Urteil
6a K 2431/14.A
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGGE:2015:0423.6A.K2431.14A.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, trägt der Kläger.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, trägt der Kläger. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand: Der am 00.00.0000 geborene Kläger ist georgischer Staatsangehöriger und Volkszugehöriger christlich-orthodoxen Glaubens. Er ist ledig. Seine Eltern und seine Tante mit ihrer Familie leben in Georgien. Im Januar 2014 verließ der Kläger nach eigenen Angaben sein Heimatland und reiste auf dem Landweg in das Bundesgebiet ein. Hier stellte er am 28. Januar 2014 einen Asylantrag. Bei der am 3. Februar 2014 durchgeführten Anhörung durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: „Bundesamt“) gab der Kläger an: Er habe in T. gelebt; dort stehe das Haus seiner Eltern. Er habe zwölf Jahre lang die Mittelschule besucht und dann von 2000 bis 2003 an der Sportakademie in Tiflis studiert; das Studium habe er aber abgebrochen. Später habe er mit seinem Auto als Taxifahrer gearbeitet. Vor der Wahlzeit im Jahre 2012 habe die Nationale Bewegung die jungen Leute gebeten sie zu unterstützen. Der „damalige Premierminister“ habe aus ihrer Region gestammt; sein Sohn habe am 14. Januar 2012 ein Konzert als „Vorwahlaktion“ organisiert. Sie hätten von dem örtlichen Gouverneur und einer Sicherheitskraft den Auftrag bekommen dieses Konzert „niederzuschlagen“. Dies hätten sie dann auch getan. Dabei hätten sich mehrere Leute Knochenbrüche zugezogen. Ihr Auftraggeber befinde sich derzeit im Gefängnis. Die jetzige Regierung wolle alle festnehmen, die seinerzeit an der Niederschlagung beteiligt gewesen seien. Sie hätten Vorladungen bekommen und bei der Polizei ihre Aussagen gemacht. Sein Rechtsanwalt habe ihm gesagt, dass sie nur freikommen würden, wenn sie beweisen könnten, dass sie einen Auftrag zur Niederschlagung des Konzerts gehabt hätten. Wenn er nach Georgien zurückkehre, werde er bis zum Oktober ins Gefängnis müssen. Das Bundesamt stellte in der Folgezeit mittels der EURODAC-Datenbank fest, dass der Kläger bereits in Österreich (2004), in Schweden (2004), in Griechenland (2008) und in der Schweiz (2012) Asylanträge gestellt hatte und ersuchte zunächst die Republik Österreich um Rückübernahme des Klägers nach der „Dublin III-Verordnung“. Nachdem diese eine Rückübernahme des Klägers abgelehnt hatte, bat das Bundesamt die Schweizerische Eidgenossenschaft um Auskunft nach dem dortigen Verfahren. Die schweizerische Behörde teilte daraufhin mit, dass der Kläger am 5. Oktober 2012 in die Schweiz eingereist sei. Er sei indes am 12. Dezember 2012 auf der Grundlage der „Dublin II-Verordnung“ nach Litauen zurücküberstellt worden. Das Bundesamt ersuchte daraufhin die Republik Litauen um die Rückübernahme des Klägers. Diese erklärte unter dem 14. April 2014, der Kläger sei am 13. Dezember 2012 aus Litauen in sein Heimatland überstellt worden, so dass die Zuständigkeit der Republik Litauen erloschen sei. Mit Bescheid vom 12. Mai 2014 lehnte das Bundesamt den Asylantrag und den Antrag auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft als offensichtlich unbegründet ab. Zudem stellte die Behörde fest, dass der subsidiäre Schutzstatus nicht zuzuerkennen sei und Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 S. 1 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) nicht vorlägen. Das Bundesamt forderte den Kläger zur Ausreise binnen einer Woche auf und drohte ihm die Abschiebung nach Georgien an. Zur Begründung führte die Behörde aus: Der Vortrag des Klägers sei insgesamt unglaubhaft. Die Ausführungen seien vage, oberflächlich und in keiner Weise nachvollziehbar. Dass er am 12. Dezember 2012 seinen Asylantrag in Litauen zurückgenommen habe, zeige, dass er seinerzeit keine Verfolgungsfurcht verspürt haben könne. Der Vortrag sei offensichtlich unbegründet im Sinne von § 30 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG, da er in keiner Weise schlüssig sowie unsubstantiiert sei und offenkundig nicht den Tatsachen entspreche. Am 22. Mai 2014 hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben, zu deren Begründung er in Ergänzung seines bisherigen Vortrags ausführt: Vor der Wahl vom Oktober 2012 seien Polizeibedienstete zu den Einwohnern gegangen und hätten diesen erklärt, wenn sie weiter in Ruhe und normal leben wollten, müssten sie sich an den Aufruhren gegen die Opposition beteiligen. Er selbst sei von einem Beamten namens A. E. angesprochen und aufgefordert worden, ein als Wahlkampfveranstaltung des späteren Regierungschefs Ivanishvili stattfindendes Konzert zu stören. Nach dem Wahlsieg des „Georgischen Traums“ seien verschiedene Personen zu Haftstrafen verurteilt worden. er fürchte, dass ihm bei einer Rückkehr nach Georgien Haft unter menschenunwürdigen Bedingungen drohe. Sein Haus sei im März 2014 bis zur Unbewohnbarkeit niedergebrannt worden. Der Kläger beantragt (schriftsätzlich), die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 12. Mai 2014 zu verpflichten, ihn als Asylberechtigten anzuerkennen und ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, hilfsweise, die Beklagte unter Aufhebung der Ziffern 3. bis 5. des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 12. Mai 2014 zu verpflichten, ihm subsidiären internationalen Schutz zuzuerkennen, hilfsweise, die Beklagte unter Aufhebung der Ziffer 4. und 5. des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 12. Mai 2014 zu verpflichten festzustellen, dass ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 5 oder § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG hinsichtlich Georgiens besteht. Die Beklagte beantragt (schriftsätzlich), die Klage abzuweisen. Sie nimmt Bezug auf die angefochtene Entscheidung. Die Kammer hat einen Antrag des Klägers auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes mit Beschluss vom 30. Mai 2014 (6a L 810/14.A) abgelehnt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten ergänzend Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Das Gericht kann gemäß § 102 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) trotz des Ausbleibens der Beteiligten in der mündlichen Verhandlung entscheiden, da die Beteiligten ordnungsgemäß geladen und auf die Folgen eines Fernbleibens von der mündlichen Verhandlung hingewiesen worden sind. Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Die Entscheidung des Bundesamtes ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO); der Kläger hat auf der Grundlage der gemäß § 77 Abs. 1 Asylverfahrensgesetz (AsylVfG) maßgeblichen Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft im Sinne von § 3 Abs. 1 AsylVfG, auf Anerkennung als Asylberechtigter im Sinne von Art. 16a Grundgesetz (GG), auf Feststellung von subsidiärem Schutz im Sinne von § 4 AsylVfG oder auf Feststellung eines (nationalen) Abschiebungsverbotes gemäß § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 S. 1 Aufenthaltsgesetz (AufenthG). 1. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 Abs. 1 AsylVfG. Nach dieser Vorschrift ist – unter Berücksichtigung der unionsrechtlichen Vorgaben – einem Ausländer dann internationaler Schutz im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 2 AsylVfG in Form der Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe (Nr.1) außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will (Nr. 2a) oder in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will (Nr. 2b). Von einer „Verfolgung“ kann dabei nur ausgegangen werden, wenn dem Einzelnen in Anknüpfung an die genannten Merkmale gezielt Rechtsverletzungen zugefügt werden, die ihn ihrer Intensität nach aus der übergreifenden Friedensordnung der staatlichen Einheit ausgrenzen, so dass der davon Betroffene gezwungen ist, in begründeter Furcht vor einer ausweglosen Lage sein Heimatland zu verlassen und im Ausland Schutz zu suchen. An einer gezielten Rechtsverletzung fehlt es hingegen regelmäßig bei Nachteilen, die jemand aufgrund der allgemeinen Zustände in seinem Herkunftsstaat zu erleiden hat, etwa in Folge von Naturkatastrophen, Arbeitslosigkeit, einer schlechten wirtschaftlichen Lage oder infolge allgemeiner Auswirkungen von Unruhen, Revolutionen und Kriegen. Vgl. OVG NRW, Urteile vom 14. Dezember 2010 - 19 A 2999/06.A -, vom 10. Mai 2011 - 3 A 133/10.A -, vom 2. Juli 2013 - 8 A 2632/06.A -, und vom 3. November 2014 - 18 A 2638/07.A -, juris, jeweils mit weiteren Nachweisen und unter maßgeblicher Bezugnahme auf BVerfG, Beschluss vom 10. Juli 1989 - 2 BvR 502/86 u.a. -, BVerfGE 80, 315 ff. Die Furcht vor Verfolgung ist begründet, wenn sie aufgrund der im Herkunftsland des Klägers gegebenen Umstände in Anbetracht seiner individuellen Lage mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht. Dies setzt voraus, dass bei einer zusammenfassenden Würdigung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen als die dagegen sprechenden. Dabei ist eine „qualifizierende“ Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung anzulegen. Es kommt darauf an, ob in Anbetracht dieser Umstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Betroffenen Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann. Vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013 - 10 C 23.12 -, BVerwGE 146, 67 (81), OVG NRW, Urteil vom 17. August 2010 - 8 A 4063/06.A -, juris, Rn. 35 ff., jeweils mit weiteren Nachweisen. Es obliegt dem Schutz vor Verfolgung Suchenden, die Voraussetzungen hierfür glaubhaft zu machen. Er muss in Bezug auf die in seine eigene Sphäre fallenden Ereignisse und persönlichen Erlebnisse eine Schilderung abgeben, die geeignet ist, seinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft lückenlos zu tragen. Ein in diesem Sinne schlüssiges Schutzbegehren setzt im Regelfall voraus, dass der Schutz Suchende konkrete Einzelheiten seines individuellen Verfolgungsschicksals vorträgt und sich nicht auf unsubstantiierte allgemeine Darlegungen beschränkt. Er muss nachvollziehbar machen, wieso und weshalb gerade er eine Verfolgung befürchtet. An der Glaubhaftmachung von Verfolgungsgründen fehlt es regelmäßig, wenn er im Laufe des Verfahrens unterschiedliche Angaben macht und sein Vorbringen nicht auflösbare Widersprüche enthält, wenn seine Darstellungen nach der Lebenserfahrung oder auf Grund der Kenntnis entsprechender vergleichbarer Geschehensabläufe unglaubhaft erscheinen oder er sein Vorbringen im Laufe des Asylverfahrens steigert, insbesondere, wenn er Tatsachen, die er für sein Begehren als maßgebend bezeichnet, ohne vernünftige Erklärung erst spät in das Asylverfahren einführt. Vgl. zu alledem nur OVG NRW, Urteil vom 2. Juli 2013 - 8 A 2632/06.A -, juris, mit weiteren Nachweisen. Ausgehend von diesen Grundsätzen liegen die Voraussetzungen der Flüchtlingseigenschaft im Falle des Klägers nicht vor. Das Gericht geht nicht davon aus, dass dem Kläger bei einer Rückkehr nach Georgien mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit landesweit Verfolgung im Sinne von § 3 Abs. 1 AsylVfG droht. Dazu ist in dem Beschluss der Kammer vom 30. Mai 2014 (6a L 810/14.A) betreffend den Eilantrag des Klägers ausgeführt worden: „Fraglich erscheint bereits, ob die von ihm befürchteten Maßnahmen des georgischen Staates überhaupt eine politische Verfolgung darstellen würden. Der Antragsteller hat angegeben, dass er im Januar 2012 gemeinsam mit anderen ein Konzert „gestört“ bzw. „niedergeschlagen“ habe, dass von der späteren Regierungspartei „Georgischer Traum“ bzw. von deren Gründer und Parteichef Iwanischwili veranstaltet worden sein soll. Ergebnis der „Störung“ sollen der Abbruch des Konzerts und mehrere Knochenbrüche anwesender Personen gewesen sein. Legt man all dies als wahr zugrunde, so liegt der Gedanke nahe, dass es sich bei den anschließenden Vorladungen und sonstigen Maßnahmen um gewöhnliche Strafverfolgungsmaßnahmen gehandelt haben könnte. Auch in der Bundesrepublik Deutschland wäre ein gezielter und gewaltsamer Angriff auf eine entsprechende Veranstaltung, aus dem ernsthafte Verletzungen hervorgehen, mit Strafe bedroht. Dass die von dem Antragsteller befürchteten Maßnahmen an eines der in § 3 Abs. 1 AsylVfG genannten Merkmale anknüpfen, erscheint somit jedenfalls nicht zwingend. Davon abgesehen teilt das Gericht die Einschätzung des Bundesamtes, dass der Vortrag des Antragstellers nicht glaubhaft ist. Der Antragsteller hat ausweislich der mittels der Datenbank „EURODAC“ gewonnenen Erkenntnisse und der in der Akte des Bundesamtes enthaltenen Stellungnahmen anderer europäischer Staaten bereits im Jahre 2012 zunächst in Litauen und sodann (am 5. Oktober 2012) in der Schweiz um Asyl nachgesucht. Die Angaben des Antragtellers, Anlass für seine Ausreise seien der Wahlsieg des „Georgischen Traums“ bei der Parlamentswahl 2012 und die sich daran anschließenden Vorladungen etc. gewesen, kann demnach nicht der Wahrheit entsprechen. Denn zum Zeitpunkt der Parlamentswahl (1. Oktober 2012) befand der Antragsteller sich ersichtlich bereits außer Landes. Dass der Antragsteller später wohl noch einmal in das Heimatland zurücküberstellt worden ist, ändert nichts daran, dass das Geschehen sich so, wie es dem Bundesamt gegenüber geschildert worden ist, nicht abgespielt haben kann oder jedenfalls massiv unvollständig vorgetragen worden ist.“ An diesen Ausführungen hält die Kammer fest. Der Kläger ist ihnen auch nicht entgegen getreten. Die Gelegenheit, vor dem Gericht persönlich eine ausführliche Schilderung des Geschehens abzugeben, hat der Kläger nicht genutzt; zur mündlichen Verhandlung ist er nicht erschienen. Nach alledem ist auch die Einstufung des Antrags als „offensichtlich unbegründet“ im Sinne von § 30 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG nicht zu beanstanden. 2. Der Kläger hat damit auch keinen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigte im Sinne von Art. 16a GG. Auch insoweit wäre nämlich die Feststellung der beachtlichen Gefahr einer politischen Verfolgung notwendig. 3. Dem Kläger ist auch nicht gemäß § 4 Abs. 1 AsylVfG subsidiärer Schutz zuzuerkennen. Subsidiär schutzberechtigt ist nach dieser Vorschrift, wer stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, ihm drohe in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden. Als ernsthafter Schaden gilt die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe (Nr. 1), Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung (Nr. 2) oder eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (Nr. 3). Die vorgenannten Gefahren müssen dabei gemäß § 4 Abs. 3 i. V. m. § 3c AsylVfG in der Regel von dem in Rede stehenden Staat oder den ihn beherrschenden Parteien oder Organisationen ausgehen. Die Bedrohung durch nichtstaatliche Akteure kann hingegen nur dann zu subsidiärem Schutz führen, wenn der betreffende Staat selbst nicht willens oder nicht in der Lage ist Schutz zu gewähren. Bei der Prüfung, ob dem Kläger im Falle einer Rückkehr in sein Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht, gilt ebenfalls der oben dargelegte Prüfungsmaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit. Durchgreifende Anhaltspunkte für das Vorliegen einer entsprechenden Gefahr ergeben sich weder aus dem Vortrag des Klägers noch aus den dem Gericht aktuell vorliegenden Erkenntnissen über die Situation in ihrem Heimatland. 4. Auch die Voraussetzungen eines (zielstaatsbezogenen) Abschiebungshindernisses nach § 60 Abs. 5 oder § 60 Abs. 7 AufenthG vermag das Gericht nicht festzustellen. Individuelle Gründe für ein entsprechendes Abschiebungsverbot hat der Kläger nicht geltend gemacht. Eine Gefahr für Leib und Leben im Sinne von § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG besteht auch nicht etwa wegen der allgemeinen Versorgungslage in Georgien. Dabei ist zu berücksichtigen, dass Gefahren, denen die Bevölkerung eines Staates oder die Bevölkerungsgruppe, welcher der Kläger angehört, allgemein ausgesetzt ist, im Rahmen von Abschiebestopp-Anordnungen nach § 60a Abs. 1 AufenthG berücksichtigt werden, der insoweit eine Sperrwirkung entfaltet. Ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG vermag eine solche allgemeine Gefahr nur zu begründen, wenn dem Betroffenen mit Blick auf den verfassungsrechtlich unabdingbar gebotenen Schutz insbesondere des Lebens und der körperlichen Unversehrtheit nicht zuzumuten ist, in sein Heimatland zurückzukehren, weil er dort einer extremen Gefahrenlage dergestalt ausgesetzt wäre, dass er im Falle seiner Abschiebung gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert würde. Die (allgemeine) Gefahr muss dabei nach Art, Ausmaß und Intensität von einem solchen Gewicht sein, dass sich hieraus bei objektiver Betrachtung für den Ausländer die begründete Furcht ableiten lässt, selbst in erheblicher Weise ein Opfer der extremen Gefahrenlage zu werden. Die Gefahr muss dem Betroffenen – über den oben genannten, etwa bei § 60 Abs. 1 AufenthG anwendbaren Maßstab hinausgehend – mit hoher Wahrscheinlichkeit drohen und sich alsbald nach der Rückkehr realisieren. Nur unter den vorgenannten Voraussetzungen gebieten es die Grundrechte, dem Betroffenen trotz des Fehlens einer bei allgemeinen Gefahren grundsätzlich gebotenen politischen Leitentscheidung nach § 60a Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG Abschiebungsschutz zu gewähren. Vgl. zu alldem nur BVerwG, Urteile vom 29. Juni 2010 - 10 C 10.09 -, InfAuslR 2010, 458 ff., und vom 13. Juni 2013 - 10 C 13.12 -, BVerwGE 147, 8 ff., sowie OVG NRW, Urteil vom 29. Oktober 2010 - 9 A 3642/06.A -, Juris. Dass der Kläger im Falle seiner Abschiebung nach Georgien einer extremen Gefahrenlage in dem dargelegten Sinne ausgeliefert wäre, vermag das Gericht nicht zu erkennen. Den der Kammer vorliegenden Erkenntnissen lässt sich insgesamt entnehmen, dass trotz der Folgen der Konflikte um die Regionen Südossetien und Abchasien mit Binnenflüchtlingsströmen etc. durch das Zusammenwirken des georgischen Staates mit internationalen und nationalen Hilfsorganisationen eine Grundversorgung mit Wohnraum, Nahrung und medizinischer Unterstützung gewährleistet ist. Unter diesen Umständen kann nicht davon ausgegangen werden, dass eine Extremgefahr in dem oben beschriebenen Sinne vorliegt, dass der Kläger also bei einer Rückkehr nach Georgien alsbald mit hoher Wahrscheinlichkeit schwersten Gefahren für Leib und Leben ausgesetzt wäre, zumal er über nahe Familienangehörige in Georgien verfügt. 5. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83 b AsylVfG.