Urteil
7 K 5620/14
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGGE:2015:0626.7K5620.14.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. T a t b e s t a n d Der Kläger wendet sich gegen die Entziehung seiner Fahrerlaubnis. Der am 18. Juni 1985 geborene Kläger war seit dem 21. Oktober 2003 Inhaber einer Fahrerlaubnis der Klasse B. Am 30. Mai 2014 wurde der Kläger anlässlich einer Verkehrskontrolle als Fahrzeugführer bei dem Drogenvortest positiv auf Kokain getestet. Ausweislich des polizeilichen Vermerks gab der Kläger an, vor zwei Tagen Kokain konsumiert zu haben. Bei der daraufhin entnommenen Blutprobe des Klägers wurde durch das Labor L. ein Cocain-Wert von 232 µg/l und ein Benzoylecgonin-Wert von 2661 µg/l ermittelt. Mit Bescheid vom 13. November 2014, zugestellt am 18. November 2014, entzog die Beklagte dem Kläger die Fahrerlaubnis, forderte diesen auf, den Führerschein spätestens drei Tage nach Zustellung der Verfügung abzuliefern und drohte die Festsetzung eines Zwangsgelds in Höhe von 125,‑‑ Euro an. Die Fahrerlaubnis sei zu entziehen, weil der Kläger Kokain konsumiert habe und damit ungeeignet zum Führen eines Kraftfahrzeugs sei. Gegen diesen Bescheid hat der Kläger am 15. Dezember 2014 Klage erhoben und die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes beantragt (Az.: 7 L 1990/14). Die Entziehung der Fahrerlaubnis sei rechtswidrig. Dies folge bereits aus dem Zeitablauf zwischen dem Vorfall am 30. Mai 2014 und der Entziehung. Die Beklagte habe trotz Kenntnis von dem Vorfall erst am 13. November 2014 die Fahrerlaubnis entzogen. Da die Feststellung des Kokain-Konsums damit zum Zeitpunkt der Entziehung bereits sechs Monate zurückgelegen habe, könne die Entziehung nicht mehr hierauf gestützt werden. Im Übrigen sei der Verkehrsverstoß bereits mit einem Bußgeld geahndet worden. Die Entziehung der Fahrerlaubnis führe zu einer doppelten Bestrafung. Auch sei in dem Bußgeldbescheid lediglich ein Fahrverbot ausgesprochen worden. Damit liege eine gerichtliche Entscheidung zur der Eignung des Klägers vor. Der Kläger beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 13. November 2014 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Durch Beschluss vom 29. Dezember 2014 hat das Gericht den gegen die sofortige Vollziehung der Entziehungsverfügung gerichteten Eilantrag abgelehnt. Die hiergegen gerichtete Beschwerde hat das Oberverwaltungsgericht des Landes Nordrhein-Westfalen durch Beschluss vom 26. März 2015 verworfen (Az.: 16 B 100/15). Durch Beschluss vom 30. April 2015 ist der Rechtsstreit auf den Berichterstatter als Einzelrichter übertragen worden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte des vorliegenden Verfahrens und des Eilverfahrens 7 L 1990/14 sowie auf den Verwaltungsvorgang der Beklagten Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die Entscheidung ergeht durch den Einzelrichter (§ 6 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung ‑ VwGO ‑). Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg. Der Bescheid der Beklagten vom 11. Oktober 2014 ist rechtmäßig (§ 113 Abs. 1 VwGO). Die Beklagte hat die Fahrerlaubnis auf der Grundlage von § 3 Abs. 1 Straßenverkehrsgesetz ‑ StVG ‑ i. V. m. § 46 Abs. 1 Fahrerlaubnis-Verordnung ‑ FeV ‑ zu Recht entzogen. Der Kläger hat sich gemäß § 11 Abs. 1 FeV i. V. m. Ziffer 9.1 der Anlage 4 zur FeV durch den Konsum von Kokain als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen. Es wird verwiesen auf die Gründe der angefochtenen Verfügung (§ 117 Abs. 5 VwGO) sowie auf den Eilbeschluss des Gerichts vom 29. Dezember 2014. Ergänzend weist das Gericht auf Folgendes hin: Entgegen dem Vorbringen des Klägers führt der Zeitablauf zwischen dem Vorfall am 30. Mai 2014 und der Entziehung mit Bescheid vom 11. Oktober 2014 zu keiner abweichenden Beurteilung. Ist die Fahreignung ‑ wie hier ‑ wegen Drogenkonsums nach Ziffer 9 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung verloren gegangen, entfällt nicht allein durch Zeitablauf und die für die Zeit behauptete Drogenabstinenz die Befugnis der Fahrerlaubnisbehörde, wegen fortbestehender Fahrungeeignetheit die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn der Fahrerlaubnisinhaber keinen Abstinenznachweis und keine positive psychologische Prognose einer Begutachtungsstelle für Fahreignung beigebracht hat. Vielmehr ist ohne ein starres Zeitschema und unter Berücksichtigung aller Umstände zu beurteilen, ob sich der Betroffene trotz des Ablaufs einer längeren Zeitspanne weiterhin als fahrungeeignet erweist. OVG NRW, Beschluss vom 3. September 2010 ‑ 16 B 382/10 ‑, juris, m. w. N.; vgl. OVG Hamburg, Beschluss vom 24. April 2002 ‑ 3 Bs 19/02 ‑, juris; a. A. BayVGH, Beschluss vom 9. Mai 2005 ‑ 11 CS 04.2526 ‑, juris. Davon ist hier bereits deshalb auszugehen, weil zum Zeitpunkt der Entziehung erst rund sechs Monate vergangen waren und damit ‑ selbst bei unterstellter Abstinenz ‑ nicht von der regelmäßig erforderlichen einjährigen Abstinenz (Ziffer 9.5 Anlage 4 zur FeV) auszugehen war. Darüber hinaus hat der Kläger keine weiteren Unterlagen vorgelegt, die eine dauerhafte und stabile Abstinenz belegen. Die Kostenentscheidung ergeht gemäß § 154 Abs. 1 VwGO. Die Regelung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung ‑ ZPO ‑. G r ü n d e Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 2, 3 Gerichtskostengesetz ‑ GKG ‑. Der Streitwert eines Klageverfahrens, das die Erteilung einer Fahrerlaubnis betrifft, ist ungeachtet der im Streit stehenden Fahrerlaubnisklassen, nach dem Auffangwert zu bemessen. OVG NRW, Beschluss vom 4. Mai 2009 ‑ 16 E 550/09 ‑ juris.