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Urteil

2 K 5800/14

VG GELSENKIRCHEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Kommunale Vergnügungssteuersatzungen können das Vermitteln oder Veranstalten von Pferde- und Sportwetten in Wettbüros besteuern. • Eine solche Wettbürosteuer ist als örtliche Verbrauch- und Aufwandsteuer zulässig, sofern sie nicht mit bundesrechtlich geregelten Steuern gleichartig ist. • Die kommunale Wettbürosteuer ist nicht mit der Bundessteuer nach §17 RWLG gleichartig, weil Tatbestand, Steuerschuldner und Bemessungsgrundlage erheblich voneinander abweichen. • Eine kommunale Aufwandsteuer darf auch Lenkungszwecke verfolgen; sie verletzt Berufsfreiheit nur, wenn sie erdrosselnd wirkt. • Ein pauschalierter Flächenmaßstab (je angefangene 20 qm) kann als geeignetes und hinreichend bestimmtes Bemessungsmaß dienen, wenn er einen lockeren Bezug zum Vergnügungsaufwand wahrt.
Entscheidungsgründe
Zulässigkeit kommunaler Wettbürosteuer; Flächenmaßstab als zulässige Bemessungsgrundlage • Kommunale Vergnügungssteuersatzungen können das Vermitteln oder Veranstalten von Pferde- und Sportwetten in Wettbüros besteuern. • Eine solche Wettbürosteuer ist als örtliche Verbrauch- und Aufwandsteuer zulässig, sofern sie nicht mit bundesrechtlich geregelten Steuern gleichartig ist. • Die kommunale Wettbürosteuer ist nicht mit der Bundessteuer nach §17 RWLG gleichartig, weil Tatbestand, Steuerschuldner und Bemessungsgrundlage erheblich voneinander abweichen. • Eine kommunale Aufwandsteuer darf auch Lenkungszwecke verfolgen; sie verletzt Berufsfreiheit nur, wenn sie erdrosselnd wirkt. • Ein pauschalierter Flächenmaßstab (je angefangene 20 qm) kann als geeignetes und hinreichend bestimmtes Bemessungsmaß dienen, wenn er einen lockeren Bezug zum Vergnügungsaufwand wahrt. Die Kläger betreiben im Stadtgebiet der Beklagten Wettbüros und nahmen dort Sportwetten entgegen. Die Beklagte erließ eine Vergnügungssteuersatzung, nach der Vermitteln oder Veranstalten von Pferde- und Sportwetten in Wettbüros besteuert wird; der Steuersatz bemisst sich pauschal nach angefangenen 20 Quadratmetern Veranstaltungsfläche. Mit Bescheid setzte die Beklagte für bestimmte Monate die Wettbürosteuer fest. Die Kläger erhoben fristgerecht Klage mit dem Vorwurf, die Steuer verstoße gegen höherrangiges Recht. Beide Parteien verzichteten auf mündliche Verhandlung; die Kammer prüfte die Satzung auf Vereinbarkeit mit Verfassung, Bundesrecht und KAG NRW sowie die konkrete Festsetzung. Streitpunkte waren insbesondere die Rechtsgrundlage, Gleichartigkeit mit Bundessteuern, Vereinbarkeit mit Berufsfreiheit und Art. 3 GG sowie die Zulässigkeit des Flächenmaßstabs. • Die Vergnügungssteuersatzung bildet eine wirksame Rechtsgrundlage; die Kommunen können örtliche Verbrauch- und Aufwandsteuern nach Art.105 Abs.2a GG gestalten, soweit keine Gleichartigkeit mit bundesgesetzlich geregelten Steuern besteht. • Die Wettbürosteuer ist als örtliche Aufwandsteuer anzusehen, weil sie an das Verhalten des Wettkunden (Wetten und Mitverfolgen) anknüpft und so Leistungsfähigkeit erfasst; sie verfolgt neben Einnahme- auch Lenkungszwecke, was die Gesetzgebungskompetenz nicht ausschließt. • Die Steuer ist nicht mit der Sportwettensteuer nach §17 RWLG gleichartig: Tatbestand (nur Wetten in Wettbüros mit Mitverfolgen vs. alle Sportwetten), Steuerschuldner (Betreiber vs. Veranstalter/Buchmacher) und Bemessungsgrundlage (Fläche pauschal vs. Einsatzabhängig) unterscheiden sich erheblich; daher wird nicht dieselbe Quelle wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit erschöpft. • Die Steuer verletzt die Berufsfreiheit (Art.12 GG) nicht, weil kein erdrosselnder Effekt dargetan ist und die Steuer kalkulatorisch auf den Kunden abgewälzt werden kann; die Verhältnismäßigkeit ist gewahrt, da legitime Gemeinwohlzwecke (Spielsuchtbekämpfung) verfolgt werden und die Maßnahme geeignet und erforderlich ist. • Die Satzung erfüllt das Abwälbarkeitskriterium nach Art.105 Abs.2a GG, weil kalkulatorische Überwälzung möglich ist; wirtschaftliche Anpassungen des Betreibers sind denkbar. • Die Differenzierung zwischen Wettbüros und Wettannahmestellen ist mit Art.3 Abs.1 GG vereinbar: sachlicher Grund ist das höhere Suchtpotential von Wettbüros durch Mitverfolgen der Ereignisse. • Der Flächenmaßstab ist hinreichend bestimmt und verfassungsgemäß: er hat einen lockeren Bezug zum Vergnügungsaufwand, praktisch durchführbare Alternativen (z.B. Erfassung Nennwert der Wettscheine) sind mit deutlich höherem Kontrollaufwand behaftet; Staffelung je 20 qm ist angesichts der Bandbreite der Betriebsgrößen vertretbar. • Die konkrete Festsetzung der Steuer für den klägerischen Betrieb ist formell und materiell richtig, der Kläger ist Steuerschuldner und das Tatbestandsmerkmal (Mitverfolgen der Veranstaltung) ist erfüllt. Die Klage wird abgewiesen. Die Vergnügungssteuersatzung der Beklagten bildet eine wirksame Rechtsgrundlage für die Erhebung der Wettbürosteuer und ist formell wie materiell verfassungsgemäß sowie mit sonstigem höherrangigem Recht vereinbar. Insbesondere liegt keine Gleichartigkeit mit der Sportwettensteuer nach §17 RWLG oder der Konzessionsabgabe vor; Tatbestand, Steuerschuldner und Bemessungsgrundlage unterscheiden sich wesentlich. Der gewählte Flächenmaßstab (je angefangene 20 qm) ist hinreichend bestimmt und wahrt einen sachlichen Bezug zum Vergnügungsaufwand; die Steuer greift die Berufsfreiheit nicht unzulässig an, da sie nicht erdrosselnd wirkt und kalkulatorisch abwälzbar ist. Kosten des Verfahrens trägt die Klägerseite; Berufung wurde zugelassen.