OffeneUrteileSuche
Beschluss

5a L 827/15.A

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGGE:2015:0513.5A.L827.15A.00
7Zitate
2Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

7 Entscheidungen · 2 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor Die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers in dem Verfahren 5a K 1775/15.A gegen die in dem Bescheid der Antragsgegnerin vom 5. März 2015 enthaltene Abschiebungsanordnung wird angeordnet. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin. Gerichtskosten werden nicht erhoben. 1 Die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers in dem Verfahren 5a K 1775/15.A gegen die in dem Bescheid der Antragsgegnerin vom 5. März 2015 enthaltene Abschiebungsanordnung wird angeordnet. 2 Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin. Gerichtskosten werden nicht erhoben. 3 G r ü n d e: 4 Der Antrag, 5 die aufschiebende Wirkung der Klage in dem Verfahren 5a K 1775/15.A gegen die in dem Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 5. März 2015 enthaltene Abschiebungsanordnung anzuordnen, 6 ist gemäß § 34 Abs. 2 Satz 1 des Asylverfahrensgesetzes (AsylVfG) i.V.m. § 80 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zulässig und hat auch in der Sache Erfolg. 7 Die nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung fällt zu Gunsten des Antragstellers aus. Sein Interesse, bis zu einer abschließenden Entscheidung im Hauptsacheverfahren nicht nach Bulgarien abgeschoben zu werden, überwiegt das öffentliche Interesse an der sofortigen Umsetzung der Abschiebungsanordnung. Die Abschiebungsanordnung in dem Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) vom 5. März 2015 erweist sich auf der Grundlage der im vorliegenden Verfahren vorzunehmenden summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage als rechtswidrig. 8 Die Abschiebungsanordnung ist schon deshalb rechtswidrig, weil sie nach Lage der Dinge auf der Grundlage eines beachtlichen Verfahrensfehlers, auf den sich der Antragsteller auch berufen kann, ergangen ist. 9 Art. 4 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin III-VO) legt fest, dass ein Mitgliedstaat den Antragsteller über die Anwendung dieser Verordnung und insbesondere über die in den Buchstaben a) bis f) dieser Regelung näher beschriebenen Aspekte unterrichtet, sobald ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt ist. Diese Informationen sind schriftlich in einer Sprache mitzuteilen, die der Antragsteller versteht oder von der vernünftigerweise angenommen werden darf, dass der Antragsteller sie versteht, Art. 4 Abs. 2 Satz 1 Dublin III-VO. Hierzu verwenden die Mitgliedstaaten das gemäß Art. 4 Abs. 3 Dublin III-VO erstellte gemeinsame Merkblatt, Art. 4 Abs. 2 Satz 2 Dublin III-VO. Dieses Merkblatt ist als Anlage X der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 118/2014 der Kommission vom 30. Januar 2014 am 8. Februar 2014 im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht worden. 10 Auf die Einhaltung der unmittelbar anwendbaren Regelungen in Art. 4 Dublin III-VO kann sich der Antragsteller auch berufen, da diese Regelungen hinreichend klar und unbedingt formuliert und damit eindeutig im Sinne des Rechts der Europäischen Union sind. 11 Vgl. dazu im Einzelnen: Verwaltungsgericht Düsseldorf, Urteil vom 5. Februar 2015 – 22 K 2262/14.A –, Juris-Dokument, m.w.N. 12 Das in Art. 4 Dublin III-VO vorgeschriebene Merkblatt ist dem Antragsteller offenkundig nicht ausgehändigt worden. Die Unterrichtung über seine Inhalte ist auch nicht auf der Grundlage von Art. 4 Abs. 2 Satz 3 i.V.m. Art. 5 Abs. 1 Dublin III-VO im persönlichen Gespräch mündlich erfolgt. Das ist nach Auffassung des Gerichts schon deshalb ausgeschlossen, weil dieses Gespräch ausweislich seiner Niederschrift nur zehn Minuten gedauert hat – einschließlich Sprachmittlertätigkeit. Im Übrigen ergibt sich die Vermittlung des Inhaltes des Merkblattes auch nicht aus der Niederschrift über dieses Gespräch. 13 Das in den Verwaltungsvorgängen der Antragsgegnerin enthaltene Formblatt D1270 erfüllt die Kriterien des Art. 4 Abs. 1 Dublin III VO ersichtlich nicht, da dem Formblatt schon Hinweise nach Art. 4 Abs. 1 Buchst. d) bis f) Dublin III-VO nicht zu entnehmen sind. Im Übrigen ist es nicht einmal aktenkundig, dass der Antragsteller diese Belehrung in Gestalt des Formblatts D1270 erhalten hat. 14 Seinen Verfahrensfehler hat das Bundesamt zu keiner Zeit korrigiert. 15 Die Folgen dieses auf Nichtbeachtung europarechtlicher Regelungen beruhenden Verfahrensfehlers sind nach dem Recht der Europäischen Union zu beurteilen. 16 vgl. Verwaltungsgericht Schwerin, Beschluss vom 26. September 2014 – 3 B 655/14 As – und Beschluss vom 17. März 2015 – 3 B 687/15 As, Juris-Dokument; jew. m.w.N. 17 Angesichts des in der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union entwickelten Grundsatzes zum harmless error principle ist der Verfahrensfehler hier beachtlich. Eine Verwaltungsentscheidung ist danach aufzuheben, wenn der Verfahrensfehler geeignet ist, sich auf die inhaltliche Entscheidung auszuwirken und deshalb ein Kausalzusammenhang zwischen dem Fehler und der Verwaltungsentscheidung besteht. 18 vgl. auch insoweit: Verwaltungsgericht Schwerin, Beschluss vom 26. September 2014 – 3 B 655/14 As – und Beschluss vom 17. März 2015 – 3 B 687/15 As, Juris-Dokument; jew. m.w.N. 19 Nach Auffassung des Gerichts ist demnach die Frage zu stellen, wie sich der Betroffene bei fehlerfreier Unterrichtung verhalten hätte und ob dieses fiktive Verhalten des Betroffenen objektiv geeignet gewesen wäre, die Sachentscheidung der Behörde zu beeinflussen. 20 Vgl. zu dieser Formulierung die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum Anhörungsmangel z.B. in: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 20. Dezember 2013 – 7 B 18/13 –, Juris-Dokument, Rn 24 m.w.N. 21 Wäre das europarechtlich vorgeschriebene Merkblatt verwandt worden, hätte der Antragsteller folgende Frage mit zugehöriger Antwort zur Kenntnis genommen: 22 „ Was geschieht, wenn ich krank bin oder besondere Bedürfnisse habe? 23 Um Sie angemessen medizinisch zu versorgen oder zu behandeln, müssen unsere Behörden über eventuelle besondere Bedürfnisse und auch über Ihren Gesundheitszustand Bescheid wissen, insbesondere wenn Sie: 24 - behindert sind, 25 - schwanger sind, 26 - ein schwere Krankheit haben, 27 - Folter, Vergewaltigung oder sonstige schwere Formen psychischer, physischer oder sexueller Gewalt erlitten haben. ...“ 28 Es liegt auf der Hand, dass der Antragsteller damit schon gegenüber dem Bundesamt seine gesundheitlichen Beeinträchtigungen geltend gemacht hätte. Das betrifft insbesondere seine nicht nur von einer Seite gestellte Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung, die auch bei einer Abschiebung nach Bulgarien retraumatisierend wirkt und mit hoher Wahrscheinlichkeit mit der Gefahr eines vorherigen Suizids verbunden ist (vgl. z.B. Psychologische Stellungnahme der Praxis für Psychotherapie Euskirchen vom 23. April 2015). Ein solcher Befund wäre offensichtlich auch objektiv geeignet gewesen, die Entscheidung des Bundesamtes zu beeinflussen: 29 Im Rahmen seiner Entscheidung nach § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG (Erlass der Abschiebungsanordnung) muss das Bundesamt nämlich nicht nur zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse prüfen, sondern auch die Frage beantworten, ob der Abschiebung inlandsbezogene Vollzugshindernisse – auch Duldungsgründe nach § 60a Abs. 2 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) – vorliegen. 30 Vgl. z.B. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 10. März 2015 – 14 B 162/15.A – m.w.N. 31 Ein Anspruch auf Aussetzung der Abschiebung wegen rechtlicher Unmöglichkeit der Abschiebung gemäß § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG i.V.m. mit Art. 2 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes ist u.a. gegeben, wenn die konkrete Gefahr besteht, dass sich der Gesundheitszustand des Ausländers durch die Abschiebung wesentlich oder gar lebensbedrohlich verschlechtert und wenn diese Gefahr nicht durch bestimmte Vorkehrungen ausgeschlossen oder gemindert werden kann. 32 Vgl. Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 17. September 2014 – 2 BvR 1795/14 –, Juris-Dokument, Rn 11. 33 Dieser im Fall des Antragstellers notwendigen Prüfung hat sich das Bundesamt aufgrund seiner europarechtswidrigen Verfahrensweise begeben. Dass das Bundesamt auch in Kenntnis der nunmehr vorliegenden Befunde zu einer Retraumatisierung und einem wahrscheinlichen Selbstmord des Antragstellers ebenfalls die Abschiebung des Antragstellers nach Bulgarien angeordnet hätte, schließt das Gericht auf der Grundlage der Erkenntnismöglichkeiten des vorliegenden Eilverfahrens aus. Und selbst wenn es das getan hätte, es hätte es nicht tun dürfen. 34 Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 VwGO, 83b AsylVfG.