Beschluss
6a L 890/15.A
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGGE:2015:0526.6A.L890.15A.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage (6a K 1937/15.A) wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. 1 G r ü n d e : 2 Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes hat keinen Erfolg. 3 Die Klage gegen die in dem Bescheid der Antragsgegnerin vom 14. April 2015 enthaltene Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung hat gemäß § 75 Asylverfahrensgesetz (AsylVfG) grundsätzlich keine aufschiebende Wirkung. Gemäß § 80 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in Verbindung mit § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylVfG kann das Gericht die aufschiebende Wirkung anordnen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen. 4 Vorliegend bestehen unter Zugrundelegung der jetzigen Sach- und Rechtslage (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG) keine ernstlichen Zweifel daran, dass das Bundesamt den Asylantrag als offensichtlich unbegründet ablehnen durfte und damit zugleich auch keine erheblichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes im Sinne von § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylVfG. 5 Ein Asylantrag ist gemäß § 30 Abs. 1 AsylVfG dann offensichtlich unbegründet, wenn die Voraussetzungen für eine Anerkennung als Asylberechtigter und die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht vorliegen. Die Beurteilung als offensichtlich unbegründet ist dann gerechtfertigt, wenn im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung an der Richtigkeit der tatsächlichen Feststellungen vernünftigerweise kein Zweifel bestehen kann und sich bei einem solchen Sachverhalt nach allgemein anerkannter Rechtsauffassung die Ablehnung des Asylantrags geradezu aufdrängt. Erweist sich der Asylantrag als nicht offensichtlich, sondern lediglich schlicht unbegründet, hat das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung anzuordnen. 6 Vgl. zu alldem BVerfG, Beschlüsse vom 21. Juli 2000 ‑ 2 BvR 1429/98 -, Juris, vom 8. März 1995 - 2 BvR 2148/94 -, DVBl. 1995, 846, und vom 28. April 1994 - 2 BvR 2709/93 -, DVBl. 1994, 921. 7 Gemessen daran ist die getroffene Entscheidung in dem angefochtenen Bescheid hinsichtlich der Flüchtlingseigenschaft (Ziffer 1 des Bescheides), der Asylberechtigung (Ziffer 2 des Bescheides), des subsidiären internationalen Schutzes (Ziffer 3 des Bescheides) und der nationalen zielstaatsbezogenen Abschiebungshindernisse (Ziffer 4 des Bescheides) nicht zu beanstanden. 8 Der Antragsteller hat keine ihm drohende politische Verfolgung glaubhaft gemacht, so dass die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ausscheidet. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylVfG ist einem Ausländer dann internationaler Schutz in Form der Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe (Nr.1) außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will (Nr. 2a) oder in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will (Nr. 2b). Von einer „Verfolgung“ kann dabei nur ausgegangen werden, wenn dem Einzelnen in Anknüpfung an die genannten Merkmale gezielt Rechtsverletzungen zugefügt werden, die ihn ihrer Intensität nach aus der übergreifenden Friedensordnung der staatlichen Einheit ausgrenzen, so dass der davon Betroffene gezwungen ist, in begründeter Furcht vor einer ausweglosen Lage sein Heimatland zu verlassen und im Ausland Schutz zu suchen. Die Verfolgung muss zudem von einem der in § 3c AsylVfG genannten Akteure ausgehen, also vom Staat, von den Staat ganz oder zum Teil beherrschenden Parteien und Organisationen oder von nichtstaatlichen Akteuren, gegen die der Staat keinen Schutz zu gewähren bereit oder in der Lage ist. 9 Der Antragsteller hat eine Verfolgung in diesem Sinne nicht dargetan. Gegenüber dem Bundesamt hat er überhaupt keine Angaben zu den Gründen für seine Ausreise gemacht; weder ist er zu der für den 3. März 2015 angesetzten Anhörung erschienen, noch hat er auf die Aufforderung des Bundesamtes, schriftlich zu seinen Asylgründen Stellung zu nehmen, reagiert. Im gerichtlichen Verfahren hat er erstmals Angaben zu den Gründen für seine Ausreise gemacht. Auf der Grundlage dieser Angaben lässt sich eine politische Verfolgung indes ersichtlich nicht feststellen. Soweit der Antragsteller von einem Nachbarn mehrfach wegen seiner ossetischen Herkunft angegriffen worden sein soll, handelt es sich bereits nicht um eine Verfolgung, die vom Staat oder einem vom Staat geduldeten Akteur ausgeht. Geschildert werden vielmehr die Übergriffe einer Einzelperson, mag diese auch im staatlichen Bereich beruflich tätig sein. Zudem fehlt es der Schilderung entschieden an Substanz. Der Antragsteller hat sich offenbar seit dem Ossetien-Krieg (August 2008) bis zu seiner Ausreise (Oktober 2014) in Tiflis aufgehalten. Wann die Übergriffe des „Nachbarn“ stattgefunden haben und warum der Antragsteller gerade im Oktober 2014 meinte vor der Verfolgung fliehen zu müssen, wird nicht ansatzweise deutlich. Ebenso wenig ist erkennbar, warum der Antragsteller sich nicht durch einen Wechsel des Wohnsitzes vor den Übergriffen des „Nachbarn“ hätte in Sicherheit bringen können. 10 Damit kommt auch die Anerkennung als Asylberechtigter nicht in Betracht. 11 Anhaltspunkte für Umstände, aufgrund derer die Gewährung subsidiären Schutzes nach § 4 AsylVfG in Betracht käme, sind ebenfalls nicht erkennbar. 12 Auch die Feststellung schließlich, dass Abschiebungshindernisse nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG in Bezug auf Georgien nicht vorliegen, begegnet keinen ernstlichen Zweifeln. Nach dem allenfalls in Betracht zu ziehenden § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Insoweit gilt das oben Gesagte; ein verständlicher und substantiierter Vortrag des Antragstellers, auf dessen Grundlage sich eine Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit des Antragstellers feststellen ließe, ist nicht erkennbar. 13 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO und § 83b AsylVfG.