Urteil
7 K 6249/12
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGGE:2015:0520.7K6249.12.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages Sicherheit leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages Sicherheit leistet. Tatbestand: Der °°°° geborene Kläger beantragte im Juli 2011 Ausbildungsförderung nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz ‑ AFBG ‑ für seine berufliche Weiterbildung in einem Meistervorbereitungslehrgang im Gerüstbauer-Handwerk. Für den Lehrgang wurden von der Handwerkskammer E. 3590 € Gebühren erhoben; hinzu kamen die Prüfungsgebühren. Die Maßnahme wurde in der Zeit vom °. P. 2011 bis zum °°. P. 2012 beim Bildungszentrum der Handwerkskammer E. durchgeführt und vom Kläger erfolgreich abgeschlossen. Mit Bescheid vom 29. November 2011 bewilligte der Beklagte dem Kläger 2495,05 € als Darlehen sowie 1094,95 € als Zuschuss zu den Kosten der Lehrveranstaltung. Der Bescheid wurde mit dem Vorbehalt versehen, dass der Kläger bis zum °°. N2. 2012 einen Nachweis des Bildungsträgers über die regelmäßige Teilnahme an der Maßnahme nach § 9 AFBG erbringe. Am °°. K2. 2012 legte der Kläger einen Nachweis des Bildungsträgers auf dem entsprechenden Formblatt F vor, wonach er in der Zeit vom °. P. 2011 bis zum °°. N1. 2012 von angefallenen 408 Unterrichtsstunden insgesamt 169 gefehlt habe. Mit Schreiben vom 24. Juli 2012 wies der Beklagte den Kläger darauf hin, dass die Fehlzeiten in dem bescheinigten Zeitraum bereits 41 % erreichten. Er gab ihm daher auf, bis zum °°. B. 2012 einen weiteren Nachweis über die regelmäßige Teilnahme des Bildungsträgers beizubringen. Ferner möge er die ursächlichen Gründe für die Fehlzeiten nachweisen. Am °°. B. 2012 legte der Kläger erneut das vom Bildungsträger ausgefüllte Formblatt F vor, wonach er von 485 Unterrichtsstunden 197 gefehlt habe. Beigefügt ist eine Übersicht über die vergangenen Unterrichtsstunden für den Zeitraum vom °. P. 2011 bis zum °°. P. 2012, auf der die Fehlzeiten des Klägers markiert sind. Der Kläger überreichte ferner eine Bescheinigung seiner Firma vom °°. B. 2012, in der es heißt: „Aufgrund einer Umstrukturierung der Geschäftsführung der Firma im September 2011 konnte Herr I. N. . nicht mehr regelmäßig am Unterricht teilnehmen. Herr I. N. . ist im September 2011 zum technischen Leiter befördert worden und ist seitdem durch seine Position stark ins Tagesgeschäft sowie administrative Aufgaben eingebunden. Er betreut rund 150 Gerüstbauer auf unseren Baustellen bundesweit. Herr I. N. . hat vermehrt aufgrund von Unterrichtsblöcken von montags bis freitags am Stück gefehlt. Wir entschuldigen hiermit die hohen Fehlzeiten von Herrn I. N. . für den Zeitraum ab P. 2011 bis heute und möchten ihnen versichern, dass Herr I. N. . zukünftig..... entlastet wird und für seine Schule freigestellt werden kann..... Wir sind bestrebt, seine Anwesenheit zu gewährleisten, um eine erfolgreiche Teilnahme an der Fortbildung zu erzielen.“ Unter dem °. O. 2012 datiert ein weiterer Nachweis des Bildungsträgers über die regelmäßige Lehrgangsteilnahme. Dort ist ausgewiesen, dass der Kläger bis Lehrgangsende am °°. P. 2012 von 659 Unterrichtsstunden insgesamt 236 gefehlt habe. Mit Schreiben vom 6. November 2012 teilte der Beklagte dem Kläger mit, dass er in beiden geförderten Maßnahmeabschnitten mehr als 30 % der Unterrichtsstunden gefehlt habe und kündigte die Rückforderung der Leistungen an. Mit Bescheid vom 29. November 2012 wurde die Förderung für die Maßnahme auf null festgesetzt und der Kläger zur Rückzahlung ihm ausgezahlter 875,96 € aufgefordert. Ein weiterer Teilbetrag wurde nicht mehr ausgezahlt. Am 31. Dezember 2012 hat der Kläger Klage erhoben. Er trägt zur Begründung vor: Entgegen der ursprünglichen Einladung der Handwerkskammer E. zum Vorbereitungskurs, der Unterricht lediglich freitags und samstags vorgesehen habe, sei Blockunterricht durchgeführt worden. Dies sei ihm erst nach Anmeldung mitgeteilt worden. Aufgrund der allgemeinen Teilnahmebedingungen habe er nicht kostenneutral zurücktreten können. Der Nachweis des Bildungsträgers über seine Fehlzeiten sei auch nicht verlässlich, da dort ein falscher Maßnahmezeitraum angegeben sei. In einem der Nachweise sei ein Zeitraum von nur fünf Monaten angegeben, indem er angeblich 269 Stunden gefehlt habe. Er bestreite die von der Beklagten zu Grunde gelegten Fehlzeiten. Das Formblatt habe keinerlei Beweiswert. Etwaige Fehlzeiten seien auch auf Änderungen der Lehrgangsplanung zurückzuführen und könnten ihm nicht angelastet werden. Er bestreite z.B., dass er am °. und am °. P. 2011 jeweils 8 Stunden unentschuldigt gefehlt habe. Die vorgelegten Anwesenheitslisten trügen keine Unterschrift des Lehrkörpers. Entsprechendes gelte für den °°. B1. 2012 und für den °°. P. 2012. Für den °. K. 2012 seien nachträglich Änderungen vorgenommen worden, so dass die Verlässlichkeit infrage zu stellen sei. Am °°. und °°. K. 2012 habe er insgesamt 11 Stunden entschuldigt gefehlt. Einen Termin am °°. K1. 2012 habe es nicht gegeben. Im Übrigen habe er seine Förderfähigkeit bewiesen, weil er zwischenzeitlich die Meisterprüfung erfolgreich abgelegt habe. Zu jeder Zeit sei zu erwarten gewesen, dass er Erfolg haben werde. Seine Fehlzeiten habe er entschuldigt. Er sei bei Beendigung der Maßnahme 50 Jahre alt gewesen. Ziel des Gesetzes sei es, mehr Menschen für die Fortbildung zu gewinnen. Der Kläger beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 29. November 2012 nebst Begründung im Schreiben vom 6. November 2012 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie führt zur Begründung an: Der Kläger habe während der Fortbildungsmaßnahme insgesamt 236 von 659 Stunden gefehlt. Damit habe er 35,8 % der Stunden versäumt. Der Beweiswert der Formblätter werde durch einen Schreibfehler hinsichtlich der Maßnahmedauer nicht geschmälert. Soweit die Fehlzeiten konkret bestritten worden seien, sei dies durch die entsprechenden Anwesenheitslisten des Fortbildungsträgers, die der Beklagte vorgelegt hat, widerlegt. Der Umstand, dass für die Fehlzeiten am °. P. und am °. P. 2011 in der Zeile „Bestätigung durch Ausbilder/Dozent“ keine Eintragungen zu finden seien, rechtfertige keine Zweifel an der Richtigkeit. An beiden Tagen habe Unterricht stattgefunden. Eine Fehlzeit am °°. B1. 2012 sei nicht angefallen. Für den °°. P. 2012 sei das Namenszeichen des Dozenten vorhanden. Zu den Unterrichtszeiten am °. und °. K. 2012 habe die Fortbildungsstätte bestätigt, dass die Eintragung für den °. K. 2012 versehentlich in die falsche Spalte übernommen worden sei. Die Ausbildungsstätte habe ferner bestätigt, dass am °°. K1. 2012 Unterricht stattgefunden habe. Die Förderleistungen seien nach der ständigen Verwaltungspraxis des Beklagten zurückzufordern, wenn die entschuldigten und unentschuldigten Fehlzeiten insgesamt mehr als 30 % der Unterrichtsstunden betrügen. Das sei im Falle des Klägers der Fall. Der Kläger müsse mit seinem Arbeitgeber klären, ob dieser ihm im Innenverhältnis den Rückforderungsbetrag erstatte. Auf das Bestehen der Meisterprüfung komme es nicht an. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten wird Bezug genommen auf die Gerichtsakten einschließlich der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten (Beiakte Heft 1). Entscheidungsgründe: Die zulässige Anfechtungsklage ist unbegründet. Der Bescheid des Beklagten vom 29. November 2012 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 VwGO). Der Bescheid des Beklagten vom 29. November 2012, mit dem der Bewilligungsbescheid vom 29. November 2011 aufgehoben, die Förderung nach dem AFBG auf null festgesetzt und vom Kläger Leistungen in Höhe von 875,96 € Euro zurückfordert werden, findet seine Rechtsgrundlage in § 16 Abs. 1 Nr. 2 AFBG. Danach ist der Bewilligungsbescheid insoweit aufzuheben und der Förderungsbetrag zu erstatten, als die Voraussetzungen für die Leistung an keinem Tag des Kalendermonats vorgelegen haben, für den sie gezahlt worden ist, und die Förderung unter dem Vorbehalt der Rückforderung geleistet worden ist. Diese Rechtsgrundlage erfasst ‑ neben der Rückforderung eines Unterhaltsbeitrags (§ 10 Abs. 2 AFBG) ‑ (auch) die Rückforderung eines Maßnahmebeitrags (§ 10 Abs. 2 AFBG). Vgl. VG Minden, Urteil vom 9. Dezember 2011 ‑ 6 K 1464/11 ‑, juris Rdnr. 13 f., bestätigt durch OVG NRW, Beschluss vom 12. April 2012 ‑ 12 A 236/12 ‑, juris. Der Beklagte hat die Förderung auch unter dem Vorbehalt der Rückforderung gewährt, wie dies in § 9 S. 6 AFBG zwingend vorgeschrieben ist. Die Voraussetzungen für die Förderleistung lagen beim Kläger während des Förderzeitraums nicht vor, weil er nicht regelmäßig an der Maßnahme teilgenommen hat. Unerheblich ist dabei, dass der Kläger die Maßnahme ‑ auch ohne eine regelmäßige Teilnahme daran ‑ erfolgreich abgeschlossen hat. Das AFBG knüpft die Förderung nicht an den erfolgreichen Abschluss, sondern an die Teilnahme an der Fortbildungsveranstaltung. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 14. Dezember 2011 ‑ 5 B 32.11 ‑, juris; OVG NRW, Beschluss vom 25. November 2011 ‑ 12 A 33/11 ‑ und vom 12. April 2012, a.a.O., juris Rdnr. 2. Der Kläger hat nicht regelmäßig im Sinne des § 9 Satz 2 AFBG an der Maßnahme teilgenommen. Nach dem von der Fortbildungsstätte ausgestellten Nachweis vom °. O. 2012, der den gesamten Fortbildungszeitraum abdeckt, hat der Kläger in der Zeit der Maßnahme vom °. P. 2011 bis zum °°. P. 2012 von den angefallenen 659 Unterrichtsstunden 236 Stunden gefehlt. Das entspricht einem Anteil von 35,8 %. In Ergänzung zu diesem Nachweis hat der Fortbildungsträger ‑ nachdem der Kläger den Umfang der Fehlzeiten pauschal bestritten hatte ‑ unter dem °°. K1. 2013 die angefallenen Fehlstunden für jeden einzelnen Unterrichtstag aufgelistet und Kopien der jeweiligen Anwesenheitslisten der Tage vorgelegt. Dass an zwei Tagen die vorgesehene „Bestätigung durch Ausbilder/Dozent“ mit Namenskürzel fehlt, an einem weiteren Tag der Ausbilder sein Namenskürzel in die Spalte nur für den Nachmittagsunterricht gesetzt hat, stellt die Fehlzeiten an den betreffenden Tagen nicht ernstlich in Frage, da diese in der jeweiligen Namenszeile des Teilnehmers durch Symbole eingetragen sind. Der Kläger hat auch nicht substantiiert dargelegt, an den von ihm bezeichneten Tagen trotz Eintragung als Fehlzeit am Unterricht teilgenommen zu haben. Unabhängig davon ist eine regelmäßige Teilnahme i.S.d. § 9 AFBG auch dann nicht gegeben, wenn die Fehlzeiten an diesen Tagen abgezogen würden. Es ergäben sich dann 217 Fehlstunden (abgezogen: 8 Stunden für den °. P. 2011, 6 Stunden für den °. P. 2011 und 5 Stunden für den Vormittag des °°. P. 2012), die mehr als 30 % ausmachen. Von einer regelmäßigen Teilnahme an der Maßnahme ist nach den Gesetzesmaterialien jedenfalls dann auszugehen, wenn der Teilnehmer nicht mehr als 10 % der Gesamtunterrichtsstunden unentschuldigt gefehlt hat. Vgl. BT-Drs. 16/10996, S. 27 = BR-Drs. 699/08, S. 35. Der Beklagte hat in Ergänzung dazu darauf hingewiesen, dass nach seiner ständigen Verwaltungspraxis seit geraumer Zeit erst eine Fehlquote von mehr als 30 % als förderschädlich angesehen werde, wobei eine Differenzierung zwischen entschuldigten und unentschuldigten Fehlzeiten unterbleibe. Eine solche Auslegung scheint zwar angesichts der Quote, die offenbar der Gesetzgeber vor Augen hatte, großzügig, wirkt sich aber nicht zu Lasten des Klägers aus. Auf entschuldigte Fehlzeiten aus betrieblichen Gründen kann der Kläger sich auch nicht berufen. Die Behauptung, er habe sich vor Beginn der Maßnahme darauf eingestellt, dass der Lehrgang, wie im Schreiben der Handwerkskammer E. vom °°. B. 2011 angekündigt, nur Freitagsnachmittags und samstags stattfinde, wird anhand der tatsächlichen Fehlzeiten, die mit 24 von 37 Unterrichtstagen nur an Freitagen und Samstagen liegen, so nicht bestätigt. Im Übrigen entschuldigt die Unentbehrlichkeit im Betrieb Fehlzeiten auch nicht. Jeder Maßnahmeteilnehmer, der Fördermittel nach dem AFBG in Anspruch nimmt, muss sich auf die zwingende Voraussetzung der regelmäßigen Teilnahme an der Maßnahme, wie sie in § 9 Satz 2 AFBG vorgeschrieben ist, einstellen. Da der Kläger somit den von der Beklagten zugrundegelegten Wert von 30 % Fehlzeiten bei weitem überschritten und nicht regelmäßig an der Maßnahme teilgenommen hat, war der Bewilligungsbescheid aufzuheben und der Förderungsbetrag ‑ soweit er gezahlt war ‑ zu erstatten (§ 16 Abs. 1 ABFG). Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO; Gerichtskosten werden nicht erhoben, § 188 Satz 2 Halbsatz 1 i.V.m. Satz 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. den §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1 ZPO. Die Berufung war nicht zuzulassen, da die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür nicht vorliegen (vgl. § 124 Abs. 2 VwGO).