Urteil
6a K 4651/13.A
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGGE:2015:0505.6A.K4651.13A.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. 1 Tatbestand: 2 Die am 13. Dezember 1963 geborene Klägerin ist armenische Staatsangehörige. Sie stellte am 11. Januar 2013 einen Asylantrag. 3 Bei ihrer persönlichen Anhörung beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) am 15. Januar 2013 gab sie an, am 6. oder 7. Dezember 2012 aus ihrem Heimatland ausgereist und auf dem Landweg in die Bundesrepublik Deutschland eingereist zu sein. Sie begründete ihren Antrag im Wesentlichen damit, sie sei seit dem Jahr 2010 Mitglied der Partei „F. “. Dort sei sie Vorsitzende für ihren Stadtteil B. gewesen, in dem sie gewohnt habe. Sie sei dafür zuständig gewesen, Treffen für Parteimitglieder zu organisieren oder über die Wahlkampagne und Ziele und Vorhaben der Partei aufzuklären. Sie sei so weit aufgestellt gewesen, dass sie hätte Abgeordnete werden können. Sie sei auch Sekretärin im Wahlkampf und Vorsitzende des örtlichen Wahlkomitees gewesen, zuletzt bei den Wahlen vom 18. August 2012. Dabei sei sie für die Organisation der Wahl verantwortlich gewesen, habe bei Fragen Erklärungen gegeben, Fragen der Presse beantwortet, Wahlbeobachter begleitet und geschaut, dass die Wahl reibungslos und ohne Verstöße ablaufe. Ihre Aufgabe sei schwierig gewesen, da ihre Partei zwar ein besseres Parteiprogramm gehabt habe, die Menschen aber geschwankt hätten, wenn ihnen die regierende Partei Geld geboten habe. Die regierende Partei habe mit mehreren Tricks versucht, auch durch sie, die Klägerin, neue Stimmen zu erlangen. Als sie im Wahlkampf gewesen seien, sei ihr Geld dafür angeboten worden, dass sie zusätzliche Stimmzettel in die Wahlurne der regierenden Partei werfe. Das habe sie aber nicht gemacht. Wegen der Arbeit für die Partei habe sie viele Nachteile gehabt und sei von der regierenden Partei bedrängt worden. Sie sei zweimal von der Polizei vorgeladen worden, im Mai 2012 und Juni 2012, sei aber zu beiden Ladungsterminen nicht erschienen, da ein Parteikollege, der auch eine Ladung erhalten hätte, dort einige Tage festgehalten worden sei. Die Ursache für die polizeilichen Vorladungen sei, denke sie, ihre Teilnahme an einer Demonstration im Dorf N. , Landkreis B. , im März 2010 gewesen. Sie sei dort sehr aktiv gewesen und anscheinend der Polizei aufgefallen, deshalb hätten sie ihr die Ladung geschickt und gesagt, sie habe bei der Demonstration eine Ordnungswidrigkeit begangen. Dass sie die Ladung erst zwei Jahre später erhalten habe, liege wohl daran, dass die Polizei Zeit gebraucht habe herauszufinden, wer sie sei und wo sie wohne. Sie habe auch nicht gewusst, ob es eine richtige Ladung oder ein Vorwand gewesen sei, um sie festhalten und verprügeln zu können und sie eventuell dazu zu bringen, die Partei zu wechseln bzw. ihre Tätigkeit in der Partei aufzugeben. Sie habe dann bis zu ihrer Ausreise aus Armenien nichts mehr von der Polizei gehört. Das könne daran liegen, dass sie sich zu dem Zeitpunkt kaum in ihrer Wohnung in B. aufgehalten habe. Sie sei in B. auch nicht gemeldet gewesen. Nachdem sie nicht zu den Vorladungen erschienen sei, sei sie persönlich bedroht worden. Ihr sei gesagt worden, sie solle die Partei wechseln und sich nicht weiter in ihrer Partei engagieren, sonst werde ihren Töchtern etwas zustoßen. Eines Tages hätten sie zwei Männer auf dem Heimweg angehalten und gedroht, dass sie ihren Töchtern bzw. ihr etwas antun würden und was sie sich einbilde, sich für so eine Partei zu engagieren, wer sie unterstütze und wer ihr Rückhalt gebe, wohl kaum ihr Chef. Sie solle sich überlegen, auf welcher Seite sie stehe. Ein paarmal sei es auch vorgekommen, dass man nachts vor ihrer Tür gestanden und geklopft habe. Man habe dann versucht, bei ihr einzubrechen. Die letzte Bedrohung sei zwischen dem 15. und 20. November 2012 gewesen. Es habe nachts an der Tür geklopft, sie habe die Tür nicht geöffnet und nichts gehört, aber Zigarettenrauch gerochen. 20 Minuten später habe es erneut an der Tür geschlagen. Die Leute der regierenden Partei hätten sie oft beschimpft und seien grob mit ihr gewesen. Sie sei das auch gewesen und habe sie beschimpft und sie hätten gesagt, dass zur Invalidin machen würden. Sie habe überlegt, zur Regierungspartei zu wechseln, habe das aber nicht für sinnvoll gehalten. In Armenien habe man viel bessere Chancen, wenn man der regierenden Partei angehöre. Aber sie habe sich damit nicht arrangieren wollen und sei ihrer Partei treu geblieben. Der amtierende Präsident gebe dem normalen Verbraucher in Armenien keine Chance, ein gutes Leben zu führen. Der Vorsitzende ihrer Partei habe aber die Idee gehabt, alles zu verändern, deshalb habe sie sich für ihn eingesetzt bzw. ihn unterstützt. Die Klägerin legte außerdem die erwähnten Ladungen, ihren Parteiausweis und mehrere Fotos vor. Wegen der Einzelheiten wird auf Blatt 41 bis 49 des von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgangs Bezug genommen. 4 Durch Bescheid vom 9. September 2013 (Az.: 5603601-422) lehnte das Bundesamt den Antrag der Klägerin auf Anerkennung als Asylberechtigte als offensichtlich unbegründet ab (Ziffer 1.) und stellte fest, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht vorliegen (Ziffer 2.) und dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 – 7 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) nicht vorliegen (Ziffer 3.). Es forderte die Klägerin unter Androhung der Abschiebung nach Armenien auf, die Bundesrepublik Deutschland zu verlassen (Ziffer 4.). 5 Die Klägerin hat rechtzeitig die vorliegende Klage erhoben und einen Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz gestellt. Zur Begründung wiederholt sie ihren Vortrag im Verwaltungsverfahren und führt durch ihren Prozessbevollmächtigten aus, sie habe wegen ihrer politischen Aktivitäten für die Partei „F. “ nie einen adäquaten Beruf ausüben dürfen. Sie habe zu Recht wegen der ihr drohenden rechtswidrigen Repressalien den Ladungen nicht Folge geleistet. Nur ihre Flucht habe dazu geführt, dass das Nichtbefolgen der Ladungen für sie folgenlos geblieben sei. In der mündlichen Verhandlung hat die Klägerin die Gelegenheit gehabt, ihr Begehren ausführlich weiter zu begründen. Wegen der Einzelheiten wird auf die in der Gerichtsakte enthaltene Sitzungsniederschrift Bezug genommen. 6 Die Klägerin beantragt, 7 die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 9. September 2013 (Az.: 5603601-422) zu verpflichten, sie als Asylberechtigte anzuerkennen und ihr die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, 8 hilfsweise, die Beklagte unter teilweiser Aufhebung der Ziffern 3. und 4. des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 9. September 2013 (Az.: 5603601-422) zu verpflichten, ihr subsidiären internationalen Schutz zuzuerkennen, 9 hilfsweise, die Beklagte unter teilweiser Aufhebung der Ziffer 3. – soweit diese nationale Abschiebungsverbote betrifft – und Ziffer 4. des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 9. September 2013 (Az.: 5603601-422) zu verpflichten, festzustellen, dass ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 5 oder § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG hinsichtlich Armeniens oder anderen Staaten besteht. 10 Die Beklagte beantragt (schriftsätzlich), 11 die Klage abzuweisen. 12 Sie nimmt Bezug auf die angefochtene Entscheidung. 13 Durch Eilbeschluss vom 23. Oktober 2013 hat das Gericht die aufschiebende Wirkung der Klage angeordnet (6a L 1310/13.A). 14 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten 6a K 4651/13.A und 6a L 1310/13.A sowie des beigezogenen Verwaltungsvorgangs der Beklagten ergänzend Bezug genommen. 15 Entscheidungsgründe: 16 Die Entscheidung ergeht nach § 6 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) durch die Einzelrichterin, da dieser der Rechtsstreit durch Beschluss der Kammer vom 27. März 2014 zur Entscheidung übertragen worden ist. Das Gericht kann gemäß § 102 Abs. 2 VwGO trotz des Ausbleibens eines Vertreters der Beklagten in der mündlichen Verhandlung entscheiden, da die Beteiligten ordnungsgemäß geladen und auf die Folgen eines Fernbleibens von der mündlichen Verhandlung hingewiesen worden sind. 17 Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Der angegriffene Bescheid des Bundesamtes vom 9. September 2013 verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 5 Satz 1 VwGO. 18 Die Klägerin hat auf der Grundlage der gemäß § 77 Abs. 1 Asylverfahrensgesetz (AsylVfG) maßgeblichen Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung keinen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigte, auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft im Sinne von § 3 Abs. 1 AsylVfG, auf Feststellung von subsidiärem Schutz im Sinne von § 4 AsylVfG oder auf Feststellung eines (nationalen) Abschiebungsverbotes gemäß § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 S. 1 Aufenthaltsgesetz (AufenthG). 19 Dass eine Anerkennung der Klägerin als Asylberechtigte bereits aufgrund ihrer Einreise auf dem Landweg ausscheidet, liegt auf der Hand. Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt das Gericht insoweit Bezug auf die Ausführungen in dem angegriffenen Bescheid vom 9. September 2013, denen es folgt (§ 77 Abs. 2 AsylVfG). 20 Die Klägerin hat auch keinen Anspruch auf die begehrte Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylVfG ist – unter Berücksichtigung der unionsrechtlichen Vorgaben – einem Ausländer dann internationaler Schutz im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 AsylVfG in Form der Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe (Nr. 1) außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will (Nr. 2 lit. a)) oder in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will (Nr. 2 lit. b)). 21 Als Verfolgung im Sinne des § 3 Absatz 1 gelten nach § 3a Abs. 1 AsylVfG Handlungen, die (Nr. 1) auf Grund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen nach Artikel 15 Absatz 2 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685, 953) keine Abweichung zulässig ist, oder (Nr. 2) in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der in Nummer 1 beschriebenen Weise betroffen ist. Nach § 3a Abs. 2 AsylVfG können als Verfolgung unter anderem gelten (Nr. 1) die Anwendung physischer oder psychischer Gewalt, einschließlich sexueller Gewalt, (Nr. 2) gesetzliche, administrative, polizeiliche oder justizielle Maßnahmen, die als solche diskriminierend sind oder in diskriminierender Weise angewandt werden, (Nr. 3) unverhältnismäßige oder diskriminierende Strafverfolgung oder Bestrafung, (Nr. 4) Verweigerung gerichtlichen Rechtsschutzes mit dem Ergebnis einer unverhältnismäßigen oder diskriminierenden Bestrafung, (Nr. 5) Strafverfolgung oder Bestrafung wegen Verweigerung des Militärdienstes in einem Konflikt, wenn der Militärdienst Verbrechen oder Handlungen umfassen würde, die unter die Ausschlussklauseln des § 3 Abs. 2 fallen, (Nr. 6) Handlungen, die an die Geschlechtszugehörigkeit anknüpfen oder gegen Kinder gerichtet sind. 22 Ausgehen kann die Verfolgung nach § 3c AsylVfG (Nr. 1) von dem Staat, (Nr. 2) von Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen, oder (Nr. 3) von nichtstaatlichen Akteuren, sofern die in den Nummern 1 und 2 genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, im Sinne des § 3d AsylVfG Schutz vor Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht. 23 Schutz vor Verfolgung kann gemäß § 3d AsylVfG nur geboten werden (Nr. 1) vom Staat oder (Nr. 2) von Parteien oder Organisationen einschließlich internationaler Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen, sofern sie willens und in der Lage sind, Schutz gemäß Absatz 2 zu bieten. Der Schutz muss nach § 3d Abs. 2 AsylVfG wirksam sein und darf nicht nur vorübergehender Art sein. Generell ist ein solcher Schutz gewährleistet, wenn die in Absatz 1 genannten Akteure geeignete Schritte einleiten, um die Verfolgung zu verhindern, beispielsweise durch wirksame Rechtsvorschriften zur Ermittlung, Strafverfolgung und Ahndung von Handlungen, die eine Verfolgung darstellen, und wenn der Ausländer Zugang zu diesem Schutz hat. 24 Die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ist nach § 3e AsylVfG bei internem Schutz ausgeschlossen, wenn der Ausländer (Nr. 1) in einem Teil seines Herkunftslandes keine begründete Furcht vor Verfolgung oder Zugang zu Schutz vor Verfolgung nach § 3d hat und (Nr. 2) sicher und legal in diesen Landesteil reisen kann, dort aufgenommen wird und vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt. 25 Dabei muss gemäß § 3a Abs. 3 AsylVfG zwischen den in § 3 Abs. 1 Nr. 1 (in Verbindung mit § 3b AsylVfG) genannten Verfolgungsgründen und den in § 3a Abs. 1 und 2 als Verfolgung eingestuften Handlungen oder dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen eine Verbindung bestehen. 26 Die Furcht vor Verfolgung ist begründet, wenn sie aufgrund der im Herkunftsland des Klägers gegebenen Umstände in Anbetracht seiner individuellen Lage mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht. Dies setzt voraus, dass bei einer zusammenfassenden Würdigung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen als die dagegen sprechenden. Dabei ist eine "qualifizierende" Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung anzulegen. Es kommt darauf an, ob in Anbetracht dieser Umstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Betroffenen Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann. 27 Vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013 – 10 C 23.12 –, BVerwGE 146, 67; OVG NRW, Urteil vom 17. August 2010 – 8 A 4063/06.A –, www.nrwe.de. 28 Es obliegt dem Schutz vor Verfolgung Suchenden, die Voraussetzungen hierfür glaubhaft zu machen. Er muss in Bezug auf die in seine eigene Sphäre fallenden Ereignisse und persönlichen Erlebnisse eine Schilderung abgeben, die geeignet ist, seinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft lückenlos zu tragen. Ein in diesem Sinne schlüssiges Schutzbegehren setzt im Regelfall voraus, dass der Schutz Suchende konkrete Einzelheiten seines individuellen Verfolgungsschicksals vorträgt und sich nicht auf unsubstantiierte allgemeine Darlegungen beschränkt. Er muss nachvollziehbar machen, wieso und weshalb gerade er eine Verfolgung befürchtet. An der Glaubhaftmachung von Verfolgungsgründen fehlt es regelmäßig, wenn er im Laufe des Verfahrens unterschiedliche Angaben macht und sein Vorbringen nicht auflösbare Widersprüche enthält, wenn seine Darstellungen nach der Lebenserfahrung oder auf Grund der Kenntnis entsprechender vergleichbarer Geschehensabläufe unglaubhaft erscheinen oder er sein Vorbringen im Laufe des Asylverfahrens steigert, insbesondere, wenn er Tatsachen, die er für sein Begehren als maßgebend bezeichnet, ohne vernünftige Erklärung erst spät in das Asylverfahren einführt. 29 Vgl. OVG NRW, Urteile vom 2. Juli 2013 – 8 A 2632/06.A – und vom 17. August 2010 – 8 A 4063/06.A –, jeweils www.nrwe.de. 30 Hinsichtlich des Prognosemaßstabs ist bei der Prüfung der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft der Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit zugrunde zu legen. Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (ABl. EU Nr. L 337, S. 9-26) – sog. Qualifikationsrichtlinie – privilegiert dabei den von ihm erfassten Personenkreis bei einer Vorverfolgung durch eine Beweiserleichterung, nicht aber durch einen herabgestuften Wahrscheinlichkeitsmaßstab. 31 Vgl. zur Vorgängerregelung in Art. 4 Abs. 4 RL 2004/83/EG: Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteile vom 7. September 2010 – 10 C 11.09 –, vom 27. April 2010 – 10 C 5.09 – und vom 1. Juni 2011 – 10 C 10.10 u. 10 C 25.10 –; OVG NRW, Urteil vom 17. August 2010 – 8 A 4063/06.A –; OVG Saarland, Urteil vom 16. September 2011 – 3 A 352/09 –; OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 6. Oktober 2011 – 4 LB 5/11 –. 32 Ausgehend von diesen Grundsätzen steht der Klägerin im entscheidungserheblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 AsylVfG) kein Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 1 und Abs. 4 AsylVfG wegen ihres Engagements für die Partei „F. “ und wegen ihrer Mitgliedschaft in dieser Partei zu. Vorliegend hat die Klägerin die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft bereits nicht im oben dargelegten Sinne glaubhaft gemacht. 33 Dabei glaubt das Gericht der Klägerin, dass sie Mitglied der Partei „F. “ war/ist, für diese Partei aktiv tätig gewesen ist und auch mit hohen Parteifunktionären persönlich bekannt war/ist. Allerdings ergeben die von der Klägerin in ihrer persönlichen Anhörung beim Bundesamt und in der mündlichen Verhandlung geschilderten Geschehnisse insgesamt kein schlüssiges Bild einer Verfolgung, zumal sich die Angaben der Klägerin in der persönlichen Anhörung teilweise deutlich von ihren Angaben in der mündlichen Verhandlung unterscheiden. 34 So hat die Klägerin in ihrer persönlichen Anhörung – wie auch in der mündlichen Verhandlung – angeben, sie habe zwei polizeiliche Ladungen (vom 18. Mai 2012 und vom 6. Juni 2012) erhalten, die Begleitumstände dieser Ladungen jedoch unterschiedlich dargestellt. Während die Klägerin bei ihrer persönlichen Anhörung die Versammlung, auf die in der Ladung vom 6. Juni 2012 Bezug genommen wurde, mit einer ganz konkreten Demonstration im März 2010 in Verbindung brachte, hat sie in der mündlichen Verhandlung angegeben, sie könne nicht konkret sagen, um welche Versammlung es sich gehandelt habe, sie habe an mehreren Demonstrationen teilgenommen. Es handele sich bei den polizeilichen Ladungen um eine gängige Praxis der Polizei gegen Oppositionsmitglieder. Einige würden auf der Straße beschimpft und andere erhielten Ladungen und würden unter Druck gesetzt. Das mit den Demonstrationen habe die Polizei einfach so geschrieben, damit man da hingehe. Auf die konkret von ihr genannte Demonstration im Jahr 2010 angesprochen, hat die Klägerin lediglich angeben, dass sie dort auch gewesen sei. Weiter hat die Klägerin in ihrer persönlichen Anhörung im Zusammenhang mit den Ladungen immer von ihrer Wohnung in B. gesprochen. So hat sie den Umstand, dass sie die Ladungen erst gut zwei Jahre nach der Teilnahme an der Demonstration im März 2010, die ihrer Vermutung nach Anlass für die Ladungen gewesen war, erhalten hatte, in der persönlichen Anhörung damit erklärt, die Polizei habe wohl diese Zeit gebraucht, um herauszufinden, wer sie sei und wo sie wohne. Es könne sein, dass die Polizei zwischenzeitlich bei ihrer Wohnung gewesen sei und sie nicht angetroffen habe. Außerdem sei sie unter der Adresse auch nicht gemeldet gewesen, sondern in F1. . Dagegen hat die Klägerin in der mündlichen Verhandlung angegeben, die Ladungen seien nicht an ihre Wohnungsadresse, sondern an das Büro der Partei in B. gegangen. Sie denke, die Polizei habe nicht gewusst, wo sie wohnte, weil sie eine Mietwohnung gehabt habe. Dabei verkennt das Gericht nicht, dass seit den Ladungen an die Klägerin bereits gut drei Jahre und seit ihrer persönlichen Anhörung beim Bundesamt mehr als zwei Jahre und drei Monate vergangen sind. Indes wäre zu erwarten gewesen, dass der Umstand wiederholter polizeilicher Ladungen, die bei der Klägerin nach ihrem Bekunden in der mündlichen Verhandlung den Gedanken ausgelöst haben, sie müsse das Land verlassen, sich bei der Klägerin klar und nachhaltig in die Erinnerung eingeprägt hätten. Dies gilt umso mehr vor dem Hintergrund, dass es sich nach dem Vorbringen der Klägerin um eines der für ihre Ausreise aus ihrem Heimatland ausschlaggebenden Ereignisse und damit um das Kerngeschehen des von ihr vorgetragenen Verfolgungsschicksals handelt. 35 Nicht übereinstimmend ist zudem die Schilderung der mit den versuchten Wahlfälschungen zusammenhängenden „Verfolgung“. Bei ihrer persönlichen Anhörung hatte die Klägerin lediglich pauschal angegeben, ihr sei im Wahlkampf oftmals Geld dafür geboten worden, dass sie ihren Stimmzettel oder zusätzliche Stimmzettel in die Wahlbox der regierenden Partei werfe, sie habe das aber nicht gemacht. In der mündlichen Verhandlung hat die Klägerin dann angegeben, sie sei vor den Wahlen im August 2012 von einem Mann – einem Sympathisanten und Wahlbeobachter der regierenden Partei – aufgefordert worden, am Wahltag gefälschte Stimmzettel in die Wahlurne der Regierungspartei zu werfen. Sie habe dies abgelehnt und den Leiter ihres Wahlbüros darüber informiert. Dieser habe bei einem Gericht Beschwerde eingelegt. In der Folge habe das Gericht den Mann bestraft. Der Mann habe der Klägerin gedroht, er werde ihr körperliche Gewalt antun, so dass sie schwerstbehindert sein werde, und er habe gesagt, er werde ihrer Tochter etwas antun. Später in der mündlichen Verhandlung hat sie ihren Vortrag dahingehend konkretisiert und erweitert, der Mann habe sie am Abend bzw. in der Nacht vor den Wahlen unterwegs angehalten und sie aufgefordert, die Wahlzettel einzuwerfen. Sie habe ihn geschubst und, nachdem er die heruntergefallenen Wahlzettel aufgehoben habe, sei der Mann ihr bis zu ihrer Wohnung gefolgt, habe an ihre Wohnungstür geklopft und ihr durch die Tür gesagt, er wolle mit ihr reden, was sie abgelehnt habe. 36 Ebenso wenig stimmt die Schilderung einer Begegnung der Klägerin mit zwei Männern in der persönlichen Anhörung mit dem diesbezüglichen Vortrag in der mündlichen Verhandlung überein. Während die Klägerin in ihrer persönlichen Anhörung beim Bundesamt angegeben hat, eines Tage seien zwei Männer auf ihrem Heimweg kurz vor ihrer Eingangstür auf sie zugekommen und hätten ihr unter anderem gedroht, die würden ihren Töchtern bzw. ihr etwas antun und sie solle sich überlegen, auf welcher Seite sie stehe, hat die Klägerin in der mündlichen Verhandlung zunächst vorgetragen, sie sei von zwei Männern, die sie nicht gekannt habe, verfolgt, aber nicht angehalten oder angesprochen worden. Später in der mündlichen Verhandlung hat sie dann angegeben, einen der beiden Männer doch wiedererkannt zu haben. Bei ihm habe es sich um den bereits angesprochenen Wahlbeobachter der regierenden Partei gehandelt. Sie seien ihr bis zu ihrem Haus gefolgt. Ob es diese beiden Männer waren, die in der Nacht an ihre Wohnungstür geklopft (und die Klinke festgehalten) haben sollen, geht aus den Schilderungen der Klägerin nicht eindeutig hervor, zumal das Gebäude, in dem sich ihre Wohnung befand, nach Angaben der Klägerin keine richtige Hauseingangstür hatte und damit für jeden ein ungehinderter Zugang zu ihrer Wohnungstür bestand. Die Klägerin selbst hat angegeben, sie vermute aufgrund des von ihr einige Zeit später im Hausflur wahrgenommenen Zigarettenrauchs, dass es die beiden Männer gewesen seien, die an ihrer Tür geklopft hätten. 37 Weiteres, in der persönlichen Anhörung äußert pauschal angegebenes nächtliches Klopfen oder Klingeln hat die Klägerin in der mündlichen Verhandlung eingangs pauschal angeführt, später aber auf Nachfrage auf die beiden oben geschilderten Begebenheiten begrenzt, in denen nachts an ihre Tür geklopft worden sei. 38 Angesichts der zentralen Rolle, die der Wahlbeobachter der Regierungspartei in den von der Klägerin in der mündlichen Verhandlung geschilderten Geschehnissen einnimmt, ist nicht nachvollziehbar, warum sie ihn erst in der mündlichen Verhandlung zum ersten Mal erwähnt. Vielmehr wäre zu erwarten gewesen, dass die Klägerin von dem Wahlbeobachter bereits in der persönlichen Anhörung beim Bundesamt berichtet hätte, zumal diese Person ausweislich der Angaben der Klägerin in ihrer politischen Umgebung eine aktive Rolle gespielt haben und sogar in der Nähe ihrer ‑ ebenfalls in der Partei „F. “ aktiven ‑ Tochter aufgetaucht sein soll, die er zudem gegenüber der Klägerin bedroht haben soll. In der Anhörung beim Bundesamt, die nur wenige Monate nach den in der mündlichen Verhandlung erstmals geschilderten Geschehnissen erfolgte, hat die Klägerin den Wahlbeobachter und sein Verhalten ihr gegenüber indes mit keinem Wort erwähnt. 39 Schließlich erschließt sich dem Gericht nicht, warum die Klägerin einerseits aufgrund der Ladungen und geschilderten Erlebnisse beträchtliche Angst gehabt und daher die politischen Tätigkeiten für ihre Partei reduziert haben will, andererseits aber nur zwei bis drei Monate nach Erhalt der Ladungen offenbar aktiv dazu beigetragen hat, dass der Versuch einer Wahlfälschung geahndet wird, und zudem im August 2012 die Aufgabe der für die Organisation und Durchführung der Wahlen verantwortlichen Sekretärin der Wahlkommission übernommen hat. 40 Ungeachtet dessen weisen die von der Klägerin geschilderten Geschehnisse nicht die für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft erforderliche Verfolgungsdichte auf. Es fehlt an der für die Annahme einer Verfolgung im Sinne des § 3 AsylVfG erforderlichen Verfolgungsintensität im Hinblick auf die Art und den Umfang der geltend gemachten Verfolgungshandlungen. 41 Diese beschränken sich im Wesentlichen auf zwei – folgenlos gebliebene – polizeiliche Ladungen, auf eine Begegnung mit einem Wahlbeobachter, der ihr (und ihrer Tochter) gedroht hat und für den Versuch, die Klägerin zu einer Wahlmanipulation zu bewegen, bestraft worden ist, und eine Begebenheit, bei der ihr zwei Männer – einer von ihnen möglicherweise ebenfalls der Wahlbeobachter – gefolgt sind und es später an ihrer Wohnungstür geklopft hat oder bei der sie zwei Männer angesprochen haben und ihr wegen ihres Engagements für ihre Partei gedroht haben. Auch diese Drohungen sind folgenlos geblieben. Insbesondere hat der Wahlbeobachter – ungeachtet der Frage, ob er der Klägerin wegen ihrer politischen Überzeugung und als Mitglied einer Oppositionspartei gefolgt ist oder möglicherweise aufgrund eines persönlichen Grolls gegen die Klägerin wegen seiner Strafe für die versuchte Wahlmanipulation – seine gegen die Klägerin gerichteten Drohungen offenbar nicht realisiert, als die Gelegenheit dazu bestand. 42 Die Klägerin hat auch keinen Anspruch auf die Zuerkennung subsidiären internationalen Schutzes nach § 4 AsylVfG und auf die Feststellung eines nationalen Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 5 AufenthG. Insoweit wird auf die zutreffenden Ausführungen in dem angegriffenen Bescheid vom 9. September 2013 Bezug genommen, denen das Gericht folgt (§ 77 Abs. 2 AsylVfG). 43 Schließlich hat die Klägerin keinen Anspruch auf die Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG. Insoweit fehlt es auch unter Berücksichtigung der obigen Ausführungen zur Verfolgung an der für die Feststellung eines solchen Abschiebungsverbots erforderlichen erheblichen konkreten Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit der Klägerin. Aber auch die in der mündlichen Verhandlung erstmals vorgelegten ärztlichen Bescheinigungen, namentlich das ärztliche Attest des St. B1. / St. K. Krankenhauses in O. vom 22. August 2014 und der Entlassungsbericht der M. -Klinik E. vom 22. Januar 2015 rechtfertigen die Feststellung eines nationalen – erkrankungsbedingten – Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht. 44 Nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG soll von der Abschiebung in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dem Ausländer dort eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit droht. Eine (individuelle) Gefahr im Sinne dieser Vorschrift kann allerdings auch bestehen, wenn der Ausländer an einer Erkrankung leidet, die sich aufgrund der Verhältnisse im Abschiebezielstaat voraussichtlich verschlimmern wird. Hierfür ist jedoch erforderlich, dass sich der Gesundheitszustand alsbald nach einer Rückkehr in das Heimatland wesentlich oder gar lebensbedrohlich verschlechtern würde, etwa weil der Ausländer dort nur unzureichende Möglichkeiten zur Behandlung seiner Leiden hat und anderswo wirksame Hilfe nicht in Anspruch nehmen könnte. 45 Vgl. BVerwG, Urteil vom 25. November 1997 – 9 C 58.96 –, BVerwGE 105, 383; BVerfG, Beschluss vom 16. April 2002 – 2 BvR 553/02 –, juris. 46 Eine entsprechende Gefahr kann sich auch daraus ergeben, dass der erkrankte Ausländer eine an sich im Zielstaat verfügbare medizinische Behandlung dort tatsächlich nicht erlangen kann. Dies kann beispielsweise dann der Fall sein, wenn die notwendige Behandlung oder Medikation dem betroffenen Ausländer aus finanziellen oder sonstigen Gründen nicht zugänglich ist. 47 Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Oktober 2002 – 1 C 1.02 –, DVBl. 2003, 463. 48 Allerdings muss sich der Ausländer grundsätzlich auf den im Heimatstand vorhandenen Versorgungsstand im Gesundheitswesen verweisen lassen. Denn § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG garantiert auch für chronisch Erkrankte keinen Anspruch auf „optimale Behandlung“ einer Erkrankung oder auf Teilhabe an dem medizinischen Standard in Deutschland. Der Abschiebungsschutz soll den Ausländer vielmehr vor einer gravierenden Beeinträchtigung seiner Rechtsgüter bewahren. 49 Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 14. Juni 2005 – 11 A 4518/02.A – und vom 30. Oktober 2006 – 13 A 2820/04.A –. 50 Im Falle einer behaupteten psychischen Erkrankung ist angesichts der Unschärfe des Krankheitsbildes sowie der vielfältigen Symptome regelmäßig ein gewissen Mindestanforderungen genügendes fachärztliches Attest vorzulegen, aus dem sich nachvollziehbar ergeben muss, auf welcher Grundlage der Arzt zu seiner Diagnose gelangt ist und wie sich die Krankheit im konkreten Fall darstellt. 51 Vgl. grundlegend dazu BVerwG, Urteil vom 11. September 2007 – 10 C 8.07 –, BVerwGE 129, 251 ff. 52 Dazu gehören etwa Angaben darüber, seit wann und wie häufig sich der Patient in ärztlicher Behandlung befunden hat und ob die von ihm geschilderten Beschwerden durch die erhobenen Befunde bestätigt werden. Des Weiteren sollte das Attest Aufschluss über die Schwere der Krankheit, deren Behandlungsbedürftigkeit sowie den bisherigen Behandlungsverlauf (Medikation und Therapie) geben. Wird das Vorliegen einer psychischen Erkrankung, etwa einer PTBS, auf traumatisierende Erlebnisse im Heimatland gestützt und werden die Symptome erst längere Zeit nach der Ausreise aus dem Heimatland vorgetragen, so ist in der Regel auch eine Begründung dafür erforderlich, warum die Erkrankung nicht früher geltend gemacht worden ist. 53 Vgl. zu den Anforderungen: BVerwG, Urteil vom 11. September 2007 – 10 C 8.07 – und Beschluss vom 6. Februar 1995 – 1 B 205/93 –, jeweils juris. 54 Gemessen daran lässt sich ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht feststellen. Die von der Klägerin vorgelegten ärztlichen Bescheinigungen entsprechen den vorgenannten Anforderungen im hier maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung nicht (§ 77 Abs. 1 AsylVfG). 55 In dem Attest des St. B1. / St. K. Krankenhauses O. vom 22. August 2014 wird bereits nicht dargelegt, auf welcher Grundlage die Diagnose posttraumatische Belastungsstörung gestellt wird. Allein der pauschale Hinweis auf schwere psychische Traumaerlebnisse im Heimatland genügt insoweit nicht. Ein konkreter Therapieverlauf ist dem Attest ebenso wenig zu entnehmen wie Angaben über die Folgen eines Abbruchs der Behandlung. Der Entlassungsbericht der M. -Klinik E. vom 22. Januar 2015 trifft hierzu ebenfalls keine Aussage. Auch dieser Bescheinigung ist ein konkreter Therapieverlauf – abgesehen von dem Zeitraum vom 19. Januar 2015 bis zum 22. Januar 2015 – nicht zu entnehmen. 56 Ungeachtet dessen ist die Behandlung von posttraumatischem Belastungssyndrom (PTBS) und Depressionen in Armenien auf gutem Standard gewährleistet und erfolgt kostenlos. 57 Vgl. Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 7. Februar 2014; Auskunft der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland an das Bundesamt vom 19. Juli 2010. 58 Das Medikament Cipralex ist in Armenien erhältlich. 59 Vgl. Auskunft des IRC Armenien an die Deutsche Botschaft aufgrund des Beweisbeschlusses des VG Aachen vom 5. Dezember 2011, deutsche Übersetzung vom 20. April 2012 – Gz.: RK-100-516.80/2819 –. 60 Das Medikament Mirtazapin ist in Armenien zwar nicht erhältlich, indes stehen andere Antidepressiva zur Verfügung. 61 Vgl. Auskunft der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland an das Bundesamt vom 19. Juli 2010 – Gz.: RK-10-516.80/2594 –. 62 Dass die Klägerin auf die Einnahme ausschließlich der derzeit verordneten Medikamente und auf eine kostenlose Behandlung angewiesen wäre, ist nicht ersichtlich, zumal ihre Familie weiterhin in Armenien lebt, und von der Kläger nicht konkret geltend gemacht worden. 63 Bei der im Entlassungsbericht der M. -Klinik E. vom 22. Januar 2015 angesprochenen Frage der Suizidgefahr handelt es sich um ein so genanntes inländisches Abschiebungshindernis, welches im Rahmen des vorliegenden Verfahrens keine Berücksichtigung findet. 64 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylVfG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kosten ergibt sich aus § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 709 Zivilprozessordnung.