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Urteil

7a K 2292/14.A

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGGE:2015:0521.7A.K2292.14A.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Parteien es in der Hauptsache für erledigt erklärt haben. Im Übrigen wir der Bescheid der Beklagten vom 30. April 2014 aufgehoben. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. 1 Tatbestand: 2 Der Kläger, algerischer Staatsangehöriger, reiste am 9. Dezember 2013 in die Bunderepublik Deutschland ein und stellte am 5. Februar 2014 einen Asylantrag. Aufgrund eines EURODAC-Treffers wurde am 4. April 2014 ein Übernahmeersuchen an Ungarn gerichtet. Nachdem infolge des Übernahmeersuchens die ungarischen Behörden am 14. April 2014 ihre Zuständigkeit nach Art. 18 Abs. 1 Buchst. b) VO (EG) Nr. 604/2013 (Dublin-III-VO) erklärt hatten, lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) mit Bescheid vom 30. April 2014 den Asylantrag des Klägers als unzulässig ab und ordnete dessen Abschiebung nach Ungarn an. Ungarn sei für die Antragsbearbeitung zuständig; außergewöhnliche humanitäre Gründe für die Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO seien nicht ersichtlich. 3 Der Kläger hat am 14. Mai 2014 Klage erhoben und zugleich um Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nachgesucht. Den hat das Gericht mit Beschluss vom 16. Juni 2015 abgelehnt ‑ 7a L 755/14.A ‑. Eine Überstellung des Klägers nach Ungarn ist aber nicht erfolgt. Unter dem 27. April 2015 hat die Beklagte Ziffer 2 des Bescheides wegen des Ablaufs der Überstellungsfrist aufgehoben. Insoweit ist der Rechtsstreit von den Beteiligten übereinstimmend für erledigt erklärt worden. An der Ablehnung des Asylantrags als unzulässig (Regelung unter Ziffer 1 des Bescheides) hält die Beklagte jedoch fest. 4 Der Kläger beantragt schriftsätzlich, 5 den Bescheid der Beklagten vom 30. April 2014 aufzuheben. 6 Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, 7 die Klage abzuweisen. 8 Sie teilte mit, eine Entscheidung über ein gegebenenfalls weiteres durchzuführendes Asylverfahren ergehe durch die zuständige Außenstelle des Bundesamtes. 9 Die Kammer hat den Rechtsstreit durch Beschluss vom 18. August 2014 zur Entscheidung auf die Einzelrichterin übertragen. 10 Wegen des weiteren Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. 11 Entscheidungsgründe : 12 Das Verfahren ist nach den übereinstimmenden Erledigungserklärungen der Beteiligten hinsichtlich der unter Ziffer 2 des Bescheides der Beklagten vom 30. April 2014 getroffenen Regelung (Abschiebungsanordnung) in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen. 13 Über die verbliebene Klage, mit der nur noch die gerichtliche Aufhebung der Regelung unter Ziffer 1 des Bescheides der Beklagten vom 30. April 2014 begehrt wird, entscheidet das Gericht im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung (§ 101 Abs. 2 VwGO). 14 Die als isolierte Anfechtungsklage erhobene Klage ist zulässig und begründet. Die unter Ziffer 1 des angegriffenen Bescheides erfolgte Ablehnung des Asylantrags des Klägers als unzulässig erweist sich unter Zugrundelegung der nach § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG maßgeblichen gegenwärtigen Sach- und Rechtslage als rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, so dass diese Regelung aufzuheben ist (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). 15 Zwar ist der Bescheid ursprünglich insgesamt rechtmäßig ergangen und blieb dies auch bis zum Ablauf der sich aus Art. 29 Abs. 1 Unterabs. 1 VO (EU) Nr. 604/2013 (Dublin-III-VO) ergebenden Frist zur Überstellung des Klägers nach Ungarn (vgl. dazu den Beschluss vom 16. Juni 2014 im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes). Die Regelung unter Ziffer 1 des Bescheides der Beklagten ist jedoch spätestens zu dem Zeitpunkt rechtswidrig geworden, zu dem die Beklagte infolge des Ablaufs der Überstellungsfrist einen Zuständigkeitsübergang selbst angenommen und deshalb eine Überstellung des Klägers nach Ungarn tatsächlich nicht mehr beabsichtigt hat. Das war hier am 27. April 2015 der Fall. Eine ursprünglich auf § 27a AsylVfG gestützte Ablehnung des Asylantrags als unzulässig lässt sich nicht mehr in rechtmäßiger Weise aufrechterhalten, wenn eine Überstellung in den zuständig gewesenen Staat ausgeschlossen ist, weil die Überstellungsfrist nach jeder erdenklichen rechtlichen Sichtweise abgelaufen ist und sich entweder der ersuchte Mitgliedsstaat auf den Fristablauf beruft oder der ersuchende Staat eine Überstellung nicht mehr vornehmen will. 16 Die Regelung unter Ziffer 1 des Bescheides kann nicht in die Ablehnung der Durchführung eines weiteren Asylverfahrens umgedeutet werden. Zum einen hat die Beklagte bislang lediglich erklärt, eine Entscheidung über ein gegebenenfalls durchzuführendes Asylverfahren ergehe durch die Außenstelle. Zum Inhalt, den diese neue Entscheidung haben wird, hat die Beklagte keine Erklärung abgegeben. Zum anderen wäre die fehlerhaft gewordene Entscheidung nach §§ 27a, 31 Abs. 6 AsylVfG weder auf das gleiche Ziel gerichtet, wie eine Entscheidung nach § 71a AsylVfG, noch hätte sie in Anbetracht des § 71a Abs. 2 AsylVfG in der geschehenen Verfahrensweise rechtmäßig erlassen werden können. 17 Vgl. hierzu: VG Hannover, Urteil vom 22. April 2015 ‑ 1 A 9674/14 ‑, juris; VG Oldenburg, Urteil vom 11. März 2015 ‑ 1 A 156/15 ‑, juris. 18 Die Kostenentscheidung beruht auf § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO, soweit die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben. Es entspricht billigem Ermessen, der Beklagten insoweit die Kosten aufzuerlegen. Diese hat infolge des Ablaufs der Überstellungsfrist die Abschiebungsanordnung aufgehoben, nachdem sie offenbar zuvor auf eine rechtzeitige Überstellung des Klägers nach Ungarn nicht (erfolgreich) hat hinwirken können, obwohl dies mangels aufschiebender Wirkung der Klage dem Grunde nach möglich gewesen wäre. Hinsichtlich des streitig gebliebenen Teils folgt die Kostenentscheidung aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Gerichtskostenfreiheit ergibt sich aus § 83b AsylVfG. 19 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11 und § 711 Satz 1 und 2 ZPO.