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Urteil

7a K 343/15.A

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGGE:2015:0610.7A.K343.15A.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Parteien es in der Hauptsache für erledigt erklärt haben. Im Übrigen wird der Bescheid der Beklagten vom 9. Januar 2015 aufgehoben. Die Parteien tragen die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, je zur Hälfte. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. 1 Tatbestand : 2 Der Kläger, ghanaischer Staatsangehöriger, reiste am 14. Mai 2014 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 30. Mai 2014 einen Asylantrag. Aufgrund eines EURODAC-Treffers wurde am 29. Juli 2014 ein Übernahmeersuchen an Italien gerichtet. Eine Antwort der italienischen Behörden erfolgte nicht. Mit Bescheid vom 9. Januar 2015 lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) den Asylantrag des Klägers als unzulässig ab und ordnete dessen Abschiebung nach Italien an. Italien sei für die Antragsbearbeitung zuständig; außergewöhnliche humanitäre Gründe für die Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 17 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates ‑ Dublin-III-VO ‑ seien nicht ersichtlich. 3 Der Kläger hat am 23. Januar 2015 Klage erhoben und am 5. Februar 2015 um Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nachgesucht (7a L 220/15.A). Nachdem eine Überstellung des Klägers nach Italien nicht erfolgt war, hob die Beklagte mit Schreiben vom 18. Mai 2015 Ziffer 2 des Bescheides vom 9. Januar 2015 wegen des Ablaufs der Überstellungsfrist auf. Insoweit ist der Rechtsstreit von den Beteiligten übereinstimmend für erledigt erklärt worden. Die Parteien haben zudem das Eilverfahren in der Hauptsache für erledigt erklärt. Mit Beschluss vom 26. Mai 2015 wurde das Verfahren ‑ 7a L 220/15.A ‑ eingestellt. An der Ablehnung des Asylantrags als unzulässig (Regelung unter Ziffer 1 des Bescheides) hält die Beklagte jedoch fest. 4 Der Kläger beantragt schriftsätzlich sinngemäß, 5 Ziffer 1 des Bescheides der Beklagten vom 9. Januar 2015 aufzuheben. 6 Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, 7 die Klage abzuweisen. 8 Sie teilte mit, eine Entscheidung über ein gegebenenfalls weiteres durchzuführendes Asylverfahren ergehe durch die zuständige Außenstelle des Bundesamtes. 9 Die Kammer hat den Rechtsstreit durch Beschluss vom 18. August 2014 zur Entscheidung auf die Einzelrichterin übertragen. 10 Wegen des weiteren Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. 11 Entscheidungsgründe : 12 Das Verfahren ist nach den übereinstimmenden Erledigungserklärungen der Beteiligten hinsichtlich der unter Ziffer 2 des Bescheides der Beklagten vom 9. Januar 2015 getroffenen Regelung (Abschiebungsanordnung) in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen. 13 Über die verbliebene Klage, mit der nur noch die gerichtliche Aufhebung der Regelung unter Ziffer 1 des Bescheides der Beklagten vom 9. Januar 2015 begehrt wird, entscheidet das Gericht im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung (§ 101 Abs. 2 VwGO). 14 Die als isolierte Anfechtungsklage erhobene Klage ist zulässig und begründet. Die unter Ziffer 1 des angegriffenen Bescheides erfolgte Ablehnung des Asylantrags des Klägers als unzulässig erweist sich unter Zugrundelegung der nach § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG maßgeblichen gegenwärtigen Sach- und Rechtslage als rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, so dass diese Regelung aufzuheben ist (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). 15 Zwar ist der Bescheid ursprünglich insgesamt rechtmäßig ergangen und blieb dies auch bis zum Ablauf der sich aus Art. 29 Abs. 1 Unterabs. 1 VO (EU) Nr. 604/2013 (Dublin-III-VO) ergebenden Frist zur Überstellung des Klägers nach Italien, 16 Vgl. zur Rechtsprechung der Kammer in Italien betreffenden Dublin-Verfahren nicht vulnerabler Personen z.B. 7a L 1070/15.A. 17 Die Regelung unter Ziffer 1 des Bescheides der Beklagten ist jedoch spätestens zu dem Zeitpunkt rechtswidrig geworden, zu dem die Beklagte infolge des Ablaufs der Überstellungsfrist einen Zuständigkeitsübergang selbst angenommen und deshalb eine Überstellung des Klägers nach Italien tatsächlich nicht mehr beabsichtigt hat. Das war hier am 18. Mai 2015 der Fall. Eine ursprünglich auf § 27a AsylVfG gestützte Ablehnung des Asylantrags als unzulässig lässt sich nicht mehr in rechtmäßiger Weise aufrechterhalten, wenn eine Überstellung in den zuständig gewesenen Staat ausgeschlossen ist, weil die Überstellungsfrist nach jeder erdenklichen rechtlichen Sichtweise abgelaufen ist und sich entweder der ersuchte Mitgliedsstaat auf den Fristablauf beruft oder der ersuchende Staat eine Überstellung nicht mehr vornehmen will. 18 Die Regelung unter Ziffer 1 des Bescheides kann nicht in die Ablehnung der Durchführung eines weiteren Asylverfahrens umgedeutet werden. Zum einen hat die Beklagte bislang lediglich erklärt, eine Entscheidung über ein gegebenenfalls durchzuführendes Asylverfahren ergehe durch die Außenstelle. Zum Inhalt, den diese neue Entscheidung haben wird, hat die Beklagte keine Erklärung abgegeben. Zum anderen wäre die fehlerhaft gewordene Entscheidung nach §§ 27a, 31 Abs. 6 AsylVfG weder auf das gleiche Ziel gerichtet, wie eine Entscheidung nach § 71a AsylVfG, noch hätte sie in Anbetracht des § 71a Abs. 2 AsylVfG in der geschehenen Verfahrensweise rechtmäßig erlassen werden können. 19 Vgl. hierzu: VG Hannover, Urteil vom 22. April 2015 ‑ 1 A 9674/14 ‑, juris; VG Oldenburg, Urteil vom 11. März 2015 ‑ 1 A 156/15 ‑, juris. 20 Die Kostenentscheidung beruht auf § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO, soweit die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben. Es entspricht billigem Ermessen, dem Kläger insoweit die Kosten aufzuerlegen. Denn bis zum Ablauf der Überstellungsfrist war die Abschiebungsanordnung mit großer Wahrscheinlichkeit rechtmäßig. Der Beklagten war auch eine Abschiebung des Klägers zunächst nicht möglich, da über den Eilantrag noch nicht entschieden war. Hinsichtlich des streitig gebliebenen Teils folgt die Kostenentscheidung aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Gerichtskostenfreiheit ergibt sich aus § 83b AsylVfG. 21 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11 und § 711 Satz 1 und 2 ZPO.