Beschluss
7a L 842/15.A
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGGE:2015:0515.7A.L842.15A.00
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung von Rechtsanwalt X. aus N. wird abgelehnt. 2. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt. 3. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. 1 Gründe: 2 Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung von Rechtsanwalt X. aus N. ist abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung, wie sich aus Nachstehendem ergibt, keine hinreichenden Aussichten auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO). 3 Der Antrag, 4 die aufschiebende Wirkung der Klage 7a K 1819/15.A gegen die Abschiebungsanordnung nach Italien im Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 8. April 2015 anzuordnen, 5 hat keinen Erfolg. Die gemäß § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung ‑ VwGO ‑ vorzunehmende Interessenabwägung fällt zu Lasten des Antragstellers aus, weil sich die Abschiebungsanordnung nach Italien als offensichtlich rechtmäßig erweist. 6 Gemäß § 34 a Abs. 1 S. 1 und 2 des Asylverfahrensgesetzes ‑ AsylVfG ‑ ordnet das Bundesamt, wenn die Abschiebung in einen sicheren Drittstaat (§ 26a AsylVfG) oder in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat (§ 27a AsylVfG) erfolgen soll, die Abschiebung an, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann. Gegenüber dem Antragsteller ist die Abschiebung nach Italien, einem Mitgliedstaat der Europäischen Union und insofern in einen kraft verfassungsrechtlicher Bestimmung sicheren Drittstaat (Art. 16a Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes (GG); § 26a Abs. 2 AsylVfG), angeordnet worden. Darüber hinaus ergibt sich die Zuständigkeit Italiens aus § 27a AsylVfG i. V. m. Art. 12, 13 der Verordnung (EG) Nr. 604//2013 ‑ Dublin III-Verordnung ‑. Nach § 27a AsylVfG ist ein Asylantrag unzulässig, wenn ein anderer Staat auf Grund von Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft oder eines völkerrechtlichen Vertrages für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist. Das ist hier grundsätzlich der Fall, weil der Antragsteller sich vor seiner Einreise ins Bundesgebiet in Italien aufgehalten hatte (Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO). 7 Die Antragsgegnerin ist auch nicht zur Ausübung ihres Selbsteintrittsrechts nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO wegen systemischer Mängel des Asylverfahrens in Italien verpflichtet. 8 Die Kammer hält an ihrer bisherigen Rechtsprechung 9 vgl. u.a. Urteil vom 18. Dezember 2014 ‑ 7a K 4590/14.A, Beschluss vom 13. November 2014 ‑ 7a L 1718/14.A, beide nrwe, 10 wonach festgestellte systemische Mängel des Asylverfahrens in Italien, die auch gegenwärtig noch nicht beseitigt sind, für alle Asylbewerber ungeachtet ihrer individuellen Verhältnisse schwere Rechtsverletzungen i. S. d. Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union ‑ EUGrdRCH ‑, Art. 3 der europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten ‑ EMRK ‑ nach sich ziehen, die eine Selbsteintrittspflicht der Bundesrepublik nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO begründen, nicht mehr uneingeschränkt fest. Vielmehr geht sie nach der jüngsten Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte ‑ EGMR ‑ 11 Urteil 51428/10 vom 13. Januar 2015 ‑ A.M.E. vs. The Netherlands ‑, 12 davon aus, dass systemische Mängel des Asylverfahrens in Italien für den Kreis der Antragsteller, die nicht zu einem besonders schützenswerten Personenkreis („underprivileged and vulnerable population group in need of special protection“, s. EGMR, Urteil vom 13. Januar 2015, a.a.O.) i. S. der Genfer Konvention und der ihr folgenden Richtlinien zur Festlegung von Mindestnormen für die Aufnahme von Asylbewerbern in den Mitgliedsstaaten ‑ Aufnahmerichtlinien ‑ (Richtlinie 2013/33/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013) zählen, nicht den Schweregrad einer Verletzung von Art. 3 EMRK erreichen. Gesunde Männer ohne Familienangehörige, die den Weg aus ihrer Heimat nach Italien allein geschafft haben, sind den dort vorzufindenden Schwierigkeiten und Engpässen bei der Unterbringung und Versorgung regelmäßig weit eher gewachsenen als dies für Familien mit Kindern oder Minderjährige zutrifft. Sie sind grundsätzlich in der Lage, auch eine Übergangsfrist unter schwierigen Bedingungen auszuhalten, ohne dass dies zu einer Rechtsverletzung im oben dargelegten Sinne führt. 13 Der Antragsteller ist als alleinstehender Mann diesem Personenkreis, der keines besonderen ‑ über die allgemeinen Standards hinausgehenden ‑ Schutzes bedarf, zuzurechnen. Er ist nach seinen Angaben auf die Unterstützung seiner Familie nicht angewiesen, hat seine Heimat bereits im Jahr 2011 verlassen, sich zunächst in Libyen und danach in Italien (dort mindestens seit 2013) aufgehalten. Auf die Verhältnisse in Italien in zurückliegenden Jahren und die hierauf gestützte Rechtsprechung kann der Antragsteller sich nicht berufen, weil sie nicht den gegenwärtigen Stand der Aufnahme und Versorgung von Asylbewerbern in Italien wiederspiegeln. In der Zwischenzeit hat Italien mehrfach Unterstützung durch die EU und Hilfsorganisationen erfahren; noch im Februar 2015 erhielt Italien einen Notkredit der EU, um die Versorgung der Flüchtlinge, die über das Mittelmeer kommen, sicherzustellen (www.tagesschau.de, 19. Februar 2015). Der Antragsteller wird im Falle seiner Rückführung den vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte ‑ Urteil vom 13. Januar 2015, a.a.O. ‑ gewürdigten Bedingungen ausgesetzt sein, die die von ihm hinzunehmen sind, weil die Schwelle einer Verletzung von Art. 3 EMRK ‑ wie dargelegt ‑ in seinem Fall nicht erreicht ist. 14 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylVfG.