Urteil
6a K 2502/14.A
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGGE:2015:0420.6A.K2502.14A.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Soweit die Klage in der mündlichen Verhandlung zurückgenommen worden ist, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Den Klägern wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. 1 Tatbestand: 2 Der 1976 geborene Kläger zu 1., seine 1977 geborene Ehefrau, die Klägerin zu 2. und ihre gemeinsamen 2002, 2008 und 2012 geborenen Kinder, die Kläger zu 3. bis 5. sind armenischer Staats- und Volkszugehörigkeit. Sie reisten ihren eigenen Angaben zur Folge am 7. Februar 2012 mit dem Flugzeug aus Armenien kommend in Frankreich (Paris) ein und reisten von dort aus mit dem Zug in die Bundesrepublik Deutschland weiter, wo sie zunächst unter Angabe falscher Personalien (Russische Föderation) am 20. Februar 2012 einen Asylantrag stellten. Im Anschluss daran reisten die Kläger am 22. oder 23. Februar 2012 nach Belgien weiter. 3 Im Rahmen ihrer freiwilligen Überstellung von Belgien in die Bundesrepublik tauchten dann Personaldokumente der Kläger auf und sie stellten am 4. Juli 2012 im Bundesgebiet erneut, diesmal unter Angabe zutreffender Personalien, einen Asylantrag. 4 Im Rahmen ihrer persönlichen Anhörung vor dem Bundesamt gab der Kläger zu 1. an, er habe Armenien verlassen müssen, weil er dort erhebliche Probleme mit einem Gläubiger habe. Er habe mit einem Freund zusammen 50 bis 60 Schweine von einem Verkäufer erworben. Die Schweine hätten sie zerteilt und weiterverkauft. Sein Freund hätte dann eigentlich die Schweine beim Verkäufer bezahlen müssen. Sein Freund sei aber untergetaucht und habe nicht bezahlt. Daraufhin habe der Verkäufer sich an ihn gehalten und ihm eine Frist zur Zahlung der 20.000 US Dollar bis Ende Februar eingeräumt. Er habe dann in einer Nacht-und-Nebel-Aktion alles verkauft und sei mit seiner Familie ausgereist. Bis zur Ausreise sei er ständig unter Kontrolle dieser Leute gewesen, es habe Drohanrufe und Prügeleien gegeben. Sich an die Polizei zu wenden, sei zwecklos gewesen. 5 Die Klägerin zu 2. gab bei ihrer Anhörung an, wegen ihres Ehemannes ausgereist zu sein. Es habe Mitte Dezember 2011 dieses Geschäft gegeben. Jetzt wolle der Gläubiger Geld von ihrem Mann. Ihr Mann habe ihr aber nicht viel erzählt. Er sei aber häufig zusammengeschlagen nach Hause gekommen. 6 Mit Bescheid vom 7. Mai 2014 lehnte das Bundesamt die Asylanträge und Anträge auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft der gesamten Familie ab. Zudem stellte die Behörde fest, dass der subsidiäre Schutzstatus nicht zuzuerkennen sei und Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 S. 1 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) nicht vorlägen. Das Bundesamt forderte die Kläger zur Ausreise auf und drohte ihnen die Abschiebung nach Armenien an. Zur Begründung führte die Behörde aus, der Vortrag des Klägers zu 1. zu seinen Ausreisegründen sei unglaubhaft. Aber auch bei Wahrunterstellung ließe sich dem Vortrag keinerlei politische Verfolgung entnehmen. Der Kläger zu 1. könne sich im Rückkehrfall an die armenischen Behörden wenden. 7 Am 27. Mai 2014 haben die Kläger die vorliegende Klage erhoben und hinsichtlich der Klägerin zu 2. ein Attest ihres Hausarztes, des Facharztes für Allgemeinmedizin Dr. med. X. vom 15. Mai 2014 vorgelegt, wonach die Klägerin zu 2. unter einer depressiven Neurose, Erschöpfungszuständen, paroxysmaler Tachykardie, labilem Blutdruck, einer behandlungsbedürftigen Schilddrüsenerkrankung, Eisenmangel-anämie, hämorhoidalen Blutungen und chronischen Rückenschmerzen leide. Desweiteren wurden drei Atteste des Facharztes für Neurologie und Psychiatrie Dr. med. A. N. vom 19. Mai 2014, 16. Juni 2014 und 23. Oktober 2014 vorgelegt. Darin wird der Klägerin zu 2. attestiert, sie leide an einer schweren reaktiven Depression, ausgelöst durch erhebliche Schwierigkeiten im Heimatland. Gegenwärtig zeige sich ein völlig dekompensiertes Bild, eine Stabilisierung sei 8 bislang nicht möglich gewesen, da die Klägerin zu 2. stets unter der erheblichen Angst der Abschiebung leide. Jegliche weitere Dekompensation könne zur Reaktivierung der Suizidgedanken führen, wobei die Klägerin zu 2. sich dann nicht mehr unter Kontrolle habe. 9 In der mündlichen Verhandlung haben die Kläger die Klage hinsichtlich der Anerkennung als Asylberechtigte, der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und der Zuerkennung subsidiären Schutzes zurückgenommen und 10 beantragen nunmehr nur noch, 11 die Beklagte unter Aufhebung der Ziffern 4. und 5. des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 7. Mai 2014 zu verpflichten festzustellen, dass ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 5 oder § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG hinsichtlich Armeniens besteht. 12 Die Beklagte beantragt (schriftsätzlich), 13 die Klage abzuweisen. 14 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der vorliegenden Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten ergänzend Bezug genommen. 15 Entscheidungsgründe 16 Soweit die Kläger ihre Klage in der mündlichen Verhandlung zurückgenommen haben, ist das Verfahren gemäß § 92 Abs. 3 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) einzustellen. 17 Im aufrecht erhaltenen Umfang ist die Klage zulässig, aber unbegründet. Der Bescheid des Bundesamtes vom 7. Mai 2014 ist – soweit er vorliegend noch angegriffen wird – rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 5 Satz 1 VwGO. 18 Die Voraussetzungen eines (zielstaatsbezogenen) Abschiebungshindernisses nach § 60 Abs. 5 oder § 60 Abs. 7 AufenthG vermag das Gericht nicht festzustellen. 19 In Betracht kommt vorliegend allenfalls ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG. Danach soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für den Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. 20 Festzustellen ist zunächst, dass eine entsprechende Gefahr nicht etwa wegen der allgemeinen Versorgungslage in Armenien besteht. Dabei ist zu berücksichtigen, dass Gefahren, denen die Bevölkerung eines Staates oder die Bevölkerungsgruppe, welcher die Kläger angehören, allgemein ausgesetzt ist, im Rahmen von Abschiebestopp-Anordnungen nach § 60a Abs. 1 AufenthG berücksichtigt werden, der insoweit eine Sperrwirkung entfaltet. Ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG vermag eine solche allgemeine Gefahr nur zu begründen, wenn dem Betroffenen mit Blick auf den verfassungsrechtlich unabdingbar gebotenen Schutz insbesondere des Lebens und der körperlichen Unversehrtheit nicht zuzumuten ist, in sein Heimatland zurückzukehren, weil er dort einer extremen Gefahrenlage dergestalt ausgesetzt wäre, dass er im Falle seiner Abschiebung gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert würde. Die (allgemeine) Gefahr muss dabei nach Art, Ausmaß und Intensität von einem solchen Gewicht sein, dass sich hieraus bei objektiver Betrachtung für den Ausländer die begründete Furcht ableiten lässt, selbst in erheblicher Weise ein Opfer der extremen Gefahrenlage zu werden. Die Gefahr muss dem Betroffenen mit hoher Wahrscheinlichkeit drohen und sich alsbald nach der Rückkehr realisieren. Nur unter den vorgenannten Voraussetzungen gebieten es die Grundrechte, dem Betroffenen trotz des Fehlens einer bei allgemeinen Gefahren grundsätzlich gebotenen politischen Leitentscheidung nach § 60a Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG Abschiebungsschutz zu gewähren. 21 Vgl. zu alldem nur BVerwG, Urteil vom 29. Juni 2010 - 10 C 10.09 -, InfAuslR 2010, 458 ff., und OVG NRW, Urteil vom 29. Oktober 2010 - 9 A 3642/06.A -, Juris. 22 Dass die Kläger im Falle ihrer Abschiebung nach Armenien einer (allgemein) extremen Gefahrenlage in dem dargelegten Sinne ausgeliefert wären, haben sie weder selbst geltend gemacht noch vermag das Gericht dieses auf der Grundlage der aktuellen Auskunftslage zu erkennen. 23 Soweit der Kläger zu 1. sich darauf beruft, dass er im Rückkehrfall erhebliche Schwierigkeiten mit seinem Gläubiger zu erwarten habe, führt das auch nicht zur Feststellung eines Abschiebungshindernisses nach § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG wegen einer (individuellen) extremen Gefahrenlage. Die Kammer hält diesen Vortrag nach dem Gesamteindruck der mündlichen Verhandlung, in der der Kläger zu 1. ausführlich befragt wurde, für unglaubhaft. 24 Da das Gericht vorliegend nur auf die Glaubhaftigkeit in Bezug auf den vorgenannten Geschehensablauf abstellt, bedarf es keiner abschließenden Bewertung, ob das gesamtes Vorbringen, insbesondere die Behauptungen zum Einreiseweg, unglaubhaft sind, wofür nach der Befragung in der mündlichen Verhandlung alles spricht. Es sei jedoch darauf hingewiesen, dass durchaus wegen einer Widersprüchlichkeit in einem zentralen Punkt der Verfolgungsgeschichte das Vorbringen eines Asylklägers als insgesamt unglaubhaft bewertet werden kann, auch wenn das weitere Vorbringen keine eigenen Wiedersprüche und Ungereimtheiten aufweist. 25 Vgl. BVerfG, Beschluss vom 7. April 1998 -2 BvR 253/96-, juris. 26 Der Kläger zu 1. hat das gesamte mit dem Verkauf der Schweine in Zusammenhang stehende Geschehen völlig detailarm, emotionslos und nur mit einigen Worten geschildert. Selbst auf konkrete gerichtliche Nachfragen hin kamen Einzelheiten nicht zur Sprache. Auf die Frage, was er im Rückkehrfall konkret befürchte, gab der Kläger zu 1. nur pauschal an, wie er das von hier aus beurteilen solle, „sie“ könnten ihn schlagen, entführen oder umbringen, da die Geldprobleme von damals noch nicht erledigt seien. Es könnte sehr gefährlich werden. Dieser in der mündlichen Verhandlung gewonnene Eindruck legt den Schluss nahe, dass der Kläger zu 1. insoweit nicht von persönlich Erlebtem berichtet hat. 27 Darüber hinaus ist der Vortrag des Klägers zu 1. auch in zahlreichen Punkten widersprüchlich und er war nicht in der Lage diese Widersprüche befriedigend auszuräumen. So hatte der Kläger zu 1. zu Ende seiner Anhörung vor dem Bundesamt, nachdem die Möglichkeit der Rückübertragung diskutiert worden war, ohne erkennbaren Zusammenhang angefügt, dass er nicht unter seiner Meldeadresse (L.------straße ) gewohnt habe, sondern in einem Schwarzbau in einer Art Schrebergarten. In der mündlichen Verhandlung hingegen gab er auf gerichtliche Nachfrage hin an, die Leute seines Gläubigers seien zu dem Haus in der L.------straße gekommen, wo er gewohnt habe und gemeldet gewesen sei. Das Haus habe seinen Eltern gehört. Nach dem Vorhalt aus der Akte des Bundesamtes und Nachfrage, wie ihm dann im Schwarzbau durch die Leute seines Gläubigers habe was passieren können, war der Kläger zu 1. trotz seines erkennbaren Bemühens die erkannte Diskrepanz auszuräumen, nicht in der Lage dem Gericht nachvollziehbar die Wohnverhältnisse der Familie zu schildern. Zunächst hat der Kläger zu 1. von dem Haus in der L.------straße gesprochen, einem Wochenendhaus, in dem seine Eltern wohnten und dem Schwarzbau im Schrebergarten, der ihm gehöre und auf Nachfrage erklärt, es handele sich um drei Häuser, der Schwarzbau sei nicht das Wochenendhaus. Kurz darauf jedoch meinte der Kläger zu 1. seine Eltern lebten in dem Schwarzbau, mit Wochenendhaus meine er diesen Schwarzbau. Das Missverständnis beruhe möglicherweise darauf, dass auf dem Grundstück im Schrebergarten auch illegale Ställe stünden. Sofern die Leute des Gläubigers wirklich immer wieder zu den Klägern nach Hause gekommen wären, wäre zu erwarten gewesen, dass der Kläger zu 1. in der Lage gewesen wäre dies unter konkreter Angabe des Ortes und der weiteren näheren Umstände anschaulich und detailliert zu schildern. 28 Zum anderen ist die Geschichte im Zusammenhang mit dem Schweinekauf auch deshalb unglaubhaft, weil sie völlig lebensfremd erscheint. Der Kläger zu 1. hat in der mündlichen Verhandlung angegeben, er habe weder den Nachnamen, noch die Adresse noch eine Telefonnummer seines Freundes gehabt, mit dem zusammen er Geschäfte gemacht habe. Er kenne nur seinen Vornamen B. . Es ist schon nicht nachvollziehbar, wie der Kläger zu 1. mit seinem Freund B. längerfristige Geschäfte mit einem Dritten machen konnte, ohne dass der Kläger zu 1. in der Lage gewesen wäre Kontakt zu B. aufzunehmen. Im Gegensatz dazu hatte er bei der Anhörung vor dem Bundesamt noch behauptet, er sei zur B1. Wohnung gegangen, habe aber festgestellt dass dieser nicht mehr dort war. Desweiteren ist schwer vorstellbar, dass der Kläger zu 1. sich bei Geschäften, bei denen es angeblich um seine wirtschaftliche Existenz ging, über einen längeren Zeitraum von seinem Freund B2. hat vertrösten lassen ohne Verdacht zu schöpfen. Bei der Anhörung vor dem Bundesamt hatte er angegeben, B. habe ihm dann immer wieder gesagt, es sei jetzt schon zu spät, er könne schon nach Hause gehen, er zahle das Geld schon an den Geschäftspartner T. . Ebenfalls nicht nachvollziehbar ist, wie der Kläger zu 1. dem Geschäftspartner T. die 20.000 US Dollar überhaupt hätte zukommen lassen sollen, wenn er auch weder dessen Nachnamen noch dessen Privat- oder Geschäftsadresse kannte. Auch dieser Vortrag erscheint im Übrigen unglaubhaft, wenn der Kläger zu. 1. diesen T. als einflussreichen Geschäftsmann aus F. mit Kontakten in höchste Kreise darstellt. Darüber hinaus soll T. ausweislich des Vortrages beim Bundesamt auch schon persönlich vor seiner Haustür gestanden haben und der Kläger zu 1. will im Betrieb des T. persönlich die Schweine abgeholt haben. 29 Von entscheidender Bedeutung für die Kammer ist weiterhin noch, dass der Kläger zu 1. offensichtlich in der Lage war 20.000 US Dollar für die Ausreise der Familie aus Armenien aufzubringen. Dazu hat er angeblich sein Auto, sein Vieh und Einrichtungsgegenstände aus der L.------straße verkauft. Der Schwarzbau im Schrebergarten auf dem großen Grundstück gehört ihm immer noch, dort wohnen 30 jetzt angeblich die Eltern und erwirtschaften Einkünfte mit dem Obstanbau. Ob das Haus in der L.------straße noch im Familienbesitz ist, vermochten die Kläger nicht anzugeben. Es erscheint allerdings nicht glaubhaft, dass sie nicht wissen, ob das Haus verkauft oder nur vermietet wurde. 31 Damit drängt sich die naheliegende, aber unbeantwortete Frage auf, warum der Kläger zu 1. -bestünde wirklich die Gefahr dass ein Gläubiger mit Gewaltendung von ihm 20.000 US Dollar einfordert- diesen nicht mit dem Geld ausgezahlt hat, sondern mit seiner Frau und drei kleinen Kindern Armenien mit ungewissem Ziel verlässt. 32 Die Frage, ob der Kläger zu 1. polizeiliche Hilfe in Anspruch nehmen könnte, kann daher ebenso dahingestellt bleiben wie die, ob er der angeblichen Verfolgung durch einen Gläubiger durch einen Wechsel des Wohnortes innerhalb Armeniens entgehen könnte. 33 Vgl. dazu Lagebericht des Auswärtigen Amtes zu Armenien vom 7. Februar 2014, wonach bei Problemen mit lokalen Behörden und Dritten ein Umzug Abhilfe schaffen kann. 34 Der Kläger zu 1. hat sich darauf beschränkt zu behaupten, man hätte ihn überall gefunden. Die Ausreise wäre die einzige Möglichkeit gewesen. 35 Auch mit Blick auf die erwähnten Erkrankungen der Klägerin zu 2. lassen sich die Voraussetzungen für ein zielstaatsbezogenes Abschiebungshindernis nach § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG nicht feststellen. Eine (individuelle) Gefahr im Sinne dieser Vorschrift kann auch bestehen, wenn der Ausländer an einer Erkrankung leidet, die sich aufgrund der Verhältnisse im Abschiebezielstaat voraussichtlich verschlimmern wird. Erforderlich aber auch ausreichend ist insoweit, dass sich die vorhandene Erkrankung aufgrund zielstaatsbezogener Umstände in einer Weise zu verschlimmern droht, die zu einer erheblichen und konkreten Gefahr für Leib und Leben führt, d.h. eine wesentliche Verschlimmerung der Erkrankung alsbald nach der Rückkehr des Ausländers droht. 36 Vgl. BVerwG, Urteile vom 9. September 1997 – 9 C48.96 –, BVerwGE 105, 383 ff., und vom 17. Oktober 2006 – 1 C 18.05 –, BVerwGE 127, 33 (36); Beschluss vom 17. August 2011 – 10 B 13.11 –, juris. 37 Dies kann beispielsweise dann der Fall sein, wenn in dem Abschiebezielstaat dringend erforderliche Behandlungsmöglichkeiten fehlen oder wenn solche Behandlungsmöglichkeiten zwar vorhanden, für den betreffenden Ausländer aber aus finanziellen oder sonstigen persönlichen Gründen nicht erreichbar sind. 38 Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Oktober 2002 – 1 C 1.02 –, DVBl. 2003, 463. 39 Allerdings muss sich der Ausländer grundsätzlich auf den im Heimatstaat vorhandenen Versorgungsstand im Gesundheitswesen verweisen lassen. Denn § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG garantiert auch für chronisch Erkrankte keinen Anspruch auf „optimale Behandlung“ einer Erkrankung oder auf Teilhabe an dem medizinischen Standard in Deutschland. Der Abschiebungsschutz soll den Ausländer vielmehr vor einer gravierenden Beeinträchtigung seiner Rechtsgüter bewahren. 40 Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 14. Juni 2005 – 11 A 4518/02.A –, juris, und vom 30. Oktober 2006 – 13 A 2820/04.A –, juris. 41 Um ein durch eine Erkrankung begründetes Abschiebungshindernis feststellen zu können, ist indes stets eine hinreichend konkrete Darlegung der gesundheitlichen Situation erforderlich, die in der Regel durch ein ärztliches Attest zu untermauern ist. Zwar ist der Verwaltungsprozess grundsätzlich durch den in § 86 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 VwGO statuierten Amtsermittlungsgrundsatz geprägt. Aus § 86 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 VwGO und § 74 Abs. 2 AsylVfG ergibt sich jedoch die Pflicht der Beteiligten, an der Erforschung des Sachverhalts mitzuwirken, was in besonderem Maße für Umstände gilt, die in die eigene Sphäre des Beteiligten fallen. Eine Erkrankung ist ein solcher Umstand. Insoweit muss von einem Kläger, der sich zur Begründung eines Abschiebungshindernisses auf eine Erkrankung beruft, ein Mindestmaß an substantiiertem, durch ein ärztliches Attest belegtem Vortrag erwartet werden. 42 Vgl. dazu nur VG München, Urteil vom 24. Februar 2012 – M 22 K 10.30780 –, juris; VG Gelsenkirchen, Urteile vom 11. Februar 2014 – 6a K 2325/12.A – und vom 17. Juli 2012 – 6a K 4667/10.A –, jeweils juris; siehe auch OVG NRW, Beschluss vom 2. Januar 2012 – 13 A 2586/11.A –, juris; Bergmann, in: Renner, Ausländerrecht, Kommentar, 10. Aufl. 2013, § 74 AsylVfG Rdnr. 25 ff. 43 Gemessen daran lässt sich ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht feststellen. Ein den vorgenannten Anforderungen entsprechendes Vorbringen der Klägerin zu 2. liegt im hier maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung nicht vor. Das vorgelegte Attest ihres Hausarztes, des Facharztes für Allgemeinmedizin Dr. med. X. vom 15. Mai 2014 ist insoweit völlig unbrauchbar, da sich daraus weder ergibt wie die Klägerin zu 2. aktuell von ihm wegen der attestierten Erkrankungen behandelt wird noch wie sich ein Behandlungsabbruch auswirken würde. Aber auch die vorgelegten drei Atteste des Facharztes für Neurologie und Psychiatrie Dr. med. A. N. vom 19. Mai 2014, 16. Juni 2014 und 23. Oktober 2014 genügen den Anforderungen nicht. Im Falle einer behaupteten psychischen Erkrankung ist angesichts der Unschärfe des Krankheitsbildes sowie der vielfältigen Symptome regelmäßig ein gewissen Mindestanforderungen genügendes fachärztliches Attest vorzulegen, aus dem sich nachvollziehbar ergeben muss, auf welcher Grundlage der Arzt zu seiner Diagnose gelangt ist und wie sich die Krankheit im konkreten Fall darstellt. 44 Vgl. grundlegend dazu BVerwG, Urteil vom 11. September 2007 – 10 C 8.07 –, BVerwGE 129, 251 ff. 45 Dazu gehören etwa Angaben darüber, seit wann und wie häufig sich der Patient in ärztlicher Behandlung befunden hat und ob die von ihm geschilderten Beschwerden durch die erhobenen Befunde bestätigt werden. Des Weiteren sollte das Attest Aufschluss über die Schwere der Krankheit, deren Behandlungsbedürftigkeit sowie den bisherigen Behandlungsverlauf (Medikation und Therapie) geben. Wird das Vorliegen einer psychischen Erkrankung, etwa einer PTBS, auf traumatisierende Erlebnisse im Heimatland gestützt und werden die Symptome erst längere Zeit nach der Ausreise aus dem Heimatland vorgetragen, so ist in der Regel auch eine Begründung dafür erforderlich, warum die Erkrankung nicht früher geltend gemacht worden ist. 46 Vgl. zu den Anforderungen: BVerwG, Urteil vom 11. September 2007 – 10 C 8.07 – und Beschluss vom 6. Februar 1995 – 1 B 205/93 –, jeweils juris. 47 In den vorgelegten Attesten wird der Klägerin zu 2. eine schwere reaktive Depression attestiert. Wie der behandelnde Facharzt zu dieser Diagnose gekommen ist, lässt sich -was indes erforderlich wäre- den Attesten nicht entnehmen. Dort sind nur Angaben zur gegenwärtigen Therapie, medikamentös und Gesprächstherapie, vorhanden. Nachdem die Klägerin zu 2. in der mündlichen Verhandlung erklärt hat, der behandelnde Arzt und sie sprächen keine gemeinsame Sprache, sondern die Gespräche würden auf Deutsch geführt und sie verwende gelegentlich russische Ausdrücke, die ihr behandelnder Arzt, der kein russisch spreche, jedoch verstehe, sind schon Zweifel angebracht, ob es bei diesen Arzt-Patienten-Gesprächen nicht zu erheblichen Verständnisproblemen kommt. Inwieweit die diagnostizierte Depression durch Vorfälle im Heimatland entstanden ist und deshalb im Rückkehrfall aus Angst vor Wiederholung mit einer erhöhten Suizidgefahr bei der Klägerin zu 2. zu rechnen ist, wird in den Attesten indes nur behauptet, aber nicht ansatzweise belegt. Die Angaben zu den „Schwierigkeiten im Heimatland“ bzw. „den Geschehnissen, die sie dort durchgemacht hat, ein Land des Schreckens und der Traumatisierung“, die der behandelnde Arzt als Auslöser der Depression bezeichnet und mit der Angst der Klägerin zu 2. vor deren Wiederholung im Rückkehrfall die Suizidgefahr begründet, sind völlig inhaltsleer und entbehren damit jeder Möglichkeit der Überprüfung. Um aber das Vorliegen von zielstaatsbezogenen Abschiebungshindernissen überprüfen zu können, also zu prüfen ob es im Rückkehrfall zu einer Retraumatisierung kommen wird oder im Rückkehrfall eine gesteigerte Suizidgefahr wegen der Vorfälle im Heimatland besteht, ist es unerlässlich, dass der behandelnde Arzt sich in dem Attest mit diesen Fragen auseinandersetzt und konkrete Angaben zu dem traumatischen Erlebnis bzw. den Ursachen der attestierten Depression der Klägerin zu 2. macht. Das wäre vorliegend umso angezeigter, da der Vortrag des Klägers zu 1. zu den geschilderten Ausreisegründen durchgreifend unglaubhaft ist und die Klägerin zu 2. im Asylverfahren bisher immer nur angegeben hat, ihr persönlich sei im Heimatland nichts passiert. Damit ist mit den vorgelegten Attesten nicht nachvollziehbar dargelegt, dass bereits wegen der Rückkehr der Klägerin zu 2. nach Armenien eine erhebliche Verschlimmerung der vorhandenen Depression eintreten wird. Dass bei der Klägerin zu 2. eine allein durch ihre psychische Erkrankung verursachte krankheitsbedingte Suizidgefahr -ohne Anknüpfungspunkte im Heimatland- besteht und sie quasi unter einer objektiv betrachtet grundlosen Angst vor Rückkehr leidet, klingt nicht einmal ansatzweise in dem Attest an. 48 Damit verbleibt es bei der Frage, ob die diagnostizierte Depression der Klägerin zu 2. -wovon die Kammer „zu Gunsten“ der Klägerin zu 2. trotz einiger Zweifel wegen bestehender Sprachprobleme zwischen ihr und ihrem behandelnden Arzt ausgeht-behandlungsbedürftig ist und in Armenien behandelt werden kann. Ausweislich der Auskunftslage ist die Behandlung psychischer Erkrankungen in Armenien auf gutem Standard möglich. Die wichtigsten Psychopharmaka stehen grundsätzlich zur Verfügung. 49 Vgl. Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 7. Februar 2014; Auskunft der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland an das Bundesamt vom 19. Juli 2010; Schweizer Eidgenossenschaft, Focus Armenien, Psychiatrische und psychologische Versorgung vom 4. Februar 2012. 50 Nicht zweifelsfrei nach der Auskunftslage ist indes, ob die Behandlung kostenfrei erfolgt. Das Auswärtige Amt geht in seinem aktuellen oben zitierten Lagebericht davon aus, dass die medizinische Grundversorgung in Armenien flächendeckend gewährleistet ist und immer mehr Patienten erfolgreich darauf bestehen, die ihnen nach dem Gesetz über die kostenlose medizinische Behandlung zustehende medizinische Betreuung auch tatsächlich zu erhalten. Demgegenüber geht Frau Dr. U. T1. in ihrer gutachtlichen Stellungnahme, 51 Auskunft an das VG Gießen vom 28. Juli 2011, 52 davon aus, dass die medizinische Versorgung durch Ärzte und Krankenhauspersonal in erheblichem Umfang private Zahlungen voraussetzt und die notwendigen Medikamente in den Gesundheitseinrichtungen oft nicht vorrätig sind und von den Patienten auf eigene Kosten beschafft werden müssen. Vergleichbares räumt letztlich auch das Auswärtige Amt in seinem genannten Lagebericht ein, in dem es ausführt: "Dennoch ist die Qualität der medizinischen Dienstleistung weiterhin häufig von freiwilligen "Zuzahlungen bzw. Zuwendungen" an den behandelnden Arzt abhängig". 53 Dass der Klägerin zu 2. auf die Einnahme ausschließlich der derzeit verordneten Medikamente -Amineurin 25 mg wäre in Armenien sogar für unter 2 US Dollar für 60 Tabletten erhältlich- und auf eine kostenlose Behandlung angewiesen wäre, ist von der Klägerin zu 2. nicht konkret geltend gemacht worden. Auch prognostisch betrachtet ist nicht davon auszugehen, dass der Klägerin zu 2. aus finanziellen Gründen der Zugang zur medizinischen Versorgung versagt bliebe. Die Kläger haben im Heimatland noch zahlreiche Angehörige, die sie unterstützen könnten. Der Kläger zu 1. ist in einem arbeitsfähigen Alter und verfügt über Grundbesitz, der Erträge abwirft und die Möglichkeit der Viehhaltung bietet. 54 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, § 155 Abs. 2 VwGO, § 83b AsylVfG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kosten ergibt sich aus § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 709 Zivilprozessordnung.