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Urteil

6a K 5234/14.A

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGGE:2015:0420.6A.K5234.14A.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, tragen die Kläger. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Den Klägern wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. 1 Tatbestand: 2 Der 1989 geborene Kläger und die 1987 geborene Klägerin sind armenische Staatsangehörige und ihren eigenen Angaben nach am 4. August 2012 auf dem Seeweg in die Bundesrepublik Deutschland eingereist. Am 10. August 2012 stellten sie einen Asylantrag. 3 Im Rahmen der persönlichen Anhörung vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge am 28. September 2012 in C. begründete der Kläger seinen Asylantrag im Wesentlichen wie folgt: Er habe 2006 in Armenien das Abitur gemacht und danach an der Sporthochschule studiert. Zwischendurch habe er jedoch seinen Wehrdienst von 2007 bis 2009 ableisten müssen. Während dieser Zeit sei er von den dortigen Offizieren massiv misshandelt worden. Er sei auch erst am 31. Dezember 2009 verzögert aus dem Wehrdienst entlassen worden. Danach habe er sein Studium wieder aufgenommen und sich mit anderen Studenten ausgetauscht, die beim Wehrdienst ebenfalls misshandelt worden seien. Sie hätten alle zusammen diese Missstände bekämpfen wollen und zu diesem Zweck eine Gruppe gegründet, die Z. hieß. Es seien Demonstrationen und Informationsveranstaltungen durchgeführt worden. Sie hätten auch Flugblätter verteilt. Bei einer Demonstration 2010 sei er verhaftet worden. Solche „Treffen“ mit der Polizei hätten dann regelmäßig stattgefunden. Der letzte Vorfall habe sich Mitte Juli 2012 ereignet. Man habe ihm gedroht ihn zu vernichten. Da habe er beschlossen auszureisen. Er sei auch deswegen bei der Universität exmatrikuliert worden, die Gründe auf seiner vorgelegten Exmatrikulationsbescheinigung (unentschuldigte Fehlzeiten) seien falsch. Er sei auch dagegen vorgegangen. Vom 18. bis zum 28. Juni 2012 habe er mit seiner Frau Urlaub in °°°°° gemacht. 4 Die Klägerin hat bei ihrer Anhörung geltend gemacht, sie sei wegen ihres Mannes ausgereist. Seit sie verheiratet seien, habe man ihn nicht in Ruhe gelassen. Er sei mehrmals von der Polizei mitgenommen und geschlagen worden. Der letzte Vorfall habe sich am 15. Juli 2012 ereignet. Sie selbst sei davon krank geworden. Schon in Armenien habe man eine Blutarmut diagnostiziert, die erforderlichen Bluttransfusionen seien allerdings zu kostspielig gewesen. Diese habe sie jedoch zwischenzeitlich in der Bundesrepublik Deutschland bei einem zweiwöchigen Krankenhausaufenthalt erhalten. Derzeit nehme sie Medikamente gegen Eisenmangel. 5 Am 25. August 2013 wurde das gemeinsame Kind der Kläger geboren und im Anschluss an die Anzeige der zuständigen Ausländerbehörde gemäß § 14a Abs. 2 AsylVfG ein Asylverfahren betreffend das Kind durchgeführt. 6 Mit Bescheiden vom 6. November 2014 lehnte das Bundesamt die Asylanträge und Anträge auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft der gesamten Familie ab. Zudem stellte die Behörde fest, dass der subsidiäre Schutzstatus nicht zuzuerkennen sei und Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 S. 1 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) nicht vorlägen. Das Bundesamt forderte die Kläger zur Ausreise auf und drohte ihnen die Abschiebung nach Armenien an. 7 Der ablehnende Bescheid betreffend das gemeinsame Kind der Kläger ist streitgegenständlich im Verfahren VG °°°°°°°°° 6a K 5235/14.A. 8 Am 24. November 2014 haben die Kläger die vorliegende Klage erhoben und 9 beantragen, 10 die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 6. November 2014 zu verpflichten, sie als Asylberechtigte anzuerkennen und ihnen die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, 11 hilfsweise, die Beklagte unter Aufhebung der Ziffern 3. bis 5. des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 6. November 2014 zu verpflichten, ihnen subsidiären internationalen Schutz zuzuerkennen, 12 hilfsweise, die Beklagte unter Aufhebung der Ziffer 4. und 5. des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 6. November 2014 zu verpflichten festzustellen, dass ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 5 oder § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG hinsichtlich Armeniens besteht. 13 Die Beklagte beantragt (schriftsätzlich), 14 die Klage abzuweisen. 15 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der vorliegenden Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten ergänzend Bezug genommen. 16 Entscheidungsgründe: 17 Die Entscheidung ergeht nach § 6 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) durch die Einzelrichterin, da dieser der Rechtsstreit durch Beschluss der Kammer vom 7. Januar 2015 zur Entscheidung übertragen worden ist. Das Gericht konnte trotz Ausbleibens eines Vertreters der Beklagten verhandeln und entscheiden, da diese ordnungsgemäß geladen und auf die Folgen eines Fernbleibens von der mündlichen Verhandlung hingewiesen worden ist (§ 102 Abs. 2 VwGO). 18 Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Die Kläger haben auf der Grundlage der gemäß § 77 Abs. 1 Asylverfahrensgesetz (AsylVfG) maßgeblichen Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft im Sinne von § 3 Abs. 1 AsylVfG, auf Anerkennung als Asylberechtigte im Sinne von Art. 16a Grundgesetz (GG), auf Feststellung von subsidiärem Schutz im Sinne von § 4 AsylVfG oder auf Feststellung eines (nationalen) Abschiebungsverbotes gemäß § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 S. 1 Aufenthaltsgesetz (AufenthG). 19 1. 20 Die Kläger haben keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 Abs. 1 AsylVfG. Nach dieser Vorschrift ist – unter Berücksichtigung der unionsrechtlichen Vorgaben – einem Ausländer dann internationaler Schutz im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 2 AsylVfG in Form der Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe (Nr.1) außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will (Nr. 2a) oder in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will (Nr. 2b). 21 Von einer „Verfolgung“ kann dabei nur ausgegangen werden, wenn dem Einzelnen in Anknüpfung an die genannten Merkmale gezielt Rechtsverletzungen zugefügt werden, die ihn ihrer Intensität nach aus der übergreifenden Friedensordnung der staatlichen Einheit ausgrenzen, so dass der davon Betroffene gezwungen ist, in begründeter Furcht vor einer ausweglosen Lage sein Heimatland zu verlassen und im Ausland Schutz zu suchen. An einer gezielten Rechtsverletzung fehlt es hingegen regelmäßig bei Nachteilen, die jemand aufgrund der allgemeinen Zustände in seinem Herkunftsstaat zu erleiden hat, etwa in Folge von Naturkatastrophen, Arbeitslosigkeit, einer schlechten wirtschaftlichen Lage oder infolge allgemeiner Auswirkungen von Unruhen, Revolutionen und Kriegen. 22 Vgl. OVG NRW, Urteile vom 14. Dezember 2010 - 19 A 2999/06.A -, vom 10. Mai 2011 - 3 A 133/10.A -, vom 2. Juli 2013 - 8 A 2632/06.A -, und vom 3. November 2014 - 18 A 2638/07.A -, juris, jeweils mit weiteren Nachweisen und unter maßgeblicher Bezugnahme auf BVerfG, Beschluss vom 10. Juli 1989 - 2 BvR 502/86 u.a. -, BVerfGE 80, 315 ff. 23 Die Furcht vor Verfolgung ist begründet, wenn sie aufgrund der im Herkunftsland des Klägers gegebenen Umstände in Anbetracht seiner individuellen Lage mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht. Dies setzt voraus, dass bei einer zusammenfassenden Würdigung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen als die dagegen sprechenden. Dabei ist eine „qualifizierende“ Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung anzulegen. Es kommt darauf an, ob in Anbetracht dieser Umstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Betroffenen Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann. 24 Vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013 - 10 C 23.12 -, BVerwGE 146, 67 (81), OVG NRW, Urteil vom 17. August 2010 - 8 A 4063/06.A -, juris, Rn. 35 ff., jeweils mit weiteren Nachweisen. 25 Es obliegt dem Schutz vor Verfolgung Suchenden, die Voraussetzungen hierfür glaubhaft zu machen. Er muss in Bezug auf die in seine eigene Sphäre fallenden Ereignisse und persönlichen Erlebnisse eine Schilderung abgeben, die geeignet ist, seinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft lückenlos zu tragen. Ein in diesem Sinne schlüssiges Schutzbegehren setzt im Regelfall voraus, dass der Schutz Suchende konkrete Einzelheiten seines individuellen Verfolgungsschicksals vorträgt und sich nicht auf unsubstantiierte allgemeine Darlegungen beschränkt. Er muss nachvollziehbar machen, wieso und weshalb gerade er eine Verfolgung befürchtet. An der Glaubhaftmachung von Verfolgungsgründen fehlt es regelmäßig, wenn er im Laufe des Verfahrens unterschiedliche Angaben macht und sein Vorbringen nicht auflösbare Widersprüche enthält, wenn seine Darstellungen nach der Lebenserfahrung oder auf Grund der Kenntnis entsprechender vergleichbarer Geschehensabläufe unglaubhaft erscheinen oder er sein Vorbringen im Laufe des Asylverfahrens steigert, insbesondere, wenn er Tatsachen, die er für sein Begehren als maßgebend bezeichnet, ohne vernünftige Erklärung erst spät in das Asylverfahren einführt. 26 Vgl. zu alledem nur OVG NRW, Urteil vom 2. Juli 2013 - 8 A 2632/06.A -, juris, mit weiteren Nachweisen. 27 Ausgehend von diesen Grundsätzen liegen die Voraussetzungen der Flüchtlingseigenschaft im Falle der Kläger nicht vor. Das Gericht vermag nicht festzustellen, dass den Klägern bei einer Rückkehr nach Armenien mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit landesweit Verfolgung im Sinne von § 3 Abs. 1 AsylVfG droht. 28 Dabei geht das Gericht aufgrund des in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Wehrdienstpasses, dessen Kopie zu den Akten genommen wurde, davon aus, dass der Kläger von 2007 bis 2009 in Armenien seinen Wehrdienst abgeleistet hat. Ob der Kläger -wie von ihm vorgetragen- während seiner Militärzeit von seinen Dienstvorgesetzten massiv misshandelt wurde, erscheint angesichts seiner Angaben hierzu in der mündlichen Verhandlung zweifelhaft. Der Kläger hat diese Vorfälle völlig detailarm und emotionslos geschildert und konnte sich, was schwer nachvollziehbar ist, nicht an alle Namen derjenigen vier Personen erinnern, die ihn misshandelt haben sollen. Äußerst detailreich und emotionsgeladen hingegen konnte der Kläger schildern, dass er vor Ableistung seines Wehrdienstes -im Rahmen seiner Musterung- in psychiatrischer Behandlung war und trotz diagnostizierter psychischer Probleme seinen Wehrdienst habe ableisten müssen, was eigentlich nach Art. 7 des Militärgesetzes (gemeint wohl die Verfassung) verboten sei. Das legt den Verdacht nahe, dass der Kläger während seiner Wehrpflichtzeit überwiegend darunter gelitten hat, dass ihn die armenischen Behörden -abweichend von seiner eigenen Einschätzung- für wehrtauglich hielten. Auch der weitere Vortrag des Klägers, er habe nach Ableistung des Wehrdienstes und Rückkehr an die Hochschule mit zehn bis elf gleichgesinnten Kommilitonen eine Gruppe gegründet, deren Ziel es gewesen sei, die Misshandlung von Wehrpflichtigen in der armenischen Armee öffentlich anzuprangern, begegnet erheblichen Glaubwürdigkeitszweifeln. Der Kläger war in der mündlichen Verhandlung zwar in der Lage elf Namen angeblicher Gruppenmitglieder aufzuschreiben, allerdings nicht in der Lage zu jeder männlichen Person Angaben darüber zu machen, ob der Betreffende überhaupt Wehrdienst abgeleistet hat. Angesichts des Ziels der Gruppe -Publikmachung und Bekämpfung der Misshandlung von Wehrpflichtigen beim armenischen Militär- erscheint das der Kammer völlig lebensfremd. Diese Fragen können indes dahingestellt bleiben, denn die Kammer kann nicht feststellen, dass dem Kläger wegen seiner Aktivitäten im Zusammenhang mit der Hochschulgruppe, die Klägerin hat eigene Asylgründe nicht geltend gemacht, im Falle der Rückkehr nach Armenien dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung droht. Den gesamten Vortrag des Klägers zu der angeblich ausreisursächlichen Hausdurchsuchung und Mitnahme Mitte Juli 2012 und zu dem weiteren Geschehensablauf bis zur Ausreise, hält das Gericht auf der Grundlage der umfangreichen Befragung des Klägers in der mündlichen Verhandlung wegen zahlreicher Widersprüche und Ungereimtheiten für durchgreifend unglaubhaft. Hinsichtlich der Hausdurchsuchung hatte der Kläger gegenüber dem Bundesamt angegeben, diese habe am 15. Juli 2012 früh morgens um 5.00 Uhr stattgefunden und man habe ihn aufgefordert am Folgetag morgens um 8.00 Uhr auf der Wache zu erscheinen. In der mündlichen Verhandlung hingegen gab er an, die Polizei sei um 6.00 Uhr morgens gekommen, eine konkrete Uhrzeit für den Folgetag sei ihm nicht genannt worden, er sei am nächsten Tag irgendwann im Laufe des Vormittags zur Wache gegangen. Die Klägerin hatte bei ihrer Anhörung beim Bundesamt hingegen angegeben, der Kläger sei direkt im Zusammenhang mit der Hausdurchsuchung am 15. Juli 2012 von der Polizei mitgenommen worden. Konfrontiert mit diesem Widerspruch hat die Klägerin dann in der mündlichen Verhandlung -wenig überzeugend- versucht diesen so zu erklären, dass sie etwas verwechselt habe. Ihr Mann sei auch schon eine Woche zuvor von der Polizei zu Hause abgeholt und mitgenommen worden. Davon hingegen hat der Kläger zu keinem Zeitpunkt berichtet. Im Übrigen steht diese Aussage auch im Widerspruch zu weiteren Angaben des Klägers. Warum er nicht verstanden haben will, aus welchem Grund die Polizei am 15. Juli 2012 zu ihnen nach Hause gekommen sein könnte und das Haus durchsucht habe, erscheint vor dem Hintergrund, dass die Polizei ihn angeblich schon eine Woche zuvor von zu Hause mitgenommen hat und er wegen der Aktionen der Hochschulgruppe angeblich im Fokus der Polizei stand, nicht ansatzweise nachvollziehbar. Auch der angebliche zweitägige Aufenthalt des Klägers auf der Polizeiwache wurde vom Kläger widersprüchlich geschildert. Beim Bundesamt hatte er angegeben, während er am 16. Juli 2012 auf der Polizeiwache gewesen sei, habe er durch das Fenster einen Kommilitonen im Hof gesehen. Er habe dann die Möglichkeit gehabt aufzuschreiben, was ihm gerade passiere und diesen Zettel aus dem Fenster zu werfen. Ein Polizist sei jedoch vor seinem Kommilitonen bei dem Zettel gewesen. Allein das erscheint schon lebensfremd. Die konkrete Nachfrage in der mündlichen Verhandlung, ob es bei der ausreisursächlichen zweitägigen Mitnahme einen besonderen Vorfall gegeben habe, hat der Kläger jedoch verneint. Konfrontiert mit den Angaben beim Bundesamt hat er dann in dem erkennbaren Bemühen den erkannten Widerspruch auszuräumen behauptet, die Geschichte mit dem Zettel habe sich bei einer früheren Verhaftung zugetragen. Auch die Angaben zum weiteren Geschehen bis zur Ausreise sind durchgreifend unglaubhaft. Bei dem Bundesamt hatte der Kläger angegeben, nach der Freilassung nach Hause gegangen zu sein und sei von dort aus mit seiner Frau zusammen bei einem Freund in B. untergekommen. Am 28. Juli 2012 sei er ins Elternhaus zurückgekehrt und dort bis zur Ausreise am 30. oder 31. Juli 2012 geblieben. In der mündlichen Verhandlung hingegen hat er zunächst behauptet, bis zur Ausreise nicht mehr zurück in sein Elternhaus gekommen zu sein und auf Konfrontation mit dem Widerspruch zu den Angaben beim Bundesamt hin versucht diesen damit auszuräumen, er habe sich diese drei Tage nur tagsüber bei seinen Eltern aufgehalten, um seine Sachen zu packen und Geld zu holen, das sei kein Zurückkommen ins Elternhaus. Im Übrigen erscheint es -wäre der Kläger wegen seiner Aktivitäten für die Hochschulgruppe wirklich in den Focus der Polizei geraten- völlig lebensfremd, dass sich der Kläger zunächst am 28. Juli 2012 an der Hochschule eine von ihm nicht benötigte Bescheinigung über seine Studiendauer ausstellen lässt, sich damit also erneut in die räumliche Nähe zu der Hochschulgruppe begibt, wovor er angeblich bei seiner letzten Entlassung aus dem Polizeigewahrsam vom Geheimdienst gewarnt worden sei, und anschließend in aller Ruhe über mehrere Tage hinweg im Elternhaus seine Sachen packt. 29 Insgesamt lässt sich anhand der Erklärungen des Klägers, die Klägerin hat eigene Verfolgungsgründe nicht geltend gemacht, damit keine beachtliche Wahrscheinlichkeit einer politischen Verfolgung im Rechtssinne feststellen. 30 2. 31 Die Kläger haben damit auch keinen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigte im Sinne von Art. 16a GG. Auch insoweit wäre nämlich die Feststellung der beachtlichen Gefahr einer politischen Verfolgung notwendig. 32 3. 33 Den Klägern ist auch nicht gemäß § 4 Abs. 1 AsylVfG subsidiärer Schutz zuzuerkennen. Subsidiär schutzberechtigt ist nach dieser Vorschrift, wer stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, ihm drohe in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden. Als ernsthafter Schaden gilt die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe (Nr. 1), Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung (Nr. 2) oder eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (Nr. 3). Die vorgenannten Gefahren müssen dabei gemäß § 4 Abs. 3 i. V. m. § 3c AsylVfG in der Regel von dem in Rede stehenden Staat oder den ihn beherrschenden Parteien oder Organisationen ausgehen. Die Bedrohung durch nichtstaatliche Akteure kann hingegen nur dann zu subsidiärem Schutz führen, wenn der betreffende Staat selbst nicht willens oder nicht in der Lage ist Schutz zu gewähren. Bei der Prüfung, ob dem Kläger im Falle einer Rückkehr in sein Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht, gilt ebenfalls der oben dargelegte Prüfungsmaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit. 34 Anhaltspunkte für das Vorliegen einer entsprechenden Gefahr ergeben sich weder aus dem Vortrag der Kläger noch aus den dem Gericht aktuell vorliegenden Erkenntnissen über die Situation in ihrem Heimatland. 35 4. 36 Auch die Voraussetzungen eines (zielstaatsbezogenen) Abschiebungshindernisses nach § 60 Abs. 5 oder § 60 Abs. 7 AufenthG vermag das Gericht nicht festzustellen. In Betracht kommt vorliegend allenfalls das Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG. Danach soll von der Abschiebung in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für den Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. 37 Allerdings lassen sich mit Blick auf die bei der Anhörung erwähnte Erkrankung der Klägerin die Voraussetzungen für ein zielstaatsbezogenes Abschiebungshindernis nach § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG nicht feststellen. Eine (individuelle) Gefahr im Sinne dieser Vorschrift kann auch bestehen, wenn der Ausländer an einer Erkrankung leidet, die sich aufgrund der Verhältnisse im Abschiebezielstaat voraussichtlich verschlimmern wird. Erforderlich ist insoweit, dass sich die vorhandene Erkrankung aufgrund zielstaatsbezogener Umstände in einer Weise zu verschlimmern droht, die zu einer erheblichen und konkreten Gefahr für Leib und Leben führt, d.h. eine wesentliche Verschlimmerung der Erkrankung alsbald nach der Rückkehr des Ausländers droht. 38 Vgl. BVerwG, Urteile vom 9. September 1997 - 9 C 48.96 -, BVerwGE 105, 383 ff., und vom 17. Oktober 2006 - 1 C 18.05 -, BVerwGE 127, 33 (36); Beschluss vom 17. August 2011 - 10 B 13.11 u.a. -, juris. 39 Um ein entsprechendes Abschiebungshindernis feststellen zu können, ist allerdings eine hinreichend konkrete Darlegung der gesundheitlichen Situation erforderlich, die in der Regel durch ein ärztliches Attest zu untermauern ist. Bereits daran fehlt es vorliegend. 40 5. 41 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83 b AsylVfG.