Urteil
6a K 2831/14.A
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGGE:2015:0423.6A.K2831.14A.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Soweit die Klage in der mündlichen Verhandlung zurückgenommen worden ist, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, trägt die Klägerin. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. 1 Tatbestand: 2 Die am 28. Oktober 1962 geborene Klägerin ist georgische Staatsangehörige armenischer Volkszugehörigkeit. Sie ist ledig und hat einen im Oktober 1997 geborenen Sohn, den Kläger des Verfahrens 6a K 2757/14.A. Ihr Vater und ihr Bruder wohnen in Georgien; ihre Mutter ist bereits verstorben. 3 Ende August 2011 verließen die Klägerin und ihr Sohn nach eigenen Angaben ihr Heimatland und reisten über die Ukraine nach Polen ein, wo sie offenbar einen ersten Asylantrag stellten. Einige Tage später reisten sie nach Frankreich weiter und stellten dort einen weiteren Asylantrag, der im September 2013 abgelehnt wurde. 4 Im November 2013 reisten die Klägerin und ihr Sohn auf dem Landweg in das Bundesgebiet ein und stellten einen Asylantrag. Bei der am 20. November 2013 durchgeführten Anhörung durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge gab die Klägerin an: Sie habe elf Jahre lang die Mittelschule besucht und anschließend eine medizinische Ausbildung erhalten. Von 2004 bis 2006 habe sie als Kinderärztin gearbeitet. Nach Deutschland sei sie gekommen, weil der Vater ihres Sohnes diesen nicht habe anerkennen wollen. Er habe sie und das Kind oft geschlagen. Er sei Chirurg am Krankenhaus gewesen. Der Vater ihres Sohnes habe erklärt, er werde nicht zulassen, dass ihr Sohn mit seinem Namen seine Familie schädigt. An Weihnachten 2008 seien drei Schulkameraden gekommen und hätten ihren Sohn abgeholt. Er sei dann nicht zurückgekommen, auch Weihnachten nicht. Sie habe sich an die Polizei gewandt. Später sei ihr Sohn hinter dem Flughafen gefunden worden. Er sei brutal zusammengeschlagen worden. Er habe Verbrühungen im Bereich des Kopfes gehabt und könne mit dem linken Auge nicht mehr richtig sehen. Sie habe seit der Geburt ihres Sohnes eine Auseinandersetzung mit dessen Vater. Diese habe gesagt, er wolle kein Kind von einer armenischen Frau haben; er habe ihren Sohn gehasst. Im Jahre 2009 sei eine neue Direktorin an die Schule ihres Sohnes gekommen. Mit dieser neuen Direktorin habe ihr Sohn viele Probleme bekommen. Sie sei eine Verwandte der Ehefrau des Vaters ihres Kindes gewesen. Sie habe den Jungen verprügelt. Daraufhin habe sie – die Klägerin – die Direktorin im März 2010 beim Ministerium und bei der Polizei angezeigt. Sie habe das Kind auf eine andere Schule schicken wollen, aber die Direktorin habe dies nicht zugelassen. Die Polizisten hätten zu ihrem Sohn gesagt, sie müsse ihre Anzeige zurücknehmen; sie hätten ihm zwei Finger gebrochen. Nach diesem Vorfall habe ihr Sohn sich selbst töten wollen. Sie selbst leide an Diabetes, Typ II. 5 Die Bundesrepublik wandte sich anschließend an die Republik Polen und ersuchte um die Rückübernahme der Klägerin nach der „Dublin II-Verordnung“. Die Republik Polen erklärte unter dem 11. Dezember 2013, sie habe im November 2011 bereits einem entsprechenden Ersuchen der Französischen Republik zugestimmt. Da die Überstellung aber nicht innerhalb der vorgeschriebenen Zeit erfolgt sei, sei die Zuständigkeit auf Frankreich übergegangen. Auch die Französische Republik lehnte eine Rückübernahme der Klägerin indessen ab, da – so die Begründung – zwischen der Asylantragstellung in Deutschland und dem Übernahmeersuchen mehr als zwei Monate vergangen seien. 6 Mit Bescheid vom 4. Juni 2014 lehnte das Bundesamt den Asylantrag und den Antrag auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft als offensichtlich unbegründet ab. Zudem stellte die Behörde fest, dass der subsidiäre Schutzstatus nicht zuzuerkennen sei und Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 S. 1 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) nicht vorlägen. Das Bundesamt forderte die Klägerin zur Ausreise binnen einer Woche auf und drohte ihr die Abschiebung nach Georgien an. Zur Begründung führte die Behörde aus: Die Sachdarstellung der Klägerin sei vage, oberflächlich und bruchstückhaft. Zudem enthalte sie Widersprüche. Der Antrag sei im Sinne von § 30 Abs. 3 Nr. 1 Asylverfahrensgesetz (AsylVfG) offensichtlich unbegründet. 7 Am 20. Juni 2014 hat die Klägerin die vorliegende Klage erhoben, zu deren Begründung sie im Wesentlichen ihren Vortrag aus dem Verwaltungsverfahren wiederholt und vertieft. 8 Soweit die Klage zunächst auch auf die Anerkennung als Asylberechtigte gerichtet gewesen ist, hat die Klägerin sie in der mündlichen Verhandlung zurückgenommen. Sie beantragt nunmehr, 9 die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 4. Juni 2014 zu verpflichten, ihr die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, 10 hilfsweise, die Beklagte unter Aufhebung der Ziffern 3. bis 5. des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 4. Juni 2014 zu verpflichten, ihr subsidiären internationalen Schutz zuzuerkennen, 11 hilfsweise, die Beklagte unter Aufhebung der Ziffer 4. und 5. des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 4. Juni 2014 zu verpflichten, festzustellen, dass ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 5 oder § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG hinsichtlich Georgiens besteht. 12 Die Beklagte beantragt (schriftsätzlich), 13 die Klage abzuweisen. 14 Sie nimmt Bezug auf die angefochtene Entscheidung. 15 Das Gericht hat einen Antrag der Klägerin auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes mit Beschluss vom 2. Juli 2014 (6a L 948/14.A) abgelehnt. Ein Antrag der Klägerin auf Abänderung dieser Entscheidung wurde mit Beschluss vom 29. Januar 2015 (6a L 64/15.A) ebenfalls abgelehnt. 16 In der mündlichen Verhandlung vom 23. April 2015 ist die Klägerin zu den Vorgängen in Georgien eingehend persönlich angehört worden. 17 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten ergänzend Bezug genommen. 18 Entscheidungsgründe: 19 Soweit die Klage in der mündlichen Verhandlung zurückgenommen worden ist (Asylanerkennung), war das Verfahren gemäß § 92 Abs. 3 S. 1 VwGO einzustellen. 20 Die verbliebene Klage ist zulässig, aber unbegründet. 21 Die Entscheidung des Bundesamtes ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO); die Klägerin hat auf der Grundlage der gemäß § 77 Abs. 1 Asylverfahrensgesetz (AsylVfG) maßgeblichen Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft im Sinne von § 3 Abs. 1 AsylVfG, auf Feststellung von subsidiärem Schutz im Sinne von § 4 AsylVfG oder auf Feststellung eines (nationalen) Abschiebungsverbotes gemäß § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 S. 1 Aufenthaltsgesetz (AufenthG). 22 1. 23 Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 Abs. 1 AsylVfG. Nach dieser Vorschrift ist – unter Berücksichtigung der unionsrechtlichen Vorgaben – einem Ausländer dann internationaler Schutz im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 2 AsylVfG in Form der Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe (Nr.1) außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will (Nr. 2a) oder in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will (Nr. 2b). 24 Von einer „Verfolgung“ kann dabei nur ausgegangen werden, wenn dem Einzelnen in Anknüpfung an die genannten Merkmale gezielt Rechtsverletzungen zugefügt werden, die ihn ihrer Intensität nach aus der übergreifenden Friedensordnung der staatlichen Einheit ausgrenzen, so dass der davon Betroffene gezwungen ist, in begründeter Furcht vor einer ausweglosen Lage sein Heimatland zu verlassen und im Ausland Schutz zu suchen. An einer gezielten Rechtsverletzung fehlt es hingegen regelmäßig bei Nachteilen, die jemand aufgrund der allgemeinen Zustände in seinem Herkunftsstaat zu erleiden hat, etwa in Folge von Naturkatastrophen, Arbeitslosigkeit, einer schlechten wirtschaftlichen Lage oder infolge allgemeiner Auswirkungen von Unruhen, Revolutionen und Kriegen. 25 Vgl. OVG NRW, Urteile vom 14. Dezember 2010 - 19 A 2999/06.A -, vom 10. Mai 2011 - 3 A 133/10.A -, vom 2. Juli 2013 - 8 A 2632/06.A -, und vom 3. November 2014 - 18 A 2638/07.A -, juris, jeweils mit weiteren Nachweisen und unter maßgeblicher Bezugnahme auf BVerfG, Beschluss vom 10. Juli 1989 - 2 BvR 502/86 u.a. -, BVerfGE 80, 315 ff. 26 Die Furcht vor Verfolgung ist begründet, wenn sie aufgrund der im Herkunftsland des Klägers gegebenen Umstände in Anbetracht seiner individuellen Lage mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht. Dies setzt voraus, dass bei einer zusammenfassenden Würdigung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen als die dagegen sprechenden. Dabei ist eine „qualifizierende“ Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung anzulegen. Es kommt darauf an, ob in Anbetracht dieser Umstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Betroffenen Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann. 27 Vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013 - 10 C 23.12 -, BVerwGE 146, 67 (81), OVG NRW, Urteil vom 17. August 2010 - 8 A 4063/06.A -, juris, Rn. 35 ff., jeweils mit weiteren Nachweisen. 28 Es obliegt dem Schutz vor Verfolgung Suchenden, die Voraussetzungen hierfür glaubhaft zu machen. Er muss in Bezug auf die in seine eigene Sphäre fallenden Ereignisse und persönlichen Erlebnisse eine Schilderung abgeben, die geeignet ist, seinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft lückenlos zu tragen. Ein in diesem Sinne schlüssiges Schutzbegehren setzt im Regelfall voraus, dass der Schutz Suchende konkrete Einzelheiten seines individuellen Verfolgungsschicksals vorträgt und sich nicht auf unsubstantiierte allgemeine Darlegungen beschränkt. Er muss nachvollziehbar machen, wieso und weshalb gerade er eine Verfolgung befürchtet. An der Glaubhaftmachung von Verfolgungsgründen fehlt es regelmäßig, wenn er im Laufe des Verfahrens unterschiedliche Angaben macht und sein Vorbringen nicht auflösbare Widersprüche enthält, wenn seine Darstellungen nach der Lebenserfahrung oder auf Grund der Kenntnis entsprechender vergleichbarer Geschehensabläufe unglaubhaft erscheinen oder er sein Vorbringen im Laufe des Asylverfahrens steigert, insbesondere, wenn er Tatsachen, die er für sein Begehren als maßgebend bezeichnet, ohne vernünftige Erklärung erst spät in das Asylverfahren einführt. 29 Vgl. zu alledem nur OVG NRW, Urteil vom 2. Juli 2013 - 8 A 2632/06.A -, juris, mit weiteren Nachweisen. 30 Ausgehend von diesen Grundsätzen liegen die Voraussetzungen der Flüchtlingseigenschaft im Falle der Klägerin nicht vor. Das Gericht geht nicht davon aus, dass der Klägerin bei einer Rückkehr nach Georgien mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit landesweit Verfolgung im Sinne von § 3 Abs. 1 AsylVfG droht. Denn die Klägerin hat praktisch ausschließlich Geschehnisse geschildert, bei denen ihr Sohn Opfer von Misshandlungen und Benachteiligungen geworden ist. Dass sie selbst entsprechenden Übergriffen ausgesetzt gewesen ist oder im Falle einer Rückkehr nach Georgien ausgesetzt sein könnte, hat die Klägerin nicht ernsthaft vorgetragen. Der pauschale Hinweis in der mündlichen Verhandlung, man habe sie als Armenierin in Georgien „nicht immer korrekt behandelt“, kann insoweit keinesfalls genügen. Angesichts dieses Defizits an Substanz in den für sie selbst wesentlichen Teilen des Vortrags ist die Einstufung des Antrags als offensichtlich unbegründet im Sinne von § 30 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG nicht zu beanstanden. 31 2. 32 Der Klägerin ist auch nicht gemäß § 4 Abs. 1 AsylVfG subsidiärer Schutz zuzuerkennen. Subsidiär schutzberechtigt ist nach dieser Vorschrift, wer stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, ihm drohe in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden. Als ernsthafter Schaden gilt die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe (Nr. 1), Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung (Nr. 2) oder eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (Nr. 3). Die vorgenannten Gefahren müssen dabei gemäß § 4 Abs. 3 i. V. m. § 3c AsylVfG in der Regel von dem in Rede stehenden Staat oder den ihn beherrschenden Parteien oder Organisationen ausgehen. Die Bedrohung durch nichtstaatliche Akteure kann hingegen nur dann zu subsidiärem Schutz führen, wenn der betreffende Staat selbst nicht willens oder nicht in der Lage ist Schutz zu gewähren. Bei der Prüfung, ob dem Kläger im Falle einer Rückkehr in sein Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht, gilt ebenfalls der oben dargelegte Prüfungsmaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit. 33 Anhaltspunkte für das Vorliegen einer entsprechenden Gefahr ergeben sich weder aus dem Vortrag der Klägerin noch aus den dem Gericht aktuell vorliegenden Erkenntnissen über die Situation in ihrem Heimatland. 34 3. 35 Auch die Voraussetzungen eines (zielstaatsbezogenen) Abschiebungshindernisses nach § 60 Abs. 5 oder § 60 Abs. 7 AufenthG vermag das Gericht nicht festzustellen. In Betracht kommt vorliegend allenfalls das Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG. Danach soll von der Abschiebung in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für den Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. 36 a) 37 Mit Blick auf die Erkrankungen der Klägerin lassen sich die Voraussetzungen für ein zielstaatsbezogenes Abschiebungshindernis nach § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG nicht feststellen. Eine (individuelle) Gefahr im Sinne dieser Vorschrift kann allerdings auch bestehen, wenn der Ausländer an einer Erkrankung leidet, die sich aufgrund der Verhältnisse im Abschiebezielstaat voraussichtlich verschlimmern wird. Erforderlich aber auch ausreichend ist insoweit, dass sich die vorhandene Erkrankung aufgrund zielstaatsbezogener Umstände in einer Weise zu verschlimmern droht, die zu einer erheblichen und konkreten Gefahr für Leib und Leben führt, d.h. eine wesentliche Verschlimmerung der Erkrankung alsbald nach der Rückkehr des Ausländers zu erwarten ist. 38 Vgl. BVerwG, Urteile vom 9. September 1997 - 9 C 48.96 -, BVerwGE 105, 383 ff., und vom 17. Oktober 2006 - 1 C 18.05 -, BVerwGE 127, 33 (36); Beschluss vom 17. August 2011 - 10 B 13.11 u.a. -, juris. 39 Dies kann vor allem dann der Fall sein, wenn in dem Abschiebezielstaat dringend erforderliche Behandlungsmöglichkeiten fehlen oder wenn solche Behandlungsmöglichkeiten zwar vorhanden, für den betreffenden Ausländer aber aus finanziellen oder sonstigen persönlichen Gründen nicht erreichbar sind. 40 Vgl. nur BVerwG, Urteil vom 29. Oktober 2002 - 1 C 1.02 -, DVBl. 2003, 463. 41 Von einer abschiebungsschutzrelevanten Verschlechterung des Gesundheitszustandes kann allerdings nicht schon dann gesprochen werden, wenn „lediglich“ die Heilung eines Krankheitszustandes im Abschiebungsfall nicht zu erwarten ist. Das Abschiebungsverbot dient nämlich nicht dazu, dem ausreisepflichtigen erkrankten Ausländer die Heilung seiner Erkrankung im Rahmen des sozialen Systems der Bundesrepublik Deutschland zu eröffnen; vielmehr stellt es allein den Schutz vor gravierenden Beeinträchtigungen von Leib und Leben im Zielstaat einer Abschiebung oder Rückkehr sicher. Eine Gefahr im Sinne von § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG ist daher auch nicht schon bei jeder befürchteten ungünstigen Entwicklung des Gesundheitszustands, sondern nur dann anzunehmen, wenn außergewöhnlich schwere körperliche oder psychische Schäden bei einer Rückkehr in den Zielstaat drohen. 42 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 24. Mai 2006 - 1 B 118.05 -, juris; OVG NRW, Urteile vom 30. Oktober 2006 - 13 A 2820/04.A -, juris, und vom 27. Januar 2015 - 13 A 1201/12.A -, juris; VG Gelsenkirchen, Urteile vom 22. Dezember 2014 - 19a K 1931/13.A - und vom 6. Februar 2015 - 17a K 2984/14.A -. 43 Hinreichend konkret ist die Gefahr schließlich nur dann, wenn eine nach den vorstehend beschriebenen Anforderungen relevante Verschlechterung des Gesundheitszustands alsbald nach der Rückkehr des Betroffenen in sein Heimatland, also innerhalb eines überschaubaren Zeitraums einzutreten droht. 44 Vgl. nur OVG NRW, Urteil vom 27. Januar 2015 - 13 A 1201/12.A -, juris; VG Gelsenkirchen, Urteile vom 21. November 2014 - 3a K 2901/14.A - und vom 10. März 2015 - 6a K 3476/13 -. 45 Um ein entsprechendes Abschiebungshindernis feststellen zu können, ist eine hinreichend konkrete Darlegung der gesundheitlichen Situation erforderlich, die in der Regel durch ein ärztliches Attest zu untermauern ist. Zwar ist der Verwaltungsprozess grundsätzlich durch den in § 86 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 VwGO statuierten Amtsermittlungsgrundsatz geprägt. Aus § 86 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 VwGO und § 74 Abs. 2 AsylVfG ergibt sich jedoch die Pflicht der Beteiligten, an der Erforschung des Sachverhalts mitzuwirken, was in besonderem Maße für Umstände gilt, die – wie eine Erkrankung – in die eigene Sphäre des Beteiligten fallen. Insoweit muss von einem Kläger, der sich zur Begründung eines Abschiebungshindernisses auf eine Erkrankung beruft, ein Mindestmaß an substantiiertem, durch ein ärztliches Attest belegtem Vortrag erwartet werden. 46 Vgl. nur VG Gelsenkirchen, Urteile vom 17. Juli 2012 - 6a K 4667/10.A -, juris, und vom 4. Februar 2014 - 5864/12.A -, juris; siehe auch OVG NRW, Beschluss vom 2. Januar 2012 - 13 A 2586/11.A -, juris, sowie Bergmann, in: Renner, Ausländerrecht, Kommentar, 10. Aufl. 2013, § 74 AsylVfG Rdnr. 25 ff. 47 Gemessen an diesen Maßstäben lässt sich ein Abschiebungshindernis nicht feststellen. Soweit die Klägerin geltend macht, sie leide an Diabetes mellitus Typ II, kann dies schon deshalb nicht zu einem Abschiebungshindernis führen, weil diese Krankheit in Georgien behandelt werden kann. Entgegen den Ausführungen des Prozessbevollmächtigten der Klägerin kann nicht angenommen werden, dass die Klägerin sich das notwendige Insulin in Georgien nicht würde beschaffen können. Abgesehen von der Frage, ob die Klägerin nicht in Georgien wieder als Ärztin arbeiten könnte, lässt sich den vorliegenden Auskünften entnehmen, dass Insulin im Bedarfsfalle kostenlos abgegeben wird (siehe etwa die DACH-Analyse „Das georgische Gesundheitssystem im Überblick – Struktur, Dienstleistungen, Zugang“, Juni 2011, Seite 9). Die Klägerin hat im Übrigen auch nicht behauptet, es habe ihr in Georgien an Insulin gefehlt. Hinsichtlich der geltend gemachten depressiven Erkrankung fehlt es schon an geeigneten ärztlichen Attesten, auf deren Grundlage der Frage eines Abschiebungshindernisses ernsthaft nachgegangen werden könnte. In den vorgelegten Bescheinigungen vom 14. November 2014 (M. -Klinik) und vom 8. Januar 2015 (Allgemeinmedizinerin T. ) wird der Klägerin lediglich pauschal eine entsprechende Erkrankung attestiert; konkrete Angaben zur Genese, zu den Symptomen, zur Behandlung und zur Prognose fehlen praktisch völlig. Im Übrigen können auch depressive Erkrankungen nach den vorliegenden Erkenntnissen in Georgien behandelt werden. 48 b) 49 Eine Gefahr im Sinne von § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG droht auch nicht wegen der allgemeinen Versorgungslage in Georgien. Dabei ist zu berücksichtigen, dass Gefahren, denen die Bevölkerung eines Staates oder die Bevölkerungsgruppe, welcher der Kläger angehört, allgemein ausgesetzt ist, im Rahmen von Abschiebestopp-Anordnungen nach § 60a Abs. 1 AufenthG berücksichtigt werden, der insoweit eine Sperrwirkung entfaltet. Ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG vermag eine solche allgemeine Gefahr nur zu begründen, wenn dem Betroffenen mit Blick auf den verfassungsrechtlich unabdingbar gebotenen Schutz insbesondere des Lebens und der körperlichen Unversehrtheit nicht zuzumuten ist, in sein Heimatland zurückzukehren, weil er dort einer extremen Gefahrenlage dergestalt ausgesetzt wäre, dass er im Falle seiner Abschiebung gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert würde. Die (allgemeine) Gefahr muss dabei nach Art, Ausmaß und Intensität von einem solchen Gewicht sein, dass sich hieraus bei objektiver Betrachtung für den Ausländer die begründete Furcht ableiten lässt, selbst in erheblicher Weise ein Opfer der extremen Gefahrenlage zu werden. Die Gefahr muss dem Betroffenen – über den oben genannten, etwa bei § 60 Abs. 1 AufenthG anwendbaren Maßstab hinausgehend – mit hoher Wahrscheinlichkeit drohen und sich alsbald nach der Rückkehr realisieren. Nur unter den vorgenannten Voraussetzungen gebieten es die Grundrechte, dem Betroffenen trotz des Fehlens einer bei allgemeinen Gefahren grundsätzlich gebotenen politischen Leitentscheidung nach § 60a Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG Abschiebungsschutz zu gewähren. 50 Vgl. zu alldem nur BVerwG, Urteile vom 29. Juni 2010 - 10 C 10.09 -, InfAuslR 2010, 458 ff., und vom 13. Juni 2013 - 10 C 13.12 -, BVerwGE 147, 8 ff., sowie OVG NRW, Urteil vom 29. Oktober 2010 - 9 A 3642/06.A -, Juris. 51 Dass die Klägerin im Falle der Abschiebung nach Georgien einer extremen Gefahrenlage in dem dargelegten Sinne ausgeliefert wäre, vermag das Gericht nicht zu erkennen. Den der Kammer vorliegenden Erkenntnissen lässt sich insgesamt entnehmen, dass trotz der Folgen der Konflikte um die Regionen Südossetien und Abchasien mit Binnenflüchtlingsströmen etc. durch das Zusammenwirken des georgischen Staates mit internationalen und nationalen Hilfsorganisationen eine Grundversorgung mit Wohnraum, Nahrung und medizinischer Unterstützung gewährleistet ist. Unter diesen Umständen kann nicht davon ausgegangen werden, dass eine Extremgefahr in dem oben beschriebenen Sinne vorliegt, dass die Klägerin also bei einer Rückkehr nach Georgien alsbald mit hoher Wahrscheinlichkeit schwersten Gefahren für Leib und Leben ausgesetzt wäre, zumal sie verwandtschaftliche Beziehungen in Georgien hat und insoweit mit einem Mindestmaß an Unterstützung rechnen kann. Zudem ist für das Gericht – wie vorstehend bereits angesprochen – nicht erkennbar, warum die Klägerin nicht wieder als Ärztin soll arbeiten können. Ihre bisherigen Stellen hat sie nach ihren Angaben in der mündlichen Verhandlung selbst aufgegeben. 52 4. 53 Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 2 VwGO, § 83 b AsylVfG.