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Beschluss

7a L 1040/15.A

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGGE:2015:0601.7A.L1040.15A.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. 1 G r ü n d e 2 Der Antrag, 3 die aufschiebende Wirkung der Klage 7a K 2190/15.A gegen die Abschiebungsanordnung nach Italien im Bescheid der Antragsgegnerin vom 28. April 2015 anzuordnen, 4 hat keinen Erfolg. Die gemäß § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung fällt zu Lasten des Antragstellers aus. Nach dem Stand des Eilverfahrens ist jedenfalls nicht davon auszugehen, dass der Antragsteller durch die Abschiebungsanordnung in seinen Rechten verletzt wird. 5 Rechtsgrundlage für die Abschiebungsanordnung ist § 34a Abs. 1 Satz 1 und 2 AsylVfG. Danach ordnet das Bundesamt, wenn die Abschiebung in einen sicheren Drittstaat (§ 26a AsylVfG) oder in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat (§ 27a AsylVfG) erfolgen soll, die Abschiebung an, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann. Gegenüber dem Antragsteller ist die Abschiebung nach Italien, einem Mitgliedstaat der Europäischen Union und insofern in einen kraft verfassungsrechtlicher Bestimmung sicheren Drittstaat (Art. 16a Abs. 2 Satz 1 GG; § 26a Abs. 2 AsylVfG), angeordnet worden. Darüber hinaus ergibt sich die Zuständigkeit Italiens für die Durchführung des Asylverfahrens aus § 27a AsylVfG i. V. m. Art. 10 der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 (Dublin-II-VO) bzw. Art. 13 der Verordnung (EG) Nr. 604/2013 (Dublin-III-VO). Nach § 27a AsylVfG ist ein Asylantrag unzulässig, wenn ein anderer Staat auf Grund von Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft oder eines völkerrechtlichen Vertrages für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist. Das ist hier grundsätzlich der Fall, weil der Antragsteller sich vor seiner Einreise ins Bundesgebiet ca. sieben Monate in Italien aufgehalten hat (Art. 10 Abs. 1, 2 Dublin-II-VO; vgl. Art. 13 Abs. 1, 2 Dublin-III-VO). 6 Eine Verpflichtung zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts (Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO) besteht nicht. 7 Die Antragsgegnerin ist zum anderen auch nicht wegen der geltend gemachten systemischen Schwachstellen des Asylverfahrens oder der Aufnahmebedingungen in Italien zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts verpflichtet. Nach der Rechtsprechung der Kammer, der sich das Gericht für das vorliegende Verfahren anschließt, sind bei der im Eilverfahren gebotenen summarischen Prüfung systemische Schwachstellen derzeit jedenfalls nicht im Hinblick auf Asylsuchende anzunehmen, die nicht zum Kreis der verletzlichen bzw. besonders schutzbedürftigen Personen gehören. 8 VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 26. März 2015 ‑ 7a L 498/15.A.; Beschluss vom 13. März 2015, 7a L 462/15.A ‑ juris; Beschluss vom 6. März 2015 ‑ 7a L 327/15.A ‑. 9 In den genannten Entscheidungen wird hierzu ausgeführt: 10 „Die Kammer hält an ihrer bisherigen Rechtsprechung 11 vgl. u. a. Urteil vom 18. Dezember 2014 ‑ 7a K 4590/14.A, Beschluss vom 13. November 2014 ‑ 7a L 1718/14.A, beide nrwe, 12 wonach festgestellte systemische Mängel des Asylverfahrens in Italien, die auch gegenwärtig noch nicht beseitigt sind, für alle Asylbewerber ungeachtet ihrer individuellen Verhältnisse schwere Rechtsverletzungen i. S. d. Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union ‑ EUGrdRCH ‑, Art. 3 der europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten ‑ EMRK ‑ nach sich ziehen, die eine Selbsteintrittspflicht der Bundesrepublik nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO begründen, nicht mehr uneingeschränkt fest. Vielmehr geht sie nach der jüngsten Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte ‑ EGMR ‑ 13 Urteil 51428/10 vom 13. Januar 2015 ‑ A.M.E. vs. The Netherlands, 14 davon aus, dass systemische Mängel des Asylverfahrens in Italien für den Kreis der Antragsteller, die nicht zu einem besonders schützenswerten Personenkreis („underprivileged and vulnerable population group in need of special protection“, s. EGMR, Urteil vom 13. Januar 2015, a.a.O.) i. S. der Genfer Konvention und der ihr folgenden Richtlinien zur Festlegung von Mindestnormen für die Aufnahme von Asylbewerbern in den Mitgliedsstaaten ‑ Aufnahmerichtlinien ‑ (Richtlinie 2013/33/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013) zählen, nicht den Schweregrad einer Verletzung von Art. 3 EMRK erreichen. Gesunde Männer ohne Familienangehörige, die den Weg aus ihrer Heimat nach Italien allein geschafft haben, sind den dort vorzufindenden Schwierigkeiten und Engpässen bei der Unterbringung und Versorgung regelmäßig weit eher gewachsenen als dies für Familien mit Kindern oder Minderjährige zutrifft. Sie sind grundsätzlich in der Lage, auch eine Übergangsfrist unter schwierigen Bedingungen auszuhalten, ohne dass dies zu einer Rechtsverletzung im oben dargelegten Sinne führt.“ 15 Der Antragsteller ist als alleinstehender Mann diesem Personenkreis, der keines besonderen ‑ über die allgemeinen Standards hinausgehenden ‑ Schutzes bedarf, zuzurechnen. Dies gilt insbesondere auch vor dem Hintergrund des im Eilverfahren dem Gericht vorgelegten Attestes eines Facharztes für Psychiatrie, Suchtmedizin und Verkehrsmedizin aus L1. vom 13. April 2015. Diese ärztliche Bescheinigung genügt nicht den Mindestanforderungen, die die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts an die Substantiierung einer behandlungsbedürftigen PTBS stellt. 16 Aus dem Attest muss sich danach nachvollziehbar ergeben, auf welcher Grundlage der Facharzt seine Diagnose gestellt hat und wie sich die Krankheit im konkreten Fall darstellt. Dazu gehören etwa Angaben darüber, seit wann und wie häufig sich der Patient in ärztlicher Behandlung befunden hat und ob die von ihm geschilderten Beschwerden durch die erhobenen Befunde bestätigt werden. Des Weiteren sollte das Attest Aufschluss über die Schwere der Krankheit, deren Behandlungsbedürftigkeit sowie den bisherigen Behandlungsverlauf (Medikation und Therapie) geben. 17 BVerwG, Urteil vom 11. September 2007 ‑ 10 C 8/07 und 10 C 17/07 ‑, juris jeweils Rdnr. 15. 18 Daran fehlt es hier eindeutig. Die ärztliche Bescheinigung weist nicht einmal mehr aus, wann der Antragsteller erstmals zur Behandlung erschienen ist und wie diese ggf. fortgesetzt wurde. Nachvollziehbare Angaben zum Hintergrund der diagnostizierten PTBS finden sich ebenfalls nicht. Angesichts dessen, dass der Antragsteller seinen zugewiesenen Wohnsitz in I. hat, der Arzt jedoch seinen Sitz in L. , liegt eine fortdauernde Behandlung nicht nahe. Der Antragsteller hatte ausreichend Gelegenheit, etwaige weitere ärztliche Dokumente nachzureichen. Das Attest kann insgesamt nicht als Grundlage für eine Aussetzung der Rückführung nach Italien anerkannt werden. 19 Da der Antragsteller sich ‑ eigenen Angaben zufolge ‑ seit dem dritten Lebensjahr in Libyen und nach dem Ergebnis des EURODAC-Treffers bereits seit April 2014 in Italien aufgehalten hatte, ist ihm die Rückkehr dorthin zumutbar, zumal auch eine medizinische Versorgung in Italien zu erlangen ist. 20 Auswärtiges Amt, Auskunft vom 25. März 2015 an das VG Schwerin zu 1. 21 Im Sinne der genannten Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte ist jedenfalls nicht davon auszugehen, dass der Antragsteller einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung in Italien ausgesetzt sein wird. 22 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylVfG.