Urteil
7 K 1373/13
VG GELSENKIRCHEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Der Bewilligungszeitraum eines BAföG‑Bescheids, der nicht angefochten wurde, ist für die Anrechnung des Einkommens im Aufhebungs- und Erstattungsverfahren verbindlich.
• Bei anerkannten Hochschulen (hier: Fernuniversität) ist die Besonderung der Dauerbegrenzung für Fernunterricht nach § 15 Abs.2 Satz2 BAföG nicht anwendbar; die Förderung kann für die gesamte Ausbildungsdauer bzw. bis zur Förderungshöchstdauer gewährt werden.
• Wurde bei Bewilligung Einkommen im Bewilligungszeitraum nicht berücksichtigt und übersteigt es die maßgeblichen Freibeträge, ist nach § 20 Abs.1 Nr.3 BAföG der Bescheid aufzuheben und die zuviel gezahlte Förderung zu erstatten.
Entscheidungsgründe
Aufhebung eines BAföG‑Bewilligungsbescheids wegen unberücksichtigt gebliebenen Einkommens bei Fernuniversitätsstudium • Der Bewilligungszeitraum eines BAföG‑Bescheids, der nicht angefochten wurde, ist für die Anrechnung des Einkommens im Aufhebungs- und Erstattungsverfahren verbindlich. • Bei anerkannten Hochschulen (hier: Fernuniversität) ist die Besonderung der Dauerbegrenzung für Fernunterricht nach § 15 Abs.2 Satz2 BAföG nicht anwendbar; die Förderung kann für die gesamte Ausbildungsdauer bzw. bis zur Förderungshöchstdauer gewährt werden. • Wurde bei Bewilligung Einkommen im Bewilligungszeitraum nicht berücksichtigt und übersteigt es die maßgeblichen Freibeträge, ist nach § 20 Abs.1 Nr.3 BAföG der Bescheid aufzuheben und die zuviel gezahlte Förderung zu erstatten. Die Klägerin studierte seit WS 2007/2008 an der Fernuniversität I. und beantragte BAföG für Juli 2010 bis September 2011. Der Beklagte bewilligte Zahlungen für diesen Zeitraum. Im August 2011 begann die Klägerin eine Beschäftigung, im August/September 2011 wurden hohe Bruttogehälter erzielt. Der Beklagte setzte mit Bescheid vom 28.02.2012 die Förderung auf null und forderte Rückzahlung von 5.749 EUR mit der Begründung, Einkommen im Bewilligungszeitraum sei nicht voll berücksichtigt worden. Die Klägerin widersprach und rügte unter anderem, der Bewilligungszeitraum sei grundsätzlich auf 12 Monate bei Fernunterricht zu begrenzen, sodass das ab August 2011 erzielte Einkommen nicht anzurechnen sei. Gerichtliche Klage richtete sich gegen den Aufhebungs- und Erstattungsbescheid. Das Verfahren wurde ohne mündliche Verhandlung entschieden. • Rechtsgrundlage für Aufhebung und Erstattung ist § 20 Abs.1 Nr.3 BAföG in Verbindung mit §§ 21, 22 BAföG; danach ist Einkommen im Bewilligungszeitraum bei Anrechnung maßgeblich. • Der Beklagte hat das im Bewilligungszeitraum erzielte Einkommen, insbesondere August/September 2011, nicht berücksichtigt; die Klägerin erzielte insgesamt 16.511,17 EUR, was anteilig monatlich 543,47 EUR bzw. 545,67 EUR auf den Bedarf anzurechnen ist, sodass die Voraussetzungen des § 20 Abs.1 Nr.3 BAföG erfüllt sind. • Der von der Klägerin geltend gemachte Grundsatz, Bewilligungszeiträume bei Fernunterricht generell auf 12 Monate zu beschränken (§ 15 Abs.2 Satz2 BAföG), greift nicht, weil die Fernuniversität als Hochschule gemäß § 2 BAföG zu behandeln ist und für Hochschulen die Förderung für die gesamte Ausbildungsdauer bzw. bis zur Förderungshöchstdauer gewährt wird (§ 15 Abs.2 Satz1, § 15a BAföG). • Der Bewilligungszeitraum wurde durch die nicht angefochtenen Bewilligungsbescheide (29.09.2010, 30.03.2011) verbindlich festgelegt; in einem Aufhebungs-/Erstattungsverfahren kann die Klägerin die Festsetzung des Bewilligungszeitraums nicht mehr angreifen. • Auch § 50 Abs.3 BAföG, der regelmäßig für ein Jahr entscheidet, erlaubt eine abweichende Festlegung des Bewilligungszeitraums zur Angleichung an Semesterenden; hier war die Verlängerung bis September 2011 sachlich gerechtfertigt und zu ihren Gunsten. • Daher war die Aufhebung des Bewilligungsbescheids und die Rückforderung rechtmäßig; das Gericht prüfte die materielle Anrechnung des erzielten Einkommens nach den einschlägigen BAföG‑Regeln. Die Klage wird abgewiesen. Die Aufhebung des Bewilligungsbescheids vom 30.03.2011 und die Festsetzung der Rückforderung sind rechtmäßig, weil im gesamten Bewilligungszeitraum (Juli 2010 bis September 2011) von der Klägerin erzieltes Einkommen nicht berücksichtigt wurde und deshalb die Voraussetzungen für Ausbildungsförderung an keinem Tag des betreffenden Kalendermonats vorlagen. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Insbesondere ist die Beschränkung auf 12 Monate nach § 15 Abs.2 Satz2 BAföG nicht anwendbar, da die Fernuniversität als Hochschule zu behandeln ist und der Bewilligungszeitraum durch die nicht angefochtenen Bescheide verbindlich gesetzt wurde.