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Urteil

7a K 4740/14.A

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGGE:2015:0416.7A.K4740.14A.00
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Tenor

Die Beklagte wird unter Aufhebung der Ziffern 2) und 3) des Bescheids vom 10. Oktober 2014 verpflichtet, festzustellen, dass zu Gunsten des Klägers ein Abschiebungsverbot in Bezug auf H.     vorliegt.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Die Beklagte wird unter Aufhebung der Ziffern 2) und 3) des Bescheids vom 10. Oktober 2014 verpflichtet, festzustellen, dass zu Gunsten des Klägers ein Abschiebungsverbot in Bezug auf H. vorliegt. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. T a t b e s t a n d : Der Kläger begehrt die Feststellung eines Abschiebungsverbots. Der °°°° geborene Kläger ist H1. Staatsbürger. Er reiste nach eigenen Angaben am °°. B. °°°° in das Bundesgebiet ein und beantragte am °°. T. °°°° Asyl. Bei seiner Anhörung am °. K. °°°° gab er zu den Gründen seiner Ausreise im Wesentliches Folgendes an: Er habe in H. vorübergehend bei seinem Vater oder auf sich alleine gestellt in der Stadt D. D1. gelebt. Im Jahr 2011 sei sein Vater verstorben. Bei einem Festival in D. D1. habe er 2011 einen weißen Touristen mit dem Namen N. kennengelernt, der ihn zunächst eingeladen und mit ihm dann eine sexuelle Beziehung begonnen habe. Als sein Onkel, der strenggläubiger Muslim sei, hiervon erfahren habe, habe dieser ihn beschimpft, geohrfeigt und ihm gedroht, dass er ihn in den Norden des Landes bringen werde. Er befürchte, dass sein Onkel ihn töten werde, wenn er ihn wiederfinde. Im Juli 2012 sei N. wieder nach H. gekommen. Diesem habe er berichtet, dass sein Onkel ihn bedrohe und ihn töten werde. N. habe daraufhin einen Flug und die Papiere für eine Einreise nach Deutschland besorgt. Um die Kosten hierfür zu zahlen, habe er, der Kläger, hier in Deutschland mit anderen Männern schlafen sollen. Mit Schreiben vom Schreiben vom °°. K1. °°°° nahm der Kläger seinen Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigter und Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft zurück und beantragte die Feststellung von Abschiebungsverboten. Die Betreuer der Kinder- und Jugendhilfeeinrichtung hätten bei ihm Verhaltensauffälligkeiten festgestellt. Aus pädagogischer Sicht sei eine psychotherapeutische Behandlung dringend angezeigt. Am °°. G. °°°° legte der Kläger die psychologische Stellungnahme des Diplom-Psychologen und Psychologischen Psychotherapeuten I. -T1. vom °°. G. °°°° vor, die bei dem Kläger eine posttraumatische Belastungsstörung diagnostizierte. Mit Bescheid vom 10. Oktober 2014 stellte die Beklagte das Asylverfahren ein (Ziffer 1), stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht vorlägen (Ziffer 2) und drohte die Abschiebung nach H. an (Ziffer 3). Eine erhebliche und konkrete Gefahr im Sinne von § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG liege nicht vor. Die vorgelegte psychologische Stellungnahme genüge nicht den Anforderungen der Rechtsprechung. Das Attest enthalte nur die Wiedergabe von Behauptungen, die der Kläger selbst aufgestellt habe. Es sei nicht ersichtlich, dass und wie der behandelnde Psychologe diese Angaben einer Plausibilitätsprüfung unterzogen habe. Es fehlten Angaben darüber, ob die von ihm geschilderten Beschwerden durch die erhobenen Befunde bestätigt würden. Ausführungen über die Schwere der Krankheit und den bisherigen Behandlungsverlauf enthalte die Stellungnahme nicht. Auch werde nicht dargelegt, auf welches konkrete Geschehen die Traumatisierung zurückginge. Der Kläger hat am 27. Oktober 2014 Klage erhoben: Während seiner Unterbringung in der Kinder- und Jugendhilfeeinrichtung seien von den Pädagogen und Sozialhilfemitarbeitern Verhaltensauffälligkeiten festgestellt worden. Im August 2013 sei er dem Psychotherapeuten I. -T1. vorgestellt worden. Dieser habe aufgrund von fünf Sitzungen eine posttraumatische Belastungsstörung diagnostiziert und halte eine psychotherapeutische Weiterbehandlung für dringend erforderlich. Eine Übernahme der Behandlungskosten habe die Krankenkasse inzwischen zugesagt. Die benötigte Behandlung sei in H. nicht erreichbar. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 10. Oktober 2014 zu verpflichten, das Vorliegen eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG bei ihm festzustellen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung verweist die Beklagte auf den angegriffenen Bescheid. Die Beteiligten haben sich durch den Schriftsatz vom 24. Februar 2015 sowie durch Generalerklärung vom 26. Januar 2015 mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt. Das Verfahren ist durch Beschluss vom 12. Februar 2015 auf den Berichterstatter als Einzelrichter übertragen worden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Sachakte der Beklagten Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g ü n d e : I. Die Entscheidung ergeht durch den Einzelrichter (§ 76 Abs. 1 AsylVfG). Das Gericht kann im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden (§ 101 Abs. 2 VwGO). II. Die zulässige Klage hat in der Sache Erfolg. Der Kläger hat einen Anspruch, dass die Beklagte zu seinen Gunsten ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG für H. feststellt. Der Bescheid der Beklagten vom 10. Oktober 2014 ist hinsichtlich der Ziffern 2) und 3) rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Die Gefahr, dass sich eine Erkrankung des Ausländers aufgrund der Verhältnisse im Abschiebezielstaat verschlimmert, ist in der Regel als individuelle Gefahr einzustufen, die am Maßstab von § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG zu prüfen ist. Für das Vorliegen der Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG ist es erforderlich aber auch ausreichend, dass sich die vorhandene Erkrankung des Ausländers aufgrund zielstaatsbezogener Umstände in einer Weise verschlimmert, die zu einer erheblichen und konkreten Gefahr für Leib oder Leben führt, d. h. dass eine wesentliche Verschlimmerung der Erkrankung alsbald nach der Rückkehr des Ausländers droht. Das ist der Fall, wenn sich der Gesundheitszustand wesentlich oder sogar lebensbedrohlich verschlechtern würde. Nach diesem Maßstab kann einerseits von einer abschiebungsschutzrelevanten Verschlechterung nicht schon dann gesprochen werden, wenn „lediglich“ eine Heilung eines Krankheitszustands des Ausländers im Abschiebungszielland nicht zu erwarten ist. Andererseits ist eine existentielle oder extreme Gefahr in den Fällen des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht Voraussetzung für den Abschiebungsschutz. Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Oktober 2006 – 1 C 18.05 – juris; Beschluss vom 24. Mai 2006 – 1 B 118/05 – juris, m. w. N.; OVG NRW, Beschluss vom 27. Juli 2007, 13 A 2745/04.A – juris; Beschluss vom 20. September 2006, 13 A 1740/05.A – juris. Die Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG können auch dann vorliegen, wenn im Herkunftsland zwar geeignete Behandlungsmöglichkeiten bestehen, diese für den betreffenden Rückkehrer aber im Einzelfall aus finanziellen oder sonstigen Gründen nicht erreichbar sind. Vgl. zur alten Rechtslage: BVerwG, Urteil vom 29. Oktober 2002 – 1 C 1.02 – juris. Danach ist dem Kläger – zunächst jedenfalls bis zum Abschluss der derzeit durchgeführten psychotherapeutischen Behandlung – Abschiebungsschutz gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG zu gewähren. 1. Der Kläger ist zur Überzeugung des Gerichts aufgrund einer posttraumatischen Belastungsstörung derzeit dringend behandlungsbedürftig. Soweit der Ausländer Abschiebungsschutz aufgrund einer posttraumatischen Belastungsstörung geltend macht, ist angesichts der Unschärfen des Krankheitsbilds sowie seiner vielfältigen Symptome regelmäßig die Vorlage eines gewissen Mindestanforderungen genügenden fachärztlichen Attests erforderlich. Aus diesem muss sich nachvollziehbar ergeben, auf welcher Grundlage der Facharzt seine Diagnose gestellt hat und wie sich die Krankheit im konkreten Fall darstellt. Dazu gehören etwa Angaben darüber, seit wann und wie häufig sich der Patient in ärztlicher Behandlung befunden hat und ob die von ihm geschilderten Beschwerden durch die erhobenen Befunde bestätigt werden. Des Weiteren sollte das Attest Aufschluss über die Schwere der Krankheit, deren Behandlungsbedürftigkeit sowie den bisherigen Behandlungsverlauf (Medikation und Therapie) geben. Wird das Vorliegen einer posttraumatischen Belastungsstörung auf traumatisierende Erlebnisse im Heimatland gestützt und werden die Symptome erst längere Zeit nach der Ausreise aus dem Heimatland vorgetragen, so ist in der Regel auch eine Begründung dafür erforderlich, warum die Erkrankung nicht früher geltend gemacht worden ist. BVerwG, Urteil vom 11. September 2007 – 10 C 8/07 – juris; OVG NRW, Beschluss vom 19. Dezember 2008 – 8 A 3053/08.A – juris, jeweils zur Substantiierung des Sachverständigenbeweisantrags. Neben Fachärzten sind dabei auch Psychologische Psychotherapeuten aufgrund ihrer fachlichen Qualifikation befähigt, psychische Erkrankungen, somit auch posttraumatische Belastungsstörungen, zu diagnostizieren. OVG NRW, Beschluss vom 19. Dezember 2008 – 8 A 3053/08.A – juris. Nach dieser Maßgabe ist vorliegend davon auszugehen, dass bei dem Kläger eine dringend behandlungsbedürftige posttraumatische Belastungsstörung vorliegt. Das Gericht stützt sich insoweit auf die Stellungnahme des behandelnden Psychologischen Psychotherapeuten I. -T1. vom °°. G. °°°° sowie auf dessen im gerichtlichen Verfahren ergänzend vorgelegten Bericht vom °°. G. °°°°. Danach wird aufgrund der durchgeführten Untersuchungen bei dem Kläger eine posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10: F 43.1) diagnostiziert und festgestellt, dass aufgrund der genannten Störung der Kläger weiter dringend psychotherapeutisch behandlungsbedürftig sei. Die nachvollziehbaren Feststellungen des behandelnden Psychotherapeuten genügen den oben genannten Anforderungen der Rechtsprechung. Wie der Stellungnahme zu entnehmen ist, beruhen die Feststellungen auf zunächst fünf probatorischen Sitzungen mit dem Kläger und den dabei geführten Gesprächen. Die Stellungnahme und der Bericht enthalten nachvollziehbare und hinreichend konkrete Angaben zu den traumatisierenden Ereignissen, insbesondere den sexuellen Übergriffen im Herkunftsland („Makroanalyse“), zu den konkreten Beschwerden, die sich unter anderem in Flashback-Erleben, akuten Angstzuständen, Schlafstörungen, Konzentrations- und Gedächtnisstörungen und Suizidgedanken und intensiven Schamgeführten äußerten („Beschwerdebild“). Dem entspricht der psychopathologischer Befund, wonach die Stimmung des Klägers als „depressiv – niedergedrückt – affektlabil – agitiert – hoffnungslos – pessimistisch“ beschrieben wird. Weiter sind dem Bericht vom °°. G. °°°° konkrete Therapievorgaben- und ziele zu entnehmen. Die Feststellungen des Psychologischen Psychotherapeuten werden zudem gestützt durch die Beobachtungen und Einschätzung der Betreuer der Kinder- und Jugendhilfeeinrichtung, die diese in ihrer Stellungnahme vom °°. K2. °°°° zusammenfasst haben. In dieser wiesen die Betreuer, die täglichen Umgang mit dem Kläger hatten, bereits im Juni 2013 eindringlich auf dessen Therapiewunsch hin. Eine therapeutische Anbindung wurde nach der Einschätzung der Betreuer aufgrund der beobachteten Verhaltensauffälligkeiten (u. a. Einschlafstörungen, Belastungen durch Erlebnisse) für dringend nötig erachtet. Es bestehen auch keine durchgreifenden Zweifel, dass die von dem Kläger geschilderten traumatisierenden Ereignisse tatsächlich stattgefunden haben. Insbesondere hat der Kläger bei seiner Anhörung im Kern glaubhaft und detailreich – unter Angabe von konkreten Ereignissen und Namen – geschildert, dass und wie er im Juni 2011 einen Touristen und dessen Begleiterin kennen gelernt habe und dass es in der Folge einerseits über einen längeren Zeitraum zu sexuellen Kontakten bzw. Misshandlungen und andererseits durch Misshandlungen durch seinen Onkel gekommen sei. 2. Es ist mit hoher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Abschiebung des Klägers nach H. zu einer wesentlichen Verschlechterung des Gesundheitszustands des Klägers führen wird. Die dringend benötigte psychotherapeutische Behandlung ist für den Kläger in H. nicht erreichbar. Das Gericht verweist insoweit auf die Rechtsprechung der Kammer, VG Gelsenkirchen, Urteil vom 13. August 2014 – 7a K 4597/13.A – juris, an der auch mit Blick auf den aktualisierten Lagebericht des Auswärtigen Amts vom 17. Januar 2014 festzuhalten ist. Danach ist eine ausreichende Behandlung bei psychischen Erkrankungen derzeit nicht gewährleistet. In der genannten Entscheidung wird hierzu ausgeführt: „Sowohl der Lagebericht des Auswärtigen Amts vom 18. Februar 2013 als auch die Auskunft der Schweizerischen Flüchtlingshilfe – SFH – ‚Ghana: Psychiatrische Versorgung‘ vom 4. April 2013 lassen erkennen, dass es auf dem Gebiet der psychiatrischen bzw. psychischen Erkrankungen eine allenfalls rudimentäre Versorgung gibt, zu der nur ein eingeschränkter Zugang für Behandlungsbedürftige besteht. Bereits generell ist der Zugang zur medizinischen Versorgung in Ghana für einen Großteil der Bevölkerung insbesondere im ländlichen Raum problematisch, vgl. SFH, a.a.O., S. 1; Auswärtiges Amt, a.a.O., S. 21. Die psychiatrische Versorgung ist rudimentär. Generell wird sie im Gesundheitssystem vernachlässigt; soweit sie grundsätzlich erreichbar ist, ist sie teuer (ca. 150 US-Dollar pro Monat) und die Kliniken sind überfüllt. Generell fehlt es an Medikamenten und an medizinisch qualifiziertem Personal Vgl. Auswärtiges Amt, a.a.O., S. 23; SFH, a.a.O., S. 2, 3. Hinzu kommt, dass psychisch kranke Menschen in H. unter schwerer Stigmatisierung leiden. Zum Teil erhalten sie keine ärztliche Behandlung, sondern werden in sog. „Prayer Camps“ kirchlicher Gemeinschaften untergebracht, in denen sie durch Gebete und spirituelle Heilung von ihrer Erkrankung befreit werden sollen, vgl. SFH, a.a.O., S. 2 f., S. 4.“ Vor diesem Hintergrund geht das Gericht davon aus, dass im konkreten Fall des Klägers die erforderliche psychotherapeutische Behandlung bei einer Abschiebung nach H. nicht erreichbar sein würde. Es ist zum einen unklar, ob überhaupt ein geeignetes staatliches oder privates Behandlungsangebot in H. verfügbar ist. Auch wenn dies der Fall sein sollte, dürfte der Kläger nicht in der Lage sein, ein entsprechendes Angebot zu finanzieren, das jedenfalls die Zahlung einer Versicherungsprämie voraussetzen dürfte. Vgl. Schweizerischen Flüchtlingshilfe – SFH – „Ghana: Psychiatrische Versorgung“ vom 4. April 2013, S. 4. Der Kläger hat bislang keine Ausbildung absolviert und verfügt über keine finanzielle oder sonstige Unterstützung durch seine Familie in H. . Nach den insoweit glaubhaften Angaben des Klägers hat dieser auch vor seiner Ausreise von seinem inzwischen verstorbenen Vater oder anderen Familienmitgliedern keine Hilfe erhalten und vorübergehend allein gelebt. Auch unabhängig hiervon ist im Fall des Klägers nicht davon auszugehen, dass das Therapieziel (Reduktion der Traumasymptomatik) bei einer Behandlung in H. erreicht werden könnte. Zum einen müsste der Kläger bei einer Rückkehr nach H. befürchten, von seinem Onkel aufgesucht und wegen seiner homosexuellen Kontakte misshandelt zu werden. Zum anderen kann schon wegen der Strafbarkeit und gesellschaftlichen Stigmatisierung von homosexuellen Handlungen in H. nicht davon ausgegangen werden, dass der Kläger bei einer Behandlung in H. bereit und in der Lage wäre, seine traumatisierenden sexuellen Erfahrungen zu offenbaren. Es ist nicht zu erwarten, dass eine Aufarbeitung der traumatisierenden Erlebnisse unter diesen Bedingungen gelingen könnte. III. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 1, 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylVfG nicht erhoben. Die Regelung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung.