OffeneUrteileSuche
Urteil

11 K 157/14

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGGE:2015:0422.11K157.14.00
6Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

6 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze

Eine Zuweisung von Ausländern nach § 15a AufenthG erfordert einen förmlichen Verteilungsbescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (wie 17. Senat des OVG NRW - Beschluss vom 18. Januar 2012 - 17 E 831/11 -; a.A.: 18. Senat des OVG NRW - Beschluss vom 4. September 2014 - 18 A 792/14 -).

Tenor

Die bezüglich der Kläger ergangenen Verteilungsbescheide der Bezirksregierung B.        vom °°. °°°° °°°° werden aufgehoben. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens zu zwei Dritteln und die Kläger  – intern als Gesamtschuldner – zu einem Drittel; die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Berufung wird zugelassen.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Eine Zuweisung von Ausländern nach § 15a AufenthG erfordert einen förmlichen Verteilungsbescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (wie 17. Senat des OVG NRW - Beschluss vom 18. Januar 2012 - 17 E 831/11 -; a.A.: 18. Senat des OVG NRW - Beschluss vom 4. September 2014 - 18 A 792/14 -). Die bezüglich der Kläger ergangenen Verteilungsbescheide der Bezirksregierung B. vom °°. °°°° °°°° werden aufgehoben. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens zu zwei Dritteln und die Kläger – intern als Gesamtschuldner – zu einem Drittel; die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Berufung wird zugelassen. Tatbestand: Der am °. °° 19°° geborene Kläger zu 1. und die am °°. °° 19°° geborene Klägerin zu 2. sowie ihre Kinder, der am °. °°° 19°° geborene Kläger zu 3. und die am °. °°° 20°° geborene Klägerin zu 4. reisten zusammen mit dem am °°. °°° 19°° geborenen weiteren Sohn der Kläger zu 1. und 2. E. L. , alle serbische Staatsangehörige, nach eigenen Angaben am 23. Oktober 2013 ohne einen Pass und ein Visum nach Deutschland ein, wo sie bereits im Jahre 2006 bzw. von 2006 bis 2008 zeitweise gelebt hatten. Sie meldeten sich mit Schreiben vom 1. November 2013 bei der Stadt H. . Sie beantragten neben der Duldung ihres Aufenthalts, eine Umverteilung im Sinne des § 15a AufenthG zu unterlassen. Sie trugen vor, dass die Klägerin zu 2. „stark migränekrank“ sei, Schluckbeschwerden und Probleme bei der Nahrungsaufnahme habe und chronisch depressiv sei; der Kläger zu 1. sei magen- und herzkrank und habe bereits einen Infarkt erlitten. Die Kläger zu 1. und 2. hätten Schwierigkeiten, die alltäglichen Dinge des Lebens alleine zu bewerkstelligen, insbesondere bei der Erziehung und Versorgung ihrer Kinder. In H. lebe der Bruder der Klägerin zu 2., der eine familiäre Unterstützung leisten könne. Im Rahmen der anschließenden Befragung durch die Stadt H. erklärten sie, keinen Asylantrag stellen zu wollen. Die Stadt H. legte den Vorgang mit Schreiben vom 7. November 2013 der Bezirksregierung B. zur Verteilung nach § 15a AufenthG vor. In dem Verwaltungsvorgang befindet sich im Weiteren eine „Erstmeldung Reservierungsbestätigung ViLA“ vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) vom °°. °°°°° °°°° mit folgenden Angaben „Personen: Mann 1, Frau 1, Kind 3, ZielBLAND: HESSEN, ZielEAE: Gießen“. Mit Bescheiden vom °°. °°°° °°°° – am °°. °°°° °°°° zugestellt - wies die Bezirksregierung B. die Kläger und Herrn E. L. – die Kläger zu 1. und 4. in einem Bescheid und im Übrigen in eigenständigen Bescheiden - nach § 15a AufenthG der Aufnahmeeinrichtung Gießen des Landes Hessen zu. Zur Begründung dieser Bescheide wurde ausgeführt, dass nach § 15a AufenthG unerlaubt eingereiste Ausländer, die weder um Asyl nachsuchen noch unmittelbar nach der Feststellung der unerlaubten Einreise in Abschiebungshaft genommen und aus der Haft abgeschoben oder zurückgeschoben werden können, vor der Entscheidung über die Aussetzung der Abschiebung oder die Erteilung eines Aufenthaltstitels auf die Länder verteilt würden. Die Kläger hätten keine Gründe vorgetragen bzw. nachgewiesen, die der Verteilung nach § 15a AufenthG entgegenstünden. Das Bundesamt habe der Bezirksregierung B. mitgeteilt, dass die Aufnahmeeinrichtung in Gießen verpflichtet sei, die Kläger aufzunehmen. Die Kläger hätten sich unverzüglich zu dieser Aufnahmeeinrichtung zu begeben. Die Kläger – sowie der ältere Sohn der Kläger zu 1. und 2. Herr E. L. - haben am Montag, dem °°. Januar 2014 Klage erhoben und einen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gestellt (11 L 44/14). Die Kläger beantragen schriftsätzlich sinngemäß, die Bescheide der Bezirksregierung B. vom °°. °°°° °°°° aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, die Kläger der Stadt H. zuzuweisen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte trägt vor, vor der Veranlassung der Verteilung seien keine Gründe nachgewiesen worden, die einer Verteilung nach § 15a Abs. 1 Satz 6 AufenthG entgegenstehen. Im Übrigen würden nur Befindlichkeitsstörungen und keine akut vorhandenen Erkrankungen angeführt. Da die Kläger zu 1. und 2. mit den Beschwerden aus ihrem Heimatland ausgereist seien, sei nicht nachvollziehbar, warum sie jetzt nicht zur kurzen Reise von H. nach Gießen in der Lage seien. Die Krankheiten seien überdies nicht durch fachärztliche Atteste nachgewiesen. Es sei auch nicht dargelegt, wie die Verwandten den Klägern helfen könnten. Eine Erziehungshilfe sei im Wesentlichen nur noch bezüglich der 10 Jahre alten Tochter nötig, insoweit könne auch der volljährige Sohn der Kläger zu 1. und 2. Hilfeststellungen leisten. Mit Beschluss vom 31. März 2014 hat die Kammer die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die angefochtenen Verteilungsbescheide angeordnet. Die Kläger, die den Verteilungsentscheidungen und den zwischenzeitlich ergangenen Zuweisungsentscheidungen des Regierungspräsidiums Darmstadt vom 26. Februar 2014 (Zuweisung in den Landkreis Waldeck-Frankenberg) nachgekommen sind, sind spätestens nach der Aufhebung dieser Zuweisungsentscheidungen – durch Bescheide des Regierungspräsidiums Darmstadt vom °°. °°°°° °°° – wieder nach H. gezogen. Mit Beschluss vom 10. November 2014 ist das Verfahren des älteren Sohnes der Kläger zu 1. und 2. Herr E. L. , abgetrennt und unter dem Aktenzeichen 11 K 5147/14 fortgeführt worden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte dieses Verfahrens und der Verfahren 11 K 5147/14 und 11 L 44/14 sowie den beigezogenen Verwaltungsvorgang des Beklagten Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e: Das Gericht konnte in Abwesenheit der Kläger entscheiden, da diese ordnungsgemäß rechtzeitig zum Termin geladen worden sind, jedoch ohne Angabe von Gründen zum Termin nicht erschienen sind, und vorab darauf hingewiesen worden sind, dass beim Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann (§ 102 Abs. 2 VwGO). Die Klage ist, soweit sie auf die Aufhebung der Verteilungsbescheide gerichtet ist, zulässig und hat auch in der Sache Erfolg. Das darüberhinausgehende Verpflichtungsbegehren ist jedenfalls unbegründet. Die angefochtenen Verteilungsentscheidungen der Bezirksregierung B. vom 10. Dezember 2013 sind rechtwidrig und verletzen die Kläger in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Nach § 15a Abs. 1 Satz 1 AufenthG werden unerlaubt eingereiste Ausländer, die weder um Asyl nachsuchen noch unmittelbar nach der Feststellung der unerlaubten Einreise in Abschiebungshaft genommen und aus der Haft abgeschoben oder zurückgeschoben werden können, vor der Entscheidung über die Aussetzung der Abschiebung oder die Erteilung eines Aufenthaltstitels auf die Länder verteilt. Nach § 15a Abs. 3 AufenthG wird von der zentralen Verteilungsstelle die zur Aufnahme verpflichtete Aufnahmeeinrichtung bestimmt. Sofern das Land, dessen Behörde die Verteilung veranlasst hat, seine Aufnahmequote erfüllt hat, ordnet die Behörde gem. § 15a Abs. 3 Satz 3 i.V.m. Abs. 4 Satz 1 Halbsatz 1 AufenthG an, dass der Ausländer sich zu der durch die Verteilung festgelegten Aufnahmeeinrichtung zu begeben hat. Auch wenn die Voraussetzungen nach § 15a AufenthG insoweit erfüllt sind, alsdie Kläger unerlaubt eingereist sind (§ 14 Abs. 1 Nr. 1 und 2 AufenthG), weil sie bei ihrer Einreise nicht im Besitz eines Passes und des erforderlichen Aufenthaltstitels (§§ 4, 6 AufenthG) waren, und einen Asylantrag nicht gestellt haben, stellen sich die angefochtenen Entscheidungen als rechtswidrig dar. Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) hat in einem vergleichbaren Fall in seinem Beschluss vom 18. Januar 2012 – 17 E 831/11 - hierzu ausgeführt: „Die Zuständigkeit und Befugnis des beklagten Landes, die Klägerin einer Gemeinde des Landes Nordrhein-Westfalen zuzuweisen, setzt gemäß § 15 a Abs. 4 Sätze 1 und 5 AufenthG i. V. m. § 1 Abs. 1 Satz 2 und § 2 Nr. 4 FlüAG NRW voraus, dass die Klägerin gemäß § 15 a Abs. 1 AufenthG durch das für die Verteilung auf die Länder zuständige Bundesamt für Migration und Flüchtlinge verteilt worden ist. Diese Verteilung kann wegen der damit verbundenen Eingriffe in die Rechte der Klägerin nur durch einen Verwaltungsakt in Form eines der Klägerin bekanntzugebenden Bescheides geregelt werden. Vgl. AufenthG-VwV Rdn. 15a.1.1.2; OVG NRW, Beschluss vom 3. September 2010 - 19 B 1847/09 -; Walther in GK-AufenthG, Stand November 2006, § 15a Rdn. 14; Hail-bronner, Aufenthaltsrecht, Stand November 2011, § 15a Rdn. 10; a.A. Dienelt in Renner, Aufenthaltsrecht, 9. Auflage 2011, § 15a Rdn. 8. Ein danach notwendiger förmlicher Verteilungsbescheid des Bundesamtes ist hier jedoch nach Aktenlage offensichtlich nicht erlassen worden. Das Bundesamt hat zwar nach der in den Verwaltungsvorgängen des beklagten Landes enthaltenen „Erstmeldung, Reservierungsbestätigung“ vom 17. November 2010 „1 Frau“, bei der es sich wohl um die namentlich nicht genannte Klägerin handelt, auf das Land Nordrhein-Westfalen verteilt. Diese Verteilung ist jedoch unwirksam, da sie die Voraussetzungen eines Verwaltungsaktes wie insbesondere die Begründung und Bekanntgabe offensichtlich nicht erfüllt.“ Der 19. Senat hat in seinem Beschluss vom 3. September 2010 – 19 B 1847/09 - ergänzend ausgeführt: „Die Wirksamkeit eines Verwaltungsaktes setzt gemäß § 43 Abs. 1 VwVfG seine Bekanntgabe voraus. Dafür genügt nicht das (zufällige) Bekanntwerden des Verwaltungsaktes. Erforderlich ist vielmehr ein Bekanntgabewille der Behörde, der sich auf die Bekanntgabe gerade dem Adressaten des Verwaltungsaktes gegenüber beziehen muss.... Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Nach Aktenlage ist nicht ersichtlich, dass die Verteilungsentscheidung des Bundesamtes den Antragstellern mit Bekanntgabewillen des Bundesamtes bekanntgegeben worden ist. Nach dem Vortrag der Antragsgegnerin ist die Verteilung des Bundesamtes vielmehr eine „behördeninterne Entscheidung“ geblieben und als solche von der Antragsgegnerin behandelt worden. Die Antragsgegnerin macht in diesem Zusammenhang auch ohne Erfolg geltend, bei der Verteilungsentscheidung des Bundesamtes handele sich nicht um einen Verwaltungsakt, sondern um eine behördeninterne Entscheidung, die nur die Bundesländer binde, aber für den betroffenen Ausländer keine unmittelbare Wirkung entfalte. Die Verteilungsentscheidung des Bundesamtes ist ein Verwaltungsakt, weil sie die Voraussetzungen des § 35 Satz 1 VwVfG erfüllt. Es handelt sich um eine Regelung, weil die Verteilung des Bundesamtes nicht nur die Rechtsfolge hat, dass der Ausländer auf das vom Bundesamt bestimmte Land verteilt ist, sondern aus den oben dargelegten Gründen auch die Zuständigkeit und Befugnis der Antragsgegnerin zur weiteren landesinternen Verteilung oder Zuweisung begründet. Die Verteilung des Bundesamtes hat zudem Außenwirkung, weil sie die Antragsteller unmittelbar betrifft und für die weiteren im Zusammenhang mit ihrem Aufenthalt im Bundesgebiet erforderlichen ausländerrechtlichen Entscheidungen bedeutsam ist. Insbesondere darf ihnen nach § 15a Abs. 1 Satz 1 AufenthG eine Duldung oder ein Aufenthaltstitel erst nach der wirksamen Verteilung des Bundesamtes erteilt werden. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 10.9.2008 – 19 B 1933/07 -, m.w.N. ... Die vorstehende Auslegung steht im Übrigen in Einklang mit den Allgemeinen Verwaltungsvorschriften der Bundesregierung zum Aufenthaltsgesetz (VV-AufenthG), auf die die Antragsteller zutreffend hingewiesen haben. Danach ist den Ausländern neben einer Bescheinigung über die Verteilungsentscheidung des Bundesamtes ein schriftlicher Bescheid auszuhändigen, der zu begründen ist und der eine vorherige Anhörung erfordert (Nr. 15a 1.1.2. VV-AufenthG). Außerdem gilt ein Ausländer (erst dann) als verteilt im Sinne des § 15a Abs. 1 Satz 1 AufenthG, sobald ihm der Bescheid über die Verteilung ausgehändigt wurde (Nr. 15a 1.1.3 VV-AufenthG).“ Auch soweit nunmehr der 18. Senat des OVG NRW einen solchen Verteilungsbescheid des Bundesamtes nicht für erforderlich erachtet, vgl. Beschluss vom 4. September 2014 – 18 A 792/14 -, folgt die Kammer zur Vermeidung entbehrlicher Rechtsmittelverfahren weiter der Rechtsprechung des für Rechtsmittel gegen Entscheidungen der Kammer in ausländerrechtlichen Verfahren zuständigen 17. Senats des OVG NRW. Auch hier fehlt es an einem – erforderlichen - förmlichen Verteilungsbescheid des Bundesamtes. Das Bundesamt hat hier ebenfalls lediglich eine „Erstmeldung – Reservierungsbestätigung“ – hier vom °°.°°.°°°° – mit der Angabe „Mann 1, Frau 1, Kind 3“ vorgenommen, bei denen es sich wohl um die namentlich nicht genannten Kläger zu 1. bis 4. und den älteren Bruder der Kläger zu 3. bis 4. handelt, die nach Hessen in die Erstaufnahmeeinrichtung Gießen verteilt werden sollen. Vorliegend ist bereits unklar, ob diese Erstmeldung sich tatsächlich auf die Kläger bezieht, denn es handelt sich hier nicht um einen Mann, eine Frau und drei Kinder, sondern um zwei Männer, den Kläger zu 1. und den volljährigen Sohn E. L. , eine Frau und zwei minderjährige Kinder. Ungeachtet davon ist die Verteilung nach den o.g. Kriterien unwirksam, da sie die Voraussetzungen eines wirksamen Verwaltungsaktes – wie die Begründung und Bekanntgabe – offensichtlich nicht erfüllt. Nach den vorliegenden Verwaltungsvorgängen ist die Verteilung des Bundesamtes, die den Klägern nicht bekannt gegeben worden ist, vielmehr eine rein „behördeninterne Entscheidung“ geblieben und als solche vom Beklagten behandelt worden. Es macht vorliegend auch keinen Unterschied, dass die Verteilung durch die Bezirksregierung in ein anderes Bundesland erfolgt. Dies ändert nichts an der Notwendigkeit des förmlichen Verteilungsbescheides durch das Bundesamt. Hinsichtlich des weitergehenden Begehrens, die Kläger der Stadt H. zuzuweisen, womit in der Sache die Verteilung auf die Stadt H. gemeint ist, bleibt die Klage erfolglos. Die Ablehnung der Verteilung der Kläger nach H. ist nicht rechtswidrig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten. Denn sie haben keinen Anspruch auf eine entsprechende Verteilung (vgl. § 113 Abs. 5 VwGO). Für eine entsprechende Verteilung nach H. hätten die Kläger nach § 15a Abs. 1 Satz 6 AufenthG vor Veranlassung der Verteilung nachweisen müssen, dass eine Haushaltsgemeinschaft zwischen Ehegatten oder Eltern und ihren minderjährigen Kindern oder sonstige zwingende Gründe vorliegen, die eine Verteilung nach H. gebieten. Eine hier nur in Betracht kommende Haushaltsgemeinschaft zwischen Eltern und ihren minderjährigen Kindern liegt nur zwischen der Klägern zu 1. und 2. und den Klägern zu 3. bis 4. vor, die jedoch nicht räumlich voneinander getrennt werden und zusammen verteilt werden sollen. Der in H. wohnhafte Bruder der Klägerin zu 2. gehört ersichtlich nicht zu dieser privilegierten Haushaltsgemeinschaft.Die Kläger haben auch nicht vor der Veranlassung der Verteilung nachgewiesen, dass anderweitige zwingende Gründe vorliegen, die eine Verteilung nach H. gebieten. Zwingende Gründe liegen im Allgemeinen nur dann vor, wenn eine Verteilung nach § 15a zu ähnlich gewichtigen Nachteilen führt, wie sie im Fall eines Auseinanderreißens einer ehelichen oder familiären Gemeinschaft entstehen würden. Der Wunsch nach Zusammenleben mit sonstigen Familienangehörigen reicht in der Regel dagegen nicht aus; eine Ausnahme ist jedoch dann geboten, wenn nach allgemeinen ausländerrechtlichen Grundsätzen die familiäre Gemeinschaft mit sonstigen Familienangehörigen, z.B. wegen Krankheit oder Betreuungsbedürftigkeit zu berücksichtigen ist, vgl. Hailbronner, Ausländerrecht, Kommentar, Stand: März 2015, § 15a AufenthG Rn 12 a. Der vorgetragene Umstand der Schwierigkeiten bezüglich der Erziehung und Versorgung mit Blick auf die vorgetragenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Kläger zu 1. und 2. stellt hier keinen zwingenden Grund dafür dar, dass die Kläger in H. beim Bruder der Klägerin zu 2. zu verbleiben haben. Denn eine besondere Betreuungsbedürftigkeit – für die die Kläger zu 1. und 2. auf die Hilfe ihrer Verwandten angewiesen wäre – ist vor der Veranlassung der Verteilung nicht nachgewiesen worden. Es gibt keine ärztlichen Atteste für die behaupteten Erkrankungen. Es ist auch nicht ersichtlich dass Magenprobleme, Schluckbeschwerden, Probleme bei der Nahrungsaufnahme und Migräne einer Betreuung und Versorgung von Kindern entgegensteht, gleiches gilt für die sonstige Erledigung der alltäglichen Dinge des Lebens. Ob die Herzkrankheit des Klägers zu 1. oder die Depression der Klägerin zu 2. der Betreuung und Versorgung von Kindern entgegensteht, ist einzelfallabhängig. Hierzu wäre es unentbehrlich gewesen, Substantiiertes vorzutragen und zu belegen. Dies ist unterblieben. Im Hinblick auf das Alter der Kinder der Kläger zu 1. und 2. ist im Übrigen für eine besondere Betreuungsbedürftigkeit durch Dritte auch nichts ersichtlich. Denn die Klägerin zu 4. als das jüngste Kind der Kläger zu 1. und 2. war z.Z. der Verteilung bereits 10 Jahre alt, während ein Sohn der Kläger zu 1. und 2. bereits seinerzeit volljährig war und unterstützend tätig werden konnte und auch die weitere Sohn der Kläger zu 1. und 2., der Kläger zu 3., bereits 16 Jahre alt war. Weitere Gründe sind vor der Veranlassung der Verteilung nicht nachgewiesen und nicht einmal vorgetragen worden. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 VwGO, § 159 S. 2 VwGO, § 159 S. 1 VwGO i. V. m. § 100 Abs. 1 ZPO. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht gemäß § 162 Abs. 3 VwGO erstattungsfähig, weil eine Erstattung nicht der Billigkeit entspricht, da die Beigeladene mangels Antragstellung auch nicht das Kostenrisiko gemäß § 154 Abs. 3 VwGO getragen hat. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 11, § 711 der Zivilprozessordnung. Die Berufung ist im Hinblick auf die oben bereits zitierte, abweichende Rechtsprechung des 18. Senats des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen nach § 124a Abs. 1 Satz 1, § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO zuzulassen.