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Urteil

6a K 2710/14.A

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGGE:2015:0519.6A.K2710.14A.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Beklagte wird unter teilweiser Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes vom 2. Juni 2014 verpflichtet, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 AsylVfG zuzuerkennen. Die Kosten des – gerichtskostenfreien – Verfahrens hat die Beklagte zu tragen. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. 1 Tatbestand: 2 Der am 00.00.0000 in Sipan/Armenien geborene Kläger ist nach eigenen Angaben georgischer Staatsangehöriger kurdischer Volkszugehörigkeit. Er ist verheiratet mit der Klägerin des Verfahrens 6a K 2974/14.A, N. E. . Aus der Ehe ist der im Jahre 2008 geborene L. E. hervorgegangen, der ebenfalls Kläger des Verfahrens 6a K 2974/14.A ist. Ein weiteres Kind (B. E. ) ist am 28. November 2014 in Deutschland geboren worden. Ferner hat der Kläger zwei Kinder aus erster Ehe, die in den Jahren 1994 und 1996 geborenen S. und L1. B1. (Kläger der Verfahren 6a K 2709/14.A und 6a K 2711/14.A). 3 Im Oktober 2013 reiste der Kläger nach eigenen Angaben mit dem Flugzeug in das Bundesgebiet ein und stellte hier einen Asylantrag. 4 Mit Schreiben seiner Prozessbevollmächtigten an das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: „Bundesamt“) vom 28. Oktober 2013 führte der Kläger aus, er sei ehemaliger Jeside, der im Jahre 2002 zum Christentum konvertiert sei. Nach dem Bekanntwerden des Glaubenswechsels hätten er und seine Familie Armenien verlassen müssen und seien nach Tiflis/Georgien gegangen. Anfang 2004 seien das Haus der Familie überfallen und seine erste Frau, M. N1. , von ihrem eigenen Bruder in einer Weise verletzt worden, die zwei Monate später zu ihrem Tod geführt habe. Die Kinder aus erster Ehe litten bis heute an den psychischen Folgen dieser Vorgänge. Er sei dann mit den Kindern nach Novosibirsk gegangen. im Jahre 2005 habe er dort seine jetzige Frau N. E. kennen gelernt. 2008 sei die Familie nach Georgien zurückgekehrt, weil ihr Aufenthalt in Russland nicht mehr geduldet worden sei. In Georgien seien sie immer wieder Schikanen und Repressionen durch Jesiden ausgesetzt gewesen. Im November 2012 habe dann der seinerzeit wegen Mafia- und Drogengeschäften inhaftierte der Bruder seiner ersten Frau angekündigt, er ihn werde nach seiner Entlassung töten. Im Januar 2013 sei sein Geschäft auf dem Markt angezündet worden. Ende Februar 2013 habe in der Nacht ein „Mob“ vor der Tür gestanden. Seine Frau habe sofort die Flucht ergriffen. Er und sein Sohn seien erheblich verletzt worden und hätten zwei Wochen im Krankenhaus verbracht. 5 Bei der am 24. März 2014 durchgeführten Anhörung durch das Bundesamt gab der Kläger zu 1. an: Im Jahre 2013 habe er telefonische Drohungen erhalten. Am 15. Januar 2013 sei sein Laden in Brand gesetzt worden; es seien die Leute des jesidischen Vereins „T. B2. “ gewesen. Sie hätten ihn gerufen und als „Verräter“ beschimpft. Er habe daraufhin seiner Frau gesagt, sie müsse ihre Sachen packen und mit den Kindern verschwinden. Seine Frau habe infolge der Ereignisse eine Fehlgeburt erlitten. Er selbst sei geschlagen worden und habe das Bewusstsein verloren. Er sei mit seinem Sohn zehn Tage im Krankenhaus gewesen. Er habe den Übergriff bei der Verwaltung des Marktes angezeigt. Es sei dann auch ein Polizist gekommen und habe ihn zu den Vorgängen befragt. Der Ermittler sei nach einigen Tagen wiedergekommen und habe gesagt, der sie könnten doch nicht alle ins Gefängnis schicken, wenn die Möglichkeit bestehe, solle er das Land verlassen. Er sei dann mit seinem Sohn ebenfalls nach Deutschland ausgereist. 6 Mit Bescheid vom 2. Juni 2014 lehnte das Bundesamt den Asylantrag und den Antrag auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft als offensichtlich unbegründet ab. Zudem stellte die Behörde fest, dass der subsidiäre Schutzstatus nicht zuzuerkennen sei und Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 S. 1 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) nicht vorlägen. Das Bundesamt forderte den Kläger zur Ausreise binnen einer Woche auf und drohte ihm die Abschiebung nach Georgien, in die Russische Föderation, nach Armenien oder in einen sonstigen aufnahmebereiten Staat an. Zur Begründung führte die Behörde aus: Die Darstellung des Klägers begegne erheblichen Zweifeln. Die von den verschiedenen Familienmitgliedern vorgetragenen Details passten nicht zusammen. Der Kläger habe offenkundig verheimlichen wollen, dass er auch noch armenischer Staatsangehöriger sei. Die geschilderten Vorgänge im Februar 2013 seien ersichtlich nicht kausal für die Ausreise gewesen. Für eine Verfolgung von Christen durch Jesiden in Georgien gebe es keine Anhaltspunkte. Die Anträge seien offensichtlich unbegründet im Sinne von § 30 Abs. 3 Nr. 1 und Nr. 2 AsylVfG. 7 Am 12. Juni 2014 hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben, zu deren Begründung er seinen bisherigen Vortrag wiederholt und vertieft. 8 Der Kläger beantragt, 9 die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 2. Juni 2014 zu verpflichten, ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, 10 hilfsweise, die Beklagte unter Aufhebung der Ziffern 3. bis 5. des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 2. Juni 2014 zu verpflichten, ihm subsidiären internationalen Schutz zuzuerkennen, 11 hilfsweise, die Beklagte unter Aufhebung der Ziffer 4. und 5. des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 2. Juni 2014 zu verpflichten festzustellen, dass ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 5 oder § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG besteht. 12 Die Beklagte beantragt (schriftsätzlich), 13 die Klage abzuweisen. 14 Sie nimmt Bezug auf die angefochtene Entscheidung. 15 Die Kammer hat auf Antrag des Klägers mit Beschluss vom 1. Juli 2014 (6a L 909/14.A) die aufschiebende Wirkung der Klage angeordnet. 16 In der mündlichen Verhandlung ist der Kläger mit Hilfe einer Dolmetscherin für die russische und die georgische Sprache eingehend zu den Vorgängen in Georgien angehört worden. 17 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten ergänzend Bezug genommen. 18 Entscheidungsgründe: 19 Die Klage ist zulässig und begründet. 20 Die Entscheidung des Bundesamtes ist hinsichtlich der mit dem Hauptantrag begehrten Flüchtlingsanerkennung rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO); der Kläger hat auf der Grundlage der gemäß § 77 Abs. 1 Asylverfahrensgesetz (AsylVfG) maßgeblichen Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung einen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft im Sinne von § 3 Abs. 1 AsylVfG. Über die Hilfsanträge war unter diesen Umständen nicht zu entscheiden. 21 Dass die Ablehnung der Flüchtlingseigenschaft als „offensichtlich“ im Sinne von § 30 Abs. 3 Nr. 1 und Nr. 2 AsylVfG nicht haltbar ist, hat die Kammer bereits in ihrem Beschluss vom 1. Juli 2014 betreffend den Eilantrag des Klägers (6a L 909/14.A) dargelegt; daran wird festgehalten. 22 Der Kläger hat indes darüber hinaus Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 Abs. 1 AsylVfG. Nach dieser Vorschrift ist – unter Berücksichtigung der unionsrechtlichen Vorgaben – einem Ausländer dann internationaler Schutz im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 2 AsylVfG in Form der Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe (Nr.1) außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will (Nr. 2a) oder in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will (Nr. 2b). 23 Von einer „Verfolgung“ kann dabei nur ausgegangen werden, wenn dem Einzelnen in Anknüpfung an die genannten Merkmale gezielt Rechtsverletzungen zugefügt werden, die ihn ihrer Intensität nach aus der übergreifenden Friedensordnung der staatlichen Einheit ausgrenzen, so dass der davon Betroffene gezwungen ist, in begründeter Furcht vor einer ausweglosen Lage sein Heimatland zu verlassen und im Ausland Schutz zu suchen. An einer gezielten Rechtsverletzung fehlt es hingegen regelmäßig bei Nachteilen, die jemand aufgrund der allgemeinen Zustände in seinem Herkunftsstaat zu erleiden hat, etwa in Folge von Naturkatastrophen, Arbeitslosigkeit, einer schlechten wirtschaftlichen Lage oder infolge allgemeiner Auswirkungen von Unruhen, Revolutionen und Kriegen. 24 Vgl. OVG NRW, Urteile vom 14. Dezember 2010 - 19 A 2999/06.A -, vom 10. Mai 2011 - 3 A 133/10.A -, vom 2. Juli 2013 - 8 A 2632/06.A -, und vom 3. November 2014 - 18 A 2638/07.A -, juris, jeweils mit weiteren Nachweisen und unter maßgeblicher Bezugnahme auf BVerfG, Beschluss vom 10. Juli 1989 - 2 BvR 502/86 u.a. -, BVerfGE 80, 315 ff. 25 Die Furcht vor Verfolgung ist begründet, wenn sie aufgrund der im Herkunftsland des Klägers gegebenen Umstände in Anbetracht seiner individuellen Lage mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht. Dies setzt voraus, dass bei einer zusammenfassenden Würdigung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen als die dagegen sprechenden. Dabei ist eine „qualifizierende“ Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung anzulegen. Es kommt darauf an, ob in Anbetracht dieser Umstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Betroffenen Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann. 26 Vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013 - 10 C 23.12 -, BVerwGE 146, 67 (81), OVG NRW, Urteil vom 17. August 2010 - 8 A 4063/06.A -, juris, Rn. 35 ff., jeweils mit weiteren Nachweisen. 27 Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (ABl. EU Nr. L 337, S. 9-26) – sog. Qualifikationsrichtlinie – privilegiert dabei den von ihm erfassten Personenkreis im Falle der Vorverfolgung durch eine Beweiserleichterung, nicht aber durch einen herabgestuften Wahrscheinlichkeitsmaßstab. 28 Vgl. zur Vorgängerregelung in Art. 4 Abs. 4 RL 2004/83/EG BVerwG, Urteile vom 7. September 2010 - 10 C 11.09 -, vom 27. April 2010 - 10 C 5.09 - und vom 1. Juni 2011 - 10 C 10.10 u. 10 C 25.10 -; OVG NRW, Urteil vom 17. August 2010 - 8 A 4063/06.A -. 29 Es obliegt dem Schutz vor Verfolgung Suchenden, die Voraussetzungen der Flüchtlingseigenschaft glaubhaft zu machen. Er muss in Bezug auf die in seine eigene Sphäre fallenden Ereignisse und persönlichen Erlebnisse eine Schilderung abgeben, die geeignet ist, seinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft lückenlos zu tragen. Ein in diesem Sinne schlüssiges Schutzbegehren setzt im Regelfall voraus, dass der Schutz Suchende konkrete Einzelheiten seines individuellen Verfolgungsschicksals vorträgt und sich nicht auf unsubstantiierte allgemeine Darlegungen beschränkt. Er muss nachvollziehbar machen, wieso und weshalb gerade er eine Verfolgung befürchtet. An der Glaubhaftmachung von Verfolgungsgründen fehlt es regelmäßig, wenn er im Laufe des Verfahrens unterschiedliche Angaben macht und sein Vorbringen nicht auflösbare Widersprüche enthält, wenn seine Darstellungen nach der Lebenserfahrung oder auf Grund der Kenntnis entsprechender vergleichbarer Geschehensabläufe unglaubhaft erscheinen oder er sein Vorbringen im Laufe des Asylverfahrens steigert, insbesondere, wenn er Tatsachen, die er für sein Begehren als maßgebend bezeichnet, ohne vernünftige Erklärung erst spät in das Asylverfahren einführt. 30 Vgl. zu alledem nur OVG NRW, Urteil vom 2. Juli 2013 - 8 A 2632/06.A -, juris, mit weiteren Nachweisen. 31 Ausgehend von diesen Grundsätzen liegen die Voraussetzungen der Flüchtlingseigenschaft im Falle des Klägers vor. Das Gericht geht davon aus, dass dem Kläger und seiner Familie bei einer Rückkehr nach Georgien mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit landesweit Verfolgung im Sinne von § 3 Abs. 1 AsylVfG droht. 32 Denn bereits vor ihrer Ausreise aus Georgien ist die Familie des Klägers Opfer von gravierenden Übergriffen gewesen, bei denen Leib und Leben der einzelnen Familienmitglieder ernsthaft gefährdet waren; der Kläger selbst und sein Sohn S. sind bei dem letzten Vorfall, bei dem das Haus der Familie überfallen und in Brand gesetzt worden ist, sogar gravierend verletzt worden. Dass die Vorfälle sich im Wesentlichen so zugetragen haben, wie von dem Kläger, seiner Frau und den beiden volljährigen Kindern in der mündlichen Verhandlung gegenüber dem Gericht geschildert, steht zur Überzeugung des Gerichts fest. Der Einzelrichter hat alle vier Personen eingehend und unabhängig voneinander über einen Zeitraum von insgesamt annähernd fünf Stunden hinweg befragt. Größere Widersprüche oder Ungereimtheiten sind dabei nicht zutage getreten. Die einzelnen Familienmitglieder – insbesondere die besonders ausführlich befragten Eltern – haben lebendig und detailreich von den maßgeblichen Vorgängen berichtet und ihre Befürchtungen nachvollziehbar dargelegt. Auch von den gegenüber dem Bundesamt abgegebenen Erklärungen weicht der Vortrag des Klägers und seiner Familie im gerichtlichen Verfahren nicht wesentlich ab. Dass die Ausführungen in dem Bescheid vom 2. Juni 2014 zu einem vermeintlichen Täuschungsversuch betreffend die Staatsangehörigkeit des Klägers und den Nachnamen seiner Tochter die Kammer nicht überzeugen, ist bereits in ihrem Beschluss vom 1. Juli 2014 (6a L 909/14.A) erläutert worden. 33 Die geltend gemachte Bedrohung durch eine Gruppe besonders religiös eingestellter Jesiden und den dem kriminellen Milieu zuzurechnenden, ebenfalls strenggläubigen Bruder der ersten Ehefrau des Klägers ist auch nicht von vornherein unvereinbar mit den der Kammer vorliegenden Erkenntnissen über das Jesidentum. Dass die Loyalität zur Familie und zur eigenen Religionsgemeinschaft sowie die Achtung der grundlegenden religiösen Vorgaben in der traditionellen jesidischen Gemeinschaft eine große Rolle spielen und abweichendes Verhalten unter Umständen ernsthafte Konsequenzen nach sich ziehen kann, ist nicht von der Hand zu weisen. 34 Vgl. dazu auch VG Aachen, Urteil vom 21. Februar 2013 - 8 K 738/10.A -, juris, mit Nachweisen zur Erkenntnislage. 35 Lässt sich somit eine Vorverfolgung des Klägers und seiner Familie in ihrem Heimatland feststellen, so bedürfte es stichhaltiger Gründe dafür, dass von einem Fortbestand der Bedrohungssituation im Falle der Rückkehr nach Georgien nicht mehr auszugehen ist. Derartige Gründe sind weder vom Bundesamt benannt worden, noch sonst ersichtlich. 36 Hintergrund der von dem Kläger und seiner Familie erlittenen Übergriffe und der nach wie vor bestehenden Bedrohung ist ihr Wechsel vom Jesidentum zur christlich-orthodoxen Kirche. Die Verfolgung knüpft damit an die religiöse Überzeugung, also an eines der in § 3 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 3b Abs. 1 AsylVfG genannten Merkmale „politischer Verfolgung“ an. 37 Die Bedrohung geht dabei von einem nichtstaatlichen Akteur im Sinne von § 3c Nr. 3 AsylVfG aus, nämlich der von dem Kläger und seiner Familie beschriebenen Gruppe von streng religiösen Jesiden, zu denen auch der Bruder der ersten Ehefrau des Klägers, U. N2. , zählt. Dass der georgische Staat nicht grundsätzlich willens ist, Schutz gegen Übergriffe dieser Gruppe zu gewähren, wird man zwar nicht annehmen können, zumal die georgisch-orthodoxe Kirche nach den vorliegenden Auskünften über die Lage in Georgien einen erheblichen Einfluss auf das staatliche Handeln hat. Angesichts der zwischen den Jesiden in Georgien untereinander bestehenden engen Vernetzung, der Kontakte des Bruders der ersten Ehefrau des Klägers in das kriminelle Milieu und der sonstigen besonderen Umstände des vorliegenden Einzelfalles dürfte der georgische Staat aber letztlich nicht in der Lage sein, effektiven Schutz gegen die aufgezeigte Bedrohung zu leisten. 38 Die vorgenannten Umstände führen zudem dazu, dass ein interner Schutz im Sinne von § 3e AsylVfG nicht angenommen werden kann. Selbst wenn man unterstellt, dass der Kläger und seine Familie in einem anderen Teil Georgiens eine auskömmliche Existenz finden könnten, lassen die geographische Überschaubarkeit Georgiens, die Anzahl und intensive Vernetzung der dort lebenden Jesiden und die Beziehung des Bruders der ersten Ehefrau des Klägers in das kriminelle Milieu die Bedrohung in Georgien als allgegenwärtig erscheinen. 39 Hat die Klage demnach bereits mit dem Hauptantrag Erfolg, so ist über die gestellten Hilfsanträge, die sich auf den subsidiären internationalen Schutz und auf nationale Abschiebungshindernisse beziehen, nicht zu entscheiden. 40 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83 b AsylVfG. 41 Die Entscheidung über die Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711, 709 S. 2 ZPO.