Beschluss
6a L 995/15.A
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGGE:2015:0529.6A.L995.15A.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage (6a K 2103/15.A) wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. 1 G r ü n d e : 2 Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes hat keinen Erfolg. 3 Die Klage gegen die in dem Bescheid der Antragsgegnerin vom 23. April 2015 enthaltene Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung hat gemäß § 75 Asylverfahrensgesetz (AsylVfG) grundsätzlich keine aufschiebende Wirkung. Gemäß § 80 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in Verbindung mit § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylVfG kann das Gericht die aufschiebende Wirkung anordnen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen. 4 Vorliegend bestehen unter Zugrundelegung der jetzigen Sach- und Rechtslage (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG) keine ernstlichen Zweifel daran, dass das Bundesamt den Asylantrag als offensichtlich unbegründet ablehnen durfte und damit zugleich auch keine erheblichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes im Sinne von § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylVfG. 5 Ein Asylantrag ist gemäß § 30 Abs. 1 AsylVfG dann offensichtlich unbegründet, wenn die Voraussetzungen für eine Anerkennung als Asylberechtigter und die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht vorliegen. Die Beurteilung als offensichtlich unbegründet ist dann gerechtfertigt, wenn im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung an der Richtigkeit der tatsächlichen Feststellungen vernünftigerweise kein Zweifel bestehen kann und sich bei einem solchen Sachverhalt nach allgemein anerkannter Rechtsauffassung die Ablehnung des Asylantrags geradezu aufdrängt. Erweist sich der Asylantrag als nicht offensichtlich, sondern lediglich schlicht unbegründet, hat das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung anzuordnen. 6 Vgl. zu alldem BVerfG, Beschlüsse vom 21. Juli 2000 ‑ 2 BvR 1429/98 -, Juris, vom 8. März 1995 - 2 BvR 2148/94 -, DVBl. 1995, 846, und vom 28. April 1994 - 2 BvR 2709/93 -, DVBl. 1994, 921. 7 Gemessen daran ist die getroffene Entscheidung in dem angefochtenen Bescheid hinsichtlich der Flüchtlingseigenschaft (Ziffer 1 des Bescheides), der Asylberechtigung (Ziffer 2 des Bescheides), des subsidiären internationalen Schutzes (Ziffer 3 des Bescheides) und der nationalen zielstaatsbezogenen Abschiebungshindernisse (Ziffer 4 des Bescheides) nicht zu beanstanden. Die Kammer nimmt insoweit zunächst zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen auf die Begründung des Ablehnungsbescheides vom 23. April 2015 Bezug (§ 77 Abs. 2 AsylVfG). 8 Der Antragsteller hat keine ihm drohende politische Verfolgung glaubhaft gemacht, so dass die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ausscheidet. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylVfG ist einem Ausländer dann internationaler Schutz in Form der Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe (Nr.1) außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will (Nr. 2a) oder in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will (Nr. 2b). Von einer „Verfolgung“ kann dabei nur ausgegangen werden, wenn dem Einzelnen in Anknüpfung an die genannten Merkmale gezielt Rechtsverletzungen zugefügt werden, die ihn ihrer Intensität nach aus der übergreifenden Friedensordnung der staatlichen Einheit ausgrenzen, so dass der davon Betroffene gezwungen ist, in begründeter Furcht vor einer ausweglosen Lage sein Heimatland zu verlassen und im Ausland Schutz zu suchen. Die Verfolgung muss zudem von einem der in § 3c AsylVfG genannten Akteure ausgehen, also vom Staat, von den Staat ganz oder zum Teil beherrschenden Parteien und Organisationen oder von nichtstaatlichen Akteuren, gegen die der Staat keinen Schutz zu gewähren bereit oder in der Lage ist. 9 Der Antragsteller hat eine Verfolgung in diesem Sinne ersichtlich nicht dargetan. Denn die behauptete Bedrohung geht nach seiner gegenüber dem Bundesamt abgegebenen Schilderung von zwei ehemaligen Gefangenen aus, mit denen er in seiner Zeit als Wärter in der Justizvollzugsanstalt in Berührung gekommen ist. Dass die Bedrohung an ein asylerhebliches Merkmal anknüpft und dass sie dem georgischen Staat zuzurechnen ist, hat der Antragsteller hingegen nicht einmal angedeutet. 10 Damit kommt auch die Anerkennung als Asylberechtigter nicht in Betracht. 11 Die Gewährung subsidiären Schutzes nach § 4 AsylVfG scheidet mangels dem georgischen Staat gemäß § 4 Abs. 3 in Verbindung mit § 3c AsylVfG zurechenbarer Handlungen ebenfalls aus. 12 Auch die Feststellung schließlich, dass Abschiebungshindernisse nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG in Bezug auf Georgien nicht vorliegen, begegnet keinen ernstlichen Zweifeln. Nach dem allenfalls in Betracht zu ziehenden § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Insoweit teilt die Kammer die Auffassung des Bundesamtes, dass es an einem hinreichend substantiierten und plausiblen Vortrag fehlt. Die Schilderung des Antragstellers beschränkt sich trotz mehrfacher Aufforderung des die Anhörung vornehmenden Bundesamtsmitarbeiters, das Geschehen detaillierter zu beschreiben, im Wesentlichen auf knappe und allgemein gehaltene Angaben zu der geltend gemachten Bedrohung durch zwei frühere Gefängnisinsassen. Die Erklärung des Antragstellers zum Beispiel, seine Frau habe ihm außer dem Inhalt der ihr gegenüber ausgesprochenen Drohung „nichts“ über den Besuch der beiden Männer erzählt, erscheint angesichts der weitreichenden Folgen des Vorgangs für das Leben der Familie nicht ansatzweise nachvollziehbar. Es wäre vielmehr zu erwarten, dass der Antragsteller sich von seiner Ehefrau in allen Einzelheiten schildern lässt, was geschehen ist, bevor er sich entschließt, die Familie zu verlassen und ins Ausland zu fliehen. Auch die Angaben des Antragstellers zu seinem Besuch bei der Polizei, die ihm geraten haben soll, sich entsprechend der Forderung der ehemaligen Gefangenen zu der von ihnen benannten Anschrift zu begeben, widersprechen ohne nähere Erläuterung jeder Vernunft. Auch die Frage, warum er sich nicht an einem anderen Ort innerhalb Georgiens hätte in Sicherheit bringen können, hat der Antragsteller nicht ernsthaft beantwortet. Auf der Grundlage der pauschalen und lückenhaften Angaben des Antragtellers lässt sich eine erhebliche konkrete Gefahr nicht mit der erforderlichen beachtlichen Wahrscheinlichkeit feststellen, zumal der Antragsteller selbst angegeben hat, die beiden Männer hätten sich nach Auskunft seiner Frau nicht wieder gemeldet. 13 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO und § 83b AsylVfG.