, sodass nicht davon auszugehen ist, dass der Klägerin im Rückkehrfall wegen dieser Demonstrationsteilnahme seitens des aserbaidschanischen Staates heute noch etwas droht. Erhebliche Zweifel bestehen bereits, ob die Klägerin überhaupt, wie von ihr behauptet, Mitglied der N1. Partei war. Schon bei bloßer Inaugenscheinnahme der Bescheinigung der N1. Partei vom 18. Juli 2013 fällt auf, dass diese Bescheinigung in Aufmachung und Wortwahl exakt der von der Tante der Klägerin in deren Asylverfahren vorgelegten Bestätigung der N1. Partei entspricht. Zudem wird der Klägerin in dieser Bescheinigung unter anderem eine Teilnahme an einer Demonstration am 2. April 2011 und nicht, wie von der Klägerin geltend gemacht, im April 2012 bestätigt. Erst in einer später vorgelegten Bescheinigung der N1. Partei nach Durchführung der ersten mündlichen Verhandlung vom 5. Juni 2014 findet die angeblich das spätere ausreiseursächliche Geschehen auslösende Demonstrationsteilnahme der Klägerin am 22. April 2012 Erwähnung. Dieser Eindruck wird durch die Auskunft des Auswärtigen Amtes bestätigt. Zu der vorgelegten Bescheinigung der N1. Partei vom 18. Juli 2013, führt das Auswärtige Amt in seiner eingeholten Auskunft vom 9. Dezember 2014 aus, dass die Echtheit dieser Bescheinigung nicht bestätigt werden könne und die Klägerin im Übrigen weder dem Parteivorsitzenden noch anderen aktiven Mitgliedern der Partei persönlich bekannt sei. Die Einzelrichterin hat keinen Zweifel an der Zuverlässigkeit dieser Auskunft. Aus anderen Asylverfahren ist bekannt, dass das Auswärtige Amt über entsprechende Kontakte zu Mitgliedern der N1. Partei verfügt, da in anderen Fällen nach Recherche oftmals eine Mitgliedschaft und sogar konkrete Parteiaktivitäten bestätigt werden konnten. Anhaltspunkte aus welchen Gründen die Partei eine Mitgliedschaft der Klägerin leugnen sollte, wo sie eine Mitgliedschaft der Tante der Klägerin offensichtlich bestätigt hat, sind weder geltend gemacht noch sonst erkennbar. Soweit die Klägerin dem nur entgegenhält, es könne nicht sein, dass sie bei der N1. Partei nicht bekannt sein, da ihre Mutter persönlich mit dem aktuellen und dem ehemaligen Parteivorsitzenden bekannt sei, ist darauf hinzuweisen, dass aus der Auskunft des Auswärtigen Amtes lediglich hervorgeht, dass die Klägerin dort nicht persönlich bekannt ist. Inwieweit die Mutter und Schwester der Klägerin für die N1. Partei aktiv sind, was nicht Gegenstand der Anfrage an das Auswärtige Amt. Den Angaben der Mutter der Klägerin bei ihrer Vernehmung als Zeugin zu einer Mitgliedschaft der Klägerin in der N1. Partei und Aktivitäten der Klägerin für diese Partei sowie die Behauptung, ihre jüngere Tochter, die Klägerin, müsse dem Parteivorsitzenden bekannt sei, weil sie ihre beiden Töchter von Kindheit an mit zu Parteiveranstaltungen genommen habe, glaubt die Einzelrichterin nicht. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass die Zeugin ihrer Tochter im Asylverfahren hilfreich sein wollte, was besonders bei ihrer Zeugenbekundung zu dem angeblich ausreisursächlichen Kerngeschehen nach der Demonstrationsteilnahme erkennbar wird, da sie dieses dramatisch gesteigert schildert. Auch auf den von der Zeugin mitgebrachten Fotografien mit dem ehemaligen Parteivorsitzenden H1. ist die Klägerin niemals zu sehen. Der Versuch der Klägerin dies damit zu erklären, dass ihre Mutter und Schwester die Aktiveren gewesen seien, die Fotos auch von Dritten aufgenommen worden seien und ihr nie so wichtig gewesen sei, auf diesen Aufnahmen zu erscheinen, überzeugt nicht ansatzweise. Auf den vorgelegten Fotos, Blatt °°°° der Gerichtsakte, ist deutlich erkennbar, dass es sich um Fotos handelt, die bei offiziellen Anlässen gefertigt wurden und sich die Betreffenden -teilweise mit Flugblättern- in Position gestellt haben. Die Frage der Parteimitgliedschaft konnte letztlich offenbleiben. Da es nach der Auskunftslage unwahrscheinlich ist, dass eine Person allein wegen ihrer Aktivitäten für die legale Oppositionspartei N1. Repressalien seitens der Behörden oder Sicherheitskräfte ausgesetzt ist. 33 Vgl. Auskunft des Auswärtigen Amtes an das VG Bayreuth vom 18. März 2011. 34 Den weiteren von der Klägerin geschilderten Geschehensablauf nach der Demonstrationsteilnahme im April 2012 bis zur Ausreise hält die Einzelrichterin wegen zahlreicher Unstimmigkeiten und Widerspüche für durchgreifend unglaubhaft. Von der Klägerin, einer Hochschulabsolventin und berufstätigen Ärztin wäre zu erwarten gewesen, dass sie in der Lage gewesen wäre, den konkreten Geschehensablauf bis zur Ausreise chronologisch zu schildern. Dazu war die Klägerin indes nicht in der Lage, sondern hat sich häufig auf vage Formulierungen zurückgezogen oder behauptet, sich daran nicht mehr erinnern zu können. Beispielsweise vermochte sie nicht anzugeben, wann sie nach ihrer Nasenoperation wieder angefangen hat zu arbeiten. Den Termin der Nasenoperation hingegen vermochte sie genau anzugeben. Ausreiseursächlich soll nach dem Vortrag der Klägerin eine Vorladung zur Polizei für den 27. Juni 2012 gewesen sein, weil sie befürchtet habe, wieder Opfer sexueller Übergriffe seitens der sie verhörenden Polizisten zu werden wie bei einem vorangegangenen Verhör am 28. April 2012 und/oder ihr werde eine Straftat „untergeschoben“. Zum Beweis dafür legte die Klägerin zwei Vorladungen vor. Die Einzelrichterin glaubt jedoch weder, dass es ein erstes Verhör am 28. April 2012 gab noch, dass ein weiteres Verhör für den 27. Juni 2012 anstand. Bereits der Vortrag der Klägerin, wie sie in den Besitz dieser Vorladungen gekommen sein will, ist widersprüchlich. Während sie zunächst angegeben hatte, die Vorladungen seien mit der Post gekommen, hat sie später behauptet, die Polizei sei zweimal bei ihr zu Hause gewesen, um die Vorladungen vorbei zu bringen. An anderer Stelle hingegen hat sie von der angeblich ausreiseursächlichen zweiten Vorladung gar nichts berichtet, sondern auf mehrfache gerichtliche Nachfrage, ob zwischen ihrer Nasenoperation Mitte Mai 2012 und ihrer Ausreise noch etwas passiert sei, angegeben, es sei nur auf ihrer Arbeitsstelle angerufen worden. Die als Zeugin vernommene Mutter der Klägerin hat hingegen die angeblichen Vorfälle im Anschluss an die erste Vorladung, die die Mutter übrigens auf den 24. oder 25. April 2012 datiert hat, erkennbar in dem Bemühen ihrer Tochter zu helfen, dramatisch gesteigert und bekundet, die Polizei sei häufiger zu ihnen nach Hause gekommen. Manchmal sei ihre Tochter zugegen gewesen, manchmal sei sie nicht zu Hause gewesen. Zum Teil hätten sie schriftliche Ladungen mitgebracht, zum Teil hätten sie die Tochter nur mündlich vorgeladen. Auffällig ist, dass - ähnlich wie bei der Bestätigung der N2. - die Klägerin und ihre Tante wiederum zwei ‑ sich nur in den Namen der Vorgeladenen und des Vorladungsdatums unterscheidende - Vorladungen vorgelegt haben. Ohne dass es darauf im vorliegenden Zusammenhang ankäme, erscheint auch wenig plausibel, dass sowohl die Tante als auch die Klägerin selbst auf ein Polizeirevier in O. vorgeladen worden sein sollen, obwohl weder die Tante noch die Klägerin in diesem Vorort wohnen, beide wohnen sogar in verschiedenen Stadtbezirken, und auch die Demonstration nicht in diesem Vorort stattgefunden hat. Die Erklärung der Klägerin dazu, die sie bei der Demonstration misshandelnden Sicherheitskräfte seien aus O. gewesen, könnte bestenfalls die Vorladung der Klägerin nach O. plausibel erscheinen lassen, jedoch nicht die ihrer Tante, die gar nicht an der Demonstration teilgenommen hat. Entscheidende Bedeutung misst die Einzelrichterin indes der zur Echtheit der vorgelegten Vorladungen eingeholten Auskunft des Auswärtigen Amtes bei, wonach die Echtheit nicht bestätigt werden konnte. Das Auswärtige Amt hat in seiner Auskunft vom 9. Dezember 2014 und einer weiteren ergänzenden Auskunft vom 30. März 2015 nachvollziehbar ausgeführt, wie es zu dieser Einschätzung gelangt ist. In dem Text der Vorladungen wird eine Abteilung der Polizeibehörde O. genannt, die so nicht existiert. Es handelt sich bei der Bezeichnung Untersuchungs- und Ermittlungsabteilung der Bezirkspolizeibehörde O. vielmehr um die Kombination zweier eigenständiger Abteilungen, die auch jeweils unterschiedliche leitende Ermittler haben. Weder die Tante noch die Klägerin befinden sich der eingeholten Auskunft des Auswärtigen Amtes zur Folge unter den Personen, gegen die die Polizeidienststelle des O. S. im Jahre 2012 ermittelt hat. Der Einwand der Klägerin, sie sei über diese Auskünfte schlicht empört. Bei ihrer Vorlage sei sie davon ausgegangen, dass diese einer Überprüfung standhielten, sie habe gar keine Möglichkeit an gefälschte Haftbefehle zu gelangen, vermag das die Zuverlässigkeit der Auskunft des Auswärtigen Amtes genau so wenig in Frage zu stellen wie die pauschale Kritik, dass das Auswärtige Amt seine Quellen nicht benenne. Das erscheint dem Gericht vor dem Hintergrund des Schutzes der jeweiligen Informanten in den Herkunftsländern durchaus vertretbar. 35 Die Klägerin hat auch keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 Abs. 1 AsylVfG. Nach dieser Vorschrift ist – unter Berücksichtigung der unionsrechtlichen Vorgaben – einem Ausländer dann internationaler Schutz im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 2 AsylVfG in Form der Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe (Nr.1) außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will (Nr. 2a) oder in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will (Nr. 2b). Von einer „Verfolgung“ kann dabei nur ausgegangen werden, wenn dem Einzelnen in Anknüpfung an die genannten Merkmale gezielt Rechtsverletzungen zugefügt werden, die ihn ihrer Intensität nach aus der übergreifenden Friedensordnung der staatlichen Einheit ausgrenzen, so dass der davon Betroffene gezwungen ist, in begründeter Furcht vor einer ausweglosen Lage sein Heimatland zu verlassen und im Ausland Schutz zu suchen. An einer gezielten Rechtsverletzung fehlt es hingegen regelmäßig bei Nachteilen, die jemand aufgrund der allgemeinen Zustände in seinem Herkunftsstaat zu erleiden hat, etwa in Folge von Naturkatastrophen, Arbeitslosigkeit, einer schlechten wirtschaftlichen Lage oder infolge allgemeiner Auswirkungen von Unruhen, Revolutionen und Kriegen. 36 Vgl. OVG NRW, Urteile vom 14. Dezember 2010 - 19 A 2999/06.A -, vom 10. Mai 2011 - 3 A 133/10.A -, vom 2. Juli 2013 - 8 A 2632/06.A ‑, und vom 3. November 2014 - 18 A 2638/07.A -, juris, jeweils mit weiteren Nachweisen und unter maßgeblicher Bezugnahme auf BVerfG, Beschluss vom 10. Juli 1989 - 2 BvR 502/86 u.a. -, BVerfGE 80, 315 ff. 37 Hinsichtlich des Prognosemaßstabs ist bei der Prüfung der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft der Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit zugrunde zu legen. Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (ABl. EU Nr. L 337, S. 9-26) - sog. Qualifikationsrichtlinie - privilegiert dabei den von ihm erfassten Personenkreis bei einer Vorverfolgung durch eine Beweiserleichterung, nicht aber durch einen herabgestuften Wahrscheinlichkeitsmaßstab. 38 Vgl. zur Vorgängerregelung in Art. 4 Abs. 4 RL 2004/83/EG: Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteile vom 7. September 2010 - 10 C 11.09 -, vom 27. April 2010 - 10 C 5.09 -, und vom 1. Juni 2011 - 10 C 10.10 u. 10 C 25.10 -; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteil vom 17. August 2010 - 8 A 4063/06.A -; OVG Saarland, Urteil vom 16. September 2011 - 3 A 352/09 -; OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 6. Oktober 2011 - 4 LB 5/11 -. 39 Im Übrigen folgt aus den in Art. 4 RL 2011/95/EG geregelten Mitwirkungs- und Darlegungsobliegenheiten des Antragstellers, dass es auch unter Berücksichtigung der Vorgaben dieser Richtlinie Sache des Ausländers ist, die Gründe für seine Flucht vor Verfolgung schlüssig vorzutragen. Dazu muss er unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt schildern, aus dem sich bei Wahrunterstellung ergibt, dass bei verständiger Würdigung eine Verfolgung droht. 40 Vgl. zur Vorgängerregelung in Art. 4 RL 2004/83/EU: OVG NRW, Urteil vom 17. August 2010 - 8 A 4063/06.A -. 41 Ausgehend von diesen Grundsätzen steht der Klägerin kein Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach §§ 3 Abs. 1 und 4 AsylVfG zu. Die Klägerin wurde – wie sich aus den Ausführungen zum Asyl ergibt – nicht wegen eines flüchtlingsrelevanten Merkmals in Aserbaidschan verfolgt. 42 Der Klägerin ist auch nicht gemäß § 4 Abs. 1 AsylVfG subsidiärer Schutz zuzuerkennen. Subsidiär schutzberechtigt ist nach dieser Vorschrift, wer stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, ihm drohe in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden. Als ernsthafter Schaden gilt die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe (Nr. 1), Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung (Nr. 2) oder eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (Nr. 3). Die vorgenannten Gefahren müssen dabei gemäß § 4 Abs. 3 i. V. m. § 3c AsylVfG in der Regel von dem in Rede stehenden Staat oder den ihn beherrschenden Parteien oder Organisationen ausgehen. Die Bedrohung durch nichtstaatliche Akteure kann hingegen nur dann zu subsidiärem Schutz führen, wenn der betreffende Staat selbst nicht willens oder nicht in der Lage ist Schutz zu gewähren. Bei der Prüfung, ob der Klägerin im Falle einer Rückkehr in ihr Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht, gilt ebenfalls der oben dargelegte Prüfungsmaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit. 43 Anhaltspunkte für das Vorliegen einer entsprechenden Gefahr ergeben sich weder aus dem Vortrag der Klägerin noch aus den dem Gericht aktuell vorliegenden Erkenntnissen über die Situation in ihrem Heimatland. 44 Auch die Voraussetzungen eines (zielstaatsbezogenen) Abschiebungshindernisses nach § 60 Abs. 5 oder § 60 Abs. 7 AufenthG vermag das Gericht nicht festzustellen. 45 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83 b AsylVfG.