Urteil
7a K 834/15.A
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGGE:2015:0619.7A.K834.15A.00
10Zitate
4Normen
Zitationsnetzwerk
10 Entscheidungen · 4 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. 1 T a t b e s t a n d 2 Der am 2. Oktober 1989 geborene Kläger ist °°°°°°°°°°°°°°°° Staatsangehöriger. Der Kläger reiste nach seinen Angaben im Juni 2014 über den Seeweg nach Italien ein, wo er sich bis September 2014 aufhielt. Im September 2014 reiste der Kläger in das Bundesgebiet ein und beantragte dort am 7. Oktober 2014 seine Anerkennung als Asylberechtigter. 3 Am 4. November 2014 richtete die Beklagte ein Übernahmeersuchen an Italien, das unbeantwortet blieb. 4 Mit Bescheid vom 9. Februar 2015, zugestellt am 14. Februar 2015, lehnte die Beklagte den Asylantrag als unzulässig ab und ordnete die Abschiebung nach Italien an. Der Asylantrag sei unzulässig, da Italien für die Behandlung des Asylantrags zuständig sei. Außergewöhnliche humanitäre Gründe für die Ausübung des Selbsteintrittsrechts seien nicht ersichtlich. 5 Der Kläger hat am 20. Februar 2015 Klage erhoben und zugleich die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes beantragt. Das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen in Italien wiesen systemische Mängel auf. Eine Unterkunft, die Sicherung des Lebensunterhalts und medizinische Grundversorgung seien in Italien nicht gewährleistet. 6 Der Kläger beantragt, 7 den Bescheid der Beklagten vom 9. Februar 2015 aufzuheben. 8 Die Beklagte beantragt, 9 die Klage abzuweisen. 10 Zur Begründung bezieht die Beklagte sich auf den angefochtenen Bescheid. 11 Mit Beschluss vom 6. März 2015 hat das Gericht den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes abgelehnt (Az.: 7a L 327/15.A). 12 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e 13 I. 14 Das Gericht kann trotz Ausbleibens der Beteiligten in der mündlichen Verhandlung entscheiden, da die ordnungsgemäß geladenen Beteiligten hierauf in der Ladung hingewiesen worden sind (§ 102 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung ‑ VwGO ‑). 15 II. 16 Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg. 17 Der Bescheid der Beklagten vom 9. Februar 2015 ist rechtmäßig (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). 18 1. Der Asylantrag des Klägers ist gemäß § 27a Asylverfahrensgesetz ‑ AsylVfG ‑ unzulässig, weil ein anderer Staat auf Grund von Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist. 19 Die Bestimmung der Zuständigkeit richtet sich gemäß Art. 49 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 (Dublin III-VO) für Asylanträge, die vor dem 1. Januar 2014 gestellt wurden, nach der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 (Dublin II-VO). Dagegen findet die Dublin III-VO auf die danach gestellten Anträge und ‑ unabhängig von dem Zeitpunkt der Antragstellung ‑ auf die nach dem Inkrafttreten gestellten Gesuche um Aufnahme oder Wiederaufnahme eines Antragsstellers für das dabei zu beachtende Verfahren Anwendung. 20 Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Juni 2014 ‑ 10 C 7/13 ‑, juris. 21 Vorliegend ist Italien für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig, da der Kläger aus einem Drittstaat kommend die See- bzw. Landgrenze Italiens illegal überschritten hat (Art. 13 Abs. 1 Dublin III-VO). Gemäß Art. 22 Abs. 7 Dublin III-VO ist davon auszugehen, dass dem Aufnahmeersuchen stattgegeben worden ist, da Italien innerhalb der Frist von zwei Monaten keine Antwort erteilt hat. 22 Die Zuständigkeit Italiens ist auch nicht nach Art. 3 Abs. 2 UAbs. 2 Dublin III-VO aufgrund von systemischen Schwachstellen des Asylverfahrens oder der Aufnahmebedingungen in dem Aufnahmestaat entfallen. Insoweit ist die Beklagte nicht zur Ausübung ihres Selbsteintrittsrechts (Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO) verpflichtet. Das ist nur dann der Fall, wenn systemische Schwachstellen des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in dem zuständigen Mitgliedstaat ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass der Asylbewerber tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union ‑ GRCharta ‑ (Art. 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention ‑ EMRK ‑) ausgesetzt zu werden. 23 Es ist derzeit nicht davon auszugehen, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen in Italien systemische Schwachstellen aufweisen. 24 OVG NRW, Urteil vom 24. April 2015 ‑ 14 A 2356/12.A ‑, juris; Beschluss vom 28. April 2014 ‑ 11 A 522/14.A ‑, juris; Urteil vom 7. März 2014 ‑ 1 A 21/12.A ‑, juris ‑ jeweils m. w. N. 25 Das gilt nach der Rechtsprechung der Kammer, der das Gericht folgt, jedenfalls für Antragsteller, die nicht zu dem Kreis der besonders schutzbedürftigen Personen zählen. 26 VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 26. März 2015 ‑ 7a L 498/15.A.; Beschluss vom 13. März 2015, 7a L 462/15.A ‑ juris; Beschluss vom 6. März 2015 ‑ 7a L 327/15.A ‑. 27 In den genannten Entscheidungen hat die Kammer ausgeführt: 28 „Die Kammer hält an ihrer bisherigen Rechtsprechung 29 vgl. u. a. Urteil vom 18. Dezember 2014 ‑ 7a K 4590/14.A, Beschluss vom 13. November 2014 ‑ 7a L 1718/14.A, beide nrwe, 30 wonach festgestellte systemische Mängel des Asylverfahrens in Italien, die auch gegenwärtig noch nicht beseitigt sind, für alle Asylbewerber ungeachtet ihrer individuellen Verhältnisse schwere Rechtsverletzungen i. S. d. Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union ‑ EUGrdRCH ‑, Art. 3 der europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten ‑ EMRK ‑ nach sich ziehen, die eine Selbsteintrittspflicht der Bundesrepublik nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO begründen, nicht mehr uneingeschränkt fest. Vielmehr geht sie nach der jüngsten Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte ‑ EGMR ‑ 31 Urteil 51428/10 vom 13. Januar 2015 ‑ A.M.E. vs. The Netherlands, 32 davon aus, dass systemische Mängel des Asylverfahrens in Italien für den Kreis der Antragsteller, die nicht zu einem besonders schützenswerten Personenkreis („underprivileged and vulnerable population group in need of special protection“, s. EGMR, Urteil vom 13. Januar 2015, a.a.O.) i. S. der Genfer Konvention und der ihr folgenden Richtlinien zur Festlegung von Mindestnormen für die Aufnahme von Asylbewerbern in den Mitgliedsstaaten ‑ Aufnahmerichtlinien ‑ (Richtlinie 2013/33/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013) zählen, nicht den Schweregrad einer Verletzung von Art. 3 EMRK erreichen. Gesunde Männer ohne Familienangehörige, die den Weg aus ihrer Heimat nach Italien allein geschafft haben, sind den dort vorzufindenden Schwierigkeiten und Engpässen bei der Unterbringung und Versorgung regelmäßig weit eher gewachsenen als dies für Familien mit Kindern oder Minderjährige zutrifft. Sie sind grundsätzlich in der Lage, auch eine Übergangsfrist unter schwierigen Bedingungen auszuhalten, ohne dass dies zu einer Rechtsverletzung im oben dargelegten Sinne führt.“ 33 Der Kläger gehört als alleinstehender, männlicher Antragsteller nicht zu dem Kreis der besonders schutzbedürftigen bzw. verletzlichen Personen. Das Gericht verweist insoweit auf die Ausführungen in dem Eilbeschluss vom 6. März 2015. 34 2. Die Abschiebungsanordnung rechtfertigt sich aus § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG. Danach ordnet das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge die Abschiebung in den für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat an, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann. Zielstaats- oder inlandsbezogene Abschiebungshindernisse sind nicht ersichtlich und von dem Kläger nicht geltend gemacht worden. 35 III. 36 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, § 83 b AsylVfG. 37 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2,711 Zivilprozessordnung ‑ ZPO ‑.