Urteil
6a K 1873/14.A
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGGE:2015:0423.6A.K1873.14A.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Soweit die Klage in der mündlichen Verhandlung zurückgenommen worden ist, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, tragen die Kläger. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Den Klägern wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. 1 Tatbestand: 2 Der am 00.00.0000 geborene Kläger zu 1. und die am 00.00.0000 geborene Klägerin zu 2. sind Eheleute. Sie sind georgische Staatsangehörige kurdischer Volkszugehörigkeit und jesidischen Glaubens. Die in den Jahren 2005 und 2009 geborenen Kläger zu 3. und 4. sind ihre gemeinsamen Kinder. Die Eltern, ein Onkel, eine Großmutter und ein Bruder des Klägers zu 1. sowie die Mutter und ein Bruder der Klägerin zu 2. leben nach den Angaben der Kläger in Georgien. Ein weiterer Bruder des Klägers zu 1. ist der Kläger des Verfahrens 6a K 5865/12.A, über das die Kammer mit Urteil vom 4. Februar 2014 entschieden hat. Die Ehefrau dieses Bruders und ihre gemeinsamen Kinder sind Kläger des Verfahrens 6a K 1650/14.A, über das die Kammer am 23. Februar 2015 entschieden hat. Ein Bruder der Klägerin zu 2. ist der Kläger des Verfahrens 6a K 5659/13.A, über das die Kammer mit Urteil vom 9. September 2014 entschieden hat. 3 Im April 2012 reisten die Kläger nach eigenen Angaben über Weißrussland und Polen auf dem Landweg in das Bundesgebiet ein und stellten einen Asylantrag. Bei der am 14. Mai 2012 durchgeführten Anhörung durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: „Bundesamt“) gab der Kläger zu 1. an: Er habe neun Jahre lang die Mittelschule in U. besucht und von 2005 bis 2011 ein Geschäft auf dem Basar betrieben. Vor Jahren habe er eine Auseinandersetzung mit einem anderen Mann gehabt. Er sei mit dem Messer am Rücken verletzt worden und habe auf der Intensivstation gelegen. Die Eltern des Täters seien dann gekommen und hätten verlangt, dass er sich nicht über ihren Sohn beschweren solle; andernfalls werde es ihm schlecht ergehen. Er habe aber eine Anzeige erstattet und der Täter sei zu zwölf Jahren Gefängnis verurteilt worden. Die Eltern des Täters hätten gesagt, dass sie ihm – dem Kläger zu 1. – das nicht verzeihen würden. Deshalb hätten sie die Wohnung gewechselt. Ihnen sei gedroht worden die Kinder zu entführen. Der Täter habe gesagt, dass er seine Wohnung habe verkaufen müssen, um sich freizukaufen. Später habe er – der Kläger zu .1 – erfahren, dass der Mann aus einer schlechten Familie komme und auch sein Vater bereits im Gefängnis gewesen sei; dort sei er ums Leben gekommen. Nach der Entlassung des Täters drohe ihnen Gefahr. Er habe sich nicht an die Polizei gewandt, weil sein Vater Mitglied einer oppositionellen Partei sei und schon genug Probleme habe. Sein Vater halte sich versteckt; vor „vierzig Tagen“ sei die Polizei gekommen und habe erklärt, wenn sie seinen Vater nicht fänden, würden sie ihn an dessen Stelle mitnehmen. Die Familie sei wegen ihrer Zugehörigkeit zu den Kurden immer benachteiligt worden. Wegen der Zugehörigkeit seines Vaters zur Opposition hätten sein Bruder und er so viel Steuern bezahlen müssen, dass sie das Geschäft nicht mehr hätten halten können. Die Klägerin zu 2. erklärte bei ihrer Anhörung, sie habe neun Jahre lang die Mittelschule besucht und dann eine Ausbildung zur Zahntechnikerin begonnen, aber nicht abgeschlossen. Sie sei dann Hausfrau gewesen. Hinsichtlich der Gründe ihrer Ausreise schilderte die Klägerin zu 2. ebenfalls Probleme im Anschluss an die besagte Messerattacke. 4 Mit Bescheid vom 9. April 2014 lehnte das Bundesamt den Asylantrag und den Antrag auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft als offensichtlich unbegründet ab. Zudem stellte die Behörde fest, dass der subsidiäre Schutzstatus nicht zuzuerkennen sei und Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 S. 1 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) nicht vorlägen. Das Bundesamt forderte die Kläger zur Ausreise binnen einer Woche auf und drohte ihnen die Abschiebung nach Georgien an. Zur Begründung führte die Behörde aus: Die Angaben der Kläger seien nicht glaubhaft. Das Vorbringen sei in sich widersprüchlich. Es laufe zudem den Grundsätzen eines ordnungsgemäßen Strafverfahrens zuwider, weil auch in Georgien die Verfolgung eines entsprechenden Delikts nicht von der „Anzeige“ des Geschädigten abhänge. Die Anträge seien offensichtlich unbegründet im Sinne von § 30 Abs. 1 AsylVfG. 5 Am 16. April 2014 haben die Kläger die vorliegende Klage erhoben, zu deren Begründung sie ausführen: Es werde bestritten, dass der Entscheider beim Bundesamt über ausreichende Kenntnisse des georgischen Strafverfahrens verfüge, um die in Rede stehenden Feststellungen treffen zu können. Entscheidend sei jedoch, dass, auch wenn es sich nach georgischem Strafrecht um ein Offizialdelikt handele, die Verurteilung nicht ohne eine Aussage des geschädigten Opfers hätte erfolgen können. Ihr Vorbringen bei der Anhörung sei auch nicht widersprüchlich gewesen. Zudem sei die Klägerin zu 2. behandlungsbedürftig erkrankt. 6 Die Kläger haben diverse ärztliche Atteste betreffend den Gesundheitszustand der Klägerin zu 2. vorgelegt. 7 Soweit die Klage zunächst auch auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gerichtet gewesen ist, haben die Kläger sie in der mündlichen Verhandlung zurückgenommen. Sie beantragen nunmehr, 8 die Beklagte unter Aufhebung der Ziffern 3. bis 5. des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 9. April 2014 zu verpflichten, ihnen subsidiären internationalen Schutz zuzuerkennen, 9 hilfsweise, die Beklagte unter Aufhebung der Ziffer 4. und 5. des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 9. April 2014 zu verpflichten, festzustellen, dass ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 5 oder § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG hinsichtlich Georgiens besteht. 10 Die Beklagte beantragt (schriftsätzlich), 11 die Klage abzuweisen. 12 Sie nimmt Bezug auf die angefochtene Entscheidung und führt ergänzend aus, die Pflicht zur Verfolgung von Straftaten von Amts wegen ergebe sich aus Art. 100 der georgischen Strafprozessordnung. 13 Die Kammer hat einen Antrag der Kläger auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes mit Beschluss vom 5. Mai 2014 (6a L 624/14.A) abgelehnt. 14 In der mündlichen Verhandlung vom 23. April 2015 sind die Kläger zu 1. und 2. zu den Vorgängen in Georgien persönlich angehört worden. 15 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten ergänzend Bezug genommen. 16 Entscheidungsgründe: 17 Soweit die Klage in der mündlichen Verhandlung zurückgenommen worden ist, war das Verfahren gemäß § 92 Abs. 3 S. 1 VwGO einzustellen. 18 Die verbliebene Klage ist zulässig, aber unbegründet. 19 Die Entscheidung des Bundesamtes ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO); die Kläger haben auf der Grundlage der gemäß § 77 Abs. 1 Asylverfahrensgesetz (AsylVfG) maßgeblichen Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung keinen Anspruch auf Zuerkennung subsidiären internationalen Schutzes im Sinne von § 4 AsylVfG oder auf Feststellung eines (nationalen) Abschiebungsverbotes gemäß § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 S. 1 Aufenthaltsgesetz (AufenthG). 20 1. 21 Den Klägern ist kein subsidiärer Schutz gemäß § 4 Abs. 1 AsylVfG zuzuerkennen. Subsidiär schutzberechtigt ist nach dieser Vorschrift, wer stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, ihm drohe in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden. Als ernsthafter Schaden gilt die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe (Nr. 1), Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung (Nr. 2) oder eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (Nr. 3). Die vorgenannten Gefahren müssen dabei gemäß § 4 Abs. 3 i. V. m. § 3c AsylVfG in der Regel von dem in Rede stehenden Staat oder den ihn beherrschenden Parteien oder Organisationen ausgehen. Die Bedrohung durch nichtstaatliche Akteure kann hingegen nur dann zu subsidiärem Schutz führen, wenn der betreffende Staat selbst nicht willens oder nicht in der Lage ist Schutz zu gewähren. Bei der Prüfung, ob dem Kläger im Falle einer Rückkehr in sein Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht, gilt ebenfalls der oben dargelegte Prüfungsmaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit. 22 Anhaltspunkte für das Vorliegen einer entsprechenden Gefahr ergeben sich weder aus dem Vortrag der Kläger noch aus den dem Gericht aktuell vorliegenden Erkenntnissen über die Situation in ihrem Heimatland. 23 2. 24 Auch die Voraussetzungen eines (zielstaatsbezogenen) Abschiebungshindernisses nach § 60 Abs. 5 oder § 60 Abs. 7 AufenthG vermag das Gericht nicht festzustellen. In Betracht kommt vorliegend allenfalls das Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG. Danach soll von der Abschiebung in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für den Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. 25 a) 26 Eine erhebliche konkrete Gefahr im Sinne von § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG ist nicht wegen der geschilderten Bedrohung durch den Mann namens „T. “, der im Anschluss an eine Auseinandersetzung mit dem Kläger zu 1. im Gefängnis eingesessen hat, festzustellen. 27 Insoweit unterliegt bereits die Glaubhaftigkeit des diesbezüglichen Vorbringens der Kläger erheblichen Zweifeln. Ebenso wie die Erklärungen des Bruders und der Schwägerin des Klägers zu 1. in ihren Verfahren (6a K 5865/12.A und 6a K 1650/14.A) enthält auch der Vortrag der Kläger Brüche und ist an entscheidenden Stellen wenig substantiiert. Schon die zeitliche Einordnung der Ereignisse durch die Kläger ist wenig stringent und uneinheitlich. Während nach der Erklärung des Klägers zu 1. die Entlassung von „T. “ auf das Jahr 2009 oder 2010 fällt und die Familie anschließend für etwa zwei Jahre den Anfeindungen durch „T. “ ausgesetzt gewesen sein soll, hat die Klägerin zu 2. diese letzte Phase der Bedrohung, die schließlich Anlass für die Ausreise gewesen sein soll, auf einige Monate veranschlagt. Nicht zu überzeugen vermögen etwa auch die Ausführungen der Kläger zu der Frage, ob die Familie sich wegen der behaupteten massiven Bedrohungen an die Polizei gewandt habe. Soweit die Kläger (teilweise) angegeben haben, sie hätten sich nicht bzw. nicht offiziell an die Polizei gewandt, ist die Begründung dafür letztlich unklar geblieben. Die Behauptung, dies habe mit der Oppositionstätigkeit des Vaters des Klägers zu 1. zu tun, ist trotz gezielter Nachfragen derart vage geblieben, dass sie aus Sicht des Gerichts nicht zugrunde gelegt werden kann. 28 Besonders gravierend fällt ins Gewicht, dass die Aussagen der Kläger es praktisch durchgehend an Details fehlen lassen. Die Handlungen von „T. “ und seinen Verwandten sind von ihnen äußert pauschal beschrieben worden; eine lebendige Schilderung, auf deren Grundlage sich die Angst der Familie nachvollziehen ließe, haben die Kläger trotz etlicher Nachfragen des Einzelrichters nicht zustande gebracht. Dass die Kläger auch auf mehrmalige Nachfrage nicht einmal den Namen der Familie haben nennen können, welche ihnen jahrelang große Angst bereitet haben soll, ist bezeichnend. 29 Selbst wenn man die Schilderung der Kläger im Kern als wahr unterstellte, ließe sich eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib und Leben indes nicht feststellen. Die Kläger haben nicht plausibel machen können, warum der Umzug in eine andere Stadt innerhalb Georgiens keine Option für die Familie war und ist. Angesichts der geschilderten Bedrohung hätte zumindest der Versuch, sich in einem anderen Teil Georgiens eine neue Existenzgrundlage zu schaffen, nahe gelegen. Auch ist vor dem Hintergrund der aufgezeigten Lücken im Vortrag der Kläger nicht verständlich, warum die Familie sich nicht mit der Bitte um Schutz an die georgischen Sicherheitsbehörden soll wenden können. Schließlich ist auch die Ernsthaftigkeit der behaupteten Drohungen von „T. “ und seiner Familie durch die Kläger nicht überzeugend dargelegt worden. Dass trotz der jahrelangen Drohungen bis zur Ausreise offenbar keine gravierenden Übergriffe zu verzeichnen waren und dass der Kläger zu 1. in der mündlichen Verhandlung bekundet hat, er wisse nicht, ob er selbst oder „T. “ als erstes handgreiflich werden würde, spricht insoweit für sich. 30 b) 31 Auch mit Blick auf die erwähnten Erkrankungen der Klägerin zu 2 lassen sich die Voraussetzungen für ein zielstaatsbezogenes Abschiebungshindernis nach § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG nicht feststellen. Eine (individuelle) Gefahr im Sinne dieser Vorschrift kann allerdings auch bestehen, wenn der Ausländer an einer Erkrankung leidet, die sich aufgrund der Verhältnisse im Abschiebezielstaat voraussichtlich verschlimmern wird. Erforderlich aber auch ausreichend ist insoweit, dass sich die vorhandene Erkrankung aufgrund zielstaatsbezogener Umstände in einer Weise zu verschlimmern droht, die zu einer erheblichen und konkreten Gefahr für Leib und Leben führt, d.h. eine wesentliche Verschlimmerung der Erkrankung alsbald nach der Rückkehr des Ausländers droht. 32 Vgl. BVerwG, Urteile vom 9. September 1997 - 9 C 48.96 -, BVerwGE 105, 383 ff., und vom 17. Oktober 2006 - 1 C 18.05 -, BVerwGE 127, 33 (36); Beschluss vom 17. August 2011 - 10 B 13.11 u.a. -, juris. 33 Dies kann unter anderem auch dann der Fall sein, wenn in dem Abschiebezielstaat dringend erforderliche Behandlungsmöglichkeiten fehlen oder wenn solche Behandlungsmöglichkeiten zwar vorhanden, für den betreffenden Ausländer aber aus finanziellen oder sonstigen persönlichen Gründen nicht erreichbar sind. 34 Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Oktober 2002 - 1 C 1.02 -, DVBl. 2003, 463. 35 Um ein entsprechendes Abschiebungshindernis feststellen zu können, ist allerdings eine hinreichend konkrete Darlegung der gesundheitlichen Situation erforderlich, die in der Regel durch ein ärztliches Attest zu untermauern ist. Zwar ist der Verwaltungsprozess grundsätzlich durch den in § 86 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 VwGO statuierten Amtsermittlungsgrundsatz geprägt. Aus § 86 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 VwGO und § 74 Abs. 2 AsylVfG ergibt sich jedoch die Pflicht der Beteiligten, an der Erforschung des Sachverhalts mitzuwirken, was in besonderem Maße für Umstände gilt, die – wie eine Erkrankung – in die eigene Sphäre des Beteiligten fallen. Insoweit muss von einem Kläger, der sich zur Begründung eines Abschiebungshindernisses auf eine Erkrankung beruft, ein Mindestmaß an substantiiertem, durch ein ärztliches Attest belegtem Vortrag erwartet werden. 36 Vgl. dazu nur VG München, Urteil vom 24. Februar 2012 - M 22 K 10.30780 -, juris; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 17. Juli 2012 - 6a K 4667/10.A -, juris; siehe auch OVG NRW, Beschluss vom 2. Januar 2012 - 13 A 2586/11.A -, juris; Bergmann, in: Renner, Ausländerrecht, Kommentar, 10. Aufl. 2013, § 74 AsylVfG Rdnr. 25 ff. 37 Zur Substantiierung gehört dabei, wenn eine Posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) im Raum steht, angesichts der Unschärfe des Krankheitsbildes sowie seiner vielfältigen Symptome regelmäßig die Vorlage eines gewissen Mindestanforderungen genügenden fachärztlichen Attests, aus dem sich nachvollziehbar ergeben muss, auf welcher Grundlage der Arzt zu seiner Diagnose gelangt ist und wie sich die Krankheit im konkreten Fall darstellt. 38 Grundlegend dazu BVerwG, Urteil vom 11. September 2007- 10 C 8.07 -, BVerwGE 129, 251 ff. 39 Ein diesen Anforderungen entsprechendes Vorbringen der Kläger ist nicht gegeben. In dem ärztlichen Attest der Praxis Dr. B.°°°°°°° /A. /Q. vom 16. August 2013 werden lediglich einige Diagnosen aufgezählt, ohne dass Schwere, Behandlungsbedürftigkeit und Prognose in irgendeiner Weise näher dargelegt würden. Auch das Attest derselben Praxis vom 25. Juni 2014 geht nicht wesentlich über einige Stichworte zum Gesundheitszustand der Klägerin zu 2. hinaus; auf welcher Grundlage der Arzt die Feststellung meint treffen zu können, dass eine Versorgung der Krankheiten im Heimatland nicht ausreichend gegeben ist, wird nicht ansatzweise deutlich. Die Stellungnahme der Fachärztin Dr. T1. (St.-Marien-Hospital F. ) lässt es ebenfalls an Details fehlen; ihre Kernthese geht dahin, dass die psychiatrische Behandlung der vorliegenden „depressiven Störung“ fortgesetzt werden müsse. Warum die Behandlung der Erkrankung nicht im Heimatland fortgesetzt werden kann, erläutert die Ärztin nicht. Der Arztbericht des N. -Luther-Krankenhauses Wattenscheid vom 20. März 2014 enthält über eine zukünftige Behandlungsbedürftigkeit und Prognose überhaupt keine Angaben. Soweit dasselbe Krankenhaus der Klägerin unter dem 12. Juni 2014 ebenfalls eine depressive Episode bescheinigt, wird eine ambulante Weiterbehandlung für ausreichend gehalten. Eine Prognose des weiteren Krankheitsverlaufs enthält das Attest nicht. Vorgelegt worden ist des Weiteren die „Ärztliche Stellungnahme“ des Facharztes L. , St. B1. / St. K. Krankenhaus O. , vom 22. August 2014. Soweit in diesem Attest eine „Anpassungsstörung (F43.1) respektive eine posttraumatische Belastungsstörung (F43.1)“ in den Raum gestellt wird, genügt das Attest nicht den aufgezeigten Anforderungen. Die Angaben zu den bislang durchgeführten und den für die Zukunft notwendigen Therapiemaßnahmen sind äußerst vage. Vor allem aber lässt das Attest nicht erkennen, auf welche Weise der Facharzt zu seiner Diagnose gelangt ist. Gerade mit Blick auf die von dem Facharzt in den Raum gestellte Gefahr der Retraumatisierung in Georgien wären im Übrigen Angaben dazu erforderlich gewesen, welches traumatisierende Ereignis die Erkrankung überhaupt hervorgerufen haben soll. Dies liegt nämlich im Falle der Klägerin zu 2., die bei der (mehr als fünfzehn Jahre zurückliegenden) Messerstecherei nicht zugegen war und deren Bedrohung durch den aus dem Gefängnis entlassenen Täter sich nach ihren eigenen Angaben auf die verbale Ankündigung von Übergriffen und das Klopfen an der Wohnungstür beschränkt haben soll, nicht ohne Weiteres auf der Hand. Woher der Facharzt die Überzeugung nimmt, dass der Klägerin zu 2. im Heimatland „jegliche nötige fachärztliche Hilfe und ausreichende medikamentöse Behandlung fehlen wird“, bleibt unklar. Dass der Facharzt L. in Bezug auf den Bruder der Klägerin zu 2., den Kläger des Verfahrens 6a K 5659/13.A, unter demselben Datum ein praktisch wortgleiches Attest erstellt hat, obwohl der Bruder der Klägerin zu 2. dem Bundesamt und dem Gericht einen vollständig anderen Sachverhalt berichtet hat als die Klägerin zu 2., weckt zusätzliche Zweifel an der Einzelfallbezogenheit seines Attests. Das Attest desselben Arztes vom 5. Januar 2015 entspricht weitestgehend dem vorangegangenen Attest, ebenso das Attest vom 1. April 2015, in welchem allerdings die Passagen über die Traumatisierung im Heimatland, die Retraumatisierungsgefahr und das Fehlen von Behandlungsmöglichkeiten im Heimatland fehlen, ohne dass dies näher erläutert würde. Die Atteste der Fachärzte W. und C. vom 22. Oktober 2014 und vom 25. September 2014 berichten über akute ärztliche Behandlungen, ohne dass sich ihnen Erkenntnisse über den heutigen Gesundheitszustand der Klägerin zu 2. entnehmen ließen. Das Attest des Facharztes W. vom 25. März 2015 lässt ebenfalls eine Prognose für den weiteren Krankheitsverlauf vermissen bzw. beschränkt sich insoweit auf den pauschalen Hinweis, die Behandlung solle „hier fortgesetzt werden“. Ähnliches gilt für das Attest der Praxis Dr. B.--H. /A. /Q. vom 23. März 2015. 40 Nach alledem ist festzustellen, dass es hinsichtlich der nicht psychischen Erkrankungen der Klägerin zu 2. bereits an hinreichend substantiierten ärztlichen Attesten fehlt, in denen zu der Prognose des Krankheitsverlaufs, zur weiteren Behandlungsbedürftigkeit und zu den Folgen eines Ausbleibens weiterer Behandlung hinreichend konkret Auskunft gegeben wird. Auf derartige Angaben des – mitwirkungspflichtigen – Asylbewerbers kann nicht verzichtet werden, zumal in Georgien nach den der Kammer vorliegenden Erkenntnissen grundsätzlich ein funktionierendes und gerade in den letzten Jahren verbessertes Gesundheitswesen existiert. Dessen Leistungen werden teilweise kostenlos angeboten; abgesehen davon verfügen die Kläger über eine Reihe von Verwandten im Heimatland, sind bei der Finanzierung einer entsprechenden Behandlung also nicht auf sich allein gestellt. 41 Hinsichtlich der psychischen Erkrankungen sind die vorgelegten Atteste ein wenig detaillierter; auch insoweit lässt sich aber im Ergebnis keine Gefahr für Leib und Leben im oben aufgezeigten Sinne feststellen. Dabei geht die Kammer davon aus, dass die Möglichkeit zur Behandlung psychischer Erkrankungen in Georgien durchaus gegeben ist. Nach der jüngsten verfügbaren Auskunft (Auswärtiges Amt an das VG Sigmaringen vom 19. Juli 2012) ist die Behandlung sowohl einer Posttraumatischen Belastungsstörung als auch einer schweren depressiven Störung in Georgien möglich und sie wird jedenfalls bei festgestellter Auto- oder Heteroaggressivität kostenlos gewährleistet. Dass eine Behandlung im Heimatland wegen der gerade dort bestehenden Gefahr der Retraumatisierung ausscheidet, lässt sich mangels hinreichender Angaben in den Attesten zu den traumatisierenden Ereignissen nicht feststellen. Vor allem weil die Schilderung der Kläger selbst – wie oben dargestellt – das Gericht nicht überzeugt hat, bedürfte es konkreter Angaben dazu, welches Ereignis die Traumatisierung hervorgerufen haben soll und wie sich der Facharzt von den entsprechenden Vorgängen überzeugt hat. Den vorliegenden Attesten lassen sich diese Informationen nicht ansatzweise entnehmen. 42 Vgl. zur Gesundheitsversorgung in Georgien insgesamt auch die D-A-CH-Analysen „Georgien: Medizinische Versorgung – Behandlungsmöglichkeiten“ und „Das georgische Gesundheitswesen im Überblick – Struktur, Dienstleistungen und Zugang“, beide Juni 2011. 43 c) 44 Festzustellen ist schließlich, dass eine entsprechende Gefahr nicht etwa wegen der allgemeinen Versorgungslage in Georgien besteht. Dabei ist zu berücksichtigen, dass Gefahren, denen die Bevölkerung eines Staates oder die Bevölkerungsgruppe, welcher der Kläger angehört, allgemein ausgesetzt ist, im Rahmen von Abschiebestopp-Anordnungen nach § 60a Abs. 1 AufenthG berücksichtigt werden, der insoweit eine Sperrwirkung entfaltet. Ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG vermag eine solche allgemeine Gefahr nur zu begründen, wenn dem Betroffenen mit Blick auf den verfassungsrechtlich unabdingbar gebotenen Schutz insbesondere des Lebens und der körperlichen Unversehrtheit nicht zuzumuten ist, in sein Heimatland zurückzukehren, weil er dort einer extremen Gefahrenlage dergestalt ausgesetzt wäre, dass er im Falle seiner Abschiebung gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert würde. Die (allgemeine) Gefahr muss dabei nach Art, Ausmaß und Intensität von einem solchen Gewicht sein, dass sich hieraus bei objektiver Betrachtung für den Ausländer die begründete Furcht ableiten lässt, selbst in erheblicher Weise ein Opfer der extremen Gefahrenlage zu werden. Die Gefahr muss dem Betroffenen – über den oben genannten, etwa bei § 60 Abs. 1 AufenthG anwendbaren Maßstab hinausgehend – mit hoher Wahrscheinlichkeit drohen und sich alsbald nach der Rückkehr realisieren. Nur unter den vorgenannten Voraussetzungen gebieten es die Grundrechte, dem Betroffenen trotz des Fehlens einer bei allgemeinen Gefahren grundsätzlich gebotenen politischen Leitentscheidung nach § 60a Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG Abschiebungsschutz zu gewähren. 45 Vgl. zu alldem nur BVerwG, Urteile vom 29. Juni 2010 - 10 C 10.09 -, InfAuslR 2010, 458 ff., und vom 13. Juni 2013 - 10 C 13.12 -, BVerwGE 147, 8 ff., sowie OVG NRW, Urteil vom 29. Oktober 2010 - 9 A 3642/06.A -, Juris. 46 Dass die Kläger im Falle ihrer Abschiebung nach Georgien einer extremen Gefahrenlage in dem dargelegten Sinne ausgeliefert wären, vermag das Gericht nicht zu erkennen. Den der Kammer vorliegenden Erkenntnissen lässt sich insgesamt entnehmen, dass trotz der Folgen der Konflikte um die Regionen Südossetien und Abchasien mit Binnenflüchtlingsströmen etc. durch das Zusammenwirken des georgischen Staates mit internationalen und nationalen Hilfsorganisationen eine Grundversorgung mit Wohnraum, Nahrung und medizinischer Unterstützung gewährleistet ist. Unter diesen Umständen kann nicht davon ausgegangen werden, dass eine Extremgefahr in dem oben beschriebenen Sinne vorliegt, dass die Kläger also bei einer Rückkehr nach Georgien alsbald mit hoher Wahrscheinlichkeit schwersten Gefahren für Leib und Leben ausgesetzt wären, zumal sie über eine Reihe enger Verwandter in ihrem Heimatland verfügen. 47 Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 2 VwGO, § 83 b AsylVfG.